SBK.2024.64
SBK.2024.64 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-03-20
20. März 2024Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.64 (HA.2024.56) Art. 92 Entscheid vom 20. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.64 (HA.2024.56) Art. 92
Entscheid vom 20. März 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Messerli, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 19. Februar 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und eventuell qualifizierter Geldwäscherei.
1.2. A._____ wurde am 19. Juni 2023 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2023 bis zum 18. August 2023 in Untersuchungshaft versetzt.
1.3. Am 18. Juli 2023 stellte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Baden ein Gesuch um Haftentlassung, welches das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2. August 2023 teilweise guthiess und anstelle der Untersuchungshaft einstweilen bis am 2. November 2023 Ersatzmassnahmen (u.a. die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 310'000.00 [Dispositiv-Ziff. 1e]) anordnete. Die dagegen mit Eingabe vom 9. August 2023 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. September 2023 (SBK.2023.236) insoweit teilweise gut, als sie die Dispositiv-Ziffer 1e aufhob und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zurückwies. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Oktober 2023 wurde das Haftentlassungsgesuch von A._____ vom 18. Juli 2023 abgewiesen.
1.4. Am 17. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden u.a. die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2023 wurde die angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 17. November 2023 verlängert. Ersatzmassnahmen wurden nicht mehr als genügend wirksam erachtet, um den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A._____ wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. September 2023 ab (SBK.2023.266).
1.5. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2023 wurde die Untersuchungshaft auf Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. November 2023 hin um drei Monate bis zum 16. Februar 2024 verlängert.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Eingabe vom 7. Februar 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die weitere Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten.
2.2. In Gutheissung dieses Gesuchs verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 19. Februar 2024 die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 15. Mai 2024.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 21. Februar 2024 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 29. Februar 2024 (Postaufgabe: 1. März 2024) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2.
Eventualiter sei die Untersuchungshaft auf maximal zwei Monate zu verlängern.
3.
Es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Beschwerdeabweisung unter Kostenfolgen.
3.3. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erklärte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Verzicht auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.
3.4. Der Beschwerdeführer verzichtete am 18. März 2024 auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ausnahmsweise zulässig (sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist schliesslich zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).
Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
3.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Betrugs und eventuell qualifizierter Geldwäscherei mit Verweis auf die Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 27. November 2023 (angefochtene Verfügung E. 2.3). Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht, sondern bringt einzig vor, er sei nicht der Kopf der Bande, was Einfluss auf die Beurteilung der Fluchtgefahr sowie auf die Verhältnismässigkeit habe (vgl. Beschwerde S. 1 f.). Auf die genannten Einwände wird nachfolgend bei der Prüfung der Fluchtgefahr sowie der Verhältnismässigkeit einzugehen sein. Im Übrigen kann für den Tatverdacht auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden (vgl. zudem auch dessen bisherigen Verfügungen betreffend Haftanordnung, -verlängerung und Abweisung Haftentlassungsgesuch sowie die Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. September 2023 [SBK.2023.236 E. 2.2] sowie vom 25. September 2023 [SBK.2023.266 E. 3.3]). Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer betreffend gewerbsmässigen Betrug und eventuell qualifizierte Geldwäscherei ist somit zu bejahen.
4.
4.1. 4.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte im Übrigen den Haftgrund der Fluchtgefahr (angefochtene Verfügung E. 2.4 [mit Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2023 E. 4.1.4]; vgl. dazu auch seine Verfügungen vom 24. August 2023 [HA.2023.397], vom 9. Oktober 2023 [HA.2023.351] und vom 21. November 2023 [HA.2023.553]).
4.1. 4.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte im Übrigen den Haftgrund der Fluchtgefahr (angefochtene Verfügung E. 2.4 [mit Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2023 E. 4.1.4]; vgl. dazu auch seine Verfügungen vom 24. August 2023 [HA.2023.397], vom 9. Oktober 2023 [HA.2023.351] und vom 21. November 2023 [HA.2023.553]).
4.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht der Kopf der Gruppe sei und sich die Fluchtgefahr in den letzten Monaten verringert statt erhöht habe. Sein Geständnis wirke zudem strafmildernd auf die drohende Gesamtfreiheitsstrafe. Da er sich bereits seit acht Monaten in Untersuchungshaft befinde, werde die nach dem erstinstanzlichen Urteil zu verbüssende Reststrafe zudem nicht allzu hoch sein. Er könnte freigelassen werden, wenn zwei Drittel der Strafe verbüsst seien. Auch sei es nach wie vor möglich, dass eine teilbedingte Strafe ausgesprochen werde. Die Fluchtgefahr sei nicht mehr als derart hoch einzustufen wie noch im Sommer 2023. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe ihn noch im Sommer 2023 aus der Untersuchungshaft entlassen wollen, was lediglich daran gescheitert sei, dass er die hohe Sicherheitsleistung nicht habe bezahlen können. Sein Lebensmittelpunkt liege zudem eindeutig in der Schweiz und nicht in der Türkei. Dementsprechend existiere keine Fluchtgefahr mehr und der Fluchtneigung, die ihm attestiert werde, könne man mit Ersatzmassnahmen entgegenwirken (Beschwerde, S. 1 ff.).
4.1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden macht im Wesentlichen geltend, dass sich an der Fluchtgefahr nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer verweigere weiterhin die Aussage darüber, wer als Kontakt- und Angelpunkt in der Türkei wirke. Im Falle einer Freilassung bestehe gestützt auf die jüngsten Aussagen von B._____ die ausgeprägte Gefahr, dass der Beschwerdeführer in die Türkei ausreisen und sich zu seinem Bruder begeben würde, wo er einen Anteil an der Beute für seinen Lebensunterhalt einsetzen könnte (Beschwerdeantwort S. 2 f.).
4.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht bzw. ein Untertauchen nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation, allfällige Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches zu berücksichtigen (BGE 145 IV 503 E. 2.2, BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.3. Mit Entscheid vom 25. September 2023 bejahte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wie schon in ihrem Entscheid vom 1. September 2023 aufgrund der dargelegten Umstände (türkischer Staatsangehöriger mit beruflichen und familiären Kontakten in die Türkei; verfügt kaum über soziale Kontakte in der Schweiz; wird in der Schweiz in absehbarer Zeit nicht mehr als Treuhänder arbeiten können; es war keine einbringliche Tätigkeit; Telefongespräch des Beschwerdeführers mit C._____ vom 9. Juni 2023 über die Eröffnung eines Cafés in einer Ortschaft in der Türkei) sowie der Schwere der Vorwürfe die ausgeprägte Fluchtgefahr (SBK.2023.266 E. 4.1 f. sowie E. 5.3 f.). Hiervon ist nach wie vor auszugehen, zumal sich hinsichtlich der Lebensumstände des Beschwerdeführers keine Veränderungen ergeben haben, die eine andere Beurteilung zulassen würden (vgl. dazu auch den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Februar 2024, S. 4).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bereits bejahten Fluchtgefahr nichts zu ändern. Das Sachgericht wird zu entscheiden haben, wie es sich genau mit der Rollenverteilung innerhalb der Gruppierung verhält. Ohne dem Sachgericht hinsichtlich der Schwere der drohenden Sanktion – welche als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden kann – in irgendeiner Weise vorgreifen zu wollen, kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz seines (Teil-)Geständnisses vom 27. November 2023 (es bezieht sich in erster Linie lediglich auf das Ausstellen von Rechnungen, vgl. seine Einvernahme vom 27. November 2023, S. 5 ff., Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Februar 2024) mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen muss. Seit dem letzten Haftentscheid wird dem Beschwerdeführer zusätzlich vorgeworfen, Mittäter eines fünften Betrugs (gewesen) zu sein. Der Deliktsbetrag ist neu um knapp eine halbe Million Franken höher als noch beim letzten Gesuch der Staatsanwaltschaft Baden um Haftverlängerung bzw. beträgt neu über Fr. 1.2 Mio. (vgl. Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Februar 2024, S. 3 f. sowie Beschwerdeantwort S. 2). Die Standortdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers konnten zudem mit einem weiteren Betrugsdelikt in Zusammenhang gebracht werden, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, die entsprechende Telefonnummer sei ihm entwendet worden (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. November 2023, S. 22, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Februar 2024). Wie der Beschwerdeführer darauf kommt, dass sich die Fluchtgefahr verringert habe, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich (vgl. im Übrigen die sogleich unter der Verhältnismässigkeit abgehandelten Einwände des Beschwerdeführers). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich (erneut) vorbringt, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe ihn noch im Sommer 2023 bei Anordnung einer Sicherheitsleistung aus der Untersuchungshaft entlassen wollen, kann auf die bisherigen Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in deren Entscheid vom 25. September 2023 verwiesen werden, wonach eine Sicherheitsleistung keine wirksame Ersatzmassnahme darstellt, um der ausgeprägten Fluchtgefahr zu begegnen. Angesichts dessen, dass sich die Deliktssumme zwischenzeitlich wie erwähnt noch erhöht hat, lässt sich erst recht nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer den Verfall der Kaution in Kauf nehmen würde. Schliesslich bringt die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend vor, dass gestützt auf die (jüngsten) Aussagen von B._____, wonach es sich bei den Hintermännern u.a. auch um den Bruder des Beschwerdeführers handle (vgl. Einvernahme von B._____ vom 27. November 2023, S. 5, 7 f., 10 f., Beilage 4 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Februar 2024), welcher wegen eines Betrugversuchs nach der Masche "falsche Polizei" einschlägig vorbestraft ist (vgl. dazu Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. August 2019 und Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. November 2019, Beilage 4 und 5 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Juli 2023 [HA.2023.351]), am 31. Oktober 2021 aus der Schweiz ausreiste und sich mutmasslich in der Türkei aufhält (vgl. Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. November 2023, S. 6, Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. November 2023 [HA.2023.553]), die ausgeprägte Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer in die Türkei ausreisen und sich zu seinem Bruder begeben würde, wo er einen Anteil an der Beute für seinen Lebensunterhalt einsetzen könnte. Demgemäss ist Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen.
5.
5.1. In zeitlicher Hinsicht ist die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilige Verlängerung der bislang etwa neun Monate andauernden Untersuchungshaft um weitere drei Monate angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig, da dem Beschwerdeführer bei Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren droht und seine bisherige Haftdauer nur knapp über der Mindeststrafe gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB liegt. Daran ändert auch das (Teil-)Geständnis des Beschwerdeführers nichts, zumal ein solches entgegen seiner Auffassung (zu einem späteren Zeitpunkt vom Sachgericht) allenfalls – wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_608/2023 vom 13. November 2023 E. 1.5.2 mit Verweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d) – strafmindernd, aber nicht als Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 StGB mit der Wirkung gemäss Art. 48a StGB berücksichtigt werden kann (vgl. dazu HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 169 ff. zu Art. 47 StGB). Nach der Rechtsprechung ist sodann bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Beschleunigungsgrundsatz als verletzt rügen sollte (vgl. Beschwerde S. 3), ist ihm zu entgegnen, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich nicht bereits im Haftverfahren überprüft wird. Abgesehen davon ist eine Verletzung des Grundsatzes vorliegend aber nicht ansatzweise erkennbar, führt der Beschwerdeführer doch selbst aus, dass erst im Februar 2024 eine Einvernahme stattgefunden habe und eine Auskunftsperson befragt worden sei. Einzig aufgrund der Tatsache, dass im Dezember 2023 und Januar 2024 keine Einvernahmen stattfanden, kann nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geschlossen werden, zumal Einvernahmen nicht die einzigen vorzunehmenden Verfahrenshandlungen darstellen.
5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Untersuchungshaft sei nur um zwei Monate zu verlängern und begründet dies damit, dass das Verfahren nach Darstellung der Staatsanwaltschaft Baden, welche die Strafuntersuchung nicht speditiv vorantreibe, kurz vor dem Abschluss stehe (Beschwerdeantrag Ziff. 2 bzw. Beschwerde S. 3).
5.2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 7. Februar 2024 aus, dass die Spiegelung der Daten der anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellten EDV-Gerätschaften abgeschlossen sei und gegenwärtig die Daten ausgewertet würden. Zudem würden die auf den Mobiltelefonen gefundenen, türkischen Chats übersetzt. Die delegierten Ermittlungen würden vor dem Abschluss stehen und von polizeilicher Seite sei in Aussicht gestellt worden, das Verfahren innerhalb von drei Monaten abzuschliessen und an die Staatsanwaltschaft Baden zu rapportieren. Es seien ausser den staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahmen ihrerseits keine weiteren Beweismassnahmen vorgesehen, so dass zügig Anklage erhoben werden könne (Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Februar 2024, S. 5). In ihrer Beschwerdeantwort brachte sie vor, dass der Beschwerdeführer den Aufwand und die Dauer für den Verfahrensabschluss unterschätze. Von Seiten der Polizei sei in Aussicht gestellt worden, dass spätestens im April 2024, evtl. früher, mit der Rapportierung zu rechnen sei. Der Umfang der Verfahrensakten beschlage bereits jetzt über zehn Bundesordner. Nebst den Betrugsvorwürfen sei über Geldwäscherei und zahlreiche Konkursdelikte in Bezug auf die vom Beschwerdeführer für D._____ übernommenen Gesellschaften sowie weitere Nebendelikte zu befinden. Unklar sei ausserdem, ob sich das Verfahren durch weitere Beweisanträge der Parteien, namentlich der beiden Mitbeschuldigten, oder allfällige Fristerstreckungen etc. noch verzögere. Solchen Unwägbarkeiten sei beim Entscheid über die Dauer der Untersuchungshaft Rechnung zu tragen. Ein Abschluss des Verfahrens in weniger als zwei Monaten sei unrealistisch. Mit Blick auf den geschilderten Umfang der Vorwürfe bestehe indes keine Gefahr der Überhaft.
5.2.3. Angesichts des Umfangs der Untersuchung(sakten), des für im April 2024 in Aussicht gestellten Rapports der Kantonspolizei Aargau und des Umstands, dass die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers und Anklageerstellung eine gewisse Zeit beanspruchen wird, erscheint die wegen Fluchtgefahr für drei Monate bis am 15. Mai 2024 verlängerte Untersuchungshaft (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) nicht übermässig lange und ist verhältnismässig. Auch hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Untersuchungshaft für längstens drei Monate (in Ausnahmefällen für 6 Monate) bewilligt bzw. verlängert werden darf (Art. 227 Abs. 7 StPO), beachtet. Andere Gründe, welche gegen die Verhältnismässigkeit der mit der angefochtenen Verfügung bestätigten Verlängerung der Untersuchungshaft sprechen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Demnach ist die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der strafprozessualen Haft zu bejahen und der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
6.
Zusammengefasst ist die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantos Aargau am 19. Februar 2024 bis zum 15. Mai 2024 für den Beschwerdeführer verlängerte Untersuchungshaft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.
44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 20. März 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli