SBK.2024.83
SBK.2024.83 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-06-18
18. Juni 2024Deutsch18 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.83 (ST.2024.12; STA.2023.3221) Art. 186 Entscheid vom 18. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch R...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.83 (ST.2024.12; STA.2023.3221) Art. 186
Entscheid vom 18. Juni 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Schwegler, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Zivil- und B._____, Strafkläger […]
Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. März gegenstand 2024 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls ST.2023.3221 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Oktober 2023
im Strafverfahren gegen A._____ betreffend Diebstahl, Tätlichkeiten
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A._____ mit Strafbefehl ST.2023.3221 vom 18. Oktober 2023 wegen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 700.00.
Die eingeschriebene Postsendung mit diesem Strafbefehl wurde am 19. Oktober 2023 bei der Schweizerischen Post aufgegeben und A._____ am 20. Oktober 2023 zur Abholung bis am 27. Oktober 2023 gemeldet. Am 30. Oktober 2023 wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgesandt.
Am 27. November 2023 erliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen A._____ die erste Mahnung für die Busse von Fr. 700.00 und die Kosten von Fr. 883.70, d.h. total Fr. 1'583.70.
2.
2.1. Gegen den Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 erhob A._____ am 15. Dezember 2023 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Einsprache, an welcher er mit Eingabe vom 4. Januar 2024 festhielt.
2.2. Am 30. Januar 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einsprache samt Akten an das Bezirksgericht Lenzburg zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache und bejahendenfalls zur Durchführung des Hauptverfahrens.
2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 11. März 2024:
" 1. Auf die Einsprache des Beschuldigten vom 15. Dezember 2023 wird nicht eingetreten.
2.
Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl ST.2023.3221 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
4.
Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen."
3.
3.1. Gegen diese ihm am 13. März 2024 zugestellte Verfügung reichte A._____ mit Eingabe vom 25. März 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung des Bezirksgericht Lenzburg vom 11. März 2024 sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl ST.2023.3221 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mangels korrekter Zustellung nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin 2 zur Neuzustellung eines Strafbefehls zurückzuweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt Martin Schwegler, […], als amtlicher Verteidiger einzusetzen, mit Wirkung ab den 18. Oktober 2023.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allen Instanzen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegner ev. zulasten des Staates."
3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2024 auf eine Vernehmlassung.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe den Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 an die vom Beschwerdeführer im Strafverfahren angegebene Adresse "[…]" zugestellt. Darauf sei abzustellen. Zudem sei der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2023 darauf hingewiesen worden, dass er Verfügungen und allfällige Urteile an die Adresse zugestellt erhalte. Es wäre folglich an ihm gewesen, dafür besorgt zu sein, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können. Seine Ausführungen, wonach es sich bei der Adresse um das Büro einer Kollektivunterkunft für Asylbewerber handle und die Abholeinladung im Büro in der Annahme abgegeben werde, dass diese dann in irgendeiner Form den Adressaten zugestellt werde, gingen an der Sache vorbei. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, jemanden bei einer etwaigen Abwesenheit zu organisieren. Der Strafbefehl, welcher vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden sei, gelte daher am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, d.h. am 27. Oktober 2023, als zugestellt und sei dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet worden. Obwohl das besagte Schreiben vom Beschwerdeführer aus welchen Gründen auch immer nicht abgeholt worden sei, greife in diesem Zusammenhang die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Die Einsprachefrist habe der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 15. Dezember 2023 nicht eingehalten. Auf die Einsprache sei daher nicht einzutreten und der Strafbefehl sei folglich in Rechtskraft erwachsen.
2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, er habe den Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 nie abgeholt, da er nichts davon gewusst habe. Erst mit der Zustellung der Mahnung vom 27. November 2023 habe er von diesem Strafbefehl erfahren. Bei der im Strafverfahren als Zustelldomizil angegebenen Adresse handle es sich um das Büro der kantonalen Asylunterkunft Q._____, wo er während des Strafverfahrens gelebt habe. Die Bewohner dieser Asylunterkunft hätten keine eigenen Postfächer oder Postboxen. Die Post werde vor Ort im Büro abgegeben und dann nach Möglichkeit an die Adressaten verteilt. Diese Verteilung erfolge je nach Situation unterschiedlich; bei Gelegenheit werde die Post einem Zimmerkollegen mitgegeben. In aller Regel erfolge keine persönliche Zustellung der Postsendungen bzw. der Abholeinladung durch den Postboten. Die Bewohner der Unterkunft hätten einen sehr geringen Einfluss auf dieses Vorgehen bei der Zustellung. Der Beschwerdeführer stamme aus R._____ und habe Zimmerkollegen aus Ländern wie Syrien und Afghanistan. Keine dieser Personen, inklusive des Beschwerdeführers, spreche Deutsch. Die Kommunikation zwischen den Bewohnern selbst sowie auch mit den Verantwortlichen sei dadurch erschwert. Infolgedessen sei eine effektive Koordination der Postzustellungen kaum möglich. Weiter habe der Beschwerdeführer als Asylsuchender aus R._____ keinerlei Kenntnisse der prozessualen Abläufe im schweizerischen Rechtssystem. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die Zustellfiktion gekannt und sich daher ohne weiteres um die Einrichtung eines effektiven Postzustellsystems habe kümmern können. Im Zeitraum des Strafverfahrens gegen ihn habe er an fünf Tagen pro Woche eine Schule besucht und sich daher für längere Zeiträume ausserhalb der Asylunterkunft aufgehalten. Während dieser Abwesenheiten sei er bezüglich Postzustellungen darauf angewiesen gewesen, dass diese wie auch immer den Weg zu ihm finden würden. Er habe sich darauf verlassen müssen, dass das komplett ausserhalb seiner Kontrolle stattfindende, improvisierte Zustellsystem unter Mithilfe von Mitbewohnern der Unterkunft, die andere Sprachen sprächen, auch für wichtige Dokumente wie Strafbefehle funktioniere. Bei den chaotischen Verhältnissen in der Asylunterkunft des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass die Zustellung von Postsendungen letztlich eher vom Zufall abhänge, als dass sie einem nachvollziehbaren, für den Beschwerdeführer planbaren System folge. Entgegen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei es ohne weiteres denkbar, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass bei einem solchen System Sendungen oder Abholeinladungen schlicht verloren gingen. Die Zustellfiktion sei in solchen Konstellationen nicht anwendbar, da dem Beschwerdeführer in keiner Weise ein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne, bei dem er treuwidrig die Zustellung des Strafbefehls verhindert habe. Die Zustellfiktion sei nicht dafür gedacht, organisatorische Mängel bei staatlich geführten Institutionen ausserhalb der Kontrolle der Betroffenen auszugleichen. Aus diesen Gründen sei die Zustellung des Strafbefehls offensichtlich nicht rechtsgenüglich erfolgt und dem Beschwerdeführer sei ein neuer Strafbefehl zuzustellen, gegen den er sich auf Wunsch ordnungsgemäss wehren könne. Die Feststellung, dass der Strafbefehl nicht zugestellt worden sei, bedeute auch, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, dass seine Einsprache zu spät gekommen sei. Seine Einsprache werde in dem Sinne hinfällig, dass sie bei der Ausstellung eines neuen Strafbefehls noch einmal erhoben werden könne.
2.3. Dem hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entgegen, der Beschwerdeführer sei in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2023 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er Verfügungen und allfällige Urteile an die von ihm genannte Adresse zugestellt erhalte. Dies habe auch mehrfach geklappt. So hätten ihm der Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl vom 6. Mai 2023 wie auch die erste Mahnung problemlos zugestellt werden können bzw. seien von ihm in Empfang genommen worden. Dass der Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer nicht per Einschreiben habe zugestellt werden können, sei demnach einzig seinem trölerischen Verhalten zuzuschreiben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 6. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde eingereicht habe, zeige exemplarisch auf, dass die Zustellung von Postsendungen an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse klappe und der Beschwerdeführer auch in der Lage sei, diese (fristgerecht) entgegenzunehmen und darauf zu reagieren. Der Strafbefehl sei dem Beschuldigten somit korrekt eröffnet bzw. die Zustellung des Strafbefehls vom 18. Oktober 2023 sei rechtsgenüglich erfolgt und die daraufhin erhobene Einsprache verspätet eingereicht worden, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.
2.3. Dem hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entgegen, der Beschwerdeführer sei in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2023 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er Verfügungen und allfällige Urteile an die von ihm genannte Adresse zugestellt erhalte. Dies habe auch mehrfach geklappt. So hätten ihm der Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl vom 6. Mai 2023 wie auch die erste Mahnung problemlos zugestellt werden können bzw. seien von ihm in Empfang genommen worden. Dass der Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer nicht per Einschreiben habe zugestellt werden können, sei demnach einzig seinem trölerischen Verhalten zuzuschreiben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 6. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde eingereicht habe, zeige exemplarisch auf, dass die Zustellung von Postsendungen an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse klappe und der Beschwerdeführer auch in der Lage sei, diese (fristgerecht) entgegenzunehmen und darauf zu reagieren. Der Strafbefehl sei dem Beschuldigten somit korrekt eröffnet bzw. die Zustellung des Strafbefehls vom 18. Oktober 2023 sei rechtsgenüglich erfolgt und die daraufhin erhobene Einsprache verspätet eingereicht worden, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.
3.
3.1. Der Strafbefehl wird den Personen, die zur Einsprache befugt sind (d.h. nach Art. 354 Abs. 1 StPO insbesondere der beschuldigten Person), unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt sie zudem als erfolgt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).
Eine Einsprache gegen den Strafbefehl ist u.a. dann ungültig, wenn sie verspätet erfolgt. Die Einsprache ist verspätet, wenn sie nicht innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1155/2014 vom 19. August 2015 E. 1).
Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden
ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3).
3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2023 und am 2. Juli 2023 von der Kantonspolizei Aargau einvernommen. Gemäss den Einvernahmeprotokollen wurde er in beiden Einvernahmen darauf hingewiesen, dass er bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzeigt und von dieser Amtsstelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde. Ausserdem wurde er aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die künftige Korrespondenz, insbesondere auch Verfügungen und ein allfälliges Urteil, an ihn weitergeleitet werden. Der Beschwerdeführer erklärte, dies verstanden und zur Kenntnis genommen zu haben, und unterzeichnete anschliessend die Protokolle (vorinstanzliche Akten [VA] act. 50 f., 77).
3.2.2. Die eigenhändige Unterzeichnung durch die einvernommene Person am Schluss des Protokolls gibt die Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls. Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass die einvernommene Person die protokollierten Angaben tatsächlich machte (PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 78 StPO). Das Protokoll als öffentliche Urkunde erbringt gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB für die dadurch bezeugten Tatsachen vermutungsweise vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nachgewiesen ist (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 76 StPO).
Mit seiner Unterschrift (VA act. 51, 77) hat der Beschwerdeführer somit die Richtigkeit der Protokolle der Einvernahmen vom 6. Mai 2023 und vom 2. Juli 2023 anerkannt. Aus den Protokollen ergibt sich, dass er in beiden Einvernahmen über seine Rechte belehrt und darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzeigt und von dieser Amtsstelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde. Schliesslich wurde ihm erklärt, dass es an ihm liege, dafür zu sorgen, dass die künftige Korrespondenz, insbesondere auch Verfügungen und ein allfälliges Urteil, an ihn weitergeleitet werde, und dass mit der Zustellung an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort allfällige Rechtsmittelfristen zu laufen begännen. Der Beschwerdeführer erklärte, dies verstanden und zur Kenntnis genommen zu haben (VA act. 50, 76 f.). Auch wenn in der Folge bis zur Ausfällung des Strafbefehls am 18. Oktober 2023 (VA act. 125 ff.) gegen ihn keine weitere verfahrensbezogene Handlung mehr erfolgte, musste er mit der Zustellung eines behördlichen Aktes an seine Adresse rechnen, zumal die Zustellfiktion auch bei einer Untätigkeit der Behörde bis etwa einem Jahr noch greift (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2).
3.3. Die eingeschriebene Postsendung mit dem Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 wurde gemäss Sendungsverfolgung am 19. Oktober 2023 der Schweizerischen Post übergeben und am 20. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer zur Abholung bis am 27. Oktober 2023 gemeldet. Am 30. Oktober 2023 wurde sie mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgesandt (VA act. 137). Konkrete Hinweise, dass der Sendungsverlauf von der Schweizerischen Post falsch erfasst worden wäre, gibt es nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Mit Blick auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3) besteht deshalb keine Veranlassung, den von der Schweizerischen Post dokumentierten Sendungsverlauf zu hinterfragen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Sendung nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; vielmehr genügt es, wenn sie sich in seinem Machtbereich befindet und wenn er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 115 Ia 12 E. 3b m.w.H.). Dies gilt auch für die Abholeinladung. Diese gelangte am 27. Oktober 2023 in den Machtbereich des Beschwerdeführers. Es oblag dem Beschwerdeführer, dafür zu sorgen, dass diese intern an ihn weitergeleitet wurde. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 6. Mai 2023 (VA act. 114) und der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 13. Juni 2023 (VA act. 121 ff.) mittels Abholeinladung zugestellt werden konnten und auch die Mahnung vom 27. November 2023 (Beschwerdebeilage 5) zu ihm gelangte, lässt darauf schliessen, dass die interne Weiterleitung von Postsendungen, welche von den Postboten im Büro abgegeben wurden, an die jeweiligen Adressaten in der Asylunterkunft Q._____ in der Regel auch funktioniert.
Da der Beschwerdeführer aufgrund der Hinweise anlässlich der Einvernahmen vom 6. Mai 2023 und 2. Juli 2023 mit der Zustellung eingeschriebener Post von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau rechnen musste, hat der Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 aufgrund von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO dem Beschwerdeführer somit als am 27. Oktober 2023 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch) zugestellt zu gelten. Die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl begann daher am 28. Oktober 2023 zu laufen und endete am 6. November 2023 (vgl. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die am 15. Dezember 2023 der Post übergebene Einsprache des Beschwerdeführers (VA act. 139 ff.) wurde somit verspätet erhoben und ist deshalb ungültig.
3.4. Die Vorinstanz ist demnach mit Verfügung vom 11. März 2024 zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2023 nicht eingetreten und hat zutreffend festgestellt, dass der Strafbefehl ST.2023.3221 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde um Gewährung der amtlichen Verteidigung rückwirkend ab 18. Oktober 2023, d.h. ab Erlass des Strafbefehls.
4.2. Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Die Verfahrensleitung obliegt nach Art. 61 StPO bis zur Einstellung oder Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft (lit. a) und im gerichtlichen Verfahren bei Kollegialgerichten dem Präsidium des betreffenden Gerichts (lit. c) bzw. bei Einzelgerichten der Richterin oder dem Richter (lit. d).
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren (erstmals) um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Einspracheverfahren vor der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vor der Vorinstanz ersucht, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nach den soeben zitierten Gesetzesbestimmungen für die Beurteilung dieses Gesuchs funktional nicht zuständig. Sie bzw. ihr Präsidium kann lediglich darüber befinden, ob dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen ist. Eine rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung für frühere Verfahrensstadien vor anderen Instanzen ist nicht möglich. Insoweit ist auf das vorliegende Gesuch somit nicht einzutreten.
4.3. Für das Rechtsmittelverfahren wird die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nur gewährt, wenn das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess bzw. zum Ergreifen des Rechtsmittels entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 132 StPO).
Aus den Ausführungen in E. 3 hievor ergibt sich, dass die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. März 2024 war daher von vornherein aussichtslos. In Bezug auf das Beschwerdeverfahren ist das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung deshalb abzuweisen.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
5.2. Da dem Zivil- und Strafkläger im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 868.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 18. Juni 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber