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Entscheid

SBK.2024.66

SBK.2024.66 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-04-26

26. April 2024Deutsch7 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.66 (ZM.2023.257; STA.2023.7329) Art. 116 Entscheid vom 26. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteid...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.66 (ZM.2023.257; STA.2023.7329) Art. 116

Entscheid vom 26. April 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Müller, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 19. Februar 2024 betreffend Gesuch um Herausgabe eines Mobiltelefons

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen verschiedener SVG-Delikte sowie Hinderung einer Amtshandlung. Am 16. Oktober 2023 beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Entsiegelung eines beim Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 sichergestellten Mobiltelefons (iPhone 14 mit eingelegter SIM-Karte; Rufnummer […]).

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies diesen Antrag mit Verfügung vom 4. Januar 2024 ab und ersuchte den Beschwerdeführer, das gesiegelte Mobiltelefon nach Rechtskraft und telefonischer Voranmeldung abzuholen.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob gegen diese Verfügung am 7. Februar 2024 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Diese Beschwerde ist soweit ersichtlich noch rechtshängig.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Schreiben vom 19. Februar 2024, das Mobiltelefon zur Abholung bereitzulegen.

2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies dieses Herausgabegesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2024 ab.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 21. Februar 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. Februar 2024 mit Eingabe vom 1. März 2024 Beschwerde.

Er stellte folgende Anträge:

"1. Der Entscheid vom 19. Februar 2024 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

"Das Gesuch des Beschuldigten auf Herausgabe des Mobiltelefons Apple iPhone 14, schwarz, inkl. eingelegter SIM-Karte(n), wird gutgeheissen."

Eventualiter sei der Entscheid vom 19. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1 MWST, zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 28. März 2024 (Postaufgabe am 2. April 2024) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

1.1. Der Beschwerdeführer qualifizierte die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau als Entscheid (i.S.v. Art. 438 Abs. 4 StPO) über die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids vom 4. Januar 2024. Weil Art. 438 Abs. 4 StPO eine Art. 393 Abs. 1 lit. b (2. Satzteil) StPO vorgehende lex specialis sei, unterliege sie der Beschwerde (mit Hinweis u.a. auf Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2013 vom 5. September 2013 E. 1.2).

1.1. Der Beschwerdeführer qualifizierte die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau als Entscheid (i.S.v. Art. 438 Abs. 4 StPO) über die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids vom 4. Januar 2024. Weil Art. 438 Abs. 4 StPO eine Art. 393 Abs. 1 lit. b (2. Satzteil) StPO vorgehende lex specialis sei, unterliege sie der Beschwerde (mit Hinweis u.a. auf Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2013 vom 5. September 2013 E. 1.2).

1.2. Diese Sichtweise überzeugt nicht:

- Erstens wurde in der angefochtenen Verfügung nicht i.S.v. Art. 438 Abs. 4 StPO über die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids vom 4. Januar 2024 entschieden, sondern einzig über die beantragte Herausgabe des iPhone 14. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Herausgabeantrags gerade mit der noch fehlenden Rechtskraft seines Entsiegelungsentscheids begründete, ändert hieran nichts. Die besagte Begründung (noch fehlende Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids) wäre zwar bei materieller Beurteilung der gegen den Nichtherausgabeentscheid gerichteten Beschwerde womöglich von Belang. Für die sich zunächst stellende Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, ist sie es aber gerade nicht. Losgelöst davon, ob die besagte Begründung und der darauf beruhende Nichtherausgabeentscheid inhaltlich richtig oder falsch sind, ist die angefochtene Verfügung nicht als ein Entscheid über die Rechtskraft i.S.v. Art. 438 Abs. 4 StPO zu betrachten. Diese Norm ist deshalb nicht einschlägig und dementsprechend auch nicht als lex specialis (zu welcher Bestimmung auch immer) zu berücksichtigen.

- Zweitens ist das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau kein erstinstanzliches Gericht i.S.v. Art. 19 StPO, sondern eben ein Zwangsmassnahmengericht i.S.v. Art. 18 StPO. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die von ihm verfügte (einstweilige) Nichtherausgabe

des iPhone 14 ist deshalb auch nicht nach Art. 393 Abs. 1 lit. b SPO zu beurteilen, sondern einzig nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO. Nach dieser Bestimmung sind Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts nur in den von der Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehenen Fällen zulässig. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach ein im Rahmen eines (Ent-)Siegelungsverfahrens ergangener Nichtherausgabeentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar sein soll, ist der Schweizerischen Strafprozessordnung aber gerade nicht zu entnehmen (für eine Übersicht, in welchen Bereichen Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zulässig oder nicht zulässig sind, vgl. PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 14 und 14a zu Art. 393 StPO).

Mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

1.3. Die dargelegte Rechtslage und der darauf beruhende Nichteintretensentscheid sind denn auch in keiner Weise stossend. In Konstellationen wie vorliegend ist nämlich regelmässig eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht rechtshängig und geht es letztlich einzig darum, ob vor Herausgabe eines sichergestellten Gegenstandes der Ausgang des wegen dessen Siegelung geführten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abzuwarten ist. Wird dies von der von der Siegelung betroffenen Person (mit welchen Gründen auch immer) bestritten, erscheint es wenig sinnvoll, deswegen parallel zum laufenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch ein kantonales Beschwerdeverfahren zu eröffnen, welches letztlich auf nichts anderes abzielen kann, als das laufende bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren de facto zu vereiteln. So verhält es sich auch vorliegend. Das beim Bundesgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren ist derart eng mit dem von der Siegelung betroffenen iPhone 14 verknüpft, dass es bei laufendem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren sinnvollerweise einzig am Bundesgericht sein kann, über den Verwahrungsort des iPhone 14 und damit auch über dessen Herausgabe zu bestimmen. Es erscheint gerade auch deshalb richtig, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau letztlich mit Hinweis auf das laufende bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren dem Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers nicht stattgab. Dies gilt losgelöst davon, ob im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung beantragt oder gewährt wurde.

2.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

3.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 657.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 26. April 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard