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Entscheid

SBK.2024.87

SBK.2024.87 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-10-16

16. Oktober 2024Deutsch21 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.87 (STA.2023.3777) Art. 313 Entscheid vom 16. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […],...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.87 (STA.2023.3777) Art. 313

Entscheid vom 16. Oktober 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigte B._____ AG, […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 15. März 2024

in der Strafsache gegen die B._____ AG

Sachverhalt

1.

1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 27. Juli 2023 Strafanzeige gegen unbekannt wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall vom 9. März 2023 bei seiner Arbeitgeberin, der B._____ AG (fortan: Beschuldigte), in Q._____. Der Beschwerdeführer war als Maschinenreiniger tätig. Er erlitt beim Waschen einer Maschine mit einer Wasserhochdruckpistole schwere Verletzungen an der linken Hand, was eine Amputation des kleinen linken Fingers, die Rekonstruktion von Nerven- und Sehnengewebe sowie massive bleibende Bewegungseinschränkungen zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger.

1.2. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 beantragte die Beschuldigte, es sei eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.

2.

Am 15. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das gegen die Beschuldigte geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein. Zivilklagen wurden keine behandelt. Der Beschuldigten wurde eine Entschädigung ausgerichtet.

Diese Einstellungsverfügung wurde am 19. März 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 22. März 2024 zugestellte Einstellungsverfügung vom 15. März 2024 erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge:

" 1. Die Einstellungsverfügung vom 15. März 2024 sei aufzuheben.

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die B._____ AG ohne Verzug wieder aufzunehmen, weitere Abklärungen zu tätigen und gegebenenfalls die Täterschaft auf konkrete Mitarbeitende der B._____ AG auszudehnen.

3.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei im Weiteren anzuweisen, C._____, damaliger Arbeitskollege von A._____, einzuvernehmen.

4.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, ein ergänzendes Gutachten einzuholen.

5.

A._____ sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihm als Rechtsbeistand beizuordnen.

6.

A._____ sei eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um die Mittellosigkeit zu dokumentieren.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Mit Eingabe vom 19. April 2024 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Er leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 23. April 2024 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 am 30. April 2024.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 (Postaufgabe am 7. Mai 2024) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

1.

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere ist der Beschwerdeführer als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StGB, die sich auch als Zivil- und Strafkläger konstituiert hat, zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs.1 i.V.m. Art. 385 Abs.1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.

Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO).

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 16 zu Art. 319 StPO).

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 16 zu Art. 319 StPO).

2.2. Nach Art. 125 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wobei der Täter nach Art. 125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt wird, wenn die Schädigung schwer ist.

Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d UVG wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, mit Geldstrafe von bis zu

180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft (Art. 112 Abs. 2 UVG). Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, muss ihn der Arbeitgeber nach Art. 8 Abs. 1 VUV überwachen lassen.

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es sei vorab zu prüfen, ob die Beschuldigte im Sinne eines aktiven Tuns ihren Arbeitern mangelhafte Lanzen zur Verfügung gestellt habe, woraufhin es zum Unfallgeschehen habe kommen können. Das Gutachten der D._____ AG vom 7. November 2023 (fortan: Gutachten) gehe von einem technischen Mangel der Lanzen aus, da die Gummidichtung auf dem Pistolengriff fehle. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass für das Gutachten nicht die vom Beschwerdeführer am Unfalltag verwendete, noch vor Eingang der Strafanzeige von der Beschuldigten entsorgte Lanze untersucht worden sei, sondern drei anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte ähnliche, "mutmasslich mangelhafte" Geräte. Es lägen somit keine objektiven Beweise vor, die dokumentierten, in welchem Zustand die vom Beschwerdeführer verwendete Lanze im Unfallzeitpunkt effektiv gewesen sei. E._____, Sicherheitsexperte des Schweizerischen Fachverbands für Hydrodynamik am Bau, bestreite das Vorliegen eines Mangels, bloss weil die besagte Gummidichtung fehle, zumal diese bei den älteren Pistolengriffen gar nie bestanden habe. Die Auffassungen der beiden Sachverständigen seien somit widersprüchlich und auf ihren Beweiswert zu prüfen. Angesichts der Funktion als Sicherheitsexperte des Schweizerischen Fachverbands für Hydrodynamik am Bau (SFHB) sei der Beweiswert der Aussagen von E._____, bei welchem es sich um einen ausgewiesenen Fachmann mit langjähriger Berufserfahrung und dementsprechendem Praxisbezug handle, höher einzustufen als jener der D._____ AG, zumal es sich dabei um eine Zertifizierungsstelle für diverse Gerätschaften und Maschinen ohne Spezialisierung auf Wasserhochdrucklanzen handle. Gemäss den Angaben von E._____ seien die von der Beschuldigten verwendeten Lanzen grundsätzlich regelkonform und nicht mangelhaft gewesen (angefochtene Verfügung, S. 4).

Demzufolge sei einzig zu prüfen, ob sich die Beschuldigte durch eine Verletzung ihrer Garantenpflicht als Arbeitgeberin strafbar gemacht habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte die allgemein erforderlichen Schutzmassnahmen nicht eingehalten habe. Die von der Beschuldigten verwendeten Lanzen hätten zwar nicht mehr dem neusten technischen Standard entsprochen, mangels anderer behördlicher oder fachtechnischer Anordnung hätten sie aber weiterhin problemlos eingesetzt werden dürfen. Gemäss E._____ seien an den verwendeten Gerätschaften anlässlich von Kontrollen stets alle erforderlichen Sicherungen vorhanden und korrekt montiert gewesen. Überdies sei es auch bei der älteren Version des Pistolengriffs kaum möglich, dass dieser blockiere; die Wahrscheinlichkeit hierfür sei gering (angefochtene Verfügung, S. 5).

Weiter habe ermittelt werden können, dass die Beschuldigte ihre Informationspflicht als Arbeitgeberin stets wahrgenommen und ihre Arbeitgeber regelmässig an externen und betriebsinternen Schulungen zur Arbeitssicherheit habe teilnehmen lassen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2018 für die Beschuldigte in einem 100 %-Pensum als Maschinenreiniger tätig und habe im Unfallzeitpunkt somit über fast fünf Jahre Erfahrung verfügt. Er sei in Bezug auf das richtige Verwenden der Lanzen sowie die erforderliche Schutzausrüstung instruiert und gemäss den Einträgen im Personaldossier regelmässig eingehend betreffend Sicherheit am Arbeitsplatz geschult worden. Auch diesbezüglich sei keine Garanten- bzw. Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beschuldigte erkennbar (angefochtene Verfügung, S. 5 f.).

Insgesamt könne der Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Zudem seien weder weiterführende Beweismittel noch Ermittlungsansätze erkennbar, die einen Defekt der verwendeten Lanze oder eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten belegten. Mangels erhärteten Tatverdachts sei das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen (angefochtene Verfügung, S. 6).

3.2. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die angefochtene Verfügung, der Sachverhalt – insbesondere betreffend Zustand und technische Beschaffenheit des Unfallgeräts, aber auch hinsichtlich möglicher Ursachen für die Blockierung und Fehlfunktionen vergleichbarer Geräte – sei nicht zweifelsfrei erstellt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führe selbst aus, es lägen keine objektiven Beweise vor, die den Zustand der fraglichen Lanze im Unfallzeitpunkt dokumentierten (Beschwerde, Rz. 15). Den Beweisantrag, C._____ einzuvernehmen, habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm abgelehnt, obwohl durch dessen Einvernahme bedeutende Informationen zur Beschaffenheit der konkreten Pistole gewonnen werden könnten. Gerade weil durch die Beschuldigte das im Unfallzeitpunkt benutzte Gerät bereits entsorgt worden sei, seien die Aussagen von C._____ zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung (Beschwerde, Rz. 16). Weiter habe sich das Gutachten zu neueren Modellen von Wasserhochdruckpistolen, aber nicht zum vom Beschwerdeführer verwendeten Modelltyp geäussert. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe auch den Beweisantrag zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens betreffend die Frage, ob sich auch bei den älteren Pistolengriffen ohne Faltbelag eine Blockierung ergeben oder eine Fehlfunktion des Reedschalters aufgrund von Wasser und Schmutz auftreten könne, abgewiesen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm der gerichtlichen Beweiswürdigung unerlaubterweise vorgegriffen, indem sie infolge Widersprüchlichkeit der Auffassungen der beiden Sachverständigen dem Gutachten den Beweiswert abgesprochen und einzig auf die Aussagen von E._____ vom 21. Dezember 2023 abgestellt habe (Beschwerde, Rz. 17 f.).

Von der Beschuldigten seien elementare Sicherheitsvorschriften nicht durchgesetzt worden, wobei es die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unterlassen habe, hierzu ausreichende Abklärungen zu tätigen. Insbesondere sei ungeklärt, welchen Personen in betriebsorganisatorischer Hinsicht zum damaligen Zeitpunkt welche Verantwortlichkeitsbereiche und Aufsichtspflichten zugekommen seien bzw. welcher konkrete Mitarbeitende der Beschuldigten für die Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften zuständig gewesen sei und damit als mögliche Täterschaft in Frage komme (Beschwerde, Rz. 20).

Weiter liege keine klare Straflosigkeit vor, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Strafverfahren nicht hätte einstellen dürfen. Die Beschuldigte habe die allgemein erforderlichen Schutzmassnahmen verletzt. Es sei gegen das Alleinarbeitsverbot verstossen worden, da der Beschwerdeführer am 9. März 2023 alleine an der Hochdrucklanze gearbeitet habe. Zudem habe das Gerät, welches der Beschwerdeführer benutzt habe, entgegen dem am 5. Februar 2023 an die Betriebe gerichteten Dringlichkeitsschreiben weder eine Körperstütze noch einen zweiten Handgriff gehabt, wodurch sicherheitsrelevante Vorschriften missachtet worden seien und damit auch ein Unfall mit schweren Verletzungen in Kauf genommen worden sei. Überdies seien im Gutachten Mängel bei den sichergestellten Geräten festgestellt worden, weswegen sich auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Unfallgerät in einem mangelhaften und nicht betriebssicheren Zustand befunden habe. In der mangelhaften Wartung respektive der Zurverfügungstellung nicht betriebssicherer Arbeitsgeräte sei eine schwerwiegende Missachtung von Sicherheitsvorschriften zu erblicken (Beschwerde, Rz. 22 ff.).

4.

4.1. 4.1.1. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm es unterlassen hat, den Sachverhalt zweifelsfrei zu erstellen. Vorab führt sie mit Einstellungsverfügung vom 15. März 2024 selbst aus, es lägen keine objektiven Beweise vor, die dokumentierten, in welchem Zustand die vom Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt verwendete Lanze effektiv gewesen sei, da anlässlich der Hausdurchsuchung am 10. Oktober 2023 bloss drei ähnliche, "mutmasslich mangelhafte" Geräte sichergestellt worden seien (angefochtene Verfügung, S. 4). Dennoch hat sie es unterlassen, dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Befragung von C._____, ehemaliger Mitarbeiter, stattzugeben. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers habe C._____ nach dem Unfall mit derselben Lanze weitergearbeitet und auch gesagt, dass "dieses Gerät nicht gut" sei (Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 17. August 2023, Frage 80). Dass die besagte Lanze weiterverwendet worden ist, hat auch F._____, Betriebsmechaniker und Ersthelfer nach dem Unfallereignis, bestätigt (Protokoll der delegierten Einvernahme von F._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2023, Frage 32). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb C._____ nicht einvernommen wurde, hätte dieser doch mutmasslich Ausführungen betreffend die Beschaffenheit der konkreten Pistole bzw. Lanze tätigen und dadurch einen Beitrag zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts leisten können. Die Einvernahme von C._____ ist folglich nachzuholen, wobei er insbesondere auch nach dem Grund für die Entsorgung der Pistole bzw. Lanze zu befragen ist. Des Weiteren ist auch zu klären, wie oft der Beschwerdeführer den Abzug losgelassen hatte. Sollte er den Abzug tatsächlich nur einmal in einer Stunde gezogen haben (Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 17. August 2023, Frage 68 f.), wird er erklären müssen, wie er diesen Kraftaufwand hat leisten können, zumal sowohl F._____ als auch G._____ ausgesagt haben, es sei unmöglich, die Pistole eine Stunde zu halten (Protokoll der delegierten Einvernahme von F._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2023, Frage 51 f., Protokoll der delegierten Einvernahme von G._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 4. Januar 2024, Frage 50).

Ebenfalls wird näher zu untersuchen sein, ob die Beschuldigte die neuen Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten hat, indem sie gegen das am 5. Februar 2023 an die Betriebe, welche Mitglieder des SFHB sind, ergangene Dringlichkeitsschreiben verstossen hat. Gemäss dem Dringlichkeitsschreiben sind bei Handlanzeneinsatz Gamaschen zu tragen und beim Gerät sind eine Körperstütze, ein zweiter Handgriff, eine Schutzklammer und ein Schutzschlauch zu montieren. Ungeklärt ist, ob der Beschwerdeführer Kenntnis des Dringlichkeitsschreibens hatte oder nicht. Gemäss G._____, technischer Leiter der Beschuldigten, seien die Mitarbeiter dafür verantwortlich, das Material gemäss Dringlichkeitsschreiben einzusetzen (Protokoll der delegierten Einvernahme von G._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 4. Januar 2024, Frage 42). Vorliegend ist es aber G._____ selbst gewesen, der die Maschine eingerichtet und dem Beschwerdeführer Lanze und Pistole, mithin die vom Beschwerdeführer verwendeten Arbeitsgeräte, übergeben hat (Protokoll der delegierten Einvernahme von G._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 4. Januar 2024, Frage 16; Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 17. August 2023, Frage 64).

4.1.2. Auch mit Blick auf das Gutachten ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Mit dem von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten der D._____ AG vom 7. November 2023 liegt ein Gutachten einer sachverständigen Person im Sinne von Art. 182 ff. StPO vor. Dieses äusserte sich allerdings nicht zu demjenigen Modelltyp an Wasserhochdruckpistolen, welches der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls verwendet hatte, sondern zu neueren, lediglich ähnlichen Geräten. Das Gutachten ist demzufolge zu falschen Pistolen erstellt worden, weshalb nicht auf dieses abgestellt werden kann. Unbesehen der Tatsache, dass sich das Gutachten der D._____ AG vom 7. November 2023 zu einem anderen Modelltyp äusserte, erweist sich auch das weitere Vorgehen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Zusammenhang mit dem Gutachten als falsch. Denn auch wenn sowohl das Gutachten als auch die Aussagen von E._____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. Dezember 2023 als Beweismittel der freien Beweiswürdigung unterliegen (vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 189 StPO), durfte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht gestützt auf die Aussagen von E._____ dem Gutachten faktisch den Beweiswert absprechen. Vielmehr hätte sie aufgrund der infolge der Einvernahme von E._____ aufgekommenen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens dieses von Amtes wegen durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern lassen oder einen weiteren Sachverständigen bestimmen sollen (Art. 189 lit. c StPO). Dies daher, weil bei wesentlichen Widersprüchen ein Verzicht auf ein Zweitgutachten nicht haltbar ist (HERR, a.a.O., N. 16a zu Art. 189 StPO). Zudem verfügt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht über eigene Sachkompetenz, Divergenzen selbst zu klären. Indem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Bezug auf die sich widersprechenden Auffassungen von E._____ und der Gutachter der D._____ AG eine Beweiswürdigung vornimmt und dem – notabene von ihr selbst in Auftrag gegebenen – Gutachten der D._____ AG vom 7. November 2023 weniger Beweiswert zuspricht, als den von E._____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson getätigten Ausführungen vom 21. Dezember 2023, hat sie der gerichtlichen Beweiswürdigung in unzulässiger Weise vorgegriffen. Selbst wenn es zuträfe, dass die Gutachter der D._____ AG nicht auf Wasserhochdrucklanzen spezialisiert wären und es sich bei E._____ um einen Sicherheitsexperten des SFHB und damit um einen ausgewiesenen Fachmann mit langjähriger Berufserfahrung handelte, wäre es der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nur bei klarer Beweislage erlaubt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Hiervon ist gerade mit Blick auf die widersprechenden Auffassungen der Gutachter der D._____ AG und von E._____ nicht auszugehen. Dies umso weniger, als E._____ als Auskunftsperson einvernommen wurde und als solche keiner Wahrheitspflicht unterliegt (Art. 180 Abs. 1 StPO; KERNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 2 zu Art. 180 StPO). Zudem verfügt er – wie er mit E-Mail vom 23. Dezember 2023 selbst ausführt – nicht über eine Ausbildung als Gutachter und könne einen solchen lediglich fachtechnisch im Spezialgebiet "Wasserhöchstdruck" unterstützen. In Bezug auf den Beweiswert der Aussagen von E._____ ist im Rahmen der weiteren Untersuchung auch zu beachten, dass dieser bereits vor seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 21. Dezember 2023 mit der Haftpflichtversicherung der Beschuldigten in telefonischem Kontakt stand (Protokoll der delegierten Einvernahme von E._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 21. Dezember 2023, Frage 15; E-Mail-Verkehr zwischen E._____ und H._____, Direktionsschadenexperte der […] Versicherungen, vom 7. Juli 2023 und 10. Juli 2023) sowie auf Mandatsbasis für den Verband arbeitet, welchem auch die Beschuldigte angehört (Protokoll der delegierten Einvernahme von E._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 21. Dezember 2023, Fragen 7, 14 und 22). Im Rahmen der weiteren Untersuchung wird daher durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch zu beurteilen sein, ob und allenfalls inwieweit E._____ im Zeitpunkt seiner Einvernahme als Auskunftsperson unabhängig war, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein wird.

Damit und mit Blick auf die noch nicht erfolgte Einvernahme von C._____ (vgl. E. 4.1.1 hiervor) greift die Folgerung der Staatsanwaltschaft, es sei somit "den Angaben von E._____ zu folgen, wonach die von der B._____ AG verwendeten Lanzen grundsätzlich regelkonform und nicht mangelhaft waren" (angefochtene Verfügung, S. 4), zu kurz. Dies umso mehr, als E._____ offensichtlich allgemein von "Lanzen" und nicht konkret von der am 9. März 2023 vom Beschwerdeführer verwendeten Lanze spricht und auch der technische Leiter der Beschuldigten es als möglich erachtet, "dass Lanzen blockieren würden" (Protokoll der delegierten Einvernahme von G._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 4. Januar 2024, Frage 34 f.). Überdies ist fraglich, ob sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm generell an die gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 182 ff. StPO gehalten hat.

Zusammengefasst drängen sich weitere Abklärungen seitens der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wie u.a. die Einholung eines (unparteiischen) Ergänzungs- bzw. Zweitgutachtens auf, welches sich auf das vom Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls verwendete Lanzenmodell zu beziehen hat.

4.1.3. Fraglich und durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weiter abzuklären ist schliesslich, ob die Beschuldigte die allgemein erforderlichen Schutzmassnahmen tatsächlich eingehalten hat. Insbesondere ist näher zu untersuchen, ob gegen das Alleinarbeitsverbot verstossen wurde. Dieses ist im Sicherheitsaudit SFHB Handlanze (vgl. Beilage 3 [gemäss Protokoll der delegierten Einvernahme von E._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 21. Dezember 2023, Frage 22]), in der Richtlinie Nr. 6505 betreffend den Betrieb von Höchstdruck-Wasserstrahl-Geräten (HWG) der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), Ausgabe 7.91 vom Mai 2000 (Beilage 3 zum Gutachten; fortan: EKAS Richtlinie Nr. 6505), Kapitel 4.2 und in Art. 8 Abs. 1 VUV normiert. Das Sicherheitsaudit SFHB Handlanze hält als schwere Sicherheitsmängel, welche einen Arbeitsstopp bedeuten, fest: "Es ist nicht sichergestellt, dass im Gefahrenfall jederzeit zum Schutze der an den Spritzeinrichtungen beschäftigten Personen eingegriffen werden kann (EKAS Richtlinie Nr. 6505 Kapitel 4.2.1). Es ist nicht gewährleistet, dass der Geräteführer jederzeit in Sichtverbindung zu einer anderen Person arbeitet. In Sonderfällen muss eine Aufsichtsperson bestimmt werden (EKAS Richtlinie Nr. 6505, Erläuterungen zur Richtlinie zu Kapitel 4.2.1). Alleinarbeit ist verboten." Sowohl der Beschwerdeführer wie auch F._____ haben ausgesagt, der Beschwerdeführer habe am Unfalltag allein an der Hochdrucklanze gearbeitet (Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 17. August 2023, Frage 70, Protokoll der delegierten Einvernahme von F._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2023, Frage 14 f.). F._____ ist während des Unfallgeschehens in der Werkstatt in seinem Büro gewesen (Protokoll der delegierten Einvernahme von F._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2023, Frage 14 f.). Sodann ist auch G._____, der die Maschine eingerichtet hat, nicht vor Ort gewesen, da er noch anderweitige Termine gehabt hat (Protokoll der delegierten Einvernahme von G._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 4. Januar 2024, Frage 16). Vor diesem Hintergrund sind die örtlichen Gegebenheiten zu untersuchen. Insbesondere ist zu klären, wo sich das Büro von F._____ bzw. in welcher Distanz es sich zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befindet und ob der Beschwerdeführer nach Hilfe gerufen hat oder nicht, als er die Blockierung der Pistole bemerkt hat. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu klären, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hat, das Elektrokabel herauszureissen, da die Pistole bei einer Blockierung nicht losgelassen werden darf, sondern vielmehr zu halten und das Kabel herauszureissen ist (Protokoll der delegierten Einvernahme von G._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 4. Januar 2024, Fragen 26 f., 34, 46, Protokoll der delegierten Einvernahme von F._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2023, Frage 41).

4.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm durfte das Strafverfahren aufgrund der bisherigen unvollständigen Untersuchung nicht einstellen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen.

5.

5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

5.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

5.3. Der Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. März 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 16. Oktober 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Eichenberger