SBK.2024.70
SBK.2024.70 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-05-03
3. Mai 2024Deutsch13 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.70 (STA.2022.69) Art. 125 Entscheid vom 3. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Ri...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.70 (STA.2022.69) Art. 125
Entscheid vom 3. Mai 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Richard E. Blum und/oder Rechtsanwalt David R. Colak, […]
Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Beschuldigter 1 B._____, geboren am […], […]
Beschuldigter 2 C._____, geboren am […], […]
Beschuldigter 3 D._____, geboren am […], von […], […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 19. Februar 2024
in der Strafsache gegen B._____, C._____ und D._____
Sachverhalt
1.
1.1. Am 23. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigten Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Baden ein.
1.2. In der Strafanzeige führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass der Verwaltungsrat der E._____ AG (heute: in Liquidation) mit Sitz in Q._____ ab dem 30. Mai 2006 sich aus den Beschuldigten sowie F._____, dem mittlerweile verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin, zusammengesetzt habe. Gleichzeitig hätten per diesem Datum der Beschuldigte 1 und F._____ je 33 von 102 Aktien (32.3%) und der Beschuldigte 2
36 von 102 Aktien (35.3%) der Gesellschaft gehalten. Die drei Aktionäre hätten beabsichtigt, sich am Immobilienprojekt "G._____" in R._____ zu beteiligen. Die E._____ AG habe als reine Durchlaufgesellschaft für die Erträge aus dem gemeinsamen Immobilienprojekt genutzt werden sollen. Hierzu habe die E._____ AG zunächst 30%, später 50% der Aktien der (heute im Handelsregister gelöschten) H._____ SA mit Sitz in R._____ erworben, die für das Projekt "G._____" gegründet worden sei. Der Beschuldigte 2 habe die Gesellschaft operativ geführt, die weiteren Investoren hätten als Mitglieder des Verwaltungsrates in der Immobiliengesellschaft fungiert.
Zur Finanzierung des Projekts hätten die Investoren üblicherweise der E._____ AG Darlehen gewährt, welche diese dann an die H._____ SA weitergeleitet habe. Die Investoren seien jeweils berechtigt gewesen, der H._____ SA Sitzungsgelder und Spesenpauschalen zu verrechnen. Der Geschäftsführer und der Verwaltungsratspräsident (I._____) der H._____ SA hätten zusätzlich eine Vergütung bezogen.
Der Geschäftsführer der E._____ AG habe den Durchlauf vereinnahmter Mittel aus dem Projekt "G._____" verwirklicht, indem er die erzielten Dividendenerlöse der H._____ SA jeweils direkt anteilmässig an die Aktionäre der E._____ AG weitergeleitet und als Aktivdarlehen der Aktionäre verbucht habe. Jeweils ein Jahr später, als bekannt gewesen sei, wie hoch die Dividenden für das nächste Jahr ausfallen werden, seien die Dividenden formell beschlossen und mit den Darlehen verrechnet worden. So habe die Verrechnungssteuer jeweils erst ein Jahr später abgeliefert werden müssen und ein Mittelabfluss verhindert werden können.
Das Projekt "G._____" sei im Jahr 2015 abgeschlossen und die H._____ SA in eine Liquidationsgesellschaft überführt worden.
Indessen sei auch die Dividende der H._____ SA des letzten Betriebsjahres brutto (d.h. ohne Verrechnungssteuerabzug) zunächst als Darlehen an die Aktionäre der E._____ AG weitergeleitet worden. Die nach Beschluss der Dividende fällig werdende Verrechnungssteuer habe mit dem der E._____ AG zustehenden Liquidationserlös der H._____ SA bezahlt werden sollen. So habe eine teilweise Rückzahlung der zunächst als Darlehen ausbezahlten Bruttodividende verhindert werden sollen.
Am 26. Juli 2016 sei F._____ plötzlich verstorben. Die Beschwerdeführerin sei dessen einzige Erbin und infolge Universalsukzession heute Aktionärin der E._____ AG.
Die Beschuldigten hätten das Ableben von F._____ und die damit entstehenden Informationslücken zum Anlass genommen, einige Änderungen vorzunehmen. Unter anderem hätten sie beschlossen, ihre angeblichen Leistungen nicht mehr der H._____ SA, sondern der E._____ AG zu belasten.
Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Baden vom 7. April 2022 sei über die (sich damals bereits in Liquidation befindliche) E._____ AG mit Wirkung ab dem 7. April 2022, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet worden.
1.3. Zusammengefasst wirft die Beschwerdeführerin den Beschuldigten konkret das Folgende vor: Die Beschuldigten hätten gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstossen, indem sie Darlehen ausbezahlt hätten, bei denen keine Rückzahlungsabsicht bestanden habe (da diese später mit Dividenden hätten verrechnet werden sollen) und die nicht entsprechend wertberichtigt worden seien. Überdies seien keine Rückstellungen für die Verrechnungssteuer gebildet worden (ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB sowie Verletzung der Überwälzungsvorschrift gemäss Verrechnungssteuergesetz i.S.v. Art. 63 VStG). Die Beschuldigten 1 und 2 hätten der E._____ AG fingierte Spesenund Honorarrechnungen in Rechnung gestellt, welche von dieser beglichen worden seien. Dabei habe es sich auch um fingierte Rechnungen zugunsten von J._____ gehandelt, der Organ der H._____ SA gewesen sei, weshalb ohnehin nicht erkennbar sei, warum dieser durch die E._____ AG zu entschädigen gewesen sei. Der mit der Buchhaltung betraute Beschuldigte 3 habe die Vermögensdispositionen zulasten der E._____ AG mutmasslich nur vorgenommen, weil er von der Rechtmässigkeit der behaupteten Forderungen ausgegangen sei. Überdies habe der Beschuldigte 2 der E._____ AG eine fingierte Rechnung für ein Vermittlungshonorar ausgestellt (Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB, Betrug i.S.v.
Art. 146 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB). Die fingierten Rechnungen hätten gegenüber den Steuerbehörden als Beleg für ertragswirksame Vergütungen an den Beschuldigten 2 gedient (Steuerbetrug i.S.v. Art. 86 [recte: 186] DBG bzw. Art. 59 StHG). Die Beschuldigten hätten durch den nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand die Überschuldung der Gesellschaft herbeigeführt (Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 StGB). Die Verrechnung von Aktivdarlehen des Beschuldigten 2 mit fingierten Rechnungen von diesem sei in der Absicht erfolgt, den Beschuldigten 2 gegenüber der Beschwerdeführerin zu bevorteilen (Bevorzugung eines Gläubigers i.S.v. Art. 167 StGB). Die Beschuldigten 1 und 2 hätten mit der Transaktion betreffend das Vermittlungshonorar eine faktische Liquidation vorgenommen (unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden i.S.v. Art. 153 StGB und Verletzung der Überwälzungsvorschrift gemäss Verrechnungssteuergesetz i.S.v. Art. 63 VStG). Die E._____ AG sei an sich schon viel früher überschuldet gewesen. Dies sei durch die nicht korrekte Buchführung aber verschleiert worden. Es liege folglich eine Konkursverschleppung vor (ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB und Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB). Nach der Konkurseröffnung habe der Beschuldigte 1 als Liquidator der E._____ AG keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt und es versäumt, die Geschäftsunterlagen aufzubewahren (Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher i.S.v. Art. 325 StGB).
1.4. Mit Verfügung vom 10. März 2022 übernahm die Kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Baden.
2.
Am 19. Februar 2024 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft:
" 1. Die Strafsache (Strafanzeige) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO).
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).
4.
In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)"
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 20. Februar 2024.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 4. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 23. Februar 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Februar 2024 sei aufzuheben und der Fall sei zur Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne der Strafanzeige vom 23. Dezember 2021 an die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen MWST zu Lasten der Beschuldigten 1-3."
3.2. Mit Verfügung vom 13. März 2024 forderte die Verfahrensleiterin die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 15. März 2024 zugestellt. Die Sicherheit ging am 18. März 2024 bei der Obergerichtskasse ein.
3.3. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben.
1.2
1.2.1. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme nicht anfechten. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO).
Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin bereits mit Einreichung der Strafanzeige als Privatklägerin konstituiert. Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdeführerin zur Konstituierung als Privatklägerin berechtigt war, was im Folgenden zu prüfen ist.
1.2.2
1.2.2.1. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1). Fällt die geschädigte Aktiengesellschaft in Konkurs bzw. wird sie nach den Vorschriften über den Konkurs liquidiert, gilt die Konkursmasse als ihre Rechtsnachfolgerin (vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 197 SchKG; BGE 148 IV 170 E. 3.3.2).
Soweit die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Vermögensdelikten zum Nachteil der E._____ AG erhob (ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug) gilt sie als blosse Aktionärin nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO.
1.2.2.2
Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners. Als geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gelten infolgedessen die einzelnen Gläubiger. Die Aktionäre sind durch Konkursdelikte nur indirekt betroffen, es sei denn, sie haben gleichzeitig Gläubigerstellung (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1).
Die Beschwerdeführerin beruft sich überwiegend bloss auf eine Aktionärs-, nicht dagegen auf ein Stellung als Gläubigerin der E._____ AG. Nur im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Bevorzugung eines Gläubigers i.S.v. Art. 167 StGB beruft sie sich immerhin sinngemäss auf eine Gläubigerstellung. Dies allerdings ohne konkret darzulegen, welche Forderung ihr gegenüber der E._____ AG zugestanden haben soll. Eine Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin ist damit nicht dargetan. Folglich ist die Beschwerdeführerin auch nicht geschädigte Person, soweit Konkursdelikte im Raum stehen (Misswirtschaft, Bevorzugung eines Gläubigers, Unterlassung der Buchführung).
1.2.2.3
Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Die Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1).
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die von ihr beanzeigten Urkundendelikte hätten sich direkt gegen sie gerichtet, insbesondere macht sie nicht geltend, diese erschienen gleichsam als Vorbereitungshandlung eines gegen sie direkt verübten Vermögensdelikts. Entsprechend gilt die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der beanzeigten Urkundendelikte nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO.
1.2.2.4
Abstrakte Gefährdungsdelikte schützen die Aufrechterhaltung eines allgemeinen Sorgfaltsstandards zu Präventionszwecken. Dies gilt auch für die strafbaren Vorbereitungshandlungen. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten kann eine geschädigte Person nur dann vorliegen, wenn jemand als Folge der Begehung eines solchen Delikts zumindest konkret gefährdet oder geschädigt wurde (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 und 58 zu Art. 115 StPO).
Bei den von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Tatbeständen der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 153 StGB; NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 325 StGB). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie durch die von ihr behaupteten unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden bzw. ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher konkret gefährdet oder geschädigt worden wäre. Entsprechend gilt sie auch hinsichtlich dieser Tatbestände nicht als geschädigte Person.
1.2.2.5
Steuerstrafrechtliche Tatbestände schützen ausschliesslich Gemeininteressen und keine individuellen Rechtsgüter (Urteil des Bundesgerichts 1B_324/2012 vom 26. November 2012 E. 1.2.4). Die finanziellen Interessen des Gemeinwesens gelten allerdings nur als mittelbar betroffen, zumal es noch die Nachsteuer erheben kann und sich bei Steuerausfällen die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Mittel entweder durch Erhöhung oder durch Verzicht auf eine ansonsten mögliche Senkung der Steuersätze verschaffen kann. Eine Teilnahme der Steuerbehörde als Privatklägerin am Strafverfahren ist deshalb ausgeschlossen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 89 zu Art. 115 StPO). Erst recht nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt sein können Private (Urteil des Bundesgerichts 1B_324/2012 vom 26. November 2012 E. 1.2.4). Demgemäss gilt die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der von ihr beanzeigten Steuerdelikte (Steuerbetrug sowie Verletzung der Überwälzungsvorschriften gemäss Verrechnungssteuergesetz) nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StGB.
1.3
Zusammenfassend hat sich die Beschwerdeführerin zwar als Privatklägerin konstituiert, mangels Eigenschaft als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO war sie hierzu jedoch nicht berechtigt. Demgemäss kommt der Beschwerdeführerin keine Stellung als Privatklägerin und damit auch keine Beschwerdelegitimation zu. Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Insbesondere haben auch die Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Von diesen wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt, weshalb ihnen im vorliegenden Verfahren auch keine Aufwendungen entstanden sind.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 43.00, zusammen
Fr. 843.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 3. Mai 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Bisegger