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Entscheid

SBK.2024.5

SBK.2024.5 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-03-12

12. März 2024Deutsch16 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.5 (STA.2023.308) Art. 80 Entscheid vom 12. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […]...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.5 (STA.2023.308) Art. 80

Entscheid vom 12. März 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […]

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Beschuldigte 1 Bezirksgericht Zurzach, Hauptstrasse 50, Postfach 25, 5330 Bad Zurzach

Beschuldigte 2 Regionale Soziale Dienste Zurzach, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 13. Dezember 2023

in der Strafsache gegen das Bezirksgericht Zurzach und die Regionalen Sozialen Dienste Zurzach

Sachverhalt

1.

1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 sowie vom 2. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Strafanzeige gegen das Bezirksgericht Zurzach (fortan: Beschuldigte 1) sowie gegen die Regionalen Sozialen Dienste Zurzach (fortan: Beschuldigte 2). Dabei machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Beschuldigten hätten sich der Korruption und Diskriminierung, der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit sowie der Aussetzung und Unterlassung der Hilfeleistung zu seinem Nachteil schuldig gemacht.

1.2. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Strafanzeige des Beschwerdeführers der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur weiteren Behandlung.

2.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess am 13. Dezember 2023 die folgende Nichtanhandnahmeverfügung:

" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).

4.

In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 abs. 2 StPO i. v. m. Art. 320 Abs. 3 StPO)."

3.

3.1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 22. Dezember 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Dezember 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, sie sei aufzuheben und die Beschuldigten seien zu bestrafen. Zusätzlich beantragte er Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000'000.00.

3.2. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 forderte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

3.3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte die Befreiung von der Leistung der mit Verfügung vom 10. Januar 2024 eingeforderten Sicherheit.

3.4. Die Obergerichtskasse vermerkte am 31. Januar 2024 die Nichtbezahlung der mit Verfügung vom 10. Januar 2024 eingeforderten Sicherheit.

Erwägungen

1.

1.1

Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543).

1.2

1.2.1. Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob auf Grundlage der gegen die Beschuldigten 1 und 2 gerichteten Vorwürfe des Beschwerdeführers eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Soweit sich die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) dagegen richtet, ist auf sie einzutreten, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm erhobenen Tatvorwürfe strafprozessual als Geschädigter zu betrachten ist und er sich mit seinen Schreiben vom 9. Oktober 2023 sowie vom 2. November 2023 zu Handen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausdrücklich als Strafkläger konstituiert hat (Art. 115 Abs. 1 StPO;

Art. 118 Abs. 1 StPO; Art. 119 Abs. 2 StPO). Damit ist er Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

1.2.2

Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei zu gegebener Zeit ein Urteil gegen das "Bezirksgericht von Bad Zurzach (Gerichtzivil). Und Die Soziale Dienste" wegen diverser Delikte zu fällen. Dies kann nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, zumal sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Dezember 2023 nicht damit befasst hat und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dafür sachlich auch nicht zuständig ist.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3).

2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte am 13. Dezember 2023 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1 und 2. Sie führte hierzu aus, der Beschwerdeführer erhebe zunächst den Vorwurf, am 1. Oktober 2023 bei der Beschuldigten 2 vorgesprochen und einen Diebstahl von Fr. 700.00 gemeldet zu haben. Die Beschuldigte 2 habe sich geweigert, ihm diesen Betrag zu ersetzen und sich dadurch der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie der "Ausstellung" und des Unterlassens der Nothilfeleistung schuldig gemacht. Aus den Akten gehe hervor, dass bei der Beschuldigten 2 ein Gesuch um materielle Hilfe des Beschwerdeführers hängig sei und er daran habe erinnert werden müssen, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass bei fehlender Mitwirkung davon ausgegangen werde, er verfüge über genügend finanzielle Mittel. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer Besprechungstermine am 23. November 2023 und am 14. Dezember 2023 angeboten worden. Ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 2 sei nicht ersichtlich, da sie nicht verpflichtet seien, angeblich gestohlenes Geld zu ersetzen. Die Auszahlung von Sozialleistungen sei zudem an gesetzliche Mitwirkungspflichten gebunden. Dem Beschwerdeführer seien gegen ihm nicht genehme Entscheide und Verfügungen der Beschuldigten 2 zivilrechtliche Rechtsmittel sowie die Aufsichtsbeschwerde offen gestanden. Eine strafbare Handlung der Beschuldigten 2 sei offensichtlich nicht gegeben. Dies gelte auch für den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschuldigte 2 habe ihn in eine Notlage gebracht, indem sie ihm aufgrund fehlender Mitwirkung Gelder nicht ausbezahlt habe. Der Beschuldigten 1 werfe der Beschwerdeführer vor, die Verbrechen der Beschuldigten 2 zu decken und das Verfahren zu manipulieren, ohne jedoch darzulegen, durch welchen Entscheid oder durch welche strafbare Handlung die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 rechtswidrig geschützt haben soll. Auch diesbezüglich seien ihm die in den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen aufgeführten Rechtsmittel zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer mache zudem geltend, von "Gerichten" falsch beraten und an falsche Instanzen verwiesen worden zu sein, mache aber auch diesbezüglich keine genaueren Angaben. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 sei deshalb nicht an die Hand zu nehmen.

2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte am 13. Dezember 2023 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1 und 2. Sie führte hierzu aus, der Beschwerdeführer erhebe zunächst den Vorwurf, am 1. Oktober 2023 bei der Beschuldigten 2 vorgesprochen und einen Diebstahl von Fr. 700.00 gemeldet zu haben. Die Beschuldigte 2 habe sich geweigert, ihm diesen Betrag zu ersetzen und sich dadurch der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie der "Ausstellung" und des Unterlassens der Nothilfeleistung schuldig gemacht. Aus den Akten gehe hervor, dass bei der Beschuldigten 2 ein Gesuch um materielle Hilfe des Beschwerdeführers hängig sei und er daran habe erinnert werden müssen, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass bei fehlender Mitwirkung davon ausgegangen werde, er verfüge über genügend finanzielle Mittel. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer Besprechungstermine am 23. November 2023 und am 14. Dezember 2023 angeboten worden. Ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 2 sei nicht ersichtlich, da sie nicht verpflichtet seien, angeblich gestohlenes Geld zu ersetzen. Die Auszahlung von Sozialleistungen sei zudem an gesetzliche Mitwirkungspflichten gebunden. Dem Beschwerdeführer seien gegen ihm nicht genehme Entscheide und Verfügungen der Beschuldigten 2 zivilrechtliche Rechtsmittel sowie die Aufsichtsbeschwerde offen gestanden. Eine strafbare Handlung der Beschuldigten 2 sei offensichtlich nicht gegeben. Dies gelte auch für den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschuldigte 2 habe ihn in eine Notlage gebracht, indem sie ihm aufgrund fehlender Mitwirkung Gelder nicht ausbezahlt habe. Der Beschuldigten 1 werfe der Beschwerdeführer vor, die Verbrechen der Beschuldigten 2 zu decken und das Verfahren zu manipulieren, ohne jedoch darzulegen, durch welchen Entscheid oder durch welche strafbare Handlung die Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 rechtswidrig geschützt haben soll. Auch diesbezüglich seien ihm die in den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen aufgeführten Rechtsmittel zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer mache zudem geltend, von "Gerichten" falsch beraten und an falsche Instanzen verwiesen worden zu sein, mache aber auch diesbezüglich keine genaueren Angaben. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 sei deshalb nicht an die Hand zu nehmen.

2.3. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde sinngemäss dagegen, die Beschuldigte 1 habe mehrere Korruptions- und Diskriminierungsdelikte begangen. Eine von ihm eingereichte Strafanzeige sei durch das Zivil- und nicht das Strafgericht "aufgenommen" worden, mit dem Ziel, seine Notsituation zu verlängern, eine Verweigerung der Sozialhilfe herbeizuführen und die Verbrechen der Beschuldigten 2 zu vertuschen. Eine Frau vom Zivilgericht habe ihm gesagt, es handle sich um ein Strafgericht, was eine Lüge sei. Sie habe ihm den Zugang zur Justiz verweigert, obwohl er sich in einer Notlage befunden habe und mündlich eine "Beschwerde" habe einreichen wollen. Ausserdem habe sie ihn nicht mit dem "Sozialrichter" sprechen lassen. Das Zivilgericht habe ihm das Recht auf Information, auf versiegelte Kopien, auf Würde und Respekt verweigert und das Verfahren sei manipuliert worden. Er sei zudem am 1. Oktober 2023 bestohlen worden, was aus der Strafanzeige vom 6. Oktober 2023 deutlich hervorgehe. Gemäss den Art. 12 BV und Art. 25 Abs. 1 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sei die Beschuldigte 2 verpflichtet, die ihm gestohlenen Fr. 700.00 zu ersetzen, da er sich ohne dieses Geld in einer Notfallsituation befunden habe. Die Beschuldigte 2 habe diese Situation absichtlich verursacht und ihm vom 31. Oktober 2023 bis zum 7. November 2023 keine Gelder ausbezahlt, da sie die Auszahlung von der Einreichung weiterer Unterlagen abhängig gemacht habe (vgl. Beschwerde, S. 1 ff.).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1 und 2 u.a. wegen Korruption, Aussetzung, Unterlassen der Nothilfe und Gefährdung des Lebens.

3.2. 3.2.1. Der nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nicht einverstanden ist. Er setzt sich darin jedoch weder konkret mit deren Begründung auseinander, noch legt er in nachvollziehbarer Weise dar, aus welchen Gründen das Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 entgegen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die im Raum stehenden Tatbestände der Korruption, Aussetzung, Unterlassen der Nothilfe und Gefährdung des Lebens erfüllen sollte. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine bereits mit Strafanzeige vom 9. Oktober 2023 und jener vom 2. November 2023 zu Handen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vorgebrachten Ausführungen zu wiederholen bzw. darauf zu verweisen.

3.2.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht ansatzweise darzutun, inwiefern sich die Beschuldigte 2 im Zusammenhang mit der Leistung von Sozialhilfe strafbar gemacht haben soll. Die Tätigkeit der Sozialbehörden richtet sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz; SPG) vom 6. März 2001 (SAR 851.200). Gemäss § 2 Abs. 1 und 3 SPG trifft Personen, die Sozialhilfeleistungen geltend machen, eine umfassende Mitwirkungs- und Meldepflicht. Wird dieser nicht nachgekommen, kann die Sozialbehörde die bereits andauernde Sozialhilfe nach schriftlicher Androhung kürzen oder einstellen (§ 5a Abs. 1 lit. a SPG). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht offenbar nicht vollständig nachgekommen war, zumal die Beschuldigte 2 ihn bereits mit Schreiben vom 28. August 2023 ausdrücklich ermahnte, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs notwendigen Unterlagen (Nachweis der Wohn- und Vermögenssituation) bis spätestens am 6. November 2023 nachzureichen, ansonsten die Auszahlung weiterer finanzieller Mittel nicht erfolgen könne (vgl. Beilage 5 bzw. 4 zur Strafanzeige vom 2. November 2023). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte Ende Oktober 2023 eine erneute Ermahnung durch die Beschuldigte 2 (vgl. Beschwerde, S. 4). Dem Beschwerdeführer wurde genügend Zeit eingeräumt, um fehlende Unterlagen einzureichen. Kam er trotz Ermahnung der Beschuldigten 2 seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und verzögerte sich infolgedessen die Auszahlung der Sozialhilfeleistungen, entspricht dieses Vorgehen den gesetzlichen Vorschriften und ist strafrechtlich nicht relevant. Ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 2 ist sodann auch mit Blick auf den Vorwurf, diese habe dem Beschwerdeführer angeblich am 1. Oktober 2023 entwendetes Bargeld in der Höhe von Fr. 700.00 nicht ersetzt, nicht zu erkennen. Die Beschuldigte 2 hatte offenkundig nicht die Absicht, den Beschwerdeführer in seiner Gesundheit oder Existenz zu gefährden. Wie zudem die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, gegen ihm nicht genehme Entscheide und Verfügungen der Beschuldigten 2 die entsprechenden Rechtsmittel zu erheben.

3.2.3. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschuldigte 2 sich nicht strafbar gemacht hat. Damit fällt grundsätzlich ausser Betracht, dass die Beschuldigte 1 strafbares Verhalten der Beschuldigten 2 gedeckt haben soll. Ohnehin lässt sich den schwer verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers kein Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten 1 entnehmen. Er vermag nicht substantiiert darzulegen, welche Handlungen welcher Personen er im Einzelnen beanstandet. Seine Ausführungen, wonach u.a. eine "Frau vom Zivilgericht" bzw. eine "Frau im Standesamt" ihn belogen und den Zugang zur Justiz verwehrt habe und wonach das "Zivilgericht" ihm das Recht auf Information, auf Erhalt einer versiegelten Kopie und das Recht auf Würde und Respekt verweigert habe (vgl. Beschwerde, S. 2), belegen jedenfalls keine konkrete, strafbare Handlung. Im Übrigen ist auch hier mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen ihm nicht genehme Verfahrenshandlungen und -entscheide der Beschuldigten 1 die entsprechenden Rechtsmittel hätte ergreifen können.

3.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzforderung von Fr. 25'000'000.00 ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Forderung nicht um einen Zivilanspruch, sondern um einen Anspruch aus Staatshaftung handelt, da der Beschwerdeführer die Forderung aus Handlungen von Personen in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit ableitet. Allfällige derartige Ansprüche können nicht adhäsionsweise im Rahmen eines Strafverfahrens geltend gemacht werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2021 vom 14. Februar 2022 E. 4). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten.

3.4. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Beschuldigten 1 und 2 – abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Eingabe vom 25. Januar 2024 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

4.2. 4.2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert sodann die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprüche notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft damit prinzipiell auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht, was vorliegend nicht der Fall ist. Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3).

4.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1).

4.3. Aus dem Dargelegten (vgl. E. 3.2 f.) ergibt sich, dass die Gewinnchancen im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die

Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2023 von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder ihm noch den Beschuldigten – die sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten und denen daher kein Aufwand entstand – ist eine Entschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 837.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 12. März 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch