SBK.2024.75
SBK.2024.75 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-06-04
4. Juni 2024Deutsch37 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.75 (STA.2022.1971) Art. 166 Entscheid vom 4. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer […] vertr...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.75 (STA.2022.1971) Art. 166
Entscheid vom 4. Juni 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Hans Weltert, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter B._____, geboren am […], von […], […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 23. Februar 2024
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschwerdeführer, der Beschuldigte, C._____ und D._____ sind die vier Kinder der am […Datum im Januar 2020…] verstorbenen E._____. Zu Lebzeiten verfügten der Beschuldigte sowie C._____ je über eine Einzelvollmacht für die Konten ihrer Mutter.
1.2. Am 28. Februar 2022 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen den Beschuldigten sowie C._____ wegen Veruntreuung. In der Strafanzeige machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, vor dem Tod von E._____ sei mehrere Male Geld von deren Konten abgehoben bzw. Zahlungen verbucht worden, wobei der Verwendungszweck unklar sei. Im Weiteren fänden sich aber auch nach dem Todestag von E._____ Belastungen auf den Konten, die nur deshalb möglich gewesen seien, weil die Banken erst mit einer Verzögerung von mehreren Monaten über den Tod von E._____ informiert worden seien und deshalb die an sich erloschenen Einzelvollmachten faktisch auch noch einige Zeit nach dem Tod von E._____ hätten genutzt werden können. So habe der Beschuldigte nach dem Tod von E._____ insbesondere folgende Barbezüge vorgenommen:
Bezug von Fr. 20'000.00 am 27. Januar 2020 ab dem Konto bei der F._____ Bank AG; derselbe Betrag sei vom Beschuldigten am 2. November 2021 wieder auf das Konto einbezahlt worden; Bezug von Fr. 6'000.00 am 28. April 2020 ab dem Konto bei der G._____ AG.
1.3. Nachdem die Kantonspolizei Aargau im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten sowie (die damalige weitere Beschuldigte) C._____ delegiert einvernommen hatte, nahm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügungen vom 4. Januar 2023 die Strafanzeige gegen den Beschuldigten sowie C._____ nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 9. Januar 2023 genehmigt.
1.4. Gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Beschuldigten erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid SBK.2023.34 vom 8. Mai 2023 gut, wobei sie zur Begründung insbesondere ausführte, das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bereits eröffnet gewesen, weshalb diese das Verfahren nicht mehr durch Nichtanhandnahme, sondern nur noch durch Einstellung habe erledigen können. Bei einer Beendigung durch Einstellung müsse der Privatklägerschaft vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
2.
Am 23. Februar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm:
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
3.
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
4.
Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)."
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 26. Februar 2024.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 14. März 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 4. März 2024 zugestellte Einstellungsverfügung und beantragte:
" 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Februar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Vervollständigung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)."
3.2. Mit Verfügung vom 21. März 2024 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am
25. März 2024 zugestellt. Die Sicherheit ging am 28. März 2024 bei der Obergerichtskasse ein.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenfolgen."
3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
3.5. Mit Eingabe vom 29. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein.
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht.
1.2
1.2.1. Zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Einstellung beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Einstellungsverfügung nicht anfechten. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 322 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer sich in seiner Strafanzeige als Privatkläger konstituiert und im Übrigen Strafantrag gestellt, was ebenfalls als Konstituierung gilt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte den Beschwerdeführer denn auch als Straf- und Zivilkläger.
1.2.2
1.2.2.1. Fraglich ist indessen, ob der Beschwerdeführer zur Konstituierung als Privatkläger berechtigt war. Diesbezüglich gilt es zwischen Zivil- und Strafklage zu unterscheiden.
1.2.2.2
Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1). Vorliegend stehen sowohl vor als auch nach dem Tod von E._____ Straftaten gegen das Vermögen in Frage. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1).
Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung ist die Universalsukzession der Erben in die Ansprüche des Erblassers i.S.v. Art. 560 Abs. 1 ZGB ein Anwendungsfall von Abs. 1 von Art. 121 StPO, nicht jedoch von dessen Abs. 2. Entsprechend geht nicht nur das Recht, sich als Zivil-, sondern auch das Recht, sich als Strafkläger zu konstituieren, auf die Erben über (BGE 142 IV 82 E. 3.2).
Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände im Sinne von Art. 652 ff. ZGB (Art. 602 Abs. 2 ZGB), wobei die Rechte eines jeden Erben gemäss Art. 652 ZGB auf die ganze Sache gehen. Die Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Träger der Vermögensrechte des Nachlasses sind die einzelnen Erben. Die Erben können unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft nur gemeinsam verfügen (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Insofern gilt das Prinzip der Einstimmigkeit (vgl. Art. 653 Abs. 2 ZGB). Einzelne Erben können für den Nachlass daher grundsätzlich nicht handeln. Dies ist in der Regel nur allen Erben gemeinsam oder an deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), Willensvollstrecker (Art. 518 ZGB) oder Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) möglich. Davon kann nach der Rechtsprechung bloss in dringlichen Fällen abgewichen werden. Mit dem Prinzip der gemeinsamen Klageerhebung soll vermieden werden, dass ein einzelner Erbe Klage erhebt ohne Rücksicht auf seine Miterben und diese durch unsorgfältige Prozessführung um ihren Anspruch bringt. Unzulässig sind deshalb nebst den eigentlichen Verfügungen über das Recht all jene Rechtshandlungen, welche die Gefahr einer Benachteiligung der Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder mit sich bringen können. Eine Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Handelns wird nach der Rechtsprechung anerkannt, wenn ein zur Erbschaft gehörender Anspruch gegenüber einzelnen Miterben von allen übrigen Erben geltend gemacht wird, weil in diesem Fall alle Erben Prozesspartei sind und sich über ihre gegenseitigen Rechtsansprüche auseinandersetzen können (BGE 142 IV
82.
E. 3.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.2). Nach dem Vorstehenden können zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2).
Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der Beteiligung als Strafkläger im Strafverfahren. Hierbei besteht keine Gefahr, dass die Erbengemeinschaft beziehungsweise die übrigen Erben durch das Vorgehen eines einzelnen Erben benachteiligt werden, da nicht über einen Anspruch der Erbengemeinschaft verfügt wird. Zudem ist möglicherweise nur derjenige Angehörige, welcher der verstorbenen geschädigten Person besonders nahestand, daran interessiert, eine Bestrafung der beschuldigten Person zu erwirken. Ein gemeinsames Vorgehen aller Erben dürfte in einem solchen Fall schwierig zu erreichen sein, insbesondere bei grösseren Erbengemeinschaften. Wäre ein solches Voraussetzung, würde sich bei anhaltender Delinquenz zudem eine schwer nachzuvollziehende Unterscheidung in der Handlungsberechtigung des einzelnen Erben ergeben. So wäre beispielsweise bei Vermögensdelikten ein gemeinsames Vorgehen aller Erben notwendig, um sich als Privatklägerschaft im Strafpunkt zu konstituieren, soweit es um strafbare Handlungen vor dem Tod des Erblassers geht. Bei strafbaren Handlungen nach dem Tod des Erblassers zum Nachteil der Erbengemeinschaft könnte demgegenüber jeder Erbe einzeln Strafantrag stellen und sich somit als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den angezeigten Straftaten um Antrags- oder Offizialdelikte handelt, da der Antrag auf Strafverfolgung auch bei Offizialdelikten einer Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gleichkommt. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, dass sich gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO jeder Erbe einzeln als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren kann (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2).
1.2.2.3
Soweit es um eine Beteiligung als Zivilkläger geht, geht es sowohl mit Rücksicht auf Delikte, die vor dem Tod von E._____, wie auch solche, die nach
deren Tod begangen worden sein sollen, um Ansprüche, welche der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zustehen. Vor dem Tod von E._____ entstandene Ansprüche gingen kraft Universalsukzession im Todeszeitpunkt auf die sie beerbenden vier Nachkommen über (Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB sowie Art. 560 Abs. 1, Art. 457 Abs. 1 ZGB). Ansprüche, die aus Delikten nach ihrem Tod hergeleitet wurden (mithin also solche, die zulasten des Nachlasses begangen worden sein sollen), sind direkt zugunsten der erbenden Nachkommen entstanden, und zwar ebenfalls zur gesamten Hand. Aufgrund dieses Gesamthandverhältnisses ist der Beschwerdeführer daher nicht berechtigt, alleine Zivilklage zu erheben. Ein Ausnahmefall, der eine Klageerhebung ohne Beteiligung sämtlicher Erben erlauben würde, etwa besondere Dringlichkeit oder eine Konstellation, in welcher Zivilklage gegen einen der Erben durch sämtliche anderen Erben erhoben worden wäre, liegt hier nicht vor.
1.2.2.4
Anders verhält es sich hinsichtlich der Strafklage. Soweit Delikte vor dem Tod von E._____ infrage stehen, geht das Strafklagerecht auf die Erben je einzeln über. Bei Straftaten zulasten des Nachlasses gilt zudem sowieso jedes Mitglied der Erbengemeinschaft als in strafrechtlicher Hinsicht individuell geschädigt.
1.2.3
Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer folglich zur Strafklage berechtigt und entsprechend zur Beschwerde legitimiert. Auf diese ist folglich einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst aus, die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen sei nur auf Antrag hin zu verfolgen. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer die Strafantragsfrist eingehalten habe. Dieser mache geltend, erst mit dem Schreiben der F._____ Bank AG vom 2. Dezember 2021 Kenntnis darüber gehabt zu haben, welche Vollmachten für das Bankkonto bestanden hätten bzw. wer die fraglichen Bezüge und Zahlungen getätigt habe. Dies erscheine jedoch wenig glaubhaft, da dem Strafantrag die Steuerveranlagung 2020 der Mutter beiliege, auf welcher der Beschuldigte als Vertreter der Mutter aufgeführt werde. Der Beschuldigte habe überdies ausgesagt, dass er über Jahre die finanziellen Angelegenheiten der Mutter geregelt und deswegen über eine Vollmacht verfügt habe. Die Unterstützungsbedürftigkeit der Mutter sei wohl auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Dieser habe überdies am 18. November 2021 die Kontoauszüge bei der F._____ Bank AG bestellt. Entsprechend habe er in der Folge die Bargeldbezüge und Zahlungen zumindest mit dem Beschuldigten in Verbindung bringen müssen.
Im Weiteren liege keine Veruntreuung vor, weil die Vollmacht des Beschuldigten mit dem Tod der Mutter erloschen sei. Das Buchgeld sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anvertraut gewesen. Dass der Beschuldigte dennoch rein faktisch weiterhin über das Geld habe verfügen können, ändere nichts an der fehlenden Anvertrautheit. Überdies sei aufgrund der Aussagen des Beschuldigten bzw. der inzwischen erfolgten Rückzahlung der abgehobenen Fr. 20'000.00 auch das Vorliegen einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht bzw. eines Aneignungswillens zumindest fraglich.
Im Weiteren liege auch keine ungetreue Geschäftsbesorgung vor. Vorliegend werfe einzig der Beschwerdeführer dem Beschuldigten eine pflichtwidrige Handlung vor. Die übrigen zwei Geschwister dürften insbesondere davon ausgehen, dass die Fr. 6'000.00, die der Beschuldigte für sich abgehoben habe, diesem aufgrund seiner langjährigen Unterstützung der Mutter zustünden, zumal ohne Unterstützung durch den Beschuldigten ein Treuhänder oder Beistand hätte beauftragt werden müssen, was ebenfalls Kosten verursacht hätte.
Abschliessend sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nur noch um zwei Transaktionen gehe. Einerseits um die Fr. 20'000.00, die der Beschuldigte am 2. November 2021 wieder auf das Bankkonto der verstorbenen Mutter einbezahlt habe, wobei er als Grund für die Abhebung ausgesagt habe, dass es sich um eine "Furzidee" gehandelt habe. Andererseits gehe es um die ebenfalls in Bar abgehobenen Fr. 6'000.00. Bezüglich letzterer Abhebung habe der Beschuldigte ausgesagt: "Das ist das einzige, was ich an mich genommen habe. Wenn ich das nicht haben darf, gebe ich es wieder zurück" und "Es geht alles durch 4. […] Wenn Sie sagen, wenn das unrechtmässig ist, dann gehe ich morgen das einzahlen, so einfach ist es." Die übrigen Transaktionen schienen den Beschwerdeführer nicht mehr zu interessieren bzw. dürfte der Beschuldigte den Beschwerdeführer durch den Vorhalt zahlreicher Belege und Quittungen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. Oktober 2022 davon überzeugt haben, keine Vermögensschädigung verursacht zu haben. Betreffend die in Zweifel stehenden Transaktionen bestünden keine weiteren Ermittlungsansätze.
3.
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es treffe zu, dass der Beschuldigte nach dem Tod der Mutter zivilrechtlich nicht mehr legitimiert gewesen sei, über die Konten zu verfügen. Faktisch habe er dies aber weiterhin tun können, weil er die Banken pflichtwidrig nicht über das Ableben der Mutter informiert habe. Es sei fraglich, ob es in einer solchen Konstellation am Tatbestandsmerkmal der Anvertrautheit fehle.
Unabhängig von einer Strafbarkeit wegen Veruntreuung sei der vorliegende Fall aber geradezu ein Paradefall einer ungetreuen
Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. In der Literatur werde als Beispiel der Vermögensverwalter, der über den Tod seines Auftraggebers hinaus ohne Vollmacht weiter tätig sei sowie ein Erbe, der ohne Zustimmung seiner Miterben über den Nachlass verfüge, genannt. Auch die weiteren Voraussetzungen einer ungetreuen Geschäftsbesorgung seien gegeben: Der Beschuldigte habe das Vermögen einer anderen Person verwaltet, habe ein hohes Mass an Selbständigkeit gehabt (Einzelvollmacht, offenbar keine Bindung an irgendwelche Weisungen) und die Vermögensverwaltung habe ein erhebliches Vermögen betroffen (Saldo der Konten per Todestag fast Fr. 95'000.00).
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stütze sich in der Einstellungsverfügung bloss auf ein paar wenige Scheinargumente. So sei unklar, ob bloss der Beschwerdeführer dem Beschuldigten eine pflichtwidrige Handlung vorwerfe, da dies gar nicht abgeklärt worden sei. Dies sei aber auch irrelevant, weil Bezüge aus dem Nachlass nur mit Zustimmung aller Erben erfolgen dürften. Im Übrigen sei es in den meisten Familien üblich, dass Unterstützungsleistungen unentgeltlich als Gefälligkeit erbracht würden. Jedenfalls aber müsse ein Entgelt von den Erben gemeinsam bestimmt werden und könne nicht einfach von jenem Geschwister mit Bankvollmacht in Eigenregie festgelegt werden. Daran ändere nichts, dass auch ein Treuhänder oder Beistand Kosten verursacht hätte.
Von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kaum mehr thematisiert werde der Bezug von Fr. 20'000.00. Mit der Rücküberweisung 21 Monate später habe der Beschuldigte eingestanden, dass er auf diesen Betrag keinen Anspruch habe. Mit dem eigenmächtigen Bezug habe er eine Vermögensschädigung der anderen Erben in Kauf genommen. Eine nur vorübergehende Schädigung sei bekanntlich ausreichend. Ein späterer Ersatz des Vermögensschadens lasse die Tatbestandsmässigkeit nicht entfallen.
Falsch sei schliesslich, dass es dem Beschwerdeführer lediglich noch um zwei Transaktionen gehe. Es seien auch noch weitere Transaktionen umstritten. Der Beschuldigte habe zwar für die meisten, aber eben nicht für alle Transaktionen einen Beleg vorweisen können. Diese Belege seien überdies von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch nicht zu den Strafakten genommen worden, was eine eingehende Prüfung durch den Beschwerdeführer oder die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verunmöglicht habe. Ein entsprechender Beweisantrag auf Edition der Unterlagen habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm abgewiesen.
Nur der Vollständigkeit halber sei abschliessend noch kurz auf die Rechtzeitigkeit des Strafantrages eingegangen, obwohl die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sich hierzu bloss in einem obiter dictum geäussert habe: Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass die Beziehung zwischen den Parteien seit über 20 Jahren stark zerrüttet sei und der Beschwerdeführer lange Zeit keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten und seiner Mutter gehabt habe. Entsprechend habe er nicht gewusst, wer Vollmachten für die Konten seiner Mutter gehabt habe. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte auf der Steuerveranlagung seiner Mutter als Vertreter der Mutter aufgeführt sei, habe selbstverständlich nicht geschlossen werden müssen, dass der Beschuldigte über Vollmachten für die Konten verfügt habe. Die Strafantragsfrist beginne erst bei sicherer Kenntnis der Strafbarkeit, nicht bereits bei einem gehegten Verdacht. Die Strafantragsfrist sei vorliegend frühestens am 2. Dezember 2021 ausgelöst worden, als der Beschwerdeführer Kenntnis vom Schreiben der F._____ Bank AG und der von der Mutter erteilten Vollmachten erhalten habe. Da er auch dann noch nicht sicher gewusst habe, ob strafbare Handlungen begangen worden seien, habe die Strafantragsfrist vermutlich allerdings selbst dann noch nicht begonnen.
4.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, wie auch der Beschwerdeführer ausführe, seien die Fr. 20'000.00 wieder auf das Konto einbezahlt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie auch nur vorübergehend eine Schädigung habe entstehen können. Die ungetreue Geschäftsbesorgung sei ein Verletzungs- und kein Gefährdungsdelikt. Es sei kein Schaden eingetreten, zumal auch der allenfalls zustehende Kontozins der Bank marginal gewesen sein dürfte. Es fehle daher am Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung. Diese fehle auch in Bezug auf die Transaktion über Fr. 6'000.00, nachdem der Beschuldigte glaubhaft darlege, dass ihm dieser Betrag für seine jahrelangen Aufwendungen für die Mutter zustehe. Schliesslich sei auch kein Vorsatz ersichtlich.
Art. 158 Ziff. 2 StGB verlange eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Diese sei ausgeschlossen bei einer Ersatzbereitschaft. Die Fr. 20'000.00 habe der Beschuldigte bereits zurückbezahlt, betreffend die Fr. 6'000.00 habe er erklärt, er werde diese zurückbezahlen, falls der Bezug sich als unrechtmässig erweise. Es sei schliesslich nicht Sache der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, die weiteren unzähligen Transaktionen auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte (andere) unrechtmässige Transaktionen getätigt habe. Es bestehe folglich kein hinreichender Tatverdacht.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei weiter dezidiert der Ansicht, dass die dreimonatige Strafantragsfrist nicht eingehalten worden sei. Es sei schlicht unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst am 2. Dezember 2021 vom Bestehen der Vollmachten erfahren habe, zumal der Beschuldigte sich über Jahre um die finanziellen Angelegenheiten der Mutter gekümmert habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bereits am 18. November 2021 die Kontoauszüge verlangt und habe in der Folge die Bargeldbezüge und Zahlungen zumindest mit dem Beschuldigten in Verbindung bringen müssen.
5.
Auf die Replik des Beschwerdeführers wird – soweit diese relevante Ausführungen enthält – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6.
6.1
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen
Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
6.2. 6.2.1. Eine Veruntreuung von Vermögenswerten begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflich-tung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt es, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Bereits in einem noch zum früheren (enger formulierten) Veruntreuungstatbestand (Art. 140 aStGB) ergangenen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass sich eines in gleichem Masse strafwürdigen Verhaltens schuldig mache, wer die ihm durch Vollmacht anvertrauten Werte eines Bankkontos unrechtmässig zu seinem oder eines andern Nutzen verwende, wie derjenige, der über anvertrautes Bargeld eigenmächtig verfüge (BGE 109 IV 27 E. 2c). Ein Anvertrauen liegt bei Forderungen sogar bereits dann vor, wenn dem Täter der Zugang (z.B. durch Übergabe einer Kontokarte) ermöglicht wurde (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 89 zu Art. 138 StGB).
Bei vertretbaren Sachen bekundet der Täter seinen Willen, die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden, indem er sie z. B. verbraucht, verpfändet etc., ohne dass er gleichzeitig jederzeit eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält. Der Täter muss die Vermögenswerte indes nicht völlig aus der Hand geben. Es reicht aus, dass er sie so bindet, dass er nicht mehr frei darüber verfügen kann oder dass er sie beiseite schafft, ihren Eingang leugnet oder verschleiert, vortäuscht, er habe sie pflichtgemäss verwendet oder habe entsprechende Auslagen gehabt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 107 zu Art. 138 StGB). Bei Buchgeld, das auf einem Konto eingegangen ist, das nicht auf den Täter lautet, über das er aber verfügen darf, erscheint bereits eine pflichtwidrige Abbuchung als tatbestandsmässig (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 108 zu Art. 138 StGB).
In subjektiver Hinsicht ist nebst Vorsatz die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, für die Erfüllung des Tatbestands notwendig (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 113 zu Art. 138 StGB). An der Bereicherungsabsicht fehlt es, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit, aufweist (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 116 zu Art. 138 StGB). Objektiv meint Ersatzbereitschaft die Fähigkeit, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können. Es genügt mithin nicht, dass der Täter subjektiv sicher ist, Ersatz leisten zu können (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 126 zu Art. 138 StGB)
6.2.2. Es ist zu Recht unbestritten, dass die Buchgelder auf den Konten von E._____ dem Beschuldigten zu deren Lebzeiten anvertraut waren, da er über eine Einzelvollmacht für die Konten verfügte. Ob die Buchgelder nach dem Tod von E._____ dem Beschuldigten nicht mehr anvertraut waren, wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm meint, scheint nicht ganz klar. Einen analogen Fall hat das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht entschieden. Der Rechtsprechung kann aber entnommen werden, dass ein Anvertrauen nicht nur dann vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf rechtsgeschäftlichem Handeln (etwa der Einräumung einer Vollmacht) beruht, sondern auch dann, wenn ein faktischer Zugriff gewährt wurde (etwa durch Überlassen einer Kontokarte). Es erscheint daher denkbar, dass das Strafgericht das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Anvertrauens auch nach dem Tod von E._____ bejahen würde, da der Beschuldigte infolge fehlender Kenntnis der Bank vom Tod von E._____ im Zeitpunkt der strittigen Barabhebungen rein faktisch weiterhin ohne Einschränkungen auf die Kontoguthaben zugreifen konnte.
Eine (vorsätzliche) Verwendung im Nutzen des Beschuldigten ist im Übrigen jedenfalls für die Barabhebung von Fr. 6'000.00 vom 28. April 2020 zu bejahen, liess der Beschuldigte sich doch Buchgeld in dieser Höhe vom Konto seiner verstorbenen Mutter durch die Bank in Bargeld für eigene Zwecke ausbezahlen. Dass diese Verwendung nicht unrechtmässig war, wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm meint, steht zudem alles andere als fest. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, woraus sich ein zivilrechtlicher (Entschädigungs-)Anspruch des Beschuldigten für die Betreuung seiner Mutter zu Lebzeiten ergeben soll. Der Beschuldigte führte hierzu lediglich aus, es sei seine persönliche Einschätzung gewesen, dass ihm dieser Betrag zustehe, wobei er aber nicht erklären konnte, weshalb genau Fr. 6'000.00 geschuldet gewesen sein sollen (vgl. Fragen 45 und 71 f. der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Oktober 2022). Auch wenn durchaus denkbar erscheint, dass der Beschuldigte die Unterstützungsleistungen zugunsten der Mutter nicht nur aus Gefälligkeit, sondern gestützt auf einen (mindestens konkludent geschlossenen) Auftrag erbrachte, so hätte er bloss Anspruch auf eine Vergütung aus diesem Auftragsverhältnis, wenn eine solche vereinbart worden oder üblich wäre (Art. 394 Abs. 3 OR). Der Beschuldigte machte bisher jedoch nicht konkret geltend, er habe mit der Mutter ausdrücklich oder mindestens konkludent vereinbart, dass er für die Unterstützungsleistungen Anspruch auf eine Entschädigung habe. Insbesondere findet sich hierzu auch nichts im vom Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. Oktober 2022 eingereichtem "Rechtfertigungsschreiben". Von Üblichkeit einer Entschädigung kann zudem bei Unterstützungsleistungen zugunsten einer betagten Mutter nicht ausgegangen werden. Daran ändert entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch nichts, dass lediglich eines der drei Geschwister Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt hat. Zu Lebzeiten erbrachte Gefälligkeiten oder Leistungen im Rahmen eines unentgeltlichen Auftrags zugunsten der Mutter wandeln sich nach deren Tod überdies nicht in entschädigungspflichtige Leistungen um. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem Erbrecht (vgl. hierzu: BAUMANN, Die Berücksichtigung von privaten Pflegeleistungen im Erbrecht, successio 2011 S. 30 ff.).
Möglich erscheint allerdings, dass der Beschuldigte sich hinsichtlich des Vorliegens eines Entschädigungsanspruchs in einem Irrtum befand, wobei es sich hierbei nicht um einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 21 StGB, sondern um einen Irrtum über ein rechtlich normiertes Element des Sachverhalts und damit um einen Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB gehandelt hätte, der bei Bejahung zu einer fehlenden Vorsätzlichkeit führen würde (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 13 StGB; NIG-GLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 8 und 11 zu Art. 13 StGB). Das Vorliegen eines solchen Irrtums drängt sich aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Untersuchung aber nicht auf, zumal der Beschuldigte auch nicht erklären kann, weshalb ihm gerade Fr. 6'000.00 als Entschädigung zugestanden sein sollen.
Betreffend den Bezug von Fr. 6'000.00 lässt sich eine fehlende Bereicherungsabsicht wegen Vorliegens von Ersatzbereitschaft entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sodann nicht ohne Weiteres daraus ableiten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme in Aussicht stellte, die Fr. 6'000.00 zurückzubezahlen, falls sich herausstellen sollte, dass der Bezug nicht rechtmässig gewesen wäre (Frage 65 der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Oktober 2022). Denn relevant ist nicht, ob der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt zur Rückzahlung bereit war, sondern ob er bei Bezug der Fr. 6'000.00 in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht für sämtliche Miterben transparent die Fr. 6'000.00 abhob. Vielmehr hat er diese eigenmächtig und heimlich abgehoben. Aufgefallen ist der Bezug einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer die Kontoauszüge der Konten seiner Mutter genau studiert und betreffend den Hintergrund der einzelnen Transaktionen Nachforschungen angestellt und kritische Fragen gestellt hat.
Das eben Gesagte gilt im Prinzip auch für die Barabhebung von Fr. 20'000.00. Diesen Betrag hob der Beschuldigte am […Datum im Januar 2020…], mithin also zwei Tage nach dem Tod der Mutter ab. Begründet hat der Beschuldigte den Bargeldbezug lediglich damit, dass es sich um eine "Furzidee" gehandelt habe und er den Betrag lediglich zuhause gehütet habe, bis er ihn am 2. November 2021 wieder einbezahlt habe (Frage 37 ff. der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Oktober 2022). Diese Barabhebung kurz nach dem Tod der Mutter mutet merkwürdig an. Jedenfalls kann aus der Tatsache, dass der Beschuldigte den Betrag circa
21 Monate später wieder auf das Konto der verstorbenen Mutter einbezahlte, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass dies von Anfang an seiner Absicht entsprochen habe. Denkbar ist auch, dass der Beschuldigte dies nur tat, weil der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit begonnen hatte, Nachforschungen anzustellen und kritische Fragen zu stellen (vgl. etwa Strafanzeige vom 28. Februar 2022 Rz. 7 ff.).
Damit kann entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im vorliegenden Verfahrensstadium nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der beiden nach dem Tod erfolgten Barabhebungen von Fr. 6'000.00 und von Fr. 20'000.00 ein Freispruch des Beschuldigten deutlich wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung.
Zustimmung verdient indessen die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass mit Bezug auf die übrigen auf den Konten von E._____ vom Beschuldigten vorgenommenen Transaktionen kein Tatverdacht vorliegt, der eine (weitergehende) Untersuchung rechtfertigen würde. Zwar mag es sich möglicherweise so verhalten, dass nicht betreffend alle dieser Transaktionen Quittungen oder andere Belege vorliegen, welche Klarheit über die Verwendung des Gelds schaffen würden. Allein dies begründet aber keinen Tatverdacht. Es ist nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, ohne Tatverdacht sämtliche Transaktionen, die während der letzten Jahre vor oder kurz nach dem Tod von E._____ über deren Konten ausgeführt wurden, aufzuarbeiten, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Handeln bestehen würden.
6.3. 6.3.1. Eine ungetreue Geschäftsbesorgung begeht (unter anderem), wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Gleiches gilt auch für einen Geschäftsführer ohne Auftrag.
Eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung begeht der Täter, wenn er in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 158 Ziff. 1 StGB).
Geschäftsführer ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 158 StGB). Als Indizien der geforderten Selbständigkeit erkennt das Bundesgericht in einer praktisch feststehenden Formel die Vornahme von Rechtsgeschäften, aber auch interne Verantwortung für Vermögensinteressen oder bloss tatsächliche Verantwortung dafür (NIGGLI, a.a.O., N. 19 zu Art. 158 StGB). Entsprechend wertet das Bundesgericht als Indiz der Selbständigkeit die Unterschriftsberechtigung hinsichtlich wesentlicher Vermögensbestandteile. Unterschriftsberechtigung erscheint indes nicht notwendig, gleiches gilt a fortiori hinsichtlich Einzelunterschriftsberechtigung. Die notwendige Selbständigkeit kann sich auch aus der weitgehenden Freiheit in der Organisation der eigenen Tätigkeit ergeben (NIGGLI, a.a.O., N. 20 zu Art. 158 StGB). Als Beispiele für einen Geschäftsführer ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) werden der Vermögensverwalter, der über den Tod seines Auftraggebers hinaus ohne Vollmacht zum Schaden der Erben wirtschaftet, und der Erbe, der über ein in Wertpapieren angelegtes Vermögen zum Nachteil seiner Miterben verfügt, genannt (TRECHSEL/ CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 158 StGB).
Als Folge der vorbeschriebenen pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensschaden kommen, wobei eine vorübergehende Vermögensgefährdung genügt (NIGGLI, a.a.O., N. 127 und N. 130 ff. zu Art. 158 StGB).
6.3.2. Wie bereits dargelegt, steht im derzeitigen Untersuchungsstadium nicht fest, auf welcher Grundlage der Beschuldigte die Zahlungen für die Mutter gestützt auf die ihm erteilte Einzelvollmacht ausgeführt hat. Denkbar erscheinen ein Auftrag (sei er unentgeltlich oder entgeltlich gewesen) oder eine blosse Gefälligkeit. Selbst ein Auftragsverhältnis wäre aber mit dem Tod der Mutter – von dringlichen Geschäften abgesehen (Art. 405 Abs. 2 OR) – beendet worden (Art. 405 Abs. 1 OR). Entsprechend agierte der Beschwerdeführer nach dem Tod der Mutter allenfalls als Geschäftsführer ohne Auftrag. Als solcher wäre er laut Gesetz verpflichtet gewesen, "das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht" (Art. 419 OR). Dass der Beschuldigte im Interesse seiner Miterben gehandelt hätte, als er eigenmächtig Bargeld vom Konto der Mutter bezog, kann schwerlich behauptet werden. Auf die Frage, ob es sich (jedenfalls) beim Bezug der Fr. 6'000.00 um ein Honoraranspruch gehandelt hat, wurde bereits im Zusammenhang mit der Veruntreuung eingegangen und festgehalten, dass dies nach derzeitiger Aktenlage nicht feststeht. Infrage steht vorliegend zudem zweifellos ein nicht unerhebliches Vermögen. Das Konto bei der F._____ Bank AG wies per 31. Dezember 2019 – und damit weniger als einen Monat vor dem Tod von E._____ – einen Saldo von Fr. 61'532.70 und jenes bei der G._____ AG einen Saldo von Fr. 43'427.45 auf. Der Beschuldigte konnte aufgrund seiner (über den Tod hinaus faktisch weiterbestehenden) Einzelvollmacht selbständig agieren. Im Weiteren kann entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mindestens eine vorübergehende Vermögensgefährdung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, hat der Beschuldigte sich doch ohne dass er den anderen Erben entsprechende Sicherheiten eingeräumt hätte oder diese auch nur über den Bezug informiert hätte, aus dem Nachlassvermögen insgesamt Fr. 26'000.00 bezogen, wovon er bisher Fr. 20'000.00 zurückbezahlt hat. Zu Recht weist der Beschwerdeführer im Weiteren darauf hin, dass der Grundtatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB keine Bereicherungsabsicht voraussetzt. Allerdings wurde bereits oben im Zusammenhang mit der Veruntreuung ausgeführt, dass eine solche derzeit ebenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.
Nicht zu beanstanden ist die Einstellungsverfügung aber auch mit Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung, soweit es um die übrigen Transaktionen des Beschuldigten über die Konten der Mutter geht. Es bestehen auch hier keine konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen des Beschuldigten. Ohne solche konkreten Anhaltspunkte besteht kein Tatverdacht, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht veranlasst war, sämtliche vom Beschuldigten für seine Mutter vorgenommenen Transaktionen aufzuarbeiten.
6.4. 6.4.1. Sowohl die Veruntreuung als auch die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen werden nur auf Antrag hin verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 sowie Art. 158 Ziff. 3 StGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Bei strafbaren Handlungen nach dem Tod eines Erblassers zum Nachteil der Erbengemeinschaft kann jeder Erbe einzeln Strafantrag stellen (BGE 142 IV
82 E. 3.3.2). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Gesetzeswortlaut nennt die Tat nicht. Die Kenntnis des Täters setzt aber begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt. Massgebend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täter. Vom Verletzten wird nicht erwartet, dass er nach dem Täter forscht. Nicht verlangt wird hingegen, dass die antragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt. Weiss sie um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aufgrund fehlender Detailkenntnisse beispielsweise aber noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).
6.4.2. Die hier noch relevanten Vorwürfe der Veruntreuung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfolgten nach dem Tod von E._____ und damit zum Nachteil der Miterben des Beschuldigten. Es handelt sich hierbei um die Geschwister des Beschuldigten. Bei diesen handelt es sich um Angehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB. Entsprechend sind die infrage stehenden Delikte lediglich auf Antrag zu verfolgen.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat sich in der Einstellungsverfügung zur Wahrung der Antragsfrist bloss in einem obiter dictum geäussert. In der Beschwerdeantwort hat sie aber ausgeführt, sie sei dezidiert der Ansicht, dass die Strafantragsfrist nicht gewahrt worden sei. Aus diesem Grund scheint es angezeigt, dass sich die Beschwerdekammer zur Fristwahrung äussert.
Der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Beschwerdeführer habe bereits aufgrund der Steuerveranlagung 2020 der Mutter Kenntnis davon haben müssen, dass der Beschuldigte über eine Einzelvollmacht für die Konten der Mutter verfügt. Es ist nicht ersichtlich, woraus die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus der Vertretung in einem Steuerverfahren auf eine Kontovollmacht schliesst. Ohnehin aber hätte auch eine Kenntnis der Kontovollmacht die Strafantragsfrist noch nicht ausgelöst. Diese lief noch nicht einmal, als der Beschwerdeführer aufgrund der Zustellung der Kontoauszüge durch die F._____ Bank AG am 2. Dezember 2021 von den Barabhebungen des Beschuldigten über Fr. 20'000.00 erfahren hatte. Denn die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kontoauszüge davon Kenntnis nehmen konnte, dass der Beschuldigte Geld vom Konto der gemeinsamen Mutter abgehoben hatte, implizierte nicht, dass er Kenntnis von allfälligen Straftaten seines Bruders hatte. Unstrittig hat der Beschuldigte nach dem Tod seiner Mutter auch Nachlassschulden im Interesse aller Erben bezahlt. Aus dem Kontoauszug konnte der Beschuldigte daher nicht ersehen, zu welchem Zweck die Barabhebung erfolgte. Entsprechend ist nach aktuellem Aktenstand davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Strafantragsfrist wahrte, indem er mit Strafanzeige vom 28. Februar 2022 Strafantrag stellte.
6.5. 6.5.1. Mögliche Konkurrenzen der Veruntreuung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung ergeben sich nur beim Treubruchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung begangen in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und beim Missbrauchstatbestand (Art. 158 Ziff. 2 StGB). Ausgeschlossen bleibt eine Konkurrenz beim Fehlen der Bereicherungsabsicht, bei nicht anvertrauten Werten und bei Fehlen der Aneignung. Hier kommt – bei Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale – nur Art. 158 StGB in Frage. Treffen die ungetreue Geschäftsführung und die Veruntreuung zusammen, so geht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Veruntreuung stets vor (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 211 zu Art. 138 StGB).
6.5.2. Sollte sich vorliegend eine relevante Konkurrenz zwischen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung ergeben, ginge die Veruntreuung vor. Indessen ist die Sachlage vorliegend noch nicht abschliessend geklärt, weshalb keine abschliessende rechtliche Würdigung vorgenommen werden kann, die ohnehin nicht Aufgabe der Beschwerdekammer ist. Relevant ist einzig, dass derzeit (mit einer Sicherheit von mehr als fünfzig Prozent) weder eine Strafbarkeit nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB noch eine solche nach Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB ausgeschlossen werden kann.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde damit insoweit begründet, als mit ihr die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten betreffend die Barbezüge von Fr. 20'000.00 am 27. Januar 2020 sowie von Fr. 6'000.00 am 28. April 2020 gerügt werden. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen.
8.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO).
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
9.
9.1. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Umfang seines Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Da der Ausgang des Strafverfahrens noch nicht feststeht, ist es zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
Es verhält sich damit anders als im Beschwerdeverfahren SBK.2023.34. In diesem wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers festgestellt, die im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden konnte. Entsprechend stand dem Beschwerdeführer unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens in der Sache eine Entschädigung zu (WEHREN-BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 9 und 14 zu Art. 436 StPO).
9.2. Der Beschuldigte hat sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, ihm ist daher von vornherein kein zu entschädigender Aufwand entstanden.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Februar 2024 hinsichtlich der Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten betreffend die Barbezüge von Fr. 20'000.00 am 27. Januar 2020 sowie von Fr. 6'000.00 am 28. April 2020 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 1'082.00, werden zur Hälfte bzw. im Umfang von Fr. 541.00 dem Beschwerdeführer auferlegt und insoweit mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. Juni 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger