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Entscheid

SBK.2024.85

SBK.2024.85 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-04-24

24. April 2024Deutsch27 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.85 (HA.2024.102) Art. 113 Entscheid vom 24. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rech...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.85 (HA.2024.102) Art. 113

Entscheid vom 24. April 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 12. März 2024 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. B._____ beanzeigte den Beschwerdeführer am 25. März 2022, weil er ihr mit dem Tode gedroht und sie verprügelt habe. Diese Anzeige führte zur Festnahme des Beschwerdeführers am 26. März 2022. Mit Verfügung vom 29. März 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft bis zum 26. Juni 2022 an. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 hob es diese auf und ordnete stattdessen Ersatzmassnahmen an (Kontakt- und Rayonverbot betreffend B._____; Aufnahme einer ambulanten psychologischen Behandlung). Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.248 vom 26. August 2022 nicht ein.

1.2. Infolge einer Anzeige wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil von C._____ wurde der Beschwerdeführer am 2. März 2023 erneut festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. März 2023 bis zum 2. Juni 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde mit Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2023 (bestätigt mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023), 6. September 2023 (bestätigt mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.275 vom 28. September 2023) und 6. Dezember 2023 bis zum 2. April 2024 (teilweise bestätigt mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024 bis zum 2. März 2024) verlängert.

1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 27. Februar 2024 beim Bezirksgericht Zofingen Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen folgender Tatbestände:

- Mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB) - Mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB) - Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) - Mehrfache Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB) - Mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB) - Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) - Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) - Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) - Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG)

Sie beantragte an Sanktionen eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren, eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme, eine Busse von Fr. 1'000.00 und die Einziehung eines sichergestellten Messers.

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 27. Februar 2024 die Anordnung von Sicherheitshaft einstweilen bis zum 2. Juli 2024. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 11. März 2024 eine mündliche Haftverhandlung, eventualiter die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine Haftentlassung unter Ersatzmassnahmen.

Mit Verfügung vom 12. März 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag auf eine mündliche Haftverhandlung ab und ordnete Sicherheitshaft einstweilen bis zum 2. Juli 2024 an.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin, erhob gegen die ihm am 18. März 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 28. März 2024 Beschwerde. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine umgehende Haftentlassung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau anzuweisen, eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen. Subeventualiter seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, anstelle von Untersuchungshaft (recte: Sicherheitshaft) geeignete, engmaschige Ersatzmassnahmen anzuordnen.

Der Beschwerdeführer persönlich stellte mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe datiert vom 25. März 2024 (Postaufgabe am 28. März 2024) für den (nicht eingetretenen) Fall, dass seine amtliche Verteidigerin keine Beschwerde erhoben haben sollte, den Antrag, sie sei anzuhalten, dies noch zu tun.

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe datiert vom 3. April 2024 (Postaufgabe am 4. April 2024) mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Stellungnahme vom 8. April 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 22. April 2024 eine Stellungnahme, mit der er an seinen gestellten Anträgen festhielt.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine durch seine amtliche Verteidigerin frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer sieht in der Abweisung seines Antrags auf eine mündliche Verhandlung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Weil eine Gehörsverletzung – unter Vorbehalt einer allfälligen Heilung – ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1), ist darauf vorab einzugehen.

2.2

Nach Art. 229 Abs. 1 StPO entscheidet bei vorbestehender Untersuchungshaft das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf ein schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft über die Anordnung von Sicherheitshaft. Ergeben sich dagegen Haftgründe erst nach der Anklageerhebung, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 229 Abs. 2 StPO in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein (mündliches) Haftprüfungsverfahren durch und stellt dem Zwangsmassnahmengericht Antrag.

Weil sich der Beschwerdeführer vor Anordnung der Sicherheitshaft bereits in Untersuchungshaft befand, hat er keinen gesetzlich begründeten (und insofern bedingungslosen) Anspruch auf eine mündliche Haftverhandlung. Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Bundesgerichts 7B_190/2024 vom 12. März 2024 (E. 3.2.2) bezog sich nicht auf eine Konstellation wie vorliegend, sondern auf eine Anordnung von Sicherheitshaft in einem selbständigen gerichtlichen Nachverfahren, und ist nur schon deshalb nicht einschlägig. Nachfolgend bleibt deshalb einzig zu prüfen, ob die Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung angesichts der konkreten Fallumstände angemessen bzw. geboten gewesen wäre.

2.3

Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Gehörsverletzung mit Beschwerde (Ziff. II/2.1) inhaltlich damit, dass zwischenzeitlich das psychiatrische Gutachten von D._____ erstattet worden sei. Damit hätten sich die massgeblichen Umstände erheblich geändert, weshalb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht auf frühere Haftentscheide hätte verweisen dürfen. Weil es zudem auf das psychiatrische Gutachten von D._____ Bezug genommen habe, wäre es angemessen gewesen, seinem Antrag auf eine mündliche Haftverhandlung stattzugeben, damit er sich "hierzu" hätte erklären können.

2.4

Diese Ausführungen überzeugen nicht:

- Erstens hatte der Beschwerdeführer sein am 11. März 2024 gestelltes Gesuch um eine mündliche Haftverhandlung nicht wie mit Beschwerde begründet, sondern einzig mit einem nicht näher erläuterten Wunsch. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau diesem mit der Begründung nicht stattgab, dass das Haftverlängerungsverfahren in Beachtung von Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO grundsätzlich schriftlich durchzuführen sei und dass kein Grund für ein Abweichen von diesem Grundsatz ersichtlich sei, ist nicht zu beanstanden.

- Zweitens legt der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde keine Umstände dar, gestützt auf welche die Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung (zumindest rückblickend betrachtet) angemessen bzw. geboten gewesen wäre. Die letzte mündliche Haftverhandlung fand am 10. November 2023 statt (betreffend ein Haftentlassungs- und ein Haftverlängerungsgesuch). Seitdem ergingen in schriftlichen Haftverfahren noch die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2023 und der darauf bezogene Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024. Danach hat sich die verfahrensrechtliche Ausgangslage nicht derart verändert, dass deswegen eine mündliche Haftverhandlung geboten gewesen wäre. So enthält die am 27. Februar 2024 erhobene Anklage mit Ausnahme des für das Haftverfahren nebensächlichen Vorwurfs der Urkundenfälschung keine neuen oder gar überraschenden Vorwürfe. An besonderen Haftgründen geht es weiterhin um Wiederholungs- und allenfalls Kollusionsgefahr. Warum für die nur summarisch vorzunehmende Würdigung (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 6.3) des am 31. Januar 2024 erstatteten psychiatrischen Gutachtens von D._____ eine erneute persönliche Anhörung des Beschwerdeführers von gar zentraler Bedeutung gewesen wäre (Beschwerde Ziff. II/3) bzw. warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, das psychiatrische Gutachten von D._____ im Rahmen eines schriftlichen Haftverfahrens wirksam zu beanstanden, ist ebenfalls nicht einsichtig.

- Zweitens legt der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde keine Umstände dar, gestützt auf welche die Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung (zumindest rückblickend betrachtet) angemessen bzw. geboten gewesen wäre. Die letzte mündliche Haftverhandlung fand am 10. November 2023 statt (betreffend ein Haftentlassungs- und ein Haftverlängerungsgesuch). Seitdem ergingen in schriftlichen Haftverfahren noch die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2023 und der darauf bezogene Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024. Danach hat sich die verfahrensrechtliche Ausgangslage nicht derart verändert, dass deswegen eine mündliche Haftverhandlung geboten gewesen wäre. So enthält die am 27. Februar 2024 erhobene Anklage mit Ausnahme des für das Haftverfahren nebensächlichen Vorwurfs der Urkundenfälschung keine neuen oder gar überraschenden Vorwürfe. An besonderen Haftgründen geht es weiterhin um Wiederholungs- und allenfalls Kollusionsgefahr. Warum für die nur summarisch vorzunehmende Würdigung (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 6.3) des am 31. Januar 2024 erstatteten psychiatrischen Gutachtens von D._____ eine erneute persönliche Anhörung des Beschwerdeführers von gar zentraler Bedeutung gewesen wäre (Beschwerde Ziff. II/3) bzw. warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, das psychiatrische Gutachten von D._____ im Rahmen eines schriftlichen Haftverfahrens wirksam zu beanstanden, ist ebenfalls nicht einsichtig.

Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor.

3.

3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Verbrechen oder Vergehen der beschuldigten Person voraus.

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner E. 4.2 gestützt auf die Anklage vom 27. Februar 2024 einen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO (mit zutreffendem Hinweis etwa auf Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2). Weil der Beschwerdeführer dies mit Beschwerde unbeanstandet liess, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Anklage gebrachten Vorwürfe von einem dringenden Tatverdacht getragen sind. Für dieses Beschwerdeverfahren ist deshalb (gemäss Anklage) insbesondere von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, - dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2022 E._____ unvermittelt mit der rechten Faust und voller Wucht derart ins Gesicht schlug, dass dieser mit dem Hinterkopf gegen eine Wand prallte und dadurch für 10 – 20 Sekunden bewusstlos war, - dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 19. auf den 20. Januar 2022 seiner Ehefrau (B._____) zwei- bis dreimal mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, sie an den Haaren auf das Sofa zerrte, ihr dort mit der rechten Faust auf das rechte Bein schlug, ihr sodann ein Sushimesser mit einer 35 cm langen Klinge an den Hals drückte und ihr drohte, sie zu töten, wenn sie lüge, - dass der Beschwerdeführer B._____ vom 19. Januar 2022 bis zu seiner ersten Inhaftierung und danach bis zum 22. September 2022 durch massive Drohungen und ständige Kontrollen zwang, in der Öffentlichkeit ihren Kopf zu senken, keine anderen Männer anzusehen oder anzusprechen, den Kontakt mit ihrer Familie abzubrechen, sich tätowieren zu lassen, lange Kleider zu tragen, nicht in eine Psychotherapie zu gehen und eine Strafanzeige gegen ihn zurückzuziehen, - dass der Beschwerdeführer während einer Autofahrt am 12. Februar 2023 C._____, mit der er zirka vom 22. Januar – 22. Februar 2023 eine Beziehung führte, zu Oralverkehr nötigte, - dass der Beschwerdeführer C._____ mit Gewalt und psychischem Druck zu Analverkehr nötigte, - dass der Beschwerdeführer C._____ damit drohte, ihr die Zähne in den Hals stecken zu wollen, sie am liebsten zusammenschlagen bzw. "kaputt schlagen" zu wollen, das Restaurant ihrer Familie abzufackeln und sie mit dem Tod ihrer Familie zu quälen, - dass der Beschwerdeführer C._____ nötigte, etwa keine anderen Männer anzuschauen, ihr Kontakte zu Familie und Freunden untersagte und ihr befahl, die Natel-Nummer zu ändern, damit sie nicht von Bekannten kontaktiert werden konnte, - dass der Beschwerdeführer C._____ etwa als "Schlampe", "Hure", "Nutte", "strohdumm" und "billig" beschimpfte und sie anspuckte, - dass der Beschwerdeführer gegen C._____ wiederholt handgreiflich wurde, indem er ihr ins Gesicht schlug, sie an den Haaren riss, am Hals packte, würgte oder ihr seine Daumen unterhalb ihrer Augen ins Gesicht drückte.

4.

4.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus.

4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachte und vom Beschwerdeführer vor ihm nicht substantiiert bestrittene Kollusions- und Wiederholungsgefahr in seiner E. 4.3 mit Verweis auf seine bisherigen Verfügungen und die hierzu ergangenen Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts. Zur Wiederholungsgefahr verwies es zudem auf das psychiatrische Gutachten von D._____, wonach der Beschwerdeführer in Bezug auf zukünftige häusliche Gewalt der "Gruppe der Hochrisikotäter" zuzuordnen sei und wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er in Freiheit weitere Partnerinnen häuslicher Gewalt aussetzen werde.

4.3. 4.3.1. Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

4.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandete mit Beschwerde (Ziff. II/2.2), dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Wiederholungsgefahr einzig auf frühere Entscheide verwiesen habe, ohne sich zu den einschlägigen gesetzlichen Neuerungen zu äussern. Mangels Begründung sei nicht ersichtlich, ob es Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c SPO oder qualifizierte Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221. Abs. 1bis StPO bejaht habe. Dadurch sei es seiner Begründungspflicht (Art. 80 Abs. 2 StPO) nicht nachgekommen und habe sein rechtliches Gehör verletzt. Der Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024) halte zudem nicht Stand, weil sich dieser Entscheid "noch auf das damalige alte Recht der Strafprozessordnung" bezogen habe.

Mit Stellungnahme vom 22. April 2024 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

4.3.3. Diese Ausführungen überzeugen nicht:

- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm berief sich in ihrem Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft ausdrücklich auf Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und nicht auf die neu in Art. 221 Abs. 1bis StPO geregelte sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr. Nur schon deshalb ist ohne Weiteres erkennbar, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und nicht qualifizierte Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis StPO bejahte. Nichts anderes ergibt sich aus seinem Verweis auf seine früheren Verfügungen und darauf bezogene Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, ging es dabei doch stets um Wiederholungsgefahr i.S.v. aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO, die (wie sogleich zu zeigen ist) in Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung im Wesentlichen der Wiederholungsgefahr im Sinne des seit 1. Januar 2024 geltenden Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO entspricht.

- Richtig ist, dass Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO per 1. Januar 2024 insofern neu gefasst wurde, als dass der Gesetzestext nunmehr

ausdrücklich festhält, dass zur Bejahung von Wiederholungsgefahr die Sicherheit anderer unmittelbar durch weitere Verbrechen oder schwere Vergehen gefährdet sein muss. Das Bundesgericht äusserte sich in einem neueren Entscheid aber zum Vorbringen, dass der Gesetzgeber mit dieser Neuerung nochmals betont habe, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr "äusserst restriktiv" anzuwenden sei und dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut bzw. "unmittelbar" sein müsse, dahingehend, dass sich sowohl die restriktive Handhabung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr als auch das Erfordernis der Unmittelbarkeit bei der erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer Personen bereits aus der (bisherigen) Rechtsprechung ergebe (Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.5.1 und 2.5.4; vgl. hierzu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2, wonach in der erfolgten Gesetzesrevision bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis grundsätzlich festgehalten worden sei). Von daher ist nicht ersichtlich, weshalb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bezüglich der von ihm festgestellten Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO allein wegen der erfolgten Gesetzesrevision nicht auch auf frühere, zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergangene Entscheide hätte verweisen dürfen.

- Auch dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Wiederholungsgefahr gestützt auf das psychiatrische Gutachten von D._____ bejahte, ist (wie sogleich zu zeigen ist) nicht zu beanstanden.

D._____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schwerpunkt forensische Psychiatrie FMH, Zertifizierung Forensische Psychiatrie DGPPN) diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine kombiniert dissoziale und emotional instabile Persönlich-keitsstörung. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer bei geringsten oder auch nur vermeintlichen Kränkungen mit Eifersucht, Wut und Aggressionen reagiere, wobei sich "innert Sekunden" ein psychomotorischer Erregungszustand entfache. In solchen Zuständen beachte er "Konsequenzen" nicht mehr, sei er für Aussenstehende nicht mehr erreichbar und vollkommen auf "die Gefahr" fokussiert (Gutachten S. 95, Frage 1.1 und 1.2). Wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt, ordnete D._____ den Beschwerdeführer der Gruppe der "Hochrisikotäter" für häusliche Gewalt zu und ging sie mit einer "sehr hohen Wahrscheinlichkeit" davon aus, dass der Beschwerdeführer in Freiheit weitere Partnerinnen häuslicher Gewalt im Sinne der Anlasstaten (Beschimpfungen, Entwertungen, Tätlichkeiten, Drohungen, Nötigungen, sexuelle Nötigungen mit verbaler und körperlicher Gewalt, Verstösse gegen Auflagen) aussetzen werde (Gutachten S. 98, Fragen 3.1 und 3.3). Darüber hinaus erkannte D._____ für die Allgemeinheit "eine hohe Gefahr" hinsichtlich Tätlichkeiten, Beleidigungen, Drohungen und Körperverletzungen. Auch erwartete sie mit "einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit" weitere Strassenverkehrsdelikte und dass sich der Beschwerdeführer etwa auch in beruflicher/geschäftlicher Hinsicht "im rechtlichen Graubereich" bewegen werde (Gutachten S. 98, Frage 3.3; S. 99, Frage 4.2). Eine ambulante, zwingend vollzugsbegleitend durchzuführende Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB sei geeignet, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren (Gutachten S. 100, Frage 4.5), wohingegen eine in Freiheit durchgeführte ambulante Massnahme gegenwärtig nicht als ausreichend betrachtet werde (Gutachten S. 100 f., Frage 4.7). D._____ begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer des Ausmasses der Behandlungsbedürftigkeit seiner deliktfördernder Persönlichkeitsanteile und der Komplexität eines Therapieprozesses nicht bewusst sei (Gutachten S. 100, Frage 4.6).

Diese fachärztliche Beurteilung widerspiegelt sich auch in weiteren Feststellungen und Behandlungsempfehlungen von D._____. So führte sie etwa aus, dass die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers keine Grenzen bezüglich Opferanzahl, Opfertyp und Gewaltart kenne (Gutachten S. 79), dass der Beschwerdeführer in Zuständen gewalttätigen Verhaltens bereit sei, das Leben Dritter zu gefährden (Gutachten S. 80), oder dass die wiederholten Drohungen "eng mit instrumenteller Gewalt" verbunden seien (Gutachten S. 80). Die (Gewalt-)taten des Beschwerdeführers entwickelten sich nicht aus einer einmaligen, spezifischen Konfliktsituation heraus, sondern der Beschwerdeführer gerate immer wieder in ähnliche Konfliktsituationen oder führe diese bewusst herbei und reagiere darauf in gleicher Weise mit kriminellem Verhalten. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen sog. "Persönlichkeitstäter", der dissoziale Verhaltensweisen stets selbst initiiere. Eine "authentische Bereitschaft", an einem therapeutischen Prozess teilzunehmen, sei nur geringfügig feststellbar (Gutachten S. 81 f.). Hinweise auf "authentische Schuld, Scham- oder Reuegefühle gegenüber den Geschädigten" fänden sich in den Akten keine (Gutachten S. 86). In "emotionalen Momenten" denke der Beschwerdeführer nicht an die Vor- oder Nachteile seines Verhaltens, sondern reagiere aus dem "emotionalen Affekt" heraus (Gutachten S. 88). Trotz dreijähriger deliktprotektiver Psychotherapie stehe der Beschwerdeführer (vermeintlichen) Kränkungen weiterhin schutzlos gegenüber. Die Aneignung rückfallprophylaktischer Strategien zur antizipativen Vereitelung automatisierter und schwer steuerbarer Wut- und Zornesanfälle stehe noch aus (Gutachten S. 91). Der Beschwerdeführer besitze eine "prokriminogene Grundhaltung", mit der er "Selbstjustiz" rechtfertige (Gutachten S. 92). Bis eine "strukturell-kognitive Veränderung" einsetze und der Beschwerdeführer "neue Verhaltensmuster" erlernt habe, sei mit zwei, eher mit drei Jahren zu rechnen. Von einer kurzfristig durchgeführten ambulanten Massnahme sei kein Erfolg zu erwarten (Gutachten S. 94).

Nicht zuletzt angesichts der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe wirken diese fachärztlichen Feststellungen und Empfehlungen summarisch betrachtet schlüssig. Warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht darauf hätte abstellen dürfen, geht aus der Beschwerde denn auch nicht hervor, wurde darin doch einzig ohne nähere Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der ihm darin gestellten Legalprognose "nicht einverstanden" sei (Beschwerde Ziff. II/3).

4.3.4. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO mit Verweis auf früher in der Sache ergangene Haftentscheide und das psychiatrische Gutachten von D._____ bejahte. Insbesondere die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zur Wiederholungsgefahr in seinem Entscheid SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024 (E. 4.4) sind in den wesentlichen Punkten (auch in Beachtung der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung und des zwischenzeitlich erstatteten psychiatrischen Gutachtens von D._____) weiterhin aktuell, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auch an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann.

4.4. 4.4.1. Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.

4.4.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts äusserte sich in ihrem bereits erwähnten Entscheid SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024 in E. 4.5 zur Kollusionsgefahr dahingehend, dass eine allfällige Kollusionsgefahr in einem derart engen Zusammenhang mit der bereits festgestellten Wiederholungsgefahr stehe, dass ihr als mögliche Haftvoraussetzung kaum eine eigenständige Bedeutung zukomme, weshalb letztlich offenbleiben könne, wie es sich damit verhalte.

4.4.3. Weder die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Antrag auf Sicherheitshaft noch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung noch der Beschwerdeführer mit Beschwerde und Stellungnahme vom 22. April 2024 brachten etwas vor, was es geboten erscheinen liesse, auf diese Ausführungen zurückzukommen. Mit Verweis darauf ist dementsprechend auch für das vorliegende Haftverfahren offenzulassen, ob der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist oder nicht, womit aber auch gesagt ist, dass die beantragte Sicherheitshaft nicht mit Kollusionsgefahr (sondern einzig mit Wiederholungsgefahr) zu begründen ist.

5.

5.1. Sicherheitshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an ihrer Stelle eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Dauer der Haftverlängerung ist zudem zu beachten, dass Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO nur für/um längstens 3 Monate und nur in Ausnahmefällen für/um längstens

6 Monate angeordnet/verlängert werden darf. Ein Ausnahmefall liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich dann vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben ist. Gerade bei der Anordnung von Sicherheitshaft ist dagegen kein Ausnahmefall anzunehmen, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Umstände und mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen in der Lage sein müsste, die Hauptverhandlung innert

3 Monaten anzusetzen und durchzuführen (BGE 146 IV 279 E. 2.2 und 2.5).

5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer sieht den Verhältnismässigkeitsgrundsatz erstens dadurch verletzt, dass "aufgrund von administrativer Organisation der Hauptverhandlung" Sicherheitshaft für einstweilen 4 Monate angeordnet worden sei (Beschwerde Ziff. II/3).

5.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die viermonatige Dauer der beantragten Sicherheitshaft damit, dass sich das Bezirksgericht Zofingen mit den umfangreichen Akten auseinandersetzen und einen

Verhandlungstermin finden müsse. Die üblichen drei Monate reichten hierzu mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus (Antrag auf Sicherheitshaft, S. 2).

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schloss sich in seiner E. 5.2 dieser Sichtweise mit der Begründung an, dass es um ein umfangreiches Strafverfahren mit grossem Vorbereitungsaufwand für alle Involvierten gehe. Die Hauptverhandlung werde vor dem Gesamtgericht stattfinden und nebst der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung dürften auch die Rechtsvertreter der Privatklägerschaft und des Opfers teilnehmen. Entsprechend schwierig werde sich ein Verhandlungstermin finden lassen. Auch wenn das Gericht gehalten sei, zügig zur Verhandlung vorzuladen, dürfte es erfahrungsgemäss schwerlich realistisch sein, einen Verhandlungstermin innerhalb der nächsten drei Monate zu finden. Entsprechend erscheine es angemessen, Sicherheitshaft ausnahmsweise für vier statt drei Monate anzuordnen.

Mit diesen Ausführungen beriefen sich weder die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm noch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf von den Behörden zu verantwortende (administrative) Gründe, warum eine viermonatige Sicherheitshaft notwendig sein soll, sondern auf fallbezogene Gründe, die vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten werden und auch ansonsten zu überzeugen vermögen. So ergibt sich die Komplexität der Strafsache nicht nur aus der Vielzahl der angeklagten Vorwürfe, sondern auch daraus, dass der Beschwerdeführer diese Vorwürfe in wesentlichen Punkten für falsch und als Ausdruck einer einseitigen Untersuchung zu halten scheint (vgl. hierzu etwa Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024 E. 3.3), und daraus, dass er offensichtlich auch mit der ihm von D._____ gestellten Legalprognose nicht einverstanden ist (Beschwerde Ziff. II/3), weshalb nicht von einem in den wesentlichen Punkten bereits geklärten Sachverhalt gesprochen werden kann. Zudem sind sowohl E._____ (Zivil- und Strafkläger), C._____ (Zivil- und Strafklägerin) als auch B._____ (Opfer) anwaltlich vertreten, und ist deshalb mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit deren Teilnahme an der Hauptverhandlung zu rechnen. Dass das Bezirksgericht Zofingen die Hauptverhandlung dennoch offenbar bereits auf den 18. Juni 2024 ansetzen konnte (vgl. hierzu Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, S. 2), ist dementsprechend nicht als eine Missachtung des Beschleunigungsgebots zu werten, sondern im Gegenteil als eine Bestätigung für die Angemessenheit der Dauer der beantragten (viermonatigen) Sicherheitshaft. In seiner Eingabe vom 4. Dezember 2023 (HA.2023.595) hatte der Beschwerdeführer denn auch noch anerkannt, dass es "gerichtsnotorisch" Zeit brauche, bis es zu einer Gerichtsverhandlung mit vielen Parteien kommen könne (S. 2).

5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zweitens (zumindest sinngemäss) eine Verletzung des Verbots der Überhaft. Entgegen der Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau befinde er sich nicht erst seit

12 Monaten in Haft, sondern bereits seit 15 Monaten, weil "die Monate im Jahr 2022" mit zu berücksichtigen seien. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf 4 Jahre Freiheitsentzug erscheine zudem zu hoch (Beschwerde Ziff. II/4).

5.3.2. Richtig ist, dass sich der Beschwerdeführer per 12. März 2024 (Datum des angefochtenen Entscheids) nicht erst seit 12 Monaten in Untersuchungshaft befand, weil nicht nur die seit dem 2. März 2023 laufende Haft zu berücksichtigen ist, sondern auch die vom 26. März bis 20. Mai 2022 ausgestandene Untersuchungshaft (vgl. hierzu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024 E. 5.3). Dementsprechend beliefe sich die ausgestandene Haft per 2. Juli 2024 auf rund 18 Monate.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Haftverlängerungsgesuch von 27. November 2023 ausgeführt hatte, dass mit einer Freiheitsstrafe von über 3 Jahren zu rechnen sei, wobei dies namentlich auch vom noch nicht bekannten Grad der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers abhänge (S. 3), hatte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. Dezember 2023 geltend gemacht, dass dies "als zu hoch" anzusehen sei (S. 4). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hatte hierzu mit Entscheid SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024 in E. 5.3 ausgeführt, dass diese vom Beschwerdeführer nicht näher begründete Sichtweise angesichts der Vielzahl und Schwere der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe nicht zu überzeugen vermöge.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr wiederum ohne nähere Begründung mit Beschwerde vorbringt, dass die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragten vier Jahre Freiheitsstrafe "nach wie vor zu hoch" seien, ist dies nicht geeignet, die erwähnten Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in ihrem Entscheid vom 18. Januar 2024 als nicht mehr aktuell erscheinen zu lassen. Somit ist auch für dieses Beschwerdeverfahren festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung wegen der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe mit einer Freiheitsstrafe ab drei Jahren zu rechnen hat, womit offensichtlich keine Gefahr von Überhaft vorliegt.

5.4. 5.4.1. Drittens hält der Beschwerdeführer Ersatzmassnahmen für ausreichend. Ein Rayon- und Kontaktverbot gegenüber den am Strafverfahren beteiligten Zivilklägern und -klägerinnen erscheine genügend. In Kenntnis der für ihn nachteiligen Konsequenzen werde er keine Personen kontaktieren. Ausserdem kenne er die aktuellen Adressen der Zivilkläger und Zivilklägerinnen nicht. Er habe keine neue Partnerin und suche auch keine. Ein quasi präventives Kontaktverbot zu neuen Partnerinnen, wie es sich "die Behörden" quasi vorstellten, halte vor dem Gesetz nicht stand. Zudem sei er nun bereit, eine strikte, engmaschige, ambulante Massnahme durchzuführen und sich darüber auszuweisen (Beschwerde Ziff. II/5).

5.4.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hatte sich in ihrem Entscheid SBK.2023.375 vom 18. Januar 2024 (in E. 5.5) zu möglichen Ersatzmassnahmen dahingehend geäussert, dass die Wiederholungsgefahr vor allem auch im Verhältnis zu neuen Partnerinnen des Beschwerdeführers und deren Umfeld bestehe, dass sich der Beschwerdeführer trotz wiederholter Beteuerungen nicht an Ersatzmassnahmen gehalten habe und dass nicht ersichtlich sei, warum er sich nunmehr an Ersatzmassnahmen halten sollte, nachdem er deren präventive Wirkung offenbar nicht zu erkennen vermöge und nicht zu erwarten sei, dass er sich durch eine ambulante Massnahme innert nützlicher Frist von weiterer Delinquenz abhalten liesse. Diese Beurteilung ist in Berücksichtigung des zwischenzeitlich erstatteten psychiatrischen Gutachtens von D._____ weiterhin aktuell. Zur Begründung kann ohne Weiteres auf vorstehende E. 4.3.3 verwiesen werden, ohne dass die dort zusammengefassten gutachterlichen Ausführungen (namentlich auch betreffend die Behandlungsempfehlungen) noch näher zu erläutern wären.

Dass sich der festgestellten Wiederholungsgefahr gerade deshalb mit Ersatzmassnahmen begegnen lassen soll, weil der Beschwerdeführer derzeit nicht in einer Beziehung ist und eine solche angeblich auch nicht anstrebt, trifft nur schon deshalb nicht zu, weil die Wiederholungsgefahr nicht nur gegenüber Partnerinnen des Beschwerdeführers besteht, sondern grundsätzlich gegenüber jedermann. Zudem umfasst gerade die partnerbezogene Wiederholungsgefahr, wie sie sich nur schon aus den in E. 3.2 dargelegten Anklagevorwürfen ergibt, die Befürchtung derart schwerer Straftaten gegen die körperliche, psychische und auch sexuelle Integrität künftiger Partnerinnen des Beschwerdeführers, dass es nicht vertretbar erscheint, den Beschwerdeführer ohne (weil derzeit nicht existierend) wirksame Ersatzmassnahmen im blossen Vertrauen auf seine wenig überzeugende Zusicherung, keine neue Partnerschaft anzustreben, aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

Ersatzmassnahmen, mit denen sich der festgestellten Wiederholungsgefahr wirksam begegnen liesse, sind damit derzeit keine auszumachen.

6.

Zusammengefasst ist die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. März 2024 einstweilen bis zum 2. Juli 2024 angeordnete Sicherheitshaft nicht zu beanstanden und lässt sich dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (etwa in Form einer ungenügenden Begründung) vorwerfen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 84.00, zusammen Fr. 1'084.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 24. April 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard