SBK.2024.7
SBK.2024.7 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-03-20
20. März 2024Deutsch23 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.7 / SB (STA.2022.3673) Art. 88 Entscheid vom 20. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führerin 1...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.7 / SB (STA.2022.3673) Art. 88
Entscheid vom 20. März 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führerin 1 […]
Beschwerde- B._____, geboren am […], von […], führer 2 […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigter C._____, geboren am […], von […], […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfeldengegenstand Laufenburg vom 12. Dezember 2023
in der Strafsache gegen C._____
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschuldigte vermietete dem Beschwerdeführer 2 ein Einfamilienhaus in Q._____, das dieser gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 1 sowie ihren beiden Kindern bewohnte. Die Rückgabe des Mietobjektes fand am 4. Juli 2022 im Beisein der Beschwerdeführer, des Beschuldigten sowie des von diesem beigezogenen Mitarbeiters des Hauseigentümerverbands (HEV), D._____, statt.
1.2. Mit E-Mail vom 8. Juli 2022, 18.15 Uhr, wandte sich der Beschuldigte an den Beschwerdeführer 2. Darin führte er insbesondere aus: "Wir haben uns von Ihrem 'persönlichen Reichsparteitag' anlässlich der Hausabnahme […] erholt. Wie Sie beide Herrn D._____ […] behandelten, negierten und anbrüllten[,] war gelinde gesagt unter jedem Hund. […]". Im Weiteren machte der Beschuldigte in der E-Mail geltend, die Beschwerdeführer hätten diverse Schäden in der Wohnung verursacht und würden die Verantwortung für diese Schäden zu Unrecht bestreiten. Sodann bemerkte er zum Aussehen des Abstellplatzes, dass selbst Zigeuner mehr Ordnung hätten. Im Weiteren beschwerte sich der Beschuldigte, dass die Beschwerdeführer die Kündigung des Mietvertrages zunächst nicht akzeptiert hätten und ihm durch ein Verfahren vor der Mietschlichtungsbehörde Anwalts- und Anreisekosten aus Spanien verursacht hätten. Sodann führte er aus: "Den Hammer aber schossen Sie ab, als Sie dem Gartenbauer E._____ ein unsachgemässes Gartendesign des Steingartens vorhielten. Da Sie ja schon Gärten entwarfen, jemand der aber nun wirklich ein Superspezialist ist und von gerade mal gar Nichts, Alles versteht." Das Verlassen des Hauses durch die Beschwerdeführer beschrieb der Beschuldigte wie folgt: "[…] nahmen Sie die Gelegenheit wahr einzeln das Haus zu verlassen und jeder einzeln die Türe so richtig zuzuschlagen. Nun lässt sich die Türe nicht mehr abschliessen. Toll gemacht!" Abschliessend führte er aus: "Sie haben es in mein 'Book of records' mit drei Totenköpfen geschafft. Das heisst: Niemals, Nirgends, keinerlei Unterstützung."
Die E-Mail sandte der Beschuldigte nebst den Beschwerdeführern auch an D._____ und F._____ (beim HEV angestellte Rechtsanwältin des Beschuldigten).
1.3. Am 2. August 2022 erschienen die Beschwerdeführer am Schalter des Stützpunktes Rheinfelden der Kantonspolizei Aargau und erhoben Strafanzeige und stellten Strafantrag gegen den Beschuldigten. Überdies konstituierten sie sich als Strafkläger.
2.
Am 12. Dezember 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg:
" 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO).
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)."
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 13. Dezember 2023.
3.
3.1. Mit undatierter, nicht unterzeichneter Eingabe (Postaufgabe: 27. Dezember 2023) erhoben die Beschwerdeführer gegen die ihnen am 19. Dezember 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten:
" Der Beklagte C._____ ist wegen Beschimpfung, Verleumdung und übler Nachrede zu bestrafen."
3.2. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 3. Januar 2024) erklärten die Beschwerdeführer, dass beim Einschreiben vom 27. Dezember 2023 die letzte Seite mit den Unterschriften gefehlt habe, weshalb sie die Beschwerde erneut einreichten.
3.3. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 forderte die Verfahrensleiterin die Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 19. Januar 2024 zugestellt. Die Sicherheit ging am 22. Januar 2024 bei der Obergerichtskasse ein.
3.4. Mit Eingabe vom 27. Januar 2024 (Postaufgabe: 31. Januar 2024) beantragte der Beschuldigte:
" Die Anklageschrift ist abzuweisen und das Verfahren ist wegen Geringfügigkeit einzustellen."
3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenfolgen."
3.6. Am 20. Februar 2024 (Postaufgabe: 21. Februar 2024) reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies fristgerecht und begründet eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmitteleingabe wurde indessen nicht unterzeichnet und undatiert eingereicht und leidet an sich insoweit an einem Formmangel (Art. 379 i.V.m Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei der fehlenden Unterschrift handelt es sich aber offenkundig um ein Versehen der Beschwerdeführer. Entsprechend hätte ihnen eine kurze Nachfrist zur Korrektur dieses Mangels angesetzt werden müssen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 396 StPO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer den Mangel der fehlenden Unterschrift indessen wenige Tage nach Beschwerdeerhebung selbst erkannt und innert nützlicher Frist korrigiert. Das Datum der Beschwerde ergibt sich sodann aus dem Poststempel (HAFNER/GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 110 StPO). Die Ansetzung einer Nachfristansetzung zur Verbesserung erübrigte sich daher.
1.2
Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme nicht anfechten. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Die Stellung eines Strafantrages gilt als Konstituierung (Art. 118 Abs. 2 StPO).
Vorliegend haben die Beschwerdeführer anlässlich der Anzeigeerstattung vom 2. August 2022 Strafantrag gestellt und sich ausdrücklich als Strafkläger konstituiert. Als Geschädigte der von ihnen behaupteten Ehrverletzungen des Beschuldigten waren sie zu einer Strafantragsstellung und damit auch zu einer Konstituierung als Strafkläger berechtigt (MAZZUC-CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 94 zu Art. 115 StPO).
2.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Nichtanhandnahme zusammengefasst wie folgt:
Anlässlich seiner Einvernahme habe der Beschuldigte ausgesagt, dass der Ausdruck "persönlicher Reichsparteitag" nichts mit dem Nationalsozialismus zu tun habe. Der Ausdruck bedeute innere und persönliche Genugtuung von Schadenfreude. Dies hätten die Beschwerdeführer bei der Hausübergabe auch zum Ausdruck gebracht. Mit "persönlicher Reichsparteitag" habe der Beschuldigte somit wohl eigentlich "innerer Reichsparteitag" gemeint. Gemäss Definition bedeute dieser Ausdruck "grosse Genugtuung". Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführer somit weder direkt noch indirekt als "Nazis" bezeichnet.
Im Weiteren äussere sich der Beschuldigte in seiner E-Mail zum Verhalten der Beschwerdeführer gegenüber D._____ vom HEV anlässlich der Hausabnahme und dem Verlassen des Hauses nach der Abnahme. Mit den Äusserungen beschreibe der Beschuldigte lediglich, wie er die Situation bzw. die Verhaltensweisen der Beschwerdeführer wahrgenommen habe.
Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, dass der Beschuldigte sowohl sie als auch Fahrende beleidigt habe, indem er gesagt habe, dass sogar Zigeuner mehr Ordnung hätten. Der Beschuldigte habe seiner E-Mail Fotos beigelegt, welche beispielhaft aufzeigen sollten, dass im Garten gewisse nicht mehr in Gebrauch befindliche Gegenstände unordentlich deponiert worden seien. Eine gewisse Unordnung rund um das Haus und minimale oder vernachlässigte Gartenpflege könne unter Einbezug der Fotos nicht von der Hand gewiesen werden. Die Äusserung des Beschuldigten möge unglücklich formuliert sein, ehrverletzend sei sie nicht.
Der Beschuldigte führe in weiteren Passagen aus, in welchem Zustand sich das Haus bzw. Teile davon bei der Übernahme befunden hätten. Er beschreibe, welche Mängel aus objektiver Sicht vorhanden gewesen seien (nämlich an den Storen, Kerbe im Parkettboden, an den Küchenstühlen, an
den Solnhofer-Platten sowie den Parkettböden im Kinderzimmer) und welche Kosten für die Reparatur hätten aufgewendet werden müssen. Der Beschuldigte vertrete die Auffassung, dass das Mietobjekt im Zeitpunkt der Übernahme durch die Beschwerdeführer in Ordnung gewesen sei, bei der Rückgabe jedoch gewisse Dinge defekt oder beschädigt gewesen seien. Der Beschuldigte sei der Ansicht, dass die Beschwerdeführer für diese Mängel verantwortlich seien. Solche objektiven Feststellungen seien nicht als Beschimpfung zu qualifizieren. Es sei legitim, dass der Beschuldigte die Mängel festgestellt habe und mit Fotos bekräftige. Unter anderem zeige er auf, dass die Stühle nicht mehr in ordnungsgemässem Zustand seien oder die Kerbe in der Diele, von welcher in der E-Mail die Rede sei, auch tatsächlich vorhanden gewesen sei. Wer schlussendlich für die Mängel verantwortlich sei, sei nicht Gegenstand des Strafverfahrens.
Der Beschuldigte stelle mit seinen Äusserungen folglich klar, was er als Vermieter anlässlich der Abnahme des Hauses objektiv festgestellt habe. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Formulierungen nicht durchwegs angemessen gewesen seien. Diese stellten jedoch keine Ehrverletzungen dar.
Die Aussagen betreffend Mietschlichtungsverfahren und "Book of records" träfen die Mieter nicht in ihrer Geltung als ehrbarer Mensch. Schliesslich hielten die Beschwerdeführer fest, dass mit der Aussage betreffend den Gartenbauer E._____ der Beschuldigte die Beschwerdeführer als Ignoranten bezeichne. Aus Distanz betrachtet, könne die Aussage aber nicht so interpretiert werden.
3.
3.1
Die Beschwerdeführer machten in der Beschwerde zusammengefasst geltend, dass ihnen das Mietobjekt seinerzeit vom Sohn des Beschuldigten übergeben worden sei, ohne dass ein Übergabeprotokoll erstellt worden sei. Schnell habe sich gezeigt, dass Diverses im Haus, das aus den 1960erJahren stamme, marode sei. Viele uralte Einrichtungen hätten während der Mietdauer den Geist aufgegeben und hätten erneuert werden müssen. Dies hätten jeweils sie organisieren müssen, wobei sie in diesem Zusammenhang jeweils "nette E-Mails" des Beschuldigten erhalten hätten, in welchen er sie als inkompetente Deppen dargestellt habe. Das Mietverhältnis habe unschön vor der Mietschlichtungsbehörde geendet.
In der E-Mail vom 8. Juli 2022 habe sich der Beschuldigte Luft verschafft wegen angeblicher Mängel. Das Haus sei jedoch unter Beizug eines vom Beschuldigten beauftragten HEV-Sachverständigen gründlich abgenommen und ein Protokoll erstellt worden, in welchem man sich in allen Punkten geeinigt habe. Es sei daher müssig, noch über angebliche Schäden zu diskutieren. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Lügengeschichten betreffend die angeblichen Schäden als "objektiv" bzw. als objektive Darstellung der Sachverhalte bezeichnen könne.
Der Beschuldigte habe sie bezichtigt, am Abnahmetermin einen "persönlichen Reichsparteitag" durchgeführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei der Ansicht, dass dies nichts mit Nazi-Vorwürfen zu tun habe. Diese grundfalsche Schlussfolgerung werde vehement bestritten. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg lasse den Beschuldigten aus dem "persönlichen" einen "inneren" Reichsparteitag machen. Dies sei zwar inakzeptabel, ändere aber wenig am Hauptvorwurf, dass der Beschuldigte sie in die Nazi-Ecke gestellt habe. Jede konsultierte Quelle bestätige das Offensichtliche, dass auch der Ausdruck "innerer Reichsparteitag" aus der Nazi-Zeit stamme und es die Absicht des Beschuldigten sei, sie mit den Nazis in Verbindung zu bringen. Komme hinzu, dass der Beschuldigte eben nicht von "innerem Reichsparteitag", sondern von einem "persönlichen Reichsparteitag" spreche. Da sei man schon ganz nahe beim Hitler-Vorwurf. Der Beschuldigte habe das Ziel gehabt, sie zu beschimpfen, zu verleumden und ihnen übel nachzureden.
3.2
Der Beschuldigte machte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst und soweit relevant geltend, er lege Wert darauf, dass er die Beschwerdeführer nie als Nazis, Zigeuner oder Deppen bezeichnet habe. Nach all den Vorfällen über drei Jahre, wobei noch lange nicht alle aufgezählt worden seien, zwei Mietschlichtungsverfahren, wobei er für das eine extra von Spanien habe anreisen und sich eine Anwältin habe nehmen müssen und gezwungen gewesen sei, seine kranke Ehefrau in Spanien zurückzulassen, sowie der Hausabnahme und der Auflage des Mieterschutzes, allfällige Mängel innert drei Arbeitstagen geltend zu machen, sei er in einer akuten Stresssituation gewesen. Es habe ihm einfach den Nuggi rausgehauen. Rückblickend hätte er die Frist von drei Arbeitstagen lieber verstreichen lassen und über die E-Mail noch zwei Tage geschlafen. Er sei mit der Evaluation der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg "Die nicht durchwegs angemessenen Formulierungen des Beschuldigten sind nicht von der Hand zu weisen" einverstanden. Er habe sich deshalb anlässlich der Einvernahme entschuldigt. Er habe die Beschwerdeführer aber weder als Nazis noch als Deppen oder Zigeuner tituliert. Er sei daher mit der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auch einig, wenn sie ausführe: "Dennoch vermögen die unglücklich formulierten Äusserungen die Ehre eines Menschen nicht zu verletzen, auch wenn sich die Privatklägerschaft nach subjektivem Empfinden durch sie persönlich angegriffen fühlt."
4.
Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 20. Februar 2024 wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5.
5.1. 5.1.1. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Sofern der angefochtene Entscheid eine Eventualbegründung enthält, ist darzulegen, weshalb sowohl Haupt- als auch Eventualbegründung unzutreffend sind, weil nur in diesem Falle Gründe dargelegt werden, welche im Resultat einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. zu Art. 385 Abs. 1 StPO: LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 385 StPO; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 385 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 392; vgl. zu Art. 42 Abs. 1 BGG: BGE 133 IV 119 E. 6.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.1; 6B_540/2012 vom 7. März 2013 E. 2.4).
5.1. 5.1.1. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Sofern der angefochtene Entscheid eine Eventualbegründung enthält, ist darzulegen, weshalb sowohl Haupt- als auch Eventualbegründung unzutreffend sind, weil nur in diesem Falle Gründe dargelegt werden, welche im Resultat einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. zu Art. 385 Abs. 1 StPO: LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 385 StPO; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 385 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 392; vgl. zu Art. 42 Abs. 1 BGG: BGE 133 IV 119 E. 6.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.1; 6B_540/2012 vom 7. März 2013 E. 2.4).
Auch wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, entbindet dies den Beschwerdeführer mithin nicht von einer vollständigen, klaren und präzisen Begründung, die auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid Bezug nimmt. Dabei müssen sich die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen daher nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Beschwerdegründen zu suchen (GUIDON, a.a.O., Rz. 392 ff.).
5.1.2. Die Beschwerdeführer setzten sich in der Beschwerde mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung inhaltlich nicht vollständig auseinander. Konkret nahmen sie einzig Bezug auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg betreffend die festgestellten Schäden bzw. den Zustand der Liegenschaft sowie die Äusserung des Beschuldigten, wonach die Beschwerdeführer einen "persönlichen Reichsparteitag" gehabt hätten. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist folglich nur in diesem Umfang zu überprüfen und auf die Beschwerde ist im Übrigen, d.h. soweit damit mit blossem Hinweis auf Beschwerdebeilage 1 auch die weiteren, ursprünglich beanzeigten Sachverhalte angefochten worden sein sollten, nicht einzutreten.
5.2. 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 in fine).
Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist gestützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2).
5.2.2. Der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Beschimpfung macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Alle drei Straftatbestände sind nur auf Antrag hin zu verfolgen.
Die Verleumdung (Art. 174 StGB) ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt der objektive Tatbestand der Verleumdung voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2).
Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Den Tatbestand erfüllen nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens jedenfalls nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2010 vom 20. Januar 2011 E. 3.3).
Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2010 vom 20. Januar 2011 E. 3.3).
5.3. 5.3.1. Strittig ist zunächst die Bedeutung der Bezeichnung "persönlicher Reichsparteitag" bzw. "innerer Reichsparteitag".
In der sowohl von den Beschwerdeführern als auch von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg angeführten freien Online-Enzyklopädie Wikipedia findet sich zum Stichwort "innerer Reichsparteitag" Folgendes: "Der Begriff innerer Reichsparteitag entstammt der Umgangssprache aus der Zeit des Nationalsozialismus. Die umgangssprachliche Redewendung wurde und wird teils bis heute verwendet, um eine 'große Genugtuung' zu bezeichnen. Während der NS- und in der Nachkriegszeit konnte sie auch spöttische, die NS-Propaganda ironisierende bzw. persiflierende Funktion haben. […] 'Innerer Reichsparteitag' kann auch eine 'private Zelebration rechtsradikalen Gedankenguts' bedeuten".
Öffentlicher Aufschrei hat die Verwendung dieser Redewendung in Deutschland anlässlich der Fussballweltmeisterschaft 2010 ausgelöst. In der Halbzeitpause des Spiels Deutschland gegen Australien hatte die ZDF-Sportmoderatorin Katrin Müller-Hohenstein ein Goal des im Vorfeld der Weltmeisterschaft arg kritisierten, damaligen deutschen Nationalspielers Miroslav Klose, der einen polnischen Migrationshintergrund hat, wie folgt kommentiert: "Und für Miroslav Klose: ein innerer Reichsparteitag, jetzt mal ganz im Ernst, dass der heute hier trifft." Ihr Moderationskollege und ehemalige Torhüter der deutschen Nationalmannschaft Oliver Kahn antwortete darauf: "Ja, das ist für ihn eine Erlösung." (vgl. etwa Artikel auf der Webseite des Spiegels https://www.spiegel.de/kultur/tv/innerer-reichsparteitagfuer-klose-spruch-von-zdf-moderatorin-loest-protest-aus-a-700458.html vom 14. Juni 2010; letztmals besucht am 6. März 2024).
In der deutschen Zeitung Welt vom 14. Juni 2010 kommentierte der leitende Feuilletonredaktor Tilman Krause den Aufschrei in den (sozialen) Medien wie folgt (https://www.welt.de/kultur/article8043964/Innerer-Reichsparteitag-ist-Berliner-Mutterwitz.html; letztmals besucht am 6. März 2024): "[…] 'Ein innerer Reichsparteitag' – das ist nicht Nazi-Sprache. Das ist vielmehr gerade die Persiflierung des bombastischen Nazi-Jargons, wie er im Dritten Reich gang und gäbe war. Das ist, wie man damals gesagt hätte, Berliner Mutterwitz, frech, respektlos, nicht ohne Anteile von Zynismus, wie sie ja auch im Wort von der 'Reichskristallnacht' aufscheinen, welches das verbrecherische Spektakel des Pogroms vom 9. November 1938 als staatsoffiziellen Budenzauber entlarvte, den die Nazis als 'spontane Äußerung des Volkszorns' verkaufen wollten. 'Reichswasserleiche' als Spitzname der damals populären Schauspielerin Kristina Söderbaum, die sich in Ufa-Filmen oft ertränken musste, wäre noch so ein Beispiel für diesen Spott, den man sich unter der Diktatur mit dem Offiziösen erlaubte [...]. Hier geht es um sprachhistorische Feinheiten, deren Kenntnis man vielleicht von einer Sportjournalistin, die unter immensem Druck vor einem Millionenpublikum agiert, nicht erwarten kann. Umso mehr sollten diejenigen, die sich jetzt über sie erhaben dünken, vor Scham erröten, dass sie Distanz und Ironie, die im Ausdruck vom 'inneren Reichparteitag' wohnen, glatt übersehen haben."
In einem Audio-Betrag des SWR (https://www.swr.de/wissen/1000-antworten/innerer-reichsparteitag-ist-das-ein-nazi-ausdruck-104.html; letztmals besucht am 6. März 2024) wird die Ausdrucksweise "innerer Reichsparteitag" historisch eingeordnet und darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Propagandaausdruck der Nazis gehandelt habe, sondern dass dieser nach 1933 in der Studentenszene entstanden sei und in ironischer Weise darauf Bezug nehme, dass die Reichsparteitage Selbstbeweihräucherungen und Jubelveranstaltungen der Nazis gewesen seien und daher ein gewisser Spott mitklinge. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass der Begriff teilweise auch in der Hitlerjugend verwendet worden sei und dort natürlich (eher) unironisch verwendet worden sei. Es handle sich daher um einen ambivalenten Ausdruck.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sicher diskutabel erscheint, ob die Ausdrucksweise "innerer Reichsparteitag" aufgrund seiner ambivalenten Historie sowie der Tatsache, dass er gerne missverstanden wird, noch verwendet werden sollte. Wie das Beispiel der Fussballweltmeisterschaft 2010 aber zeigt, wird der Begriff jedenfalls heute in dem Sinne verwendet, dass jemand eine grosse Genugtuung erfahren habe. Es ist offensichtlich, dass die ZDF-Sportmoderatorin Katrin Müller-Hohenstein Miroslav Klose nicht als Nationalsozialisten bezeichnen wollte, sondern sie zum Ausdruck bringen wollte, dass dieser Genugtuung erfahre, nachdem er im Vorfeld der Fussballweltmeisterschaft kritisiert worden war. In diesem Sinn wurde sie denn auch von ihrem Moderationskollegen Oliver Kahn verstanden, der ihr zustimmte und meinte, das Goal müsse für Miroslav Klose ein Erlösung sein.
Der Beschuldigte wurde anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2022 gefragt, was er mit "persönlicher Reichsparteitag" gemeint habe, worauf dieser antwortete: "Es hat nichts mit dem Nationalsozialismus zu tun. […] Der Ausdruck hat die Meinung von innerer und persönlicher Genugtuung von Schadenfreude." (Frage 15). Aus dieser Aussage wird klar, dass der Beschuldigte diesen Ausdruck – ebenso wie die ZDF-Sportmoderatorin Katrin Müller-Hohenstein – im Sinne der übertragenen Bedeutung "grosse Genugtuung erfahren" verwendete.
An sich zu Recht weisen die Beschwerdeführer zwar darauf hin, dass der Beschuldigte den Begriff "persönlicher Reichsparteitag" und nicht "innerer Reichsparteitag" verwendet habe. Wie aufgrund des oben zitierten Ausschnitts aus der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten indessen ebenfalls klar wird, wusste der Beschuldigte (einfach) nicht, wie die Redeweise korrekt lautet. Gemeint hat er offensichtlich einen "inneren Reichsparteitag".
Entsprechend ist der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu folgen, dass der Beschuldigte lediglich zum Ausdruck gebracht habe, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Abgabe des von ihnen gemieteten Hauses Genugtuung erfahren hätten. Dies ist nicht ehrverletzend.
5.3.2. Der Vorwurf des Beschuldigten, die Beschwerdeführer hätten Schäden verursacht, ist nicht ehrverletzend. Dass die Schäden tatsächlich existierten, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten, woran sich auch nichts ändert, dass "diese Angelegenheit mit dem allseits unterzeichneten Protokoll abschliessend geregelt wurde" (Beschwerde). Abgesehen davon verletzt dieser Vorwurf nach der massgebenden Auffassung des unbefangenen Durchschnittsadressaten nicht die menschlich-sittliche Ehre der Beschwerdeführer. Anders verhielte es sich nur, wenn der Beschuldigte behauptet hätte, die Beschwerdeführer hätten die Schäden vorsätzlich verursacht, da der Beschuldigte den Beschwerdeführern dann vorgeworfen hätte, eine Sachbeschädigung und damit eine Straftat begangen zu haben (vgl. Art. 144 StGB). Wie aus der E-Mail hervorgeht, wirft der Beschuldigte den Beschwerdeführern aber vielmehr ein unvorsichtiges, sorgloses und damit fahrlässiges, nicht aber ein vorsätzliches Verhalten vor.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 81.00, zusammen Fr. 1'081.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie noch Fr. 81.00 zu bezahlen haben.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 20. März 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger