SBK.2024.48
SBK.2024.48 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-06-20
20. Juni 2024Deutsch12 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.48 (STA.2023.7071) Art. 189 Entscheid vom 20. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Beschwerde- S...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.48 (STA.2023.7071) Art. 189
Entscheid vom 20. Juni 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […] führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter B._____, […] […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 29. Januar 2024
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
A._____ beanzeigte seinen Nachbarn B._____ (fortan Beschuldigter) mit E-Mail vom 10. August 2023 bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Unterkulm, der Beschimpfung, begangen am 9. August 2023 im Zusammenhang mit einer verbalen Auseinandersetzung unter Nachbarn. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2023 stellte A._____ Strafantrag und konstituierte er sich als Straf- und Zivilkläger. Wegen eines erneuten Vorfalls vom 11. Oktober 2023 stellte A._____ am 19. Oktober 2023 erneut Strafantrag gegen den Beschuldigten und konstituierte er sich als Straf- und Zivilkläger.
2.
Am 29. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO, dass die Strafsache gegen den Beschuldigten nicht an die Hand genommen werde.
Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 30. Januar 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen die ihm am 6. Februar 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Januar 2024 erhob A._____ mit Eingabe vom 11. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und gegen den Beschuldigten sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 20. Februar 2024 einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 am 27. Februar 2024.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Mit Eingabe vom 27. März 2024 beantragte der Beschuldigte ebenfalls sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
3.5. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 5. April 2024 (Postaufgabe) Stellung zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten.
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann nur die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Januar 2024 und damit die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung sein (vgl. dazu PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragen sollte, es sei auch wegen Hausfriedensbruchs eine Untersuchung zu eröffnen, ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine Tatbestandsmässigkeit wegen Hausfriedensbruchs mehr als fraglich ist angesichts dessen, dass die Terrasse nach Angabe des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde frei zugänglich ist.
1.2
Nachdem die prozessuale Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers wegen Beschimpfung (Art. 115 Abs. 1 StPO) ausser Frage steht, hat er sich mit seinen am 30. August 2023 bzw. am 19. Oktober 2023 abgegebenen Erklärungen als Privatkläger (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) und damit als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert. Als solche ist er berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Januar 2024 wegen Beschimpfung mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Sein dabei sinngemäss gestellter Antrag auf Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung ist von einem Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO getragen, womit auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm berief sich als Grund für die von ihr verfügte Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO (i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO).
Nach Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen
Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52−54 StGB. Die Aufstellung in Art. 8 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend, die Bestimmung erfasst sämtliche denkbaren Fälle, in denen das Bundesrecht ein Absehen von Strafverfolgung ermöglicht oder gebietet. Erfasst ist u.a. auch die Bestimmung der Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB (GERHARD FIOLKA/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 15 zu Art. 8 StPO).
2.2
2.2.1. Zur eigentlichen Begründung führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, dass es zwischen den Nachbarn zu mehreren verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei, im Zuge derer sich beide eingestandenermassen beschimpft haben dürften, weshalb eine Retorsion vorliege und die Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB zur Anwendung gelange. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei somit infolge Opportunität nicht an die Hand zu nehmen.
2.2.2
Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2023 einen Hausfriedensbruch begangen habe und er sich nicht an das ihm am 20. Februar 2023 zugestellte Hausverbot gehalten habe. Die Aussage vom Beschuldigten könne nicht stimmen, denn der Beschuldigte habe seine Terrasse am 14. Februar 2023 betreten. Wegen weiteren Fehlverhaltens habe der Beschwerdeführer zwei Strafanträge gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzungen sowie drei dem Beschuldigten zugestellte Schreiben inkl. Zustellungsnachweis eingereicht. Eine Ehrverletzung sei keine Bagatelle und für die Vergehen vom 9. August 2023 und 11. Oktober 2023 müsse der Beschuldigte strafrechtlich belangt werden und ihm jeweils Fr. 2'000.00 bezahlen.
2.2.3
In seiner Stellungnahme führte der Beschuldigte aus, dass er nicht gewusst habe, dass eine Orientierung des Beschwerdeführers zu einem Elefanten-Projekt für die Polizei werde. Die vom Beschwerdeführer gemachten Filmund Tonaufnahmen seien illegal aufgenommen worden und nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei nicht Inhaber der Liegenschaft, und er habe gemäss Absprache mit dem Inhaber während der Bauarbeiten die Parkplätze benützen dürfen. Er wünsche sich Frieden, wie er das mit seinen anderen Nachbarn seit 37 Jahren pflege. Es gebe Zeugen der Belästigungen und Provokationen.
2.2.4
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 5. April 2023 (Postaufgabe) aus, dass der Sachverhalt gemäss Schreiben des Beschuldigten nicht der Wahrheit entspreche. Der Beschuldigte habe sich, als er auf die Terrasse gekommen sei, klar eines Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Die Polizei habe Filmaufnahmen; diese müssten als Beweismittel zugelassen werden. Der Beschuldigte habe kein gutes Verhältnis zu seiner Nachbarschaft, sonst hätte er ihn wohl nicht mit den Worten "Chrüüz dumme Siech" und "Sie send e Arschloch" beschimpft. Bezüglich des Parkierens sei davon auszugehen, dass er den Vermieter nicht um Erlaubnis gefragt habe. Es sei erfunden, dass es Zeugen der Belästigungen und Provokationen gebe. Die Belästigungen und Provokationen erfolgten durch den Beschuldigten und seine Tochter. Diese würden bei der Zufahrt zu ihrem Grundstück bei Dunkelheit absichtlich das Auto in Richtung gegen die Terrasse seiner Wohnung fahren, so dass er durch die Scheinwerfer geblendet werde. Der Beschuldigte müsse wegen seiner strafrechtlichen Handlungen bestraft werden.
3.
3.1
Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten am 9. August 2023 zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ging davon aus, dass sich beide eingestandenermassen beschimpft hätten, weshalb eine Retorsion vorliege und die Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB zur Anwendung gelange.
3.2
Bei der Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB wird eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert. Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass "die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde". Es wird wie bei der Provokation gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB und beim Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 15 StGB Unmittelbarkeit verlangt (vgl. FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
4.
Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 177 StGB).
3.3
Der Beschuldigte gab auf den Vorwurf der Beschimpfung vom 9. August 2023 an, er habe den Beschwerdeführer wegen eines anstehenden Baus bzw. einer Änderung des Kanalisationsanschlusses informieren wollen. Deshalb sei er beim Beschuldigten auf den Balkon und habe an die Scheibe geklopft. Der Beschuldigte sei wie eine Furie aus der Wohnung auf den Balkon gekommen und habe ihm mit der Polizei gedroht, weil er einen Hausfriedensbruch begangen haben sollte. Er habe am Nachmittag des gleichen Tages den Liegenschaftseigentümer auf die Situation angesprochen. Am 9. August 2023 habe er den Beschuldigten wieder auf dem Balkon gesehen. Er habe zu ihm gesagt, dass er keinen Anstand habe. Ein anständiger Nachbar wäre sich vorstellen gekommen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2023, S. 3, Frage 12). Der Beschuldigte gab an, beschimpft worden zu sein und verzichtete auf eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer mit der Begründung, er wolle diesem keine Plattform geben (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2023, S. 4, Frage 13) bzw. er werde ihn ignorieren, weil mit ihm kein Gespräch geführt werden könne (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2023, S. 5, Frage 22). Auf die Frage, weshalb er ihn beschimpft habe, antwortete er, dass Angriff die beste Verteidigung sei (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2023, S. 4, Frage 15).
Der Beschwerdeführer wiederum gab an, dass der Beschuldigte ihm von Beginn an unsympathisch gewesen sei (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2023, S. 2, Frage 7) und ging davon aus, dass der Beschuldigte den Vorhalt bestreiten werde (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2023, S. 4, Frage 24). Er verneinte, selbst Schimpfwörter benutzt zu haben (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2023, S. 4, Frage 21), bestätigte indessen, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung (vgl. seine per E-Mail erfolgte Strafanzeige bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Unterkulm, vom 10. August 2023) bzw. einem Wortgefecht mit dem Beschuldigten gekommen sei (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2023, S. 3, Frage 12). In seiner Beschwerde nahm der Beschwerdeführer seine Aussage mit dem Wortgefecht nicht zurück, sondern stellte im Wesentlichen klar, dass der Beschuldigte die Terrasse wegen der Kanalisationsinformation am 14. Februar 2023 (und nicht am 9. August 2023) betreten habe.
3.4
Nach dem Gesagten bestreitet der Beschwerdeführer, den Beschuldigten am 9. August 2023 beschimpft zu haben. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach sich beide eingestandenermassen beschimpft hätten, trifft daher nicht zu, wobei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch nicht dargetan hat, inwiefern einer Beschimpfung des Beschuldigten eine Beschimpfung des Beschwerdeführers vorausgegangen und inwiefern diese unmittelbar gewesen wäre.
3.5
Dasselbe gilt für den beanzeigten Vorfall vom 11. Oktober 2023, anlässlich welchem der Beschuldigte dem Beschwerdeführer den Stinkefinger gezeigt haben soll (vgl. die per E-Mail vom 11. Oktober 2023 erfolgte Strafanzeige, den Strafantrag vom 19. Oktober 2023 sowie den Polizeirapport vom 7. November 2023). Abgesehen davon, dass diesbezüglich überhaupt keine Abklärungen erfolgt sind – der Beschuldigte verweigerte ausweislich des Polizeirapports Aussagen zu diesem Sachverhalt bzw. es wurde auf eine Einvernahme beider Parteien verzichtet (Polizeirapport vom 7. November 2023, S. 3) – durfte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht kurzerhand auf eine eingestandene gegenseitige Beschimpfung bzw. auf eine unmittelbare Erwiderung einer Beschimpfung des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten schliessen.
3.6
Nach dem Gesagten ist daher die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Januar 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Strafverfahren an diese zurückzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
4.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm für das Obsiegen keine Entschädigung auszurichten ist. Der Beschuldigte unterliegt im Beschwerdeverfahren, so dass ihm keine Entschädigung zusteht.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in Gutheissung derselben die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Januar 2024 aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 20. Juni 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli