Lexipedia

Entscheid

SBK.2024.89

SBK.2024.89 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-08-12

12. August 2024Deutsch24 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.89 (STA.2023.6838) Art. 235 Entscheid vom 12. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] verteidigt du...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.89 (STA.2023.6838) Art. 235

Entscheid vom 12. August 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann, […]

Beschwerde- Kantonspolizei Aargau, gegnerin 1 Tellistrasse 85, 5001 Aarau

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin 2 Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Anfechtungs- Anordnung einer verdeckten Fahndung gemäss Mitteilung der Staatsangegenstand waltschaft Baden vom 8. März 2024

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Kantonspolizei Aargau verfügte am 23. August 2023, dass gegen eine unbekannte Person resp. den Telegram-Nutzer "B._____" wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für einstweilen einen Monat eine verdeckte Fahndung angeordnet werde. Als verdeckter Fahnder wurde VF X eingesetzt. Der verdeckte Fahnder hielt seine Tätigkeit im Amtsbericht vom 23. August 2023 fest.

1.2. Die Kantonspolizei Aargau teilte der Staatsanwaltschaft Baden am 28. August 2023 mit, dass die verdeckte Fahndung gegen den Beschuldigten A._____ durch die Polizei am 23. August 2023 beendet worden sei.

2.

Die Staatsanwaltschaft Baden teilte der Verteidigerin von A._____ mit Schreiben vom 8. März 2024 mit, dass gegen den Telegram-Nutzer "B._____", damals unbekannte Person, bei welchem es sich um A._____ gehandelt habe, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine verdeckte Fahndung polizeilich angeordnet worden sei. A._____ wurden die polizeiliche Anordnung vom 23. August 2023, die Instruktion zur verdeckten Fahndung vom 23. August 2023, der Amtsbericht betreffend die verdeckte Fahndung vom 23. August 2023, die Verfügung betreffend Beendigung und Mitteilung einer verdeckten Fahndung vom 28. August 2023 sowie der polizeiliche Anzeigerapport vom 21. Februar 2024 und die polizeiliche Einvernahme von A._____ vom 24. August 2023 zugestellt. Ihm wurde sodann mitgeteilt, dass die verdeckte Fahndung aufgrund des Verdachts des Betäubungsmittelhandels in Baden am 23. August 2023 erfolgt sei. Er wurde schliesslich auf die Möglichkeit der Beschwerdeführung innert einer Frist von 10 Tagen gemäss Art. 298 Abs. 3 StPO hingewiesen.

3.

3.1. Gegen die ihm am 18. März 2024 zugestellte Anordnung einer verdeckten Fahndung gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. März 2024 erhob A._____ mit Eingabe vom 28. März 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die angefochtene Verfügung vom 23. August 2023 sei aufzuheben.

2.

Die aus der mit Verfügung vom 23. August 2023 angeordneten verdeckten Fahndung gewonnenen Erkenntnisse und Beweise, insbesondere auch das Einvernahmeprotokoll vom 24. August 2023, seien aus den Akten zu weisen.

3.

Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Staatskasse."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Die Kantonspolizei Aargau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2024 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Kantonspolizei Aargau.

3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden nahm mit Eingabe vom 3. Juni 2024 und die Kantonspolizei Aargau mit Eingabe vom 5. Juni 2024 Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2024.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerde vom 28. März 2024 richtet sich gegen die polizeiliche Anordnung der verdeckten Fahndung gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. März 2024. Die Möglichkeit zur Beschwerdeführung gegen eine solche Anordnung ist zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Anfechtbarkeit hoheitlicher Verfahrenshandlungen der Polizei (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 60 [analog] inkl. Fn. 210).

1.2

Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2024 will der Beschwerdeführer den angefochtenen Gegenstand auf die (polizeiliche) Anordnung der präventiven verdeckten Fahndung vom 23. August 2023 (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort der Kantonspolizei Aargau) erweitert sehen für den Fall, dass

davon ausgegangen werde, dass die erfolgte Beigabe dieser Anordnung als Beilage in der Vernehmlassung als Mitteilung im Sinne von § 35c Abs. 7 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) genügen sollte.

Die Anträge werden durch die fragliche hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Entsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise mag es gerechtfertigt erscheinen, Antragsänderungen oder -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zuzulassen. Hierfür bedarf es aber eines sehr engen Bezugs zum bisherigen Streitgegenstand, und es muss der vorinstanzlichen Strafbehörde während des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit eingeräumt worden sein, sich zu den neuen oder erweiterten Anträgen zu äussern (GUIDON, a.a.O., Rz. 390; vgl. auch GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO).

Vorliegend steht die (polizeiliche) Anordnung der präventiven verdeckten Fahndung vom 23. August 2023 zwar in einem gewissen Bezug zur polizeilichen Anordnung der verdeckten Fahndung gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. März 2024 – beide Anordnungen erfolgten am 23. August 2023 im Zusammenhang mit Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz. Indessen wurde im Rahmen der präventiven verdeckten Fahndung nicht gegen den Beschwerdeführer ermittelt. Es wurde im Rahmen der präventiven verdeckten Fahndung unbestrittenermassen (noch) kein Kontakt mit ihm aufgenommen, kein Scheingeschäft abgeschlossen und kein Wille zum Abschluss eines Scheingeschäfts vorgetäuscht (vgl. dazu Stellungnahme der Kantonspolizei Aargau vom 5. Juni 2024 S. 1 f. sowie § 35c Abs. 1 PolG). Der Beschwerdeführer war von der präventiven verdeckten Fahndung nicht betroffen. Damit musste ihm auch keine Mitteilung nach § 35c Abs. 7 PolG gemacht werden. Insofern ist die Bedingung, welche der Beschwerdeführer für die Ausweitung des Beschwerdegegenstands vorbringt, nicht eingetreten. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als die Begehren über die seinerzeit beantragte Aufhebung der Verfügung (der polizeilichen Anordnung einer verdeckten Fahndung) vom 23. August 2023 inkl. Nichtverwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse und Beweise hinausgehen.

1.3

Es ist somit im Folgenden einzig die Rechtmässigkeit der polizeilichen Anordnung der verdeckten Fahndung gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. März 2024 zu beurteilen.

1.4

Der Beschwerdeführer kann als von der verdeckten Fahndung betroffene Person Beschwerde führen, wobei die Beschwerdefrist mit Erhalt der Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 298d Abs. 4 i.V.m. Art. 298 Abs. 3 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), was selbst dann Gültigkeit haben muss, wenn der Beschuldigte auf anderem Weg bereits zuvor von der verdeckten Fahndung gegen ihn erfährt (TANJA KNODEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 298d StPO; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1164). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 24. August 2023 (S. 5 und 11, Beschwerdebeilage 4) Kenntnis von der verdeckten Fahndung erhalten, was nach dem oben Dargelegten indessen nicht genügt. Erst das Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. März 2024 stellt eine (förmliche) Mitteilung i.S.v. Art. 298d Abs. 4 i.V.m. Art. 298 Abs. 1 StPO dar. Dies bedeutet, dass die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 298d Abs. 4 i.V.m. Art. 298 Abs. 3 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO) am Tag nach Erhalt dieses Schreibens am 18. März 2024, d.h. am 19. März 2024, zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und die Beschwerde vom 28. März 2024 somit rechtzeitig eingereicht worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist mit den erwähnten Einschränkungen einzutreten.

2.

2.1

2.1.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die verdeckte Fahndung rechtswidrig sei. Es gebe keine Anmerkung oder andere Hinweise darauf, dass die Anordnung mündlich erfolgt wäre und eine solche wäre mangels dringlicher Angelegenheit auch nicht zulässig gewesen. Dem Amtsbericht seien keine Angaben darüber zu entnehmen, um welche Uhrzeit die Anordnung der verdeckten Fahndung erfolgt sei. Der Strafverfolgungsbehörde misslinge deshalb der Beweis, dass die verdeckte Fahndung tatsächlich vor dem Einsatz des verdeckten Fahnders angeordnet worden sei. Zudem bestünden konkrete Zweifel, dass die Anordnung tatsächlich zwischen 18.24 Uhr (der angeblich verdachtsauslösenden Nachricht des Users "B._____") und

18.36

Uhr (der Kontaktaufnahme des verdeckten Fahnders) bzw. vor der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer erfolgt sei. Es seien zwei Möglichkeiten denkbar: Entweder sei die Anordnung erst nachträglich erstellt worden, womit die Zulässigkeitsvoraussetzung verletzt wäre, oder bereits die Nachricht um 18.23 Uhr stamme aus polizeilicher Feder. Auch dann wären das Vorgehen und die angeordnete verdeckte Fahndung rechtswidrig. Es sei diesfalls von einer unzulässigen Tatprovokation auszugehen. Als Rechtsfolge der rechtswidrigen verdeckten Fahndung bzw. als Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots von Art. 141 Abs. 4 StPO dürfe die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024 nicht verwertet werden (Beschwerde S. 4 ff.).

2.1.2

Die Kantonspolizei Aargau teilte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2024 mit, dass vor der Anordnung der verdeckten Fahndung bereits eine präventive verdeckte Fahndung gelaufen sei. Am Abend des 23. August 2023 seien im Rahmen der Badenfahrt u.a. verdeckte Fahnder im Einsatz gestanden, deren Auftrag darin bestanden habe, den Betäubungsmittelhandel zu erkennen und zu verhindern. Zu diesem Zweck seien die Anordnung einer präventiven verdeckten Fahndung gemäss § 35c PolG verfügt und zwei verdeckte Fahnder schriftlich instruiert worden. Im Rahmen der präventiven verdeckten Fahndung habe die Kantonspolizei Aargau den öffentlich zugänglichen Telegram-Chat "Y" beobachtet. Die Nachricht "wer het guets cola u isch save" um 18.23 Uhr stamme nicht von der Kantonspolizei Aargau. Die Nachricht des unbekannten Chat-Users habe der Chat-User "B._____" um 18.24 Uhr mit "immer" beantwortet. Der Dienstchef des Fahndungs- und Aktionsdienstes, der sich aufgrund des Einsatzes mit dem verdeckten Fahnder und der Führungsperson an gemeinsamer Örtlichkeit befunden habe, habe gegen den unbekannten Chat-User "B._____" mündlich die verdeckte Fahndung angeordnet. Der verdeckte Fahnder sei mündlich durch die Führungsperson instruiert worden, da die erste Kontaktaufnahme zeitnah habe erfolgen müssen. Entsprechend sei eine erste Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer nach 12 Minuten möglich gewesen. Da Anordnungen und Instruktionen von präventiven verdeckten Fahndungen nach § 35c PolG und von verdeckten Fahndungen nach Art. 298a ff. StPO praktisch identisch seien, habe die ergänzende mündliche Instruktion zwischen 18.24 Uhr und 18.36 Uhr problemlos durchgeführt werden können. Nach der ersten Kontaktaufnahme und vor dem physischen Treffen wenige Stunden später habe der Dienstchef Fahndung die verdeckte Fahndung noch schriftlich angeordnet und der verdeckte Fahnder sei schriftlich instruiert worden. Gegen den Chat-User "B._____" sei erst nach Feststellung der am 23. August 2023 um 18.24 Uhr versandten Nachricht ermittelt worden. Die Frage, ob eine unzulässige Tatprovokation vorliege, stelle sich erst gar nicht.

2.1.3

Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2024, dass es nicht angehe, dass die Kantonspolizei Aargau die Strafakten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit weiteren Akten anreichere. Diese vermöchten aber ohnehin den Beweis betreffend das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu erbringen. Die Behauptung der Kantonspolizei Aargau, es sei vorab eine mündliche Anordnung der verdeckten (StPO-)Fahndung erfolgt, werde bestritten. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Anordnung der verdeckten Fahndung erst nach 18.36 Uhr erfolgt sei. Schliesslich werde weiterhin bestritten, dass die Nachricht "wer het guets cola u isch save" nicht von der Kantonspolizei Aargau, sondern einem "unbekannten User" stamme.

2.1.4

Die Kantonspolizei Aargau teilte in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2024 mit, dass mit der eingereichten Anordnung einer präventiven verdeckten Fahndung aufgezeigt werde, dass am selben Tag bereits eine verdeckte Massnahme angeordnet worden sei, der verdeckte Fahnder bereits eine Instruktion gemäss Art. 291 Abs. 2 lit. a StPO erhalten habe und sich der verdeckte Fahnder, die Führungsperson sowie der Dienstchef an gemeinsamer Örtlichkeit befunden hätten. Gestützt auf diese Ausgangslage sei es problemlos möglich gewesen, in der relativ kurzen Zeit zwischen 18.24 Uhr und 18.36 Uhr die verdeckte Fahndung nach Art. 298a ff. StPO mündlich anzuordnen und den verdeckten Fahnder zu instruieren. Schliesslich wies sie erneut darauf hin, dass die Nachricht "wer het guets cola u isch save" nicht von der Kantonspolizei Aargau verfasst worden sei.

2.2

Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.9.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 396 E. 4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; GUIDON, a.a.O., Rz. 367 ff.). Die von der Kantonspolizei Aargau im Laufe des Verfahrens eingereichte Anordnung einer präventiven verdeckten Fahndung vom 23. August 2023 (Beilage zur Beschwerdeantwort der Kantonspolizei Aargau) wurde daher zu den Beschwerdeakten genommen. Der Beschwerdeführer konnte dazu in seiner Eingabe vom 16. Mai 2024 umfassend Stellung nehmen, womit sein von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO gewährleisteter Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wurde.

2.3. Nach Art. 298b Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und im Ermittlungsverfahren die Polizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden (lit. a), und die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Die verdeckte Fahndung wird i.d.R. in einem frühen Stadium des Verfahrens eingesetzt und dient dazu, einen bereits bestehenden Tatverdacht zu konkretisieren. Insofern darf der Tatverdacht auch ein bloss vager sein. Der Verdacht darf ein Anfangsverdacht sein, der aber so hinreichend sein muss, dass sich eine verdeckte Fahndung rechtfertigt (KNODEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 298b StPO). Ein solcher Anfangsverdacht eines Vergehens (Verkauf von Betäubungsmittel gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG) ist mit der Staatsanwaltschaft Baden gestützt auf die polizeiliche Anordnung der verdeckten Fahndung vom 23. August 2023 zu bejahen. Aus der Anordnung ergibt sich der Verdacht, dass der Chat-User "B._____" im öffentlich zugänglichen Telegram-Chat "Y" Kokain zum Kauf anbot. Es wurde demnach dokumentiert, gegen wen sich der Verdacht richtet (unbekannter Nutzer namens "B._____") und welcher Verdacht (Verkauf von Kokain) besteht. Für einen bloss vagen Anfangsverdacht muss nicht sicher sein, ob bei diesem Nutzer tatsächlich Drogen bestellt werden können und wer dieser Nutzer ist. Sobald die Polizei Hinweise hat, dass bei einem User Kokain bestellt werden kann, liegt ein Anfangsverdacht vor und muss die Polizei diesem Hinweis nachgehen und diesbezüglich ermitteln.

2.3. Nach Art. 298b Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und im Ermittlungsverfahren die Polizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden (lit. a), und die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Die verdeckte Fahndung wird i.d.R. in einem frühen Stadium des Verfahrens eingesetzt und dient dazu, einen bereits bestehenden Tatverdacht zu konkretisieren. Insofern darf der Tatverdacht auch ein bloss vager sein. Der Verdacht darf ein Anfangsverdacht sein, der aber so hinreichend sein muss, dass sich eine verdeckte Fahndung rechtfertigt (KNODEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 298b StPO). Ein solcher Anfangsverdacht eines Vergehens (Verkauf von Betäubungsmittel gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG) ist mit der Staatsanwaltschaft Baden gestützt auf die polizeiliche Anordnung der verdeckten Fahndung vom 23. August 2023 zu bejahen. Aus der Anordnung ergibt sich der Verdacht, dass der Chat-User "B._____" im öffentlich zugänglichen Telegram-Chat "Y" Kokain zum Kauf anbot. Es wurde demnach dokumentiert, gegen wen sich der Verdacht richtet (unbekannter Nutzer namens "B._____") und welcher Verdacht (Verkauf von Kokain) besteht. Für einen bloss vagen Anfangsverdacht muss nicht sicher sein, ob bei diesem Nutzer tatsächlich Drogen bestellt werden können und wer dieser Nutzer ist. Sobald die Polizei Hinweise hat, dass bei einem User Kokain bestellt werden kann, liegt ein Anfangsverdacht vor und muss die Polizei diesem Hinweis nachgehen und diesbezüglich ermitteln.

Was die Subsidiarität der verdeckten Fahndung anbelangt, so legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb sie nicht gegeben sein soll. Eine verdeckte Fahndung ist auch dann möglich, wenn die Ermittlungen sonst aussichtslos oder übermässig erschwert würden (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO). Die Ermittlungen wären dann aussichtslos, wenn kein anderer Ermittlungsansatz als die verdeckte Fahndung erkennbar ist. Das gilt häufig dann, wenn die wahre Identität der Zielperson offen ist, weil von ihr z.B. nur ein Nickname bekannt ist, sodass das Angebot zum Abschluss eines Geschäftes zum Schein angenommen werden muss, damit überhaupt ein persönlicher Kontakt mit der Zielperson hergestellt werden kann (THOMAS HANSJA-KOB/UMBERTO PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 298b StPO). Die wohl praktisch häufigste Konstellation ist, dass eine verdeckte Fahndung dann möglich ist, wenn die Ermittlungen sonst übermässig erschwert wären. Es sollen Geschäfte aufgedeckt werden, die mit konventionellen Mitteln nur geklärt werden könnten, wenn beide Geschäftspartner observiert und nach Abschluss des Geschäftes festgenommen und überprüft werden könnten. Weil bei solchem Vorgehen insbesondere das Risiko bestünde, dass die Abwicklung des verbotenen Geschäftes gar nicht erkannt würde oder dass nach harmlosen Kontakten Festnahmen erfolgten, werden verdeckte Fahnder eingesetzt, die den Interventionseinheiten signalisieren können, wenn das illegale Geschäft wirklich abgewickelt wurde, so dass die Festnahme der Zielperson praktisch in flagranti möglich ist. Ein solches Vorgehen ist nicht nur verhältnismässig, sondern stellt sogar sicher, dass Rechte Unbeteiligter nicht verletzten werden (HANSJAKOB/ PAJAROLA, a.a.O., N. 8 zu Art. 298b StPO). Das Vorgehen der Polizei, via den verdächtigen Nutzer Kontakt aufzunehmen und die Zielperson zu treffen, war vorliegend demnach grundsätzlich ein verhältnismässiger Einsatz, um die verdächtige Person zu identifizieren. Andere Ermittlungen wären aussichtslos bzw. übermässig erschwert gewesen. Es ist weiter offensichtlich, dass bei Annahme eines Verdachts des Kokainverkaufes durch den Chat-User dieser sich gegenüber der Polizei nicht einfach so zu erkennen gegeben und ohne das Scheinangebot für den Kauf von Kokain sich auch nicht mit einer ihm unbekannten Person getroffen hätte. Eine nachfolgende blosse Observation hätte wie erwähnt das Risiko beinhaltet, dass die Straftat nicht aufgeklärt worden wäre und hätte die Ermittlungen jedenfalls übermässig erschwert.

Die getroffene Massnahme eines Scheinkaufes ist daher unter dem Aspekt der Subsidiarität nicht zu beanstanden.

2.4. 2.4.1. Der Scheinkauf (beim Beschwerdeführer) erfolgte somit im Rahmen einer verdeckten Fahndung nach den Art. 298a ff. StPO. Art. 298b StPO enthält keine Formvorschriften. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass die Anordnung in Anwendung der allgemeinen Regel von Art. 76 StPO schriftlich verfügt werden muss. Die Anordnung hat zu umschreiben, welcher Verdacht Ausgangspunkt der Ermittlungen ist und worauf der Verdacht beruht, welcher Sachverhalt und welche mutmasslichen Straftatbestände durch die verdeckte Fahndung aufgeklärt werden sollen. Im Weiteren ist zu bestimmen, wer als verdeckter Fahnder eingesetzt werden soll, und es ist sicherzustellen, dass die eingesetzten Personen über die Rahmenbedingungen des Einsatzes und das Mass der zulässigen Einwirkungen schon vor dem Start der Aktion belehrt werden. Muss aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit auf eine schriftliche Anordnung verzichtet werden, ist zumindest im Nachhinein durch eine Aktennotiz festzuhalten, in welcher Weise der eingesetzte verdeckte Fahnder belehrt wurde. Anordnung und Nachweis der Belehrung gehören zu den Strafakten. Mündliche Anordnungen sollten die absolute Ausnahme sein, namentlich wenn Gefahr in Verzug ist; auch mündliche Anordnungen sind nachträglich schriftlich zu dokumentieren. Nur mit einer schriftlichen Dokumentation kann die Zulässigkeit der Anordnung im Nachhinein auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 10 zu Art. 298b StPO; KNODEL, a.a.O., N. 1 und 3 zu Art. 298b StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Rz. 1204d).

2.4.2. Aktenkundig ist lediglich eine nachträglich zur ersten Kontaktaufnahme (vgl. Beschwerdeantwort der Kantonspolizei Aargau, S. 2) erfolgte schriftliche Anordnung der verdeckten Fahndung vom 23. August 2023 inkl. Weisungen an den eingesetzten verdeckten Fahnder X (vgl. Beschwerdebeilage 2). Aufgrund der von der Kantonspolizei Aargau eingereichte Beschwerdeantwort ergibt sich indessen eine Dringlichkeit, die ein Absehen von einer vorgängigen schriftliche Anordnung rechtfertigt: Die Kantonspolizei Aargau legt darin nachvollziehbar dar, dass die erste Kontaktaufnahme mit dem Chat-User "B._____", der die Nachricht des unbekannten Chat-Users "wer het guets cola u isch save" von 18.23 Uhr um 18.24 Uhr mit "immer" beantwortet habe, zeitnah habe erfolgen müssen, da entsprechende Chat-Nachrichten schnell nicht mehr aktuell seien. Sodann ist aufgrund der von der Kantonspolizei Aargau eingereichten Anordnung einer präventiven verdeckten Fahndung vom 23. August 2023 (Beilage zur Beschwerdeantwort der Kantonspolizei Aargau) belegt, dass der verdeckte Fahnder X – welcher auch betreffend die wenige Stunden später, noch vor dem physischen Treffen schriftlich angeordnete verdeckte Fahndung eingesetzt wurde – hinsichtlich der Aktion Badenfahrt 2023 (zur Erkennung, Verhinderung und Aufklärung von Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz) durch die Führungsperson instruiert, d.h. vor ihrem Einsatz insbesondere über das Mass der zulässigen Einwirkungen aufgeklärt worden ist. Der verdeckte Fahnder X, die Führungsperson Wm mbV C._____ sowie der Dienstchef Fahndung D._____ waren sowohl bei der präventiven verdeckten Fahndung als auch der angeordneten verdeckten Fahndung betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beteiligt, so dass nachvollziehbar ist, dass zwischen 18.24 Uhr und 18.36 Uhr eine ergänzende mündliche Instruktion des verdeckten Fahnders X im Hinblick auf den von einem Tatverdacht getragenen und nicht nur präventiven Einsatz stattgefunden hat. Der verdeckte Fahnder X konnte somit über die Rahmenbedingungen des Einsatzes und das Mass der zulässigen Einwirkungen schon vor dem Start der Aktion mündlich belehrt werden. Nach der ersten Kontaktaufnahme, aber noch vor dem physischen Treffen, wurde der verdeckte Fahnder zudem schriftlich instruiert. Nachdem die Anordnung der verdeckten Fahndung (nachträglich) schriftlich erfolgte, ist bekannt, wie die Polizei an den Chat-User "B._____" gelangt ist und aus welchen konkreten Umständen sich ein Verdacht auf ein Betäubungsmitteldelikt ableiten liess. Demgemäss wurden die Formvorschriften eingehalten.

2.5. 2.5.1. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass der Verdacht bestehe, dass bereits die initiale Nachricht im Chat "Y" von einem verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Aargau ausgegangen sei. Dies stelle eine unzulässige Tatprovokation i.S.v. Art. 298d Abs. 2 StPO (recte: Art. 298c Abs. 2) i.V.m. Art. 293 Abs. 1 StPO dar (Beschwerde S. 6 ff.).

2.5.2. Nach Art. 293 Abs. 1 i.V.m. Art. 298c Abs. 2 StPO dürfen verdeckte Fahndungspersonen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Gemäss Art. 293 Abs. 2 i.V.m. Art. 298c Abs. 2 StPO darf ihre Tätigkeit für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein. Überschreitet eine verdeckte Fahndungsperson das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen (Art. 293 Abs. 4 i.V.m. Art. 298c Abs. 2 StPO).

Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum V-Mann in BGE 124 IV 34 entschieden, dass der verdeckte Ermittler nicht vollkommen passiv bleiben müsse. Vielmehr müsse es diesem erlaubt sein, auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses hinzuwirken.

Es müsse ihm gestattet sein, sein Kaufinteresse und auch seine Bereitschaft zur Bezahlung eines marktüblichen Preises darzutun (E. 3c/bb). Zum Mass der zulässigen Einwirkung vor der Tatbegehung gemäss Art. 293 StPO hielt das Bundesgericht sodann mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fest, dass der Gerichtshof bei der Entscheidung, ob die Ermittlungen "im Wesentlichen passiv" gewesen seien, die Gründe prüfe, welche der verdeckten Operation zugrunde lägen und das Verhalten der Behörden, die sie durchgeführt hätten. Erforderlich sei, dass ein objektiver Tatverdacht bestehe und dass die beschuldigte Person nicht unter Druck gesetzt werde, die Straftat zu begehen. Es fehle an einem Tatverdacht, wenn eine Person nicht vorbestraft sei, kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei und nichts auf eine Veranlagung hindeute, Delikte zu begehen. In Drogenfällen verhielten sich die Ermittlungsbehörden unter anderem dann nicht mehr passiv, wenn sie von sich aus Kontakt zu der beschuldigten Person aufnähmen, wenn sie ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens der beschuldigten Person erneuerten oder darauf beharrten, wenn sie diese mit Preisen, die den Marktwert überstiegen, köderten oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen das Mitleid der beschuldigten Person erregten (Urteil des Bundesgerichts 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.6.2 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR).

2.5.3. Vorliegend ist aufgrund der Ausführungen der Kantonspolizei Aargau in ihrer Beschwerdeantwort, S. 2, sowie ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2024, S. 2, davon auszugehen, dass die Chat-Nachricht "wer het guets cola u isch save" von 18.23 Uhr nicht von der Kantonspolizei Aargau, sondern von einem unbekannten Chat-User stammte. Auf diese Frage eines unbekannten Chat-Users antwortete der Chat-User "B._____" (der Beschwerdeführer) mit "immer". Auf diese Nachricht reagierte der verdeckte Fahnder, indem er dem Chat-User "B._____" privat auf Telegram um 18.36 Uhr schrieb, ob er an dem Tag an der Badenfahrt sei. Der Chat-User "B._____" antwortete, dass er nicht dort sei, jedoch zum Lindenplatz nach Baden kommen könne. Um 20.21 Uhr schrieb der Chat-User "B._____" in den Gruppenchat die Worte "falls öper (Emoji Schneeflocke) brucht bin vo bade ufem weg nach zh und nacher wieder ade falls öper badefahrt isch". Um

21.03 Uhr schrieb der Chat-User "B._____" dem verdeckten Fahnder privat, dass er von Zürich auf dem Rückweg nach Baden sei, falls noch Interesse bestehen würde. Der verdeckte Fahnder fragte ihn, wann er an der Badenfahrt wäre, worauf dieser angab in 15 Minuten oder dann, wann er möchte. Er nannte erneut von sich aus den Lindenplatz als Trefförtlichkeit. Um 22.09 Uhr fragte der verdeckte Fahnder, ob er in 30 Minuten in der Region Baden sein könne. "B._____" antwortete, dass er noch kurz fertig essen und danach losfahren würde. Wieder nannte er den Lindenplatz als Trefförtlichkeit und fragte, ob er den Standort senden solle. Um 22.07 Uhr fragte der verdeckte Fahnder "We vell för 1", was mit "100.-" beantwortet wurde. Um 22.46 Uhr sendete "B._____" einen Standort in der Region Mellingerstrasse/Schlossbergweg und gab an, dass er dort wäre. Um ca.

22.50 Uhr traf der verdeckte Fahnder am vereinbarten Ort ein. Er übergab dem sich in einem Fahrzeug befindenden Beschwerdeführer eine 100erNote, worauf ihm der Beschwerdeführer ein Mini-Grip mit weissem Pulver entgegenstreckte (Amtsbericht verdeckte Fahndung vom 23. August 2023, Beschwerdebeilage 3).

Demgemäss ist die Kantonspolizei Aargau erst nach Feststellung der am 23. August 2023 um 18.24 Uhr an alle im öffentlich zugänglichen Telegram-Chat "Y" versandten Antwort des Chat-User "B._____" "immer" auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden. Diese Antwort deutete auf eine Intention hin, ein Delikt zu begehen. Der Beschwerdeführer wurde mit der privat gestellten Frage, ob er an dem Tag an der Badenfahrt sei, nicht unter Druck gesetzt, die Straftat zu begehen. Der verdeckten Operation lag sodann zugrunde, den Betäubungsmittelhandel zu erkennen und zu verhindern (vgl. dazu die Anordnung einer präventiven verdeckten Fahndung vom 23. August 2023, Beilage zur Beschwerdeantwort der Kantonspolizei Aargau), was zusammen mit dem Verhalten der durchführenden Behörden auf eine im Wesentlichen passive verdeckte Fahndung schliessen lässt. Der verdeckte Fahnder durfte sich zum Schein beteiligen, wobei er sein Interesse an einem verbotenen Geschäftsabschluss signalisieren und nach dem Preis fragen konnte. Der verdeckte Fahnder hat sich rollenadäquat bzw. szenenangepasst verhalten. Er hat durch die Bestellung einer handelsüblichen Kleinstmenge keinen neuen Tatentschluss beim Beschwerdeführer geweckt. Schliesslich galt es zu überprüfen, ob beim Chat-User "B._____" tatsächlich Kokain bestellt werden könnte. Der verdeckte Fahnder hat sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses beschränkt, weshalb seine Einwirkung zulässig war.

2.6. Zusammenfassend war die Anordnung der verdeckten Fahndung gegen den Telegram-Chat-User "B._____" rechtmässig und die darauf basierenden Untersuchungsergebnisse gegen den Beschwerdeführer sind verwertbar. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 70.00, insgesamt Fr. 1'070.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 12. August 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli