SBK.2024.68
SBK.2024.68 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-03-25
25. März 2024Deutsch34 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.68 (HA.2024.62; STA.2023.4295) Art. 96 Entscheid vom 25. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidi...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.68 (HA.2024.62; STA.2023.4295) Art. 96
Entscheid vom 25. März 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 22. Februar 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen den am 17. November 2023 festgenommenen Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (ev. Hehlerei), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, qualifizierten Betäubungsmittelhandels und Hausfriedensbruchs. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer entsprechend einem von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 18. November 2023 gestellten Antrag mit Verfügung vom 20. November 2023 bis zum 17. Februar 2024 in Untersuchungshaft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2023.343 vom 14. Dezember 2023 ab.
1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 1. Februar 2024 ein vom Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 gestelltes Haftentlassungsgesuch ab und ordnete eine bis zum 17. Februar 2024 laufende Karenzfrist für weitere Haftentlassungsgesuche an.
2.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 22. Februar 2024 entsprechend einem von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 9. Februar 2024 gestellten Antrag bis zum 17. Mai 2024. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2024 zugestellt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. März 2024 Beschwerde mit verschiedenen Beweisanträgen. Die gestellten Beweisanträge seien gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter (für den Fall der Beschwerdeabweisung) sei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuweisen, unverzüglich B._____ parteiöffentlich zu befragen oder befragen zu lassen und "gerichtsfeste" Unterlagen betreffend die "DNA-Hits" vorzulegen.
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 6. März 2024 auf eine Stellungnahme.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 7. März 2024 (Postaufgabe am 8. März 2024) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 18. März 2024 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist(Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen in seiner E. 6.1 dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Des Weiteren bejahte es hinsichtlich folgender Vorwürfe einen dringenden Tatverdacht:
- Hausfriedensbruch (nachfolgend E. 2.3) - Gewerbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl, ev. Hehlerei (nachfolgend E. 2.4) - Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (nachfolgend E. 2.5) - Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (nachfolgend E. 2.6)
2.2
2.2.1. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde in allgemeiner Weise geltend, dass die Strafuntersuchung de facto abgeschlossen sei, ohne dass daraus ein (dringender) Tatverdacht resultiert habe. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe zudem das Beschleunigungsgebot verletzt, betreibe eine "Geheimjustiz", habe dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau selektiv nur belastendes Material vorgelegt und etwa bloss "lapidar" auf DNA-Hits verwiesen. Zur definitiven Klärung der im Raum stehenden Vorwürfe habe sie aber keinen Finger gerührt (Beschwerde Ziff. II/1, 2). Zudem stellte der Beschwerdeführer mit diesen Rügen begründete Beweisanträge (Beschwerde Ziff. II/2: Antrag auf Zustellung der Einvernahmeprotokolle der drei Mitbeschuldigten C._____, D._____ und E._____; Ziff. II/3: Edition der Ergebnisse aller stattgefundenen Mobiltelefonauswertungen; Ziff. II/4: Befragung seiner Person zum von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten behaupteten und von ihm bestrittenen Bestand eines Mietvertrags).
Mit Stellungnahme vom 18. März 2024 äusserte er sich in weiten Teilen ähnlich und beanstandete etwa, dass er zu einem bei ihm aufgefundenen Schlüssel für ein Mehrfamilienhaus in Q._____ noch nicht befragt worden sei und dass man nun diesen "Fund" im Beschwerdeverfahren auftische, ohne vorher "auch nur ein Sterbenswörtchen" gesagt zu haben. In diesem Zusammenhang behauptete er auch, dass Art. 101 Abs. 1 StPO verletzt sei (S. 2). Einen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 6. Dezember 2023, der der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aber soweit ersichtlich erst am 27. Februar 2024 übermittelt wurde (Beschwerdeantwortbeilage 2), bezeichnete er als "uralt" (S. 4).
2.2.2
Hierzu ist festzustellen, dass die rund viermonatige Strafuntersuchung verschiedenste Straftaten umfasst. Der Beschwerdeführer weist alle Tatvorwürfe zurück und trägt selbst dann nichts zur Aufklärung der Tatvorwürfe bei, wenn entsprechende Einlassungen an sich zu erwarten wären, was (wie noch zu zeigen ist) etwa beim Tatvorwurf des Hausfriedensbruchs der Fall ist. Von daher muss die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bezüglich aller Tatvorwürfe einen eigentlichen Indizienprozess führen. Dies ist nicht nur zeitintensiv (weil eine belastbare Indizienkette zunächst mittels Ermittlungen erarbeitet werden muss), sondern auch – weil gerade anfänglich mit erheblichen Unwägbarkeiten behaftet – anspruchsvoll und komplex. Um nicht kooperative Beschuldigte gegenüber kooperativen Beschuldigten nicht zu bevorzugen, darf in solchen Fällen aus einem phasenweise stockenden Erkenntnisgewinn nicht vorschnell auf eine haltlose oder nicht kompetent geführte Untersuchung geschlossen werden. Auch darf der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft nicht leichthin zum Vorwurf gemacht werden, Beweisergebnisse einstweilen noch zurückzuhalten, wenn sie durch deren Offenlegung die Erarbeitung einer belastbaren Indizienkette gefährdet sieht und gefährdet sehen darf.
2.2.3
Nur schon aufgrund des Vorbringens der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort, wonach die Ermittlungen auch das nahe Ausland umfassten und zu sämtlichen Vorwürfen nach wie vor pendent seien (Ziff. II/2.1), ist ohne Weiteres auszuschliessen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gar keinen erfolgsversprechenden Ermittlungshandlungen mehr nachgeht bzw. gar nicht mehr ernsthaft versucht, den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe noch zu erhärten. Dementsprechend ist die Untersuchung, ohne dass dies der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzulasten wäre, noch nicht als weit fortgeschritten (geschweige denn als abgeschlossen) zu betrachten und sind noch nicht allzu hohe Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen.
2.2.4
Im Haftverfahren gestellte Anträge auf Offenlegung von bereits erhobenen Beweismitteln sind zudem überzeugend zu begründen. Der vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit einer solchen Begründung unterlegte Vorwurf, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine "Geheimjustiz" betreibe und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau selektiv nur belastendes Material vorgelegt habe und ihn entlastende Beweisergebnisse zurückhalte, genügt diesen Anforderungen nicht. Wäre es wie vom Beschwerdeführer behauptet, hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Haftverlängerungsgesuch vom 9. Februar 2024 denn auch kaum (als Beilage 1) den Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 5. Februar 2024 zukommen lassen, wo festgehalten ist, dass die Mitbeschuldigten den Beschwerdeführer nicht belastet hätten, und die Vermutung geäussert wird, dass sich der Beschwerdeführer vor allem zwecks Verrichtung von Schwarzarbeit in der Schweiz aufgehalten habe.
2.2.5
Zusammengefasst besteht in Berücksichtigung des Gesagten keine Veranlassung, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder anderer Verfahrensgarantien durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten festzustellen und ihr – entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. II/15) – irgendwelche Vorgaben i.S.v. Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO zu machen. Gerade was die eventualiter beantragte parteiöffentliche Einvernahme von B._____ durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anbelangt, legte der Beschwerdeführer denn auch nicht ansatzweise dar, weshalb diese aus Gehörsgründen dringlich bzw. warum die delegierte Einvernahme von B._____ vom 17. November 2023 (Beilage zum Haftantrag vom 18. November 2023) "in weiten Teilen falsch und gerichtlich nicht verwertbar" (Beschwerde Ziff. II/8) sein soll (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2.3.2). Mangels Begründung unklar bleibt auch, warum der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens eventualiter beantragte, es sei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuweisen, "gerichtsfeste Unterlagen betreffend der DNA-Hits" vorzulegen, zumal er nicht darlegte, was er unter "gerichtsfesten Unterlagen" versteht bzw. warum die aktenkundige Dokumentation der DNA-Hits nicht "gerichtsfest" sein soll.
Auch die weiteren gestellten Beweisanträge erweisen sich (soweit überhaupt rechtserheblich) als unbegründet und sind abzuweisen, zumal – wie bereits vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner
E. 6.1 festgestellt – für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts eben kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen ist.
2.3
2.3.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten etwa in ein Haus unrechtmässig eindringt, wird (wegen Hausfriedensbruchs) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).
2.3.2
B._____ machte bei seiner delegierten Einvernahme vom 17. November 2023 Aussagen, die – wenn man darauf abstellt – ohne Weiteres nahelegen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt in der Liegenschaft R-Strasse in S._____ den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt haben könnte (vgl. etwa Frage 27, wonach die Liegenschaft ab dem 28. September 2023 nicht mehr vermietet gewesen sei).
Der Beschwerdeführer brachte hiergegen bei seiner delegierten Einvernahme vom 10. Januar 2024 (Beilage 5 zur Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2024) zwar vor, sich rechtmässig in der Liegenschaft aufgehalten zu haben (Frage 27). Während er dies mit Beschwerde (Ziff. II/8) damit begründete, dass er im Besitz eines Hausschlüssels gewesen sei, deutete er bei seiner delegierten Einvernahme vom 10. Januar 2024 (Fragen 28 – 33) und in seinem Haftentlassungsgesuch vom 15. Januar 2024 (S. 2) an, Untermieter einer Person gewesen zu sein, von der er nicht mehr wisse, wer sie gewesen sei. Im besagten Haftentlassungsgesuch äusserte er sich auch dahingehend, dass B._____ jederzeit gewusst habe, wer in der besagten Liegenschaft gewohnt habe, Liegenschaftsschlüssel ausgegeben habe und nun zum Selbstschutz versuche, ihn zum "Sündenbock" zu machen (S. 1 f.). Diese Darstellung überzeugt aber nicht. Sollte es sich wie vom Beschwerdeführer behauptet zugetragen haben, läge zumindest summarisch betrachtet eine Konstellation vor, bei der vernünftigerweise zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer seinen angeblichen (Unter-)Vermieter nennen und so seine ihn selbst entlastenden Vorwürfe gegen B._____ näher begründen würde, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er hierzu in der Lage wäre (vgl. hierzu beispielhaft auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2022, 6B_1207/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1 und 2.4.2).
Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht offenlegen will, wie er zum Hausschlüssel kam, ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer zumindest nicht substantiiert bestrittenen Aussagen von B._____ ein dringender Tatverdacht auf Hausfriedensbruch weiterhin zu bejahen. Dass B._____ noch nicht parteiöffentlich einvernommen wurde (Beschwerde Ziff. II/8, wonach ein entsprechender und bereits am 7. Februar 2024 gestellter Antrag "ohne jede Reaktion" geblieben sei), ändert hieran nichts. Die Strafuntersuchung umfasst, wie bereits dargelegt, zahlreiche verschiedene Vorwürfe, wurde erst vor rund vier Monaten angehoben und bedingt offenbar noch zahlreiche weitere (gemäss Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten [Ziff. II/2.1] auch grenzüberschreitende) Ermittlungshandlungen. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die parteiöffentliche Einvernahme von B._____ bis anhin offenbar nicht als prioritär betrachtete, ist deshalb nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer bis anhin die bereits im Recht liegenden Aussagen von B._____ auch nicht überzeugend in Frage zu stellen vermochte, was gerade Anlass für eine prioritäre parteiöffentliche Einvernahme von B._____ hätte sein können.
Zudem wirken die Aussagen von B._____ zumindest derzeit auch deshalb glaubhafter als die konträren Aussagen des Beschwerdeführers, weil beim Beschwerdeführer (wie von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort [Ziff. II/2.1] ausgeführt) offenbar auch ein Schlüssel für ein Mehrfamilienhaus in Q._____ gefunden wurde, der ihm (ebenfalls) nicht durch eine offizielle Übergabe zugegangen sein soll.
Zwar führte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 18. März 2024 aus, dass sich bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs "vor einigen Tagen" eine Klärung ergeben habe (S. 3). Weder der Stellungnahme noch den damit auszugsweise eingereichten Unterlagen ist aber etwas zu entnehmen, was den dringenden Tatverdacht des Hausfriedensbruchs zumindest zu relativieren vermöchte.
2.4
2.4.1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird (wegen Diebstahls) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt oder den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. a und b StGB).
Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird (wegen Hehlerei) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 160 Ziff. 2 StGB).
2.4.2
Gestützt auf das in E. 2.3 Ausgeführte ist für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg unberechtigterweise in der ansonsten leerstehenden Liegenschaft R-Strasse in S._____ aufhielten und dort auch persönlich miteinander verkehrten (vgl. hierzu etwa auch Protokoll der Haftverhandlung vom 1. Februar 2024, S. 3, wonach man sich ab und zu unterhalten und Kaffee getrunken habe). Weiter ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und C._____ dort ein Zimmer teilten (Protokoll der Haftverhandlung vom 1. Februar 2024, S. 3), dass C._____ damals mehrere Diebstähle beging (Konfrontationseinvernahme vom 12. Februar 2024 [Beschwerdebeilage 3], Fragen 33 und 43), dass in der besagten Liegenschaft zumindest von den Mitbeschuldigten mutmassliches Deliktsgut in nicht unerheblichem Umfang gelagert wurde (Eröffnung Festnahme vom 17. November 2023, Frage 10, wonach in der besagten Liegenschaft E-Trottinette, ein E-Bike, diverse auf Drittpersonen lautende Kundenkarten und Ausweise gefunden worden seien), dass C._____ nach der Festnahme von D._____ und E._____ telefonisch den Beschwerdeführer kontaktierte, dass sich der Beschwerdeführer und C._____ in der Folge zunächst in einem Lokal in S._____ trafen und dass beide danach zu ihrem Zimmer in der besagten Liegenschaft gingen, dort im Dunkeln einfach alles, was sie in die Finger bekamen, in Taschen packten und danach noch diverse Gegenstände aus der Waschküche behändigten (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2024 [Beilage 5 zur Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2024], Frage 50).
2.4.3
Angesichts des in E. 2.4.2 Dargelegten ist geradezu offensichtlich, dass die Mitbeschuldigten den Beschwerdeführer als Mitbewohner akzeptierten und dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestand. Die Mitbeschuldigten scheinen sich denn auch nicht bemüht zu haben, ihre mutmasslich deliktische Tätigkeit vor dem Beschwerdeführer zu verbergen. So gab der Beschwerdeführer etwa am 20. November 2023 gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Protokoll, schon bemerkt zu haben, dass es immer mehr Waren im Haus gehabt habe, dass ihm das aber egal gewesen sei, weil er ja "mit denen nicht unterwegs zum Klauen" gewesen sei (Protokoll der Haftverhandlung, S. 3).
Soweit der Beschwerdeführer dieses Vertrauensverhältnis (sinngemäss) damit zu erklären versucht, dass er mehr oder weniger rein zufällig auf die Mitbeschuldigten getroffen sei und diese in der Folge nur oberflächlich bzw. höchstens kollegial kennengelernt habe (vgl. hierzu etwa Protokoll Haftverhandlung vom 20. November 2023, S. 3 und 4), überzeugt dies summarisch betrachtet nicht. Nur schon der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten mutmasslich allesamt nicht rechtmässig in der ansonsten offenbar unbewohnten Liegenschaft aufhielten, spricht gegen ein zufälliges Kennenlernen, wie es etwa bei rechtmässigen Mietern einer Liegenschaft der Fall sein könnte.
2.4.4
Dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Verhältnis zu den Mitbeschuldigten nicht besonders glaubhaft wirken, bedeutet umgekehrt zwar noch nicht, dass die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vertretene Auffassung, dass der Beschwerdeführer Mittäter oder Hehler der Mitbeschuldigten gewesen sei, zutreffen muss. Derzeit ist diese Annahme aber eine zumindest plausible Erklärung für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten und ihr mutmassliches Zusammenleben in der besagten Liegenschaft.
Zwar haben die Mitbeschuldigten den Beschwerdeführer offenbar weder als Mittäter noch als Hehler belastet (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 5. Februar 2024, S. 2 [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Februar 2024]). Nichtsdestotrotz sprechen die konkreten Umstände gerade kurz vor der Anhaltung des Beschwerdeführers dafür, dass der Beschwerdeführer zumindest in einem gewissen Umfang Mittäter oder aber Hehler der Mitbeschuldigten war. Diesbezüglich ist auf Folgendes hinzuweisen:
- B._____ meldete der Kantonspolizei Aargau offenbar am Nachmittag des 16. November 2023 (14.08 Uhr), dass er in der besagten Liegenschaft vier Personen (zwei Männer und zwei Frauen) festgestellt habe. Diese Meldung führte noch gleichentags zur Festnahme von E._____ und D._____ (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. November 2023, S. 2 [Beilage zum Haftantrag vom 18. November 2023]).
- Der Beschwerdeführer gab bei seiner delegierten Einvernahme vom 10. Januar 2024 zu Protokoll, E._____ habe ihn einige Stunden vor seiner eigenen Verhaftung angerufen und "etwas von Problemen" im Haus erzählt (Frage 50). Gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gab er leicht abweichend zu Protokoll, dass er von D._____ kontaktiert worden sei, weil jemand im Haus gewesen sei. Später habe C._____ ihn angerufen, weil dieser E._____ und D._____ nicht mehr habe erreichen können (Protokoll Haftverhandlung vom 1. Februar 2024, S. 4). In der Folge habe er C._____ in S._____ im Lokal gegenüber dem Gemeindehaus getroffen und dort mit ihm ein Bier getrunken. Dann seien sie direkt in ihr Zimmer gegangen, wo sie in Dunkelheit einfach alles, was sie in die Finger bekommen hätten, in Taschen gepackt hätten. Danach hätten sie die Taschen in der Nähe des Ausgangs deponiert, seien in die Waschküche gegangen und hätten dort – ebenfalls im Dunkeln – diverse Gegenstände behändigt und auch in seinen Rucksack gepackt (Einvernahme vom 10. Januar 2024, Fragen 50, 57).
Der Beschwerdeführer wäre wohl kaum zunächst von E._____ und D._____ (wegen des Kontakts mit B._____) und kurz darauf von C._____ (wegen der Festnahme von E._____ und D._____) kontaktiert worden, wenn sie nur oberflächlich miteinander bekannt gewesen wären. Im weiteren Verlauf scheint der Beschwerdeführer zudem nicht nur C._____ behilflich gewesen zu sein, die Liegenschaft mitten in der Nacht notfallmässig zu räumen, sondern verhielt es sich augenscheinlich eher so, dass der Beschwerdeführer und C._____ die Liegenschaft im Schutze der Dunkelheit gemeinsam räumten, ohne darauf geachtet zu haben, wem was gehörte. Von daher wirkt es summarisch betrachtet nicht überzeugend, wenn der Beschwerdeführer mit Beschwerde davon sprach, dass sie "seelenruhig" gepackt hätten und dass allein C._____ am nächsten Morgen von einem Auto hätte abgeholt werden sollen (Beschwerde Ziff. II/5).
Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des ihm von C._____ und E._____ oder D._____ Mitgeteilten offenbar veranlasst sah, mitten in der Nacht und im Schutze der Dunkelheit auch selbst die Liegenschaft in der besagten Weise zu räumen, in die er nach eigener Aussage doch rechtmässig eingemietet war, spricht (zumindest in gewissem Umfang) konkret für den von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geäusserten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau geteilten Verdacht, dass der Beschwerdeführer Mittäter oder aber Hehler der Mitbeschuldigten war (so schon die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Hafteingabe vom 19. Januar 2024, S. 3). Zudem ist das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers (wenn er nicht Mittäter gewesen sein sollte) summarisch betrachtet als Versuch zu werten, mutmassliches Diebesgut vom bisherigen und offenbar nicht mehr als sicher empfundenen Lagerort wegzuschaffen, mithin als eine versuchte Verheimlichungshandlung i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB, zumal für dieses Beschwerdeverfahren anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer zumindest von der deliktischen Herkunft eines Teils der eingepackten Sachen wusste (so schon die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Hafteingabe vom 19. Januar 2024, S. 3).
2.4.5
Konkrete Umstände, die es nach nunmehr rund viermonatiger Untersuchung noch rechtfertigten, immer noch von einem dringenden Tatverdacht auf banden- oder gewerbsmässigen Diebstahl zu sprechen, lassen sich aber weder den eingereichten Akten noch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten entnehmen. Einerseits spricht gerade der Umstand, dass der Vorwurf der Hehlerei mindestens so begründet erscheint wie der Vorwurf des in Mittäterschaft begangenen Diebstahls, gegen die Qualifikation der Bandenmässigkeit (vgl. hierzu etwa PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 92 zu Art. 160 StGB, wonach der Täter der Vortat nicht sein eigener Hehler sein kann; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 1.3, wonach aber zwischen Hehlerei und Gehilfenschaft zur Vortat Realkonkurenz besteht). Andererseits sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur vereinzelt, sondern gewerbsmässig Diebstahl oder Hehlerei betrieben haben könnte.
Umgekehrt ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. II/7 und 14) aber auch die Privilegierung nach Art. 172ter StGB nicht einschlägig, gibt es doch keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner mutmasslichen vermögensrechtlichen Delinquenz darauf bedacht gewesen wäre, sich noch im vermögensstrafrechtlichen Bagatellbereich von unter Fr. 300.00 zu bewegen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2).
2.4.6
Dass der Beschwerdeführer den Tatverdacht des Diebstahls oder der Hehlerei bestreitet, vermag ihn nicht zu entkräften. Folgt man dem Beschwerdeführer, müsste es so gewesen sein, dass er sich über eine Person, die er nicht nennen will oder kann, in der besagten Liegenschaft einmietete, dort mit dem ihm zuvor unbekannten C._____ ein Zimmer teilte und mit diesem zusammen nach der Festnahme von E._____ und D._____ ohne ersichtlichen Grund im Schutze der Dunkelheit geradezu notfallmässig die Liegenschaft zu räumen und verlassen versuchte. Dies entspricht aber gerade nicht dem Verhalten einer Person, die sich bloss zufällig zur falschen Zeit am falschen Ort (Beschwerde Ziff. II/11) befand. Darüber hinaus sind auch weitere Aussagen des Beschwerdeführers summarisch betrachtet unglaubhaft. Dies betrifft etwa (wie bereits in E. 2.3 dargelegt) seine Ausführungen, in der besagten Liegenschaft rechtmässig ein Zimmer gemietet zu haben, oder auch seine Ausführungen zur Frage, warum sich ein mutmasslich von C._____ entwendetes Louis Vuitton Portemonnaie in seiner Tatsche befunden habe. Bei seiner Einvernahme vom 10. Januar 2024 gab er hierzu noch zu Protokoll, dass dieses Portemonnaie "bei der nächtlichen Packaktion" in seine Tasche gelangt sein müsse, ohne dass er wisse, wie es in sein Zimmer gekommen sei (Frage 64). Er habe es von niemandem übernommen und brauche auch keinen "Louis Vuitton Geldbeutel" (Frage 65). Nachdem aber C._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Februar 2024 ausgesagt hatte, dass er dieses Portemonnaie dem Beschwerdeführer als Dankeschön für die Zimmermitbenutzung übergeben habe (Frage 45), wich auch der Beschwerdeführer von seinen ersten Aussagen ab und bestätigte nicht nur die Aussagen von C._____ (Frage 55), sondern legte auch dar, was für Gedanken er sich zur Herkunft dieses Portemonnaies gemacht habe (Frage 61).
2.4.7
Zusammengefasst ist bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, ev. des Vorwurfs der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB, ein dringender Tatverdacht zu bejahen. Weil dieser dringende Tatverdacht gerade nicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer von den Mitbeschuldigten entsprechend belastet worden wäre, sondern massgeblich auf dem vom Beschwerdeführer kurz vor seiner Anhaltung gezeigten Verhalten, ist ohne Weiteres auszuschliessen, dass der dringende Tatverdacht in Kenntnis der Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer brachte denn auch nichts vor, was den sofortigen Beizug der Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten geboten erscheinen liesse.
2.5
2.5.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG).
2.5.2
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten legte dem Beschwerdeführer im Haftverlängerungsgesuch vom 9. Februar 2024 zur Last, am 8. April 2015 einen Personenwagen i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG entwendet zu haben (S. 3). Der diesbezügliche Tatverdacht kann objektiv betrachtet einzig darin begründet liegen, dass das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit dem DNA-Profil einer im entwendeten Fahrzeug (auf einem Zigarettenstummel) sichergestellten Spur übereinstimmt (vgl. hierzu Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2024, S. 3, samt Beilage 8; Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Februar 2024, S. 3, mit Hinweis auf einen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Dezember 2023 [Eingabebeilage 2]). Dass das besagte Fahrzeug offenbar in Lottstetten (Deutschland) sichergestellt wurde, vermag den Tatverdacht auch in Berücksichtigung der Aussage des Beschwerdeführers, immer wieder zwischen Deutschland und der Schweiz hin- und hergependelt zu sein (vgl. hierzu Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Ziff. II/2.1), weder zu erhärten noch zu entkräften.
2.5.3
Der Beschwerdeführer bestritt noch anlässlich der Haftverhandlung vom 1. Februar 2024, "zur Entwendung zum Gebrauch" etwas zu wissen (Protokoll Haftverhandlung vom 1. Februar 2024, S. 6). Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2024 machte er aber auf S. 5 geltend, dass es sich beim Geschädigten F._____ um einen Jugendfreund handle. Er habe damals dessen Fahrzeug bei Besuchen benutzt und dabei auch geraucht. Zum Beweis legte er einen E-Mail-Verkehr zwischen F._____ (bzw. aaa@aaa.ch) und seinem amtlichen Verteidiger ins Recht (Eingabebeilage 4), in welchem F._____ bestätigte, dass er und der Beschwerdeführer Jugendfreunde gewesen seien und bis 2019 Kontakt miteinander gehabt hätten.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte hierzu aus, dass es die vom Beschwerdeführer (mit Stellungnahme vom 19. Februar 2024) aufgestellte Behauptung, dass er oft im Fahrzeug von F._____ gefahren sei, mangels aktenkundiger Belege nicht überprüfen könne (E. 6.4), was der Beschwerdeführer wiederum mit Beschwerde beanstandete, weil nunmehr feststehe, dass er anlässlich von Besuchen im Auto seines Jugendfreundes unterwegs gewesen sei und dabei auch geraucht habe (Beschwerde Ziff. II/9).
2.5.4
Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen aus zweierlei Gründen nicht zu überzeugen.
- Erstens bestätigte F._____ nicht, dass der Beschwerdeführer als sein Jugendfreund im entwendeten Fahrzeug unterwegs gewesen sei und dabei auch geraucht habe, sondern – entsprechend der Frage des amtlichen Verteidigers – einzig, dass sie Jugendfreunde gewesen seien.
- Zweitens kann es – entgegen der nicht näher begründeten Behauptung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. II/9) – nicht ohne Weiteres als erstellt betrachtet werden, dass die private Kontaktaufnahme i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA lege artis erfolgte (vgl. hierzu BGE 136 II 551 Regeste und E. 3.2, wonach eine private Zeugenbefragung nur dann mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung vereinbar ist, wenn eine sachliche Notwendigkeit für die Befragung besteht, diese zudem im Interesse des Mandanten liegt und wenn die Befragung so ausgestaltet wird, dass jede Beeinflussung vermieden und die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch das Gericht bzw. die Untersuchungsbehörde gewährleistet wird). Nachdem der Beschwerdeführer nämlich noch am 1. Februar 2024 aussagte, nicht zu wissen, was es mit dem Vorwurf der Fahrzeugentwendung auf sich habe, liess er – ohne zuvor bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben – am 16. Februar 2024 den mutmasslich Geschädigten F._____ durch seinen amtlichen Verteidiger anfragen, ob er seine (damals gegenüber der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten noch gar nicht aufgestellte) Behauptung, dass sie Jugendfreunde gewesen seien, bestätigen könne.
Von daher kann dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht zum Vorwurf gemacht werden, auf die Ergebnisse der privaten Beweiserhebung des Beschwerdeführers nicht abgestellt, sondern gestützt auf den DNA-Hit einen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. a
SVG bejaht zu haben, zumal gerade auch der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer und F._____ mutmasslich "Jugendfreunde" waren, diesen Tatverdacht in keiner Weise zu relativieren vermag.
2.6
2.6.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG).
2.6.2
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten warf dem Beschwerdeführer bereits mit Hafteingabe vom 19. Januar 2024 (Ziff. 2, unter Verweis auf Eingabebeilage 8) gestützt auf einen DNA-Hit vor, am 16. Juni 2022 in T._____ ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG begangen zu haben. Mit Beschwerdeantwort (Ziff. II/2.1) äusserte sie erstmals den Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Besitz von 91 Gramm Kokain gewesen sei und damit gehandelt habe. Bei einer am 16. Juni 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung seien am damaligen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht nur die besagten 91 Gramm Kokain sichergestellt worden, sondern auf einem Behältnis mit Kokainrückständen auch DNA des Beschwerdeführers, weshalb von einem qualifizierten Handel mit Kokain i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen sei. Sie verwies auf einen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 6. Dezember 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 2).
2.6.3
Der Beschwerdeführer brachte hierzu mit Stellungnahme vom 18. März 2024 vor, dass er bei seiner damaligen "Abreise" das Behältnis mit den Kokainrückständen von etwa 0.1 Gramm, auf welchem seine DNA festgestellt worden sei, vergessen habe. Der Vakuumbeutel mit den 91 Gramm Kokain habe aber nicht ihm gehört, sondern G._____, in dessen Zimmer er auch gefunden worden sei. Eine derart grosse Kokainmenge hätte er nicht einfach zurückgelassen (S. 4).
2.6.4
Dem besagten Rapport der Kantonspolizei Zürich ist nicht nur der Ort der damals durchsuchten Liegenschaft zu entnehmen, sondern auch, dass H._____ einen "I._____", den er bei sich habe wohnen lassen und der türkisch gesprochen habe, bezichtigte, Besitzer des im Schlafzimmer von G._____ sichergestellten Kokains gewesen zu sein. Im besagten Schlafzimmer sei zudem auch eine Louis Vuitton Tasche mit einem Schriftstück in türkischer Sprache sichergestellt worden.
2.6.5
Dass der besagte Rapport der Kantonspolizei Zürich dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht vorlag, ändert nichts daran, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts mitzuberücksichtigen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6).
2.6.6
Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf den besagten Rapport der Kantonspolizei Zürich nunmehr schliesst, dass der Beschwerdeführer in einen qualifizierten Betäubungsmittelhandel involviert (gewesen) sein könnte, erscheint konkret begründet, legen die Umstände doch zumindest nahe, dass sich der Beschwerdeführer im besagten Schlafzimmer aufhielt und dort mit Kokain hantierte. Zudem scheint es sich beim besagten "I._____" um eine türkisch sprechende Person gehandelt zu haben, die ein gewisses Faible für die Marke Louis Vuitton gehabt zu haben scheint, was unwillkürlich an den Beschwerdeführer denken lässt.
Zu beachten ist auch, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer als Kollusionshandlung vorwirft, zwischen seinem letzten Gespräch mit C._____ und seiner Inhaftierung die SIM-Karte aus seinem Mobiltelefon entfernt zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer zur Widerlegung dieses Vorwurfs zunächst geltend machte, dass sich die Polizei bei ihm nach dem PIN-Code der SIM-Karte erkundigt habe (Beschwerde Ziff. II/3), behauptete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort (Ziff. II/2.2), dass die Polizei sich einzig nach dem Gerätecode erkundigte habe. Als Beleg reichte sie ein die vorläufige Sicherstellung des Mobiltelefons betreffendes Formular ein. Daraufhin machte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 18. März 2024 neu geltend, dass sein Mobiltelefon ein Dual-SIM-Mobiltelefon sei, dass nur eine SIM-Karte eingesetzt gewesen sei und dass man diese übersehen habe, weil man nur die leere Halterung registriert habe (S. 5). Summarisch betrachtet ist dies aber derart unwahrscheinlich, dass es bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts ohne Weiteres unberücksichtigt gelassen werden kann. Dementsprechend ist mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem letzten Telefonat mit C._____ die SIM-Karte entfernte, bevor er sich zur besagten Liegenschaft begab, was als eine Kollusionshandlung zu werten ist, die gerade auch dem Vorwurf des qualifizierten Betäubungsmittelhandels eine besondere Plausibilität verleiht.
Auch ansonsten wirken die im Rapport der Kantonspolizei Zürich wiedergegebenen Aussagen von H._____ nicht ohne Weiteres unglaubhaft und ist gestützt darauf der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort geltend gemachte dringende Tatverdacht auf einen qualifizierten Betäubungsmittelhandel einstweilen zu bejahen, zumal der besagte Rapport der Kantonspolizei Zürich der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten offenbar erst am 27. Februar 2024 übermittelt wurde und eine vertiefte Abklärung des darauf gründenden Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels deshalb noch kaum möglich war.
2.7
Zusammengefasst ist ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls, ev. der Hehlerei, des Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des qualifizierten Betäubungsmittelhandels zu bejahen.
3.
3.1
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus.
3.2
3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen zur von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend gemachten Kollusionsgefahr in seiner E. 8.1 dar. In der Sache verwies es in E. 8.4 auf seine früheren Verfügungen und führte aus, dass es nicht beurteilen könne, ob sich die SIM-Karte des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Anhaltung im sichergestellten Mobiltelefon befunden habe oder nicht, weshalb es daraus keinen Schluss bezüglich "bereits kolludierendem Verhalten" ziehen könne. Im Hinblick auf den Vorwurf des Diebstahls bzw. der Hehlerei schloss es zudem nicht aus, dass es nebst den Mitbeschuldigten noch weitere Täter geben könnte.
3.2.2
Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde (sinngemäss) vor, dass seine SIM-Karte im sichergestellten Mobiltelefon gewesen sei und dass es keine Hinweise auf "Mittäter im Hintergrund" gebe (Beschwerde Ziff. II/12).
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten merkte mit Beschwerdeantwort (Ziff. II/2.2) an, dass seit dem Eingang des Rapports der Kantonspolizei Zürich vom 6. Dezember 2023 neu auch eine Kollusionsgefahr mit G._____ und H._____ und allfälligen Lieferanten und Abnehmern des Kokainhandels bestehe. Der Beschwerdeführer bestritt dies mit Stellungnahme vom 18. März 2024, weil das sichergestellte Kokain nicht ihm, sondern G._____ gehöre (S. 5).
3.2.3
Insbesondere bezüglich des Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels liegt es nahe, dass es noch unbekannte Mittäter bzw. Abnehmer oder Lieferanten gibt, die der Beschwerdeführer warnen oder mit denen er sich absprechen könnte (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.4). Auch könnte der Beschwerdeführer sich mit G._____ und H._____ absprechen oder auch darauf hinwirken, dass die von ihm mutmasslich nur vorsorglich versteckte SIM-Karte unauffindbar bleibt. Die Strafuntersuchung ist zudem gerade hinsichtlich des gewichtigen Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels derzeit noch nicht so weit fortgeschritten, dass der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht noch eine gewisse Zeit einzuräumen wäre, die laufenden Ermittlungen frei von Kollusionsversuchen des Beschwerdeführers weiterzuführen. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist damit mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen.
3.3
3.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen zur von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend gemachten Fluchtgefahr in seiner E. 9.1 zutreffend dar. In der Sache verwies es (in E. 9.4) auf seine früheren Verfügungen und wollte nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme seine Flucht vorbereitet habe.
3.3.2
Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde jegliche Fluchtgefahr. Die Behauptung, dass er vor seiner Festnahme eine Flucht vorbereitet habe, sei "aufgrund aller Umstände" widerlegt (Beschwerde Ziff. II/13; vgl. hierzu auch Beschwerde Ziff. II/5, wonach er und C._____ die Sachen "seelenruhig" während fast einer Stunde zusammengeräumt hätten und allein C._____ am nächsten Morgen von einem Auto hätte abgeholt werden sollen).
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies mit Beschwerdeantwort (Ziff. II/2.2) die Behauptung des Beschwerdeführers, damals "seelenruhig" gepackt zu haben, als falsch zurück. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers habe das Packen im Dunkeln stattgefunden und sei alles eingepackt worden, was ihnen in die Finger gekommen sei. Dieses Verhalten zeige offenkundig den klaren Fluchtwillen. Der Beschwerdeführer seinerseits beharrte mit Stellungnahme vom 18. März 2024 darauf, damals "seelenruhig" während fast einer Stunde gepackt und die Liegenschaft gerade nicht so schnell wie möglich verlassen zu haben (S. 5).
3.3.3
Der Beschwerdeführer hat im Falle seiner Verurteilung wegen der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, was einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz begründet. Dass der Beschwerdeführer diesem gar nicht zugänglich wäre, lässt sich (wie sogleich zu zeigen ist) nicht feststellen.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Nationalität und nach eigener Aussage in Deutschland aufgewachsen. Dort habe er auch eine Ausbildung zum Industrieelektroniker absolviert und lebe seine Familie (vgl. hierzu Eröffnung Festnahme vom 17. November 2023, Einvernahme zur Person, Fragen 5, 9, 13). Einen besonderen Bezug zur Schweiz weist der Beschwerdeführer weder in beruflicher, familiärer noch anderweitiger sozialer Hinsicht auf. Folgt man seinen Ausführungen, will er sich zwar zwecks Jobsuche in der Schweiz aufgehalten haben, seit Jahren immer wieder in die Schweiz gekommen sein und hier auch viele Freunde haben. Deren Nachnamen kennt er aber angeblich nicht (Eröffnung Festnahme vom 17. November 2023, Einvernahme zur Person, Fragen 2, 3, 7). Zudem gab er am 10. Januar 2024 zu Protokoll, in der Schweiz noch nie gegen Entgelt gearbeitet zu haben, sondern nur Praktika absolviert und ehrenamtlich für eine Moschee Arbeiten erledigt zu haben (Frage 20), ohne aber auch hier konkrete und überprüfbare Angaben zu machen. Insofern ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ernsthaft bemüht sein könnte, sich zumindest beruflich in der Schweiz zu verankern.
Wenngleich der Beschwerdeführer glaubhaft aussagte, in Deutschland – wo auch seine Eltern und fünf Geschwister lebten – aufgewachsen zu sein und dort eine Ausbildung als Industrieelektroniker absolviert zu haben, bleibt unklar, wie fest der Beschwerdeführer tatsächlich in Deutschland verankert ist. Nach eigenen Angaben ist er ledig, hat keine Kinder und offenbar auch in Deutschland keinen Job (Eröffnung Festnahme vom 17. November 2023, Einvernahme zur Person, Fragen 5, 10). Wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (in E. 5.2.4) festgestellt, verfügt er gemäss stattgefundenen Abklärungen in Deutschland auch über keinen festen Wohnsitz (vgl. hierzu auch Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Januar 2024, S. 4, mit Hinweis auf Eingabebeilage 9). Dass er in Deutschland in einer Art und Weise verankert wäre, dass er auch dort den hiesigen Strafbehörden jederzeit zur Verfügung stünde, lässt sich damit gerade nicht feststellen. Der immerhin 43-jährige Beschwerdeführer scheint vielmehr auch in Deutschland insgesamt wenig gebunden zu sein, was sich etwa auch in seiner Aussage zeigt, in der Schweiz bleiben zu wollen, wenn er hier einen Job finde, und ansonsten wieder nach Deutschland zu gehen (Eröffnung Festnahme vom 17. November 2023, Einvernahme zur Person, Frage 16). Zudem sind auch abgesehen von der Nationalität des Beschwerdeführers Bezugspunkte zur Türkei zu erkennen, sagte er doch aus, dass er mit seinen Eltern, die zwischen Deutschland und der Türkei "hin und her" wechselten, Türkisch rede (Eröffnung Festnahme vom 17. November 2023, Einvernahme zur Person, Fragen 6, 13).
Zusammengefasst scheint der Beschwerdeführer wenig gebunden und damit in der Lage zu sein, seinen jeweiligen Aufenthalt nach blossen Praktikabilitätsüberlegungen zu bestimmen. Von daher ist nicht ersichtlich, warum er sich den hiesigen Strafbehörden trotz der damit für ihn einhergehenden erheblichen Nachteile freiwillig zur Verfügung halten solle. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Fluchtgefahr bejahte, ist nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen zur Verhältnismässigkeit einer Untersuchungshaftverlängerung in E. 10.2 (betreffend das sog. Verbot der Überhaft und Ersatzmassnahmen) seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.
4.2
Der Beschwerdeführer wurde am 17. November 2023 festgenommen. Per 17. Mai 2024 würde er sich somit 6 Monate in Untersuchungshaft befinden. Nur schon wegen der vom Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte zu gewärtigenden Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr wäre dadurch das Verbot der Überhaft nicht verletzt. Nichts anderes ergibt sich aus der Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Verletzung des Verbots der Überhaft einzig mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts begründete (Beschwerde Ziff. II/14).
4.3
Ersatzmassnahmen, mit denen sich der festgestellten Flucht- und Kollusionsgefahr wirksam begegnen liesse, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer liess die entsprechende Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau unbeanstandet, womit sich weitere Ausführungen erübrigen.
4.4
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf auch das nahe Ausland umfassende Ermittlungen (Ziff. II/2.1) und noch nicht vollständig durchgeführte Konfrontationseinvernahmen (Ziff. II/2.4). Dieser Verweis ist angesichts der von einem dringenden
Tatverdacht getragenen Vorwürfe und des in E. 2.2 Ausgeführten, wonach keine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder anderer Verfahrensgrundsätze festzustellen ist und wonach die Strafuntersuchung gerade im Hinblick auf den Vorwurf des qualifizierten Betäubungsmittelhandels noch nicht weit fortgeschritten ist, nicht zu beanstanden und vermag die Dauer der beantragten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gewährten Haftverlängerung zu rechtfertigen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 25. März 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard