SBK.2024.62
SBK.2024.62 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-07-25
25. Juli 2024Deutsch25 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.62 (STA.2023.7500) Art. 214 Entscheid vom 25. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […] Beschwerde- S...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.62 (STA.2023.7500) Art. 214
Entscheid vom 25. Juli 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigte B._____ AG, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 6. Februar 2024
in der Strafsache gegen die B._____ AG
Sachverhalt
1.
Mit E-Mail vom 19. November 2023 gelangte C._____ an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sowie die Regionalpolizei Zofingen und führte aus, als Inhaber der A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die B._____ AG (nachfolgend Beschuldigte) Strafanzeige wegen Nötigung erstatten zu wollen. C._____ wurde am 22. November 2023 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen. Er stellte gleichentags Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger.
2.
Am 6. Februar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Nichtanhandnahme des Verfahrens, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 8. Februar 2024 genehmigt wurde.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese ihr am 19. Februar 2024 zugestellte Verfügung und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. Februar 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu eröffnen.
3.2. Die Beschwerdeführerin leistete am 11. März 2024 die mit Verfügung vom 6. März 2024 (zugestellt am 9. März 2024) eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00.
3.3. Mit Eingabe vom 15. März 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Mit Eingabe vom 21. März 2024 reichte die Beschuldigte die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
3.5. Mit Eingaben vom 3. April 2024 nahm die Beschwerdeführerin zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und der Beschuldigten Stellung.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
1.2
1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
Parteien im Verfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Abs. 3). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Abs. 4). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Dies gilt unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2 m.w.H.). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1357/2021 vom 21. Februar 2023 E. 2.1.3 m.w.H.).
1.2.2
Mit E-Mail vom 19. November 2023 teilte C._____, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Handelsregisterauszug in den Akten), der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit, dass er im Namen der Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB erstatten wolle, da ihn diese zweifach unbegründet und missbräuchlich betrieben habe. In den von ihm anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2023 genannten Zahlungsbefehlen des Betreibungsamts Oftringen-Aarburg vom 15. August 2022 und 5. April 2023 betreffend die Betreibungen Nr. aaa und Nr. ddd ist die Beschwerdeführerin als Schuldnerin aufgeführt. Damit ist die (als juristische Person durch den Tatbestand der Nötigung grundsätzlich in ihren Rechten geschützte [DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 181 StGB]) Beschwerdeführerin als Geschädigte i.S.v. Art. 115 StPO zu betrachten. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich jedoch bislang nicht als Privatklägerin. Das Formular "Strafantrag für Antragsdelikte/Privatklage" wurde vielmehr von C._____ in eigenem Namen ausgefüllt. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der nicht anwaltlich vertretene C._____ bisher auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde, im Namen der Beschwerdeführerin eine Konstituierungserklärung abzugeben. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin als zur Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert zu betrachten.
1.3
Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1
2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin eine geschäftliche Beziehung bestanden habe und allfällige gegenseitige Forderungen nicht völlig aus der Luft gegriffen seien. Dies sei auch dem von der Beschwerdeführerin eingereichten 205 Seiten umfassenden Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt Zürich vom 3. November 2023 im Zusammenhang mit angeblich fehlgeschlagenen […] zu entnehmen, nach welchem die Beschwerdeführerin jahrelang Dienstleistungen der Firma D._____ AG (später E._____ AG und anschliessend Beschuldigte) genutzt habe. Es gebe keine Hinweise auf eine rechtsmissbräuchliche Schikanebetreibung, mit welcher die Beschuldigte die Beschwerdeführerin hätte schädigen wollen. In der Schweiz könne grundsätzlich jeder grundlos betrieben werden, was die finanzielle Situation des Betriebenen negativ beeinflussen könne. Dies alleine stelle in der Regel jedoch noch keine Nötigung dar. Vorliegend bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigten zufolge Firmenzusammenführung mit der E._____ AG ein buchhalterischer Fehler unterlaufen sei, zumal sie die Betreibungen am 28. Juli und 14. August 2023 nach den Beanstandungen der Beschwerdeführerin zurückgezogen habe. Es sei auch möglich, dass C._____ das bestehende Abo nicht korrekt gekündigt habe, zumal die Kündigung per E-Mail erfolgt sei. Es liege keine für den Tatbestand der Nötigung erforderliche rechtsmissbräuchliche Betreibung vor. Im Übrigen sei auch kein diesbezüglicher Vorsatz der Beschuldigten ersichtlich. Hätte sie der Beschwerdeführerin bzw. deren Kreditwürdigkeit tatsächlich schaden wollen, hätte sie für viel grössere Forderungen betreiben können bzw. müssen.
2.1.2
Mit Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die genannten Rechnungen auf Dienstleistungen basiert hätten, die von der Beschuldigten nicht mehr angeboten worden seien, da die E._____ AG diesen Geschäftszweig des […] vor der Übernahme durch die Beschuldigte aufgegeben habe. Anlässlich eines (aufgezeichneten) Telefongesprächs mit einem Mitarbeiter der E._____ AG vom 7. Januar 2021 sei der Beschwerdeführerin geraten worden, den Vertrag zu kündigen und einen alternativen Anbieter zu suchen. Trotzdem habe die Beschuldigte zwei Betreibungen für die angeblich genutzten Dienstleistungen eingeleitet und keine angemessenen Schritte unternommen, die Forderungen zu rechtfertigen oder zu korrigieren. Die Forderungen und Betreibungen gestützt auf eine nicht mehr erbrachte Dienstleistung seien als Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB zu klassifizieren. Das Ignorieren der Kündigung und der eingeschriebenen Briefe sowie die fortgesetzten Betreibungen würden auf gezielte, vorsätzliche Handlungen hindeuten und nicht auf unbeabsichtigte buchhalterische Fehler.
Aus dem Geschäftsprotokoll der Betreibungen gehe hervor, dass die Beschuldigte lediglich die zweite Betreibung zurückgezogen habe, nachdem die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2023 die Vorlage von Beweismitteln gefordert habe. Die erste Betreibung sei aufgrund ihrer Nichtigkeit vom Betreibungsamt Oftringen-Aarburg von Amtes wegen gelöscht worden.
Die Beschuldigte habe eine Inkassofirma mit den missbräuchlichen Betreibungen beauftragt, welche auch eine Bonitätsdatenbank verwalte. Ein negativer Vermerk könne das berufliche Ansehen nachhaltig beeinträchtigen. So sei etwa der Antrag der Frau des Inhabers der Beschwerdeführerin auf eine F._____-Shopping-Karte abgelehnt worden. Es werde daher verlangt, dass die Beschuldigte die Offenlegung und umgehende Streichung aller negativen Einträge über die Beschwerdeführerin und deren Inhaber im Zusammenhang mit den genannten Betreibungen anordne.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine nicht gerechtfertigte und missbräuchliche Betreibung als Nötigung einzustufen. Die
Untätigkeit der Beschuldigten bei der Durchsetzung ihrer Forderungen trotz entsprechender Gelegenheit lasse keine andere Schlussfolgerung zu, als dass die Betreibungen als Mittel der Nötigung eingesetzt worden seien, um Druck auszuüben.
Anlässlich eines Telefongesprächs vom 16. November 2023 habe die Beschuldigte versucht, die Beschwerdeführerin unter dem Vorwand einer vermeintlichen Entschuldigung zu beeinflussen. Es sei suggeriert worden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der überlegenen Position des grossen Konzerns der Beschuldigten keinerlei Aussicht auf Erfolg habe und besser aufgeben solle. Dies stelle eine offenkundige Nötigung dar, die eindeutig die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschreite. Als unmittelbare Reaktion habe die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Nötigung eingereicht.
Der Beschwerdeführerin sei ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden z.B. im Zusammenhang mit der Evaluierung und Implementierung eines alternativen Anbieters, rechtlicher Beratung oder dem parallel laufenden Zivilprozess, welcher derzeit trotz Klagebewilligung nicht initiiert werden könne, da die Befürchtung bestehe, dass sich der Entscheid der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm negativ auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken könnte. Es sei von entscheidender Bedeutung, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Tragweite der Angelegenheit angemessen würdige und eine Strafuntersuchung einleite.
Der Beschwerdeführerin sei ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden z.B. im Zusammenhang mit der Evaluierung und Implementierung eines alternativen Anbieters, rechtlicher Beratung oder dem parallel laufenden Zivilprozess, welcher derzeit trotz Klagebewilligung nicht initiiert werden könne, da die Befürchtung bestehe, dass sich der Entscheid der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm negativ auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken könnte. Es sei von entscheidender Bedeutung, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Tragweite der Angelegenheit angemessen würdige und eine Strafuntersuchung einleite.
2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, dass eine scheinbar ungerechtfertigte Betreibung in keiner Weise ein raffiniertes oder durchtriebenes Täuschungsmittel darstelle, wie dies für eine Verurteilung wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erforderlich wäre. Inwiefern die diesbezüglich eingereichte Gesprächsaufzeichnung gestützt auf Art. 179quinquies Abs. 1 lit. b StGB verwertbar sein sollte, sei gerichtlich zu prüfen.
Das Verhalten der Beschuldigten zeuge nicht von Kundenfreundlichkeit. Selbst wenn es sich nicht um einen buchhalterischen Fehler gehandelt haben sollte, sei darin kein Nötigungsmittel erkennbar. Ein allenfalls zivilrechtlich bzw. im Geschäftsverkehr verwerfliches Verhalten stelle nicht automatisch auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Eine Nötigung sei insbesondere unrechtmässig, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang bestehe. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass den beiden Betreibungen ein rechtliches Verhältnis vorangehe. Ihrem Schreiben vom 30. August 2022 sei zu entnehmen, dass sie den ursprünglich mit der D._____ AG geschlossenen Vertrag am 10. Januar 2021 gekündigt habe. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschuldigte vom 1. Dezember 2022 gehe sodann hervor, dass über das Bestehen der Forderung zwischen den ehemaligen Vertragspartnern Uneinigkeit geherrscht habe. Es sei daher von einem sachlichen Zusammenhang auszugehen, womit das für eine Nötigung erforderliche Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit nicht erfüllt sei.
Inwiefern dem Geschäftsprotokoll zur Betreibung Nr. aaa vom 15. August 2022 zu entnehmen sei, dass die Betreibung von Amtes wegen zufolge Nichtigkeit gelöscht worden sei, sei nicht ersichtlich. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gestellt. Von einer Löschung zufolge Nichtigkeit könne keine Rede sein, wobei auch aus einer Nichtigkeit und Löschung der Betreibung kein Nötigungsmittel abgeleitet werden könnte.
Der Tatbestand der Nötigung setze einen Nötigungserfolg voraus. Die Zwangswirkung müsse den Genötigten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen veranlassen. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, zu welchem Erfolg die Beschuldigte sie hätte nötigen wollen bzw. was die Beschuldigte mit den ungerechtfertigten Betreibungen bewirkt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin verlange, die Beschuldigte müsse bei der G._____ die Offenlegung und Streichung aller negativen Einträge über die Beschwerdeführerin veranlassen, sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Ausgangslage sei im Übrigen nicht mit der Rechtslage im Bundesgerichtsentscheid 6B_28/2021 vom 29. April 2021 betreffend eine Betreibung, bei welcher als Gläubiger eine nicht existierende Person eingesetzt worden sei, vergleichbar. Vorliegend stünden sich zwei ehemalige Geschäftspartner gegenüber und es würden vertragliche Ansprüche bestritten.
2.1.4. Die Beschuldigte schliesst sich in ihrer Beschwerdeantwort den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm an und führt im Übrigen aus, dass sie bei jedem Kontakt mit der Beschwerdeführerin versucht habe, den zivilrechtlichen Konflikt zu deeskalieren, um den Streitgegenstand einer gütlichen Einigung zuzuführen.
2.1.5. Mit Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Beschuldigte bisher weder im Zusammenhang mit den Betreibungen noch im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Interesse an einer gütlichen Einigung gezeigt habe. Nach dem Einreichen des Schlichtungsgesuchs habe die Beschuldigte unter dem Vorwand einer vermeintlichen Entschuldigung suggeriert, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Überlegenheit der Beschuldigten besser aufgeben solle. Dieser Einschüchterungsversuch sei eine Form der Nötigung, weshalb Strafanzeige i.S.v. Art. 181 StGB erstattet worden sei. Das Verhalten der Beschuldigten zeige, dass ihr Hauptinteresse darin bestehe, ihr vorsätzliches Fehlverhalten und den angerichteten Schaden zu vertuschen.
Zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt die Beschwerdeführerin aus, dass die zeitliche Abfolge der beiden Rechnungen auf ein systematisches Vorgehen hindeute, das den Eindruck eines Lügengebäudes erwecken könnte. Die wiederholten Rechnungen betreffend bereits eingestellte Dienstleistungen würden eine gezielte Täuschung verdeutlichen. Es sei offensichtlich, dass die Forderungen für Dienstleistungen, die nicht existiert hätten, zu den beiden missbräuchlichen Betreibungen und Nötigungen geführt hätten, welche den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllen könnten. Das Ignorieren ihrer Anliegen und das rücksichtslose Vorgehen mit den Betreibungen lasse keine Zweifel an der Absicht, sie einzuschüchtern und zur Zahlung zu zwingen. Es handle sich nicht nur um mangelnde Kundenfreundlichkeit, sondern um offenkundige und aggressive Nötigung. Aus der Selbstauskunft der G._____ gehe hervor, dass die Bonität der Beschwerdeführerin in der Risikoklasse 9 eingestuft und die Kreditwürdigkeit auf einen Höchstkredit von Fr. 1'000.00 eingestuft worden sei. Die missbräuchlichen Betreibungen und der darauf folgende negative Vermerk in der Bonitätsdatenbank von G._____ stelle damit eine erhebliche Beschränkung der Handlungsfreiheit dar. Die Beschuldigte habe – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – lediglich eine Betreibung zurückgezogen, die andere jedoch ignoriert. Falls tatsächlich keine Löschung aufgrund von Nichtigkeit erfolgt sei, habe die Beschuldigte weiterhin die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch zur Aufhebung des Rechtsvorschlags oder eine Anerkennungsklage einzureichen. Es obliege der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu untersuchen, welchen Nutzen die Beschuldigte aus ihren Handlungen erziele.
2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2).
2.2.2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1).
Eine Betreibung und das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig. Eine unzulässige Nötigung liegt vor, wenn die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3). Die Notwendigkeit, gegen eine ungerechtfertigte Betreibung vorzugehen sowie ein Eintrag im Betreibungsregister können das wirtschaftliche oder persönliche Fortkommen einer Person erheblich behindern. Sie stellen daher zweifellos einen ernstlichen Nachteil dar. Die unzulässige Nötigung besteht in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmissbräuchlichen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden. Darin ist eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3).
Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Davon ist namentlich auszugehen, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will, oder wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt. Ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung kann vorliegen, wenn keinerlei auch nur im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungsschuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von einer eigentlichen Fantasieforderung auszugehen ist. Rechtsmissbrauch wird im Zusammenhang mit der Anhebung einer Betreibung nur zurückhaltend angenommen. Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.3.1 f. m.w.H.).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29 April 2021 E. 2.1).
2.2.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV
302 E. 1.2).
2.3. 2.3.1. Gemäss den Akten (vgl. hinsichtlich der nachfolgend erwähnten Unterlagen insbesondere Beilagen zum Schlichtungsgesuch vom 3. November 2023 [USB-Stick] sowie Beschwerdebeilagen) nutzte die Beschwerdeführerin Dienstleistungen der E._____ AG zur Abwicklung von […] für die von ihr betriebenen […]. Die E._____ AG wurde im Juni 2021 durch die H._____ AG übernommen. Schliesslich erfolgte im Oktober 2021 eine Firmenänderung auf den Namen der Beschuldigten (www.zefix.ch).
Mit einer an die Adresse aaa@aaa.ch versandten E-Mail vom 10. Januar 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Geschäftsbeziehung kündige, da die E._____ AG gemäss Auskunft eines Mitarbeiters die Standards als […] nicht erfüllen könne, weshalb sie gezwungen sei, einen anderen Serviceanbieter zu suchen. Eine Empfangsbestätigung dieser Kündigung oder anderweitige Reaktion der Beschuldigten darauf findet sich nicht in den Akten.
Am 1. Oktober 2021 stellte die H._____ AG der Beschwerdeführerin die Monatsgebühren für das Produkt "J._____" für den Zeitraum vom 20. Oktober 2021 bis 19. Oktober 2022 von Fr. 193.85 in Rechnung (Rechnung Nr. 120066480). Nachdem die Beschuldigte mit E-Mail vom 12. Mai 2022 eine erste Mahnung an die Beschwerdeführerin versandt hatte, teilte die Beschwerdeführerin der Beschuldigten gleichentags sinngemäss mit, dass sie die Rechnung nicht bezahlen werde und bei weiterer Aufforderung hierzu die Rechtsschutzversicherung informieren würde. Mit E-Mail vom 25. Mai 2022 teilte die Beschuldigte der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Terminal mit den dazugehörigen Dienstleistungen innerhalb der nächsten zwei Arbeitstage gesperrt werde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, die Rechnung zu begleichen, ansonsten die Inkassostelle mit dem Einzug der Forderung beauftragt werde. Es folgten am 2. Juni 2022 und am 11. Juli 2022 weitere Mahnungen durch die Beschuldigte bzw. die G._____. Schliesslich leitete die Beschuldigte hinsichtlich der Rechnung vom 1. Oktober 2021 das Betreibungsverfahren ein. Die Beschwerdeführerin erhob am 17. August 2022 Rechtsvorschlag gegen den ihr gleichentags zugestellten Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Oftringen-Aarburg vom 15. August 2022 (Betreibung Nr. aaa). Mit Schreiben bzw. E-Mail vom 30. August 2022 und 27. September 2022 machte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsschutzversicherung bei der Beschuldigten eine Schadenersatzforderung von Fr. 8'325.20 im Zusammenhang mit früheren Problemen bei […] geltend und forderte die Beschuldigte unter Verweis auf die Kündigung vom 10. Januar 2021 auf, die Betreibung löschen zu lassen. Am 23. November 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG.
Am 1. Oktober 2022 stellte die Beschuldigte der Beschwerdeführerin die Monatsgebühren für "J._____" für den Zeitraum vom 20. Oktober 2022 bis 19. Oktober 2023 von Fr. 193.85 in Rechnung (Rechnung Nr. 120094078). Mit E-Mail vom 4. Oktober 2022 verwies die Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin auf die erfolgte Vertragskündigung. Darauf folgten am 10. November 2022 und 23. November 2022 Mahnungen durch die Beschuldigte. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 bestritt die Beschwerdeführerin die Forderung erneut unter Verweis auf die Kündigung des Vertrags und forderte die Beschuldigte zum Rückzug der Betreibung betreffend die Rechnung vom 1. Oktober 2021 sowie zur Stellungnahme zum geltend gemachten Schaden auf. Schliesslich stellte die Beschuldigte bezüglich der Rechnung vom 1. Oktober 2022 ein Betreibungsbegehren. Am 19. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl vom 5. April 2023 zugestellt, wogegen sie gleichentags Rechtsvorschlag erhob (Betreibung Nr. ddd). Mit E-Mail vom 21. Juli 2023 liess die Beschwerdeführerin die G._____ unter Verweis auf die bisherigen Bestreitungen der Forderung auffordern, die Betreibung zurückzunehmen oder zu belegen, worauf sich die Forderung stütze, ansonsten ein Begehren gemäss Art. 73 SchKG an das Betreibungsamt, ein Auskunftsbegehren nach Art. 8 Datenschutzgesetz (SR 235.1) sowie eine Meldung an K._____ erfolge. Am 24. Juli 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Oftringen-Aarburg ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG.
Am 28. Juli 2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Oftringen-Aarburg hinsichtlich der Betreibungen Nr. aaa und Nr. ddd die Vorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 SchKG. Mit E-Mail vom 9. August 2023 teilte die Beschuldigte der Beschwerdeführerin mit, dass der Kündigungsprozess derzeit geprüft werde. Mit E-Mail vom 14. August 2023 teilte das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg der Beschwerdeführerin mit, dass die Betreibung Nr. ddd zurückgezogen worden sei. Mit Schreiben vom 22. August 2023 informierte das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg die Beschwerdeführerin darüber, dass hinsichtlich der Betreibungen Nr. aaa und Nr. ddd keine Beweismittel eingegangen seien. Aus dem Geschäftsfallprotokoll des Betreibungsamts Oftringen-Aarburg geht hervor, dass auch die Betreibung Nr. aaa zurückgezogen bzw. auf Antrag des Schuldners vom 22. November 2022 gelöscht worden sei.
Am 3. November 2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt Zürich, Kreise 4 und 5, ein Schlichtungsgesuch und beantragte neben Schadenersatzforderungen u.a., es sei festzustellen, dass die Betreibungen Nr. aaa vom 15. August 2022 sowie Nr. ddd vom 5. April 2023 missbräuchlich erfolgt seien und die Beschuldigte die Beschwerdeführerin dadurch i.S.v. Art. 181 StGB genötigt habe. Nachdem die Schlichtungsverhandlung gescheitert war, wurde der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2023 die Klagebewilligung erteilt.
2.3.2. Die von der Beschuldigten in Rechnung gestellten Forderungen stehen damit offensichtlich im Zusammenhang mit einer (zumindest ehemalig) bestehenden Vertragsbeziehung zwischen der Beschuldigten (bzw. deren Vorgängerinnen) und der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich die Fortdauer dieser Vertragsbeziehung und macht unter Bezugnahme auf ihre (per E-Mail erfolgte) Kündigung vom 10. Januar 2021 geltend, dass ihr die Monatsgebühren für das Produkt "J._____" für die Zeiträume vom 20. Oktober 2021 bis 19. Oktober 2022 bzw. 20. Oktober 2022 bis 19. Oktober 2023 ungerechtfertigt in Rechnung gestellt worden seien. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschuldigte mit der Zusendung der diversen Mahnungen sowie den schliesslich eingeleiteten Betreibungen ein anderes Ziel verfolgt haben könnte, als die Durchsetzung der beiden am 1. Oktober 2021 und am 1. Oktober 2022 in Rechnung gestellten Forderungen, was angesichts der bestehenden zivilrechtlichen Möglichkeiten, sich gegen eine bestrittene Forderung zur Wehr zu setzten, zulässig erscheint. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte mit den Betreibungen sachfremde Ziele, wie etwa die Herabsetzung der Kreditwürdigkeit der Beschwerdeführerin oder eine andere Schädigung der Beschwerdeführerin bezweckt haben könnte. Aus der Ankündigung der Beschuldigten vom 25. Mai 2022, bei Nichtbezahlung das Terminal mit den dazugehörigen Dienstleistungen zu sperren, wird deutlich, dass diese von einer Nutzung ihrer Produkte durch die Beschwerdeführerin ausging. Sollte das Produkt "J._____" tatsächlich nicht mehr angeboten worden sein, ist davon auszugehen, dass die auf […] spezialisierte Beschuldigte über Nachfolge- oder Alternativprodukte verfügte. Insgesamt liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Betreibungen rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnten, womit der Tatbestand der Nötigung in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht erfüllt ist.
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB ist festzuhalten, dass weder ersichtlich ist noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, inwiefern die Beschuldigte die Beschwerdeführerin durch Täuschungshandlungen zu einer schädigen Vermögensverfügung veranlasst haben könnte. Der Tatbestand des Betrugs fällt damit ebenfalls von vorneherein ausser Betracht.
Zum von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, die Beschuldigte habe mit einem nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs erfolgten Telefonanruf im November 2023 versucht, die Beschwerdeführerin unter dem Vorwand einer Entschuldigung sowie durch Suggerieren von Überlegenheit
und mangelnden Erfolgsaussichten zu beeinflussen, ist festzuhalten, dass – sollte dies zutreffen – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschuldigte ihr i.S.v. Art. 181 StGB Gewalt oder andere erhebliche Nachteile angedroht bzw. sie in anderer Weise in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt haben könnte. Insbesondere könnte in einem blossen Hinweis auf fehlende Erfolgschancen mangels der erforderlichen Intensität offensichtlich kein Zwangsmittel gesehen werden, welches geeignet wäre, die freie Willensbildung und/oder -betätigung i.S.v. Art. 181 StGB zu beeinträchtigen. Auch diesbezüglich ist der Tatbestand der Nötigung damit offensichtlich nicht erfüllt.
2.3.3. Damit bestehen vorliegend keine Hinweise auf strafbares Verhalten der Beschuldigten. Es handelt sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit betreffend den Bestand der Forderungen bzw. betreffend die Kündigung eines Vertragsverhältnisses, wobei es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, die zivilrechtlichen Verhältnisse der Parteien zu klären. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist damit rechtmässig erfolgt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
3.2. Die Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten und macht auch keinen zu entschädigenden Aufwand geltend, so dass auch ihr keine Entschädigung auszurichten ist.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 74.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.
44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 25. Juli 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler