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Entscheid

SBK.2024.54

SBK.2024.54 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-06-13

13. Juni 2024Deutsch25 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.54, SBK.2024.55, SBK.2024.56 und SBK.2024.57 (STA.2023.7312) Art. 173 Entscheid vom 10. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A.____...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.54, SBK.2024.55, SBK.2024.56 und SBK.2024.57 (STA.2023.7312) Art. 173

Entscheid vom 10. Juni 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, führer 1 […]

Beschwerde- B._____, führerin 2 […]

beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Baden

Beschuldigter 1 C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […]

Beschuldigte 2 D._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […]

Beschuldigter 3 E._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […]

Beschuldigte 4 F._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […]

alle verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Seiler, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 1. Februar 2024

in der Strafsache gegen C._____, D._____, E._____ und F._____

Sachverhalt

1.

1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer 1), B._____ (fortan: Beschwerdeführerin 2), C._____ (fortan: Beschuldigter 1), D._____ (fortan: Beschuldigte 2) und F._____ (fortan: Beschuldigte 4) sind Erben der am 19. April 2020 verstorbenen G._____ (fortan: Erblasserin). Bei E._____ (fortan: Beschuldigter 3) handelt es sich um den Ehemann der Beschuldigten 4.

1.2. Die Beschwerdeführer reichten am 30. August 2023 bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 – 4 wegen Veruntreuung, eventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung ein und konstituierten sich als Zivil- und Strafkläger. Sie warfen den Beschuldigten 1 – 4 im Wesentlichen vor, sich unrechtmässig am Vermögen der Erblasserin bereichert zu haben.

2.

Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 1. Februar 2024 jeweils die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die Beschuldigten 1 – 4. Diese Verfügungen genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 5. Februar 2024.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführer gegen die ihnen am 8. Februar 2024 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen vom 1. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau je eine Beschwerde ein und stellten jeweils die folgenden Anträge:

" 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der StA Baden vom 01.02.2024 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur prozessordnungskonformen Eröffnung und Durchführung des Strafuntersuchungsverfahrens gegen den Beanzeigten zurückzuweisen.

2.

Im Sinne eines Prozessantrages: Die 4 parallelen Beschwerdeverfahren gegen die Beanzeigten F._____, D._____, C._____ und E._____ seien zu vereinigen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer."

3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügungen vom 28. Februar 2024

eingeforderten Sicherheiten für allfällige Kosten von jeweils Fr. 600.00, gesamthaft Fr. 2'400.00, bezahlten die Beschwerdeführer am 7. März 2024.

3.3. Mit vier identischen Beschwerdeantworten vom 13. März 2024 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolgen.

3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2024 stellten die Beschuldigten 1 – 4 die folgenden Anträge:

" 1. Im Sinne eines prozessualen Antrages seien die vier parallelen Beschwerdeverfahren gegen die vier Beschuldigten 1 bis 4 zu vereinigen.

2.

Die Beschwerde in Strafsachen sei vollumfänglich abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführer seien solidarisch zu verpflichten, den Beschuldigten eine Parteikostenentschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten.

4.

Die Gerichtskosten seien solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen."

3.5. Mit Stellungnahme vom 22. April 2024 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen in der Beschwerde vom 19. Februar 2024 fest.

3.6. Mit Eingabe 7. Mai 2024 äusserten sich die Beschuldigten zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 22. April 2024.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdeführer und die Beschuldigten 1 – 4 beantragen die Vereinigung der vorliegenden vier parallelen Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 30 StPO können Gerichte separate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Die Beschwerdeführer reichten vier inhaltlich identische Beschwerden gegen vier in der Begründung gleichlautende Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Februar 2024 ein, die auf demselben Sachverhalt beruhen und bei denen sich dieselben rechtlichen Fragen stellen. Eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden ist angezeigt, weshalb die Verfahren SBK.2024.54, SBK.2024.55, SBK.2024.56 und SBK.2024.57 vereinigt werden.

1.2

1.2.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.

1.2.2

1.2.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. für die Einstellungsverfügung auch Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).

1.2.2.2

Die Beschwerdeführer reichten am 30. August 2023 Strafanzeige ein und konstituierten sich als Zivil- und Strafkläger. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sich unrechtmässig am Vermögen der Erblasserin bereichert zu haben. Dieses Vermögen ging mit dem Tod der Erblasserin von Gesetzes wegen in das Eigentum der Erbengemeinschaft über (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Da in Bezug auf die Erbengemeinschaft der Grundsatz des gemeinsamen Handelns gilt und nicht sämtliche Erben am vorliegenden Verfahren beteiligt sind (vgl. Erbenverzeichnis der Gemeinde W._____ vom 20. Mai 2020, Beilage 1 zur Strafanzeige vom 30. August 2023), ist fraglich, ob die Beschwerdeführer ohne weiteres berechtigt waren, sich als Zivilkläger zu konstituieren. Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschuldigten hätten sich unrechtmässig am Vermögen der Erblasserin bereichert, gelten die Beschwerdeführer als Erben als potenziell geschädigt und waren somit berechtigt, sich als Strafkläger zu konstituieren (vgl. BGE 141 IV 380). Sie sind folglich auch zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Baden erwog im Wesentlichen, in der Strafanzeige werde geltend gemacht, die strafbaren Handlungen hätten sich von 2015 bis 2019 und damit zu Lebzeiten der am 19. April 2020 verstorbenen Erblasserin ereignet (angefochtene Verfügung, E. 1.7). Die Erblasserin habe der Beschuldigten 4 am 24. Juni 2015 bzw. am 7./9. Dezember 2015 und am 11./15. Januar 2016 Bankvollmachten erteilt sowie die Beschuldigten 2 und 4 im Jahr 2016 als Vorsorgebeauftragte bzw. in ihrem Testament am 10. Juli 2017 als Willensvollstreckerinnen eingesetzt. Aufgrund dessen könne vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vermögensverfügungen einverstanden gewesen sei und die Beschuldigten 2 und 4 hierzu auch legitimiert gewesen seien. Zudem lägen je eine von der Erblasserin unterzeichnete Bankvollmacht vom 10. März 2009 für die Beschuldigte 2 und ihren Ehemann sowie vom 28. April 2012 für den Beschuldigten 1 vor (angefochtene Verfügung, E. 1.8). Von einer strafbaren Handlung wäre grundsätzlich die Erblasserin als Geschädigte betroffen. Da diese am 19. April 2020 verstorben sei, könne sie sich nicht mehr dazu äussern, ob die Vermögensverfügungen mit ihrem Einverständnis erfolgt seien. Gestützt auf die erwähnten Vollmachten, die Einsetzung in ihrem Testament und auch, da die behaupteten strafrechtlich relevanten Vermögensdispositionen zu Lebzeiten der "Geschädigten" erfolgt seien, jedoch von dieser nie eine Anzeige erstattet worden sei, sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Handlungen nicht entgegen ihrem Willen erfolgt seien. Das Gegenteil könne den beschuldigten Personen jedenfalls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden (angefochtene Verfügung, E. 1.9). Welchem Erben schliesslich welcher Anteil am Erbe der Erblasserin zustehe und wer allenfalls ausgleichungspflichtig werde, könne zudem nicht im Strafverfahren beurteilt und bestimmt werden (angefochtene Verfügung, E. 1.10). Aufgrund dieser Ausführungen und Ausgangslage könne den beschuldigten Personen ein strafbares Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen werde (angefochtene Verfügung, E. 1.11).

2.2

Die Beschwerdeführer machten beschwerdeweise geltend, die Staatsanwaltschaft Baden dürfe sich zur Begründung der Nichtanhandnahme nicht auf den von ihr beigezogenen Teilentscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 31. Oktober 2023 stützen, zumal dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und die vollständige Begründung auch noch nicht vorliege (vgl. Beschwerde, Rz. 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft Baden gehe fehl, wenn sie vermutungsweise darauf schliesse, dass die Erblasserin mit sämtlichen Vermögensverfügungen der Beschuldigten einverstanden gewesen sei. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Urteilsfähigkeit der Erblasserin in diesem Zeitraum noch immer strittig sei. Die Staatsanwaltschaft Baden habe das Strafverfahren nicht an die Hand genommen, ohne notwendige Abklärungen zu treffen und die Beschuldigten zu der Sache zu befragen (Beschwerde, Rz. 21 ff.). Wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, sei die Erblasserin aufgrund ihres medizinischen Zustandes und der aktenkundigen Diagnose unter vollständigem Einfluss der zur Anzeige gebrachten Personen gewesen. Diverse pauschale Zahlungen sehr hoher Beträge, veranlasst und ausgeführt durch die Beschuldigte 4 an sich selber und an die anderen Beschuldigten, seien sehr verdächtig und durch nichts als die unrechtmässige Selbstbereicherung am Vermögen der Erblasserin erklärbar (Beschwerde Rz. 51).

2.3

Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 an ihrer Auffassung, wonach die Beschuldigten von der Erblasserin zu den Vermögensdispositionen bevollmächtigt worden seien und dabei nach dem mutmasslichen Willen der Erblasserin gehandelt hätten, fest. Anderes oder mehr lasse sich in einem Strafverfahren nicht ermitteln.

2.4

Die Beschuldigten führten in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2024 aus, die Erblasserin habe in ihrem handschriftlichen Testament von 2008 bereits 7/8 ihres Nachlasses den Beschuldigten 1, 2 und 4 zugewiesen. Die nicht berücksichtigten Beschwerdeführer würden nun versuchen, testamentarische Anordnungen der Erblasserin umzustossen, um ihre gesetzlichen Erbteile zu erhalten. Das Strafverfahren solle offenbar zur Unterstützung der zivilrechtlichen Bemühungen der Beschwerdeführer dienen (Beschwerdeantwort, S. 4). Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich keinesfalls eine Urteilsunfähigkeit (Beschwerdeantwort, S. 5 f.). Es lasse sich jede einzelne von den Beschwerdeführern als dubios bezeichnete Transaktion – u.a. unter Bezugnahme auf Steueroptimierungen und verschiedene Schenkungen – erklären und mit dem Willen der Erblasserin zwangslos vereinbaren (Beschwerdeantwort, S. 7 ff.).

2.5

In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2024 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, entgegen der Staatsanwaltschaft Baden und der Beschuldigten sei der Gesundheitszustand und die Urteilsunfähigkeit der Erblasserin im besagten Zeitraum medizinisch belegt. Ausserdem gebe es genügend Zeitzeugen, die darüber berichten könnten (Stellungnahme, Rz. 5 ff.). Die Ausführungen der Beschuldigten zu dem im Haus aufgefundenen Bargeld, zu den Transaktionen zur Steueroptimierung sowie zu den Schenkungen seien unglaubwürdig (Stellungnahme, Rz. 31 ff.). Die Existenz einer Bargeldkasse und die von den Beschuldigten zu den Akten gereichte Excel-Tabelle sei unsinnig und wahrheitswidrig (Stellungnahme, Rz. 36 ff.).

3.

3.1

Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

3.2

Der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Februar 2024 liegen die Vorwürfe der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung zugrunde. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Demgegenüber begeht eine ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt.

3.3

3.3.1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um einen Neffen (Beschwerdeführer 1) sowie um eine Nichte (Beschwerdeführerin 2) der am 19. April 2020 verstorbenen Erblasserin. Zusammen mit dem Beschuldigten 1 (Neffe) sowie den Beschuldigten 2 und 4 (Nichten) bilden sie einen Teil der Erbengemeinschaft G._____ (Erbenverzeichnis vom 20. Mai 2020, Bundesordner 1 [nachfolgend: BO 1], Ziff. 5.1.3, Beilage 1). Beim Beschuldigten 3 handelt es sich um den Ehemann der Beschuldigten 4.

3.3.2

Die Beschwerdeführer werfen den Beschuldigten im Wesentlichen vor, in den Jahren 2015 bis 2019 den schlechten Gesundheitszustand der betagten Erblasserin ausgenutzt zu haben, um ihre Willensbildung zu beeinflussen und sie zur Ausstellung von Bankvollmachten zugunsten der Beschuldigten 1, 2 und 4 sowie zur Einsetzung der Beschuldigten 2 und 4 als Willensvollstreckerinnen im Testament vom 10. Juli 2017 zu bewegen. Die Beschuldigten 1 – 4 hätten die entsprechenden Bankvollmachten und ihre Vertrauensstellung sodann u.a. dazu missbraucht, sich von den Konten der Erblasserin verschiedentlich hohe Geldbeträge zu überweisen und sich auch andere, der Erblasserin gehörende Vermögenswerte einzuverleiben.

3.3.3

Da die Erblasserin zu den genannten Vorwürfen nicht mehr befragt werden kann, ist zu deren Prüfung auf die vorliegenden Akten abzustellen. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Beschuldigten haben umfangreiche Unterlagen eingereicht, welche die Rechtmässigkeit der vorstehend dargelegten Vermögensverfügungen durch die Beschuldigten widerlegen bzw. beweisen sollen. Aktenkundig und für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant sind u.a. das Testament der Erblasserin vom 15. Juli 2008 sowie dessen Änderung vom 10. Juli 2017 (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilagen 4 und 5), die zugunsten u.a. der Beschuldigten 2 ausgestellte Vollmacht bei der Aargauischen Kantonalbank (AKB) vom 10. März 2009 (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 7), die zugunsten des Beschuldigten 1 ausgestellte Unterschriftenkarte/Vollmacht der Neuen Aargauer Bank (NAB) vom 28. April 2012 (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 8), die zugunsten der Beschuldigten 4 ausgestellte Vollmacht bei der AKB vom 24. Juni 2015, die Unterschriftenkarte/Vollmacht bei der Bank Coop vom 7. und 9. Dezember 2015, die Vollmacht bei der NAB vom 11. und 15. Januar 2016 sowie die Vollmacht für den von der Erblasserin gemieteten Banksafe der AKB vom 26. Juni 2015 (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilagen 9, 10, 11 und 14), die zugunsten des Beschuldigten 1 ausgestellte Einzelvollmacht bei der NAB vom 26. Juni 2017 (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 28), die Anmeldung bei der Hilflosenentschädigung AHV vom 10. Juli 2017 (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 37) sowie der Vorsorgeauftrag der Erblasserin vom 9. Februar 2016 (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 42).

3.4

3.4.1. Mit Blick auf das Testament vom 15. Juli 2008 ist festzuhalten, dass die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann (AA._____) die Beschuldigten 1, 2 und 4 (nicht aber die Beschwerdeführer sowie andere Nichten bzw. Neffen) erbrechtlich begünstigen wollten, woraus zu schliessen ist, dass die Erblasserin zu den Beschuldigten bereits über zehn Jahre vor ihrem Tod am 19. April 2020 eine entsprechend enge Beziehung pflegte. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass das entsprechende Testament in der Zwischenzeit offenbar aufgrund Unzulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente und damit aus formellen Gründen vom Bezirksgericht Brugg für ungültig erklärt worden ist (Bundesordner 2 [nachfolgend: BO 2], Ziff. 7.2, act. 281). Konkrete Hinweise auf eine über die folgenden Jahre hinweg bestehende Beziehung und damit einhergehendes Vertrauen gegenüber insbesondere den Beschuldigten 2 und 4 ergeben sich sodann daraus, dass die Erblasserin diese im Rahmen ihres Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2016 für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zur umfassenden Personensorge, Vermögensvorsorge und Vertretung im Rechtsverkehr beauftragte (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 42) und die Beschuldigte 4 im Rahmen ihrer Vorsorglichen Notfallplanung vom 26. September 2018 als vertretungsberechtigte Person ernannte (BO 2, Ziff. 7.2, Beilage 10 zur Klageantwort vom 10. März 2021). So erscheint auch nachvollziehbar, dass die Erblasserin den Beschuldigten 1, 2 und 4 u.a. bereits in den Jahren 2009, 2012 und 2015 diverse Bankvollmachten erteilte und die Beschuldigten 2 und 4 in ihrer Testamentsänderung vom 10. Juli 2017 als Willensvollstreckerinnen einsetzte (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Weiter ergibt sich auch aus den Aussagen von Dr. med. H._____ – welcher die Erblasserin seit April 2015 kannte und von da an bis zu ihrem Tod am 19. April 2020 ungefähr alle zwei bis drei Monate sah – anlässlich seiner Zeugenbefragung vor dem Bezirksgericht Brugg vom 31. Oktober 2023, dass zumindest die Beschuldigte 4 sich seit Jahren um die Erblasserin gekümmert hat. So gab er an, er kenne die Beschuldigte 4 im Rahmen der Behandlung der Erblasserin und habe ausser dieser keine weiteren Verwandten gesehen (Protokoll Bezirksgericht Brugg vom 31. Oktober 2023 im Verfahren OZ.2020.17 [Replikbeilage 1], S. 35 und S. 38). Der grundsätzlichen Darstellung der Beschwerdeführer, wonach die Beschuldigten von vornherein keine Beziehung zur Erblasserin pflegten und gewissermassen kurz vor ihrem Tod in ihrem Leben auftraten, um sich unrechtmässig an ihrem Vermögen zu bereichern, kann deshalb nicht gefolgt werden.

3.4.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bestehen auch keine genügend konkreten Hinweise darauf, dass die Erblasserin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen sein sollte, selbständig einen Willen hinsichtlich ihrer finanziellen Angelegenheiten zu bilden und die Beschuldigten entsprechend zu instruieren (Beschwerde, Rz. 19 und Rz. 23 ff.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Erblasserin am 19. Februar 2015 einen Hirnschlag erlitt. Dr. med. H._____ diagnostizierte sodann u.a. eine vorwiegend vaskuläre Demenz und stellte neben Mobilitätsproblemen auch Erinnerungslücken und Probleme mit der Gedächtnisleistung fest (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 37). Eine dauerhafte Urteilsunfähigkeit konnte seitens Dr. med. H._____ allerdings nicht festgestellt werden. Vielmehr beschrieb er den Krankheitsverlauf der Erblasserin offenbar als "wellenförmig" und auch im Zeitpunkt ihrer Testamentsabänderung vom 10. Juli 2017 nicht als derart schlecht, dass eine generelle Verfügungsunfähigkeit angenommen werden müsste (Protokoll Bezirksgericht Brugg vom 31. Oktober 2023 im Verfahren OZ.2020.17 [Replikbeilage 1], S. 38). Dr. med. H._____ gab am 31. Oktober 2023 als Zeuge weiter zu Protokoll, die Erblasserin habe im September 2018 – also rund ein Jahr nachdem das Formular für die Hilflosenentschädigung ausgefüllt worden sei – verstanden, um was es bei der Notfallplanung bzw. Patientenverfügung gehe. Sie habe sich entscheiden können, was sie nicht wolle. "Bei diesen Sachen" sei sie "relativ klar" gewesen (Protokoll Bezirksgericht Brugg vom 31. Oktober 2023 im Verfahren OZ.2020.17 [Replikbeilage 1], S. 38). Weiter hatte Dr. med. H._____ bei seinen Besuchen nicht den Eindruck, "dass da eine Beeinflussung oder so etwas gewesen" sei, sondern dass die Erblasserin der Beschuldigten 4 vertraut habe (Protokoll Bezirksgericht Brugg vom 31. Oktober 2023 im Verfahren OZ.2020.17 [Replikbeilage 1], S. 38). Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach auf diese ärztliche Beurteilung mangels Rechtskraft des entsprechenden Teilentscheids nicht abzustellen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 9 ff.) verfängt nicht, zumal die Beschwerdeführer selbst auf das (von ihnen eingereichte) Protokoll vom 31. Oktober 2023 im entsprechenden Verfahren abstellen (Replik vom 22. April 2024, Rz. 7 ff.) und sich auch selbst auf die medizinische Einschätzung von Dr. H._____ ("Dr. H._____ sollte […] ein recht zuverlässiges Urteil über deren [Erblasserin] Urteilsfähigkeit im Laufe der Zeit abgeben können."; Replik vom 22. April 2024, Rz. 11) berufen. Insbesondere erschliesst sich nicht, inwiefern von einer Befragung anderer Personen – wie von den Beschwerdeführern behauptet – weitere bzw. bessere Erkenntnisse zur Frage der Urteilsfähigkeit zu erwarten wären. Mit der Staatsanwaltschaft Baden ist deshalb davon auszugehen, dass die Erblasserin geistig grundsätzlich in der Lage war, die im Zeitraum von 2015 und 2017 ausgestellten Vollmachten und Verfügungen bezüglich ihrer Vorsorge und Einsetzung der Willensvollstreckung (vgl. E. 3.3.3) vorzunehmen.

3.4.3. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Beschuldigten hätten die von der Erblasserin ausgestellten Vollmachten offenkundig missbraucht. Dabei hätten sie verschiedene Überweisungen in hohen Beträgen zu ihren eigenen Gunsten vorgenommen. Der Beschuldigte 3 habe konkret eine durch die Beschuldigte 4 unrechtmässig veranlasste Überweisung von Fr. 15'000.00 entgegengenommen, obwohl er mit der Erblasserin nicht verwandt und auch nicht anderweitig verbunden sei. Ausserdem hätten die Beschuldigten der Erblasserin zustehende Bargelder (insb. Pachtzinsen) eingenommen (Beschwerde, Rz. 53). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Erblasserin offenbar um eine äusserst grosszügige Person handelte, welche bereits früher diverse Schenkungen an ihr nahestehende Personen ausrichtete. Zu nennen sind bspw. Zahlungen von je Fr. 20'000.00 an AB._____ und AC._____ vom 5. und 18. Januar 2010, eine Zahlung von Fr. 30'000.00 an AD._____ und BD._____ vom 29. Juli 2011, eine Zahlung von Fr. 30'000.00 an AE._____ vom 18. August 2011 sowie eine Zahlung von Fr. 30'000.00 an die Beschwerdeführerin 2 vom 27. Juli 2011; Beilagen 4 – 8 zur Beschwerdeantwort). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erscheint es daher nicht von vornherein verdächtig, dass die Erblasserin auch die Beschuldigten begünstigen wollte, zumal es sich bei ihnen um enge Bezugspersonen handelte und sie sich auch um die Erledigung verschiedener persönlicher Angelegenheiten der Erblasserin kümmerten (vgl. E. 3.4.1 hiervor). In Bezug auf die von den Beschwerdeführern als verdächtig bezeichnete Überweisung von Fr. 15'000.00 an den Beschuldigten 3 ist festzuhalten, dass diese Transaktion in der von den Beschuldigten zu den Akten gereichten Buchhaltung (Transaktion vom 24. August 2015; Beilage 13 zur Beschwerdeantwort) aufgeführt ist und letztlich demnach in die Bargeldkasse der Erblasserin und nicht an den Beschuldigten 3 floss. Aufgeführt sind sodann auch die als verdächtig bezeichneten Bargeldtransaktionen insbesondere im Zusammenhang mit den für die Erblasserin eingenommenen Pachtzinsen. Es ist zwar zutreffend, dass entsprechende Originalbelege für die einzelnen Transaktionen fehlen. Allein aus diesem Umstand ergibt sich jedoch kein hinreichender Verdacht für eine strafbare Handlung seitens der Beschuldigten, wie dies im Übrigen auch auf die Vermutung zutrifft, die Erblasserin könne im Altersheim nicht über grössere Mengen an Bargeld verfügt haben. Den Beschwerdeführern gelingt es auch nicht, den Vorwurf, die Beschuldigte 4 habe Vermögenswerte aus einem Bankschliessfach der Erblasserin entwendet, mit mehr als blossen Vermutungen zu untermauern. Sie leiten ein Fehlverhalten der Beschuldigten 4 offenbar daraus ab, dass diese das Bankschliessfach über die Jahre hinweg mehrmals aufgesucht hatte und es nach dem Tod der Erblasserin offenbar keine nennenswerten Vermögenswerte enthielt. Konkrete Hinweise dafür, was bzw. welche Vermögenswerte die Beschuldigte 4 entwendet haben sollte, werden von den Beschwerdeführern hingegen nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Überdies verkennen die Beschwerdeführer, dass sich im erwähnten Bankschliessfach gemäss Feststellungsprotokoll des Regionalen Betreibungsamts I._____ auch zahlreiche wichtige Dokumente (verschiedene Kaufverträge, Rechnungen, etc.) befanden, an deren Einsicht die Beschuldigte 4 im Auftrag der Erblasserin ein nachvollziehbares Interesse gehabt haben könnte bzw. dürfte (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 36).

3.4.3. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Beschuldigten hätten die von der Erblasserin ausgestellten Vollmachten offenkundig missbraucht. Dabei hätten sie verschiedene Überweisungen in hohen Beträgen zu ihren eigenen Gunsten vorgenommen. Der Beschuldigte 3 habe konkret eine durch die Beschuldigte 4 unrechtmässig veranlasste Überweisung von Fr. 15'000.00 entgegengenommen, obwohl er mit der Erblasserin nicht verwandt und auch nicht anderweitig verbunden sei. Ausserdem hätten die Beschuldigten der Erblasserin zustehende Bargelder (insb. Pachtzinsen) eingenommen (Beschwerde, Rz. 53). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Erblasserin offenbar um eine äusserst grosszügige Person handelte, welche bereits früher diverse Schenkungen an ihr nahestehende Personen ausrichtete. Zu nennen sind bspw. Zahlungen von je Fr. 20'000.00 an AB._____ und AC._____ vom 5. und 18. Januar 2010, eine Zahlung von Fr. 30'000.00 an AD._____ und BD._____ vom 29. Juli 2011, eine Zahlung von Fr. 30'000.00 an AE._____ vom 18. August 2011 sowie eine Zahlung von Fr. 30'000.00 an die Beschwerdeführerin 2 vom 27. Juli 2011; Beilagen 4 – 8 zur Beschwerdeantwort). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erscheint es daher nicht von vornherein verdächtig, dass die Erblasserin auch die Beschuldigten begünstigen wollte, zumal es sich bei ihnen um enge Bezugspersonen handelte und sie sich auch um die Erledigung verschiedener persönlicher Angelegenheiten der Erblasserin kümmerten (vgl. E. 3.4.1 hiervor). In Bezug auf die von den Beschwerdeführern als verdächtig bezeichnete Überweisung von Fr. 15'000.00 an den Beschuldigten 3 ist festzuhalten, dass diese Transaktion in der von den Beschuldigten zu den Akten gereichten Buchhaltung (Transaktion vom 24. August 2015; Beilage 13 zur Beschwerdeantwort) aufgeführt ist und letztlich demnach in die Bargeldkasse der Erblasserin und nicht an den Beschuldigten 3 floss. Aufgeführt sind sodann auch die als verdächtig bezeichneten Bargeldtransaktionen insbesondere im Zusammenhang mit den für die Erblasserin eingenommenen Pachtzinsen. Es ist zwar zutreffend, dass entsprechende Originalbelege für die einzelnen Transaktionen fehlen. Allein aus diesem Umstand ergibt sich jedoch kein hinreichender Verdacht für eine strafbare Handlung seitens der Beschuldigten, wie dies im Übrigen auch auf die Vermutung zutrifft, die Erblasserin könne im Altersheim nicht über grössere Mengen an Bargeld verfügt haben. Den Beschwerdeführern gelingt es auch nicht, den Vorwurf, die Beschuldigte 4 habe Vermögenswerte aus einem Bankschliessfach der Erblasserin entwendet, mit mehr als blossen Vermutungen zu untermauern. Sie leiten ein Fehlverhalten der Beschuldigten 4 offenbar daraus ab, dass diese das Bankschliessfach über die Jahre hinweg mehrmals aufgesucht hatte und es nach dem Tod der Erblasserin offenbar keine nennenswerten Vermögenswerte enthielt. Konkrete Hinweise dafür, was bzw. welche Vermögenswerte die Beschuldigte 4 entwendet haben sollte, werden von den Beschwerdeführern hingegen nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Überdies verkennen die Beschwerdeführer, dass sich im erwähnten Bankschliessfach gemäss Feststellungsprotokoll des Regionalen Betreibungsamts I._____ auch zahlreiche wichtige Dokumente (verschiedene Kaufverträge, Rechnungen, etc.) befanden, an deren Einsicht die Beschuldigte 4 im Auftrag der Erblasserin ein nachvollziehbares Interesse gehabt haben könnte bzw. dürfte (BO 1, Ziff. 5.1.3, Beilage 36).

3.4.4. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung schliesslich darauf hin, dass sich eine zielführende Erforschung des Sachverhalts mangels der Möglichkeit der Befragung der Erblasserin und aufgrund der offensichtlich gegensätzlichen (erbrechtlichen) Interessenlage zwischen den Beschwerdeführern und den Beschuldigten sehr schwierig gestalten dürfte. Zur Geltendmachung dieser Interessen bzw. Ansprüche steht den Beschwerdeführern jedoch der Zivilweg offen.

3.5. Zusammengefasst ergibt sich mit Blick auf die von den Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfe kein hinreichender Anfangstatverdacht, aufgrund dessen die Staatsanwaltschaft Baden eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1 – 4 hätte eröffnen müssen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 418 StPO). Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

4.2. 4.2.1. Die Beschuldigten obsiegen mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, weshalb sie für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in diesem Beschwerdeverfahren zu entschädigen sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Nichtanhandnahme des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

4.2.2. Bei den den Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen – Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie ungetreue Geschäftsbesorgung

gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB – handelt es sich um Offizialdelikte. Folglich sind die Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.

4.2.3. 4.2.3.1. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).

4.2.3.2. Der Verteidiger der Beschuldigten 1 – 4 reichte keine Kostennote ein. Neben einer 10-seitigen Beschwerdeantwort für sämtliche Beschuldigten (inkl. Korrektur) legte der Verteidiger am 7. Mai 2024 eine im Rahmen der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigende Stellungnahme im Umfang von drei Sätzen ins Recht. Gesamthaft erscheint ein Aufwand von acht Stunden à Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt dies eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'140.00.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Verfahren SBK.2024.54, SBK.2024.55, SBK.2024.56 und SBK.2024.57 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie den Auslagen von Fr. 175.00, gesamthaft Fr. 1'375.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zur Hälfte mit je Fr. 687.50 auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Sicherheiten verrechnet.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten 1 – 4 eine Entschädigung von Fr. 2'140.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 10. Juni 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch