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Entscheid

SBK.2024.90

SBK.2024.90 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-07-04

4. Juli 2024Deutsch9 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.90 (ST.2022.96; STA.2022.3887) Art. 205 Entscheid vom 4. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staat...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.90 (ST.2022.96; STA.2022.3887) Art. 205

Entscheid vom 4. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom gegenstand 22. März 2024 betreffend Rückzug der Einsprache/Rechtskraft des Strafbefehls

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 27. Oktober 2022 einen Strafbefehl gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Missachtung der signalisiert zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen. Sie verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen à Fr. 80.00 (insgesamt Fr. 1'600.00), bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.00. Ferner hatte er Verfahrenskosten von Fr. 827.00 zu tragen.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 3. November 2022 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg entschied, am Strafbefehl festzuhalten. Am 6. Dezember 2022 überwies sie diesen zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Rheinfelden.

2.

2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden lud den Beschwerdeführer am 16. Januar 2024 auf den 22. März 2024, 09:00 Uhr, zur Hauptverhandlung vor. Die Zustellung der Vorladung an den Beschwerdeführer persönlich erfolgte am 14. Februar 2024 durch die Polizei Basel-Landschaft.

2.2. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Hauptverhandlung vom 22. März

2024.

2.3. Mit Verfügung vom 22. März 2024 schrieb die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden das Hauptverfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Geschäftskontrolle ab. Sie auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von Fr. 566.00 und sprach ihm keine Entschädigung zu.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 27. März 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Er beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Behandlung der Einsprache sowie die Ansetzung einer neuen Hauptverhandlung.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. März 2024 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543).

Gegenstand der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. März 2024 bildet einzig der infolge unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung vom 22. März 2024 angenommene Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden vom 27. Oktober 2022. Folglich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben hat.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zu Unrecht wegen Missachtung der signalisiert zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestraft worden, ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden wurde. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit – unter dem vorstehend genannten Vorbehalt – einzutreten.

2.

2.1

2.1.1. Mit der angefochtenen Verfügung schrieb die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei unter der Androhung, dass bei Nichterscheinen zur Verhandlung ohne genügende Entschuldigung die Einsprache als zurückgezogen gelte, vorgeladen worden. Er sei weder zur Verhandlung erschienen noch habe er sich vertreten lassen. Der Beschwerdeführer sei unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachse.

2.1.2

Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, der Grund für seine Abwesenheit sei die schwere Krebserkrankung seiner Mutter gewesen, welche dringend eine Operation erforderlich gemacht habe. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Situation sei unsicher gewesen, wann der Eingriff stattfinden werde. Der Termin sei auf den Zeitraum der geplanten Hauptverhandlung gefallen, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, daran teilzunehmen.

2.1.3

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies in der Beschwerdeantwort auf die angefochtene Verfügung. Ergänzend hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei mit der am 14. Februar 2024 polizeilich zugestellten Vorladung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Verhinderung dem Gericht unverzüglich schriftlich und unter Einreichung allfälliger Belege mitzuteilen sei. Indem er dies nicht getan habe, sei von einer unentschuldigten Abwesenheit auszugehen, was den Rückzug der Einsprache zur Folge habe.

2.2

2.2.1. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO).

Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Ferner hat er allenfalls ein Dispensationsgesuch nach Art. 336 Abs. 3 StPO oder ein Verschiebungsgesuch nach Art. 92 StPO zu stellen. Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 4 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen, dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann. Die gesetzliche Rückzugsfiktion setzt daher voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde (vgl. BGE 146 IV 286 E. 2.2, 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.5 und E. 2.7). Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGE 142 IV 158 E. 3.4).

2.2.2

Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Oktober 2022 erhoben (UA act. 17) und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg diesen als Anklageschrift an das Bezirksgericht Rheinfelden überwiesen hatte (VI act. 1 f.), wurde er mit Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 11. Januar 2023 u.a. darauf hingewiesen, dass er mit einer separaten Verfügung zur Hauptverhandlung vorgeladen werde. Bleibe er der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lasse sich auch nicht vertreten, so gelte die von ihm erhobene Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO; VI act. 6 f.). Aus den Akten geht nicht hervor, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde; ein Zustellnachweis befindet sich jedenfalls nicht in den Akten. Folglich ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 11. Januar 2023 erhalten hat und damit einhergehend auch nicht, dass er betreffend die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens zur Hauptverhandlung auch tatsächlich belehrt wurde.

Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 22. März 2024, 09:00 Uhr, vorgeladen (VI act. 13 f.). Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer polizeilich am 14. Februar 2024 zugestellt (VI act. 24). Diese enthält zwar Angaben zur Erscheinungspflicht und den Säumnisfolgen (VI act. 14), allerdings nur unter Zitierung von Art. 205 Abs. 1, 2 und 4 StPO. Der massgebliche Hinweis auf Art. 356 Abs. 4 StPO fehlt. Nachdem gestützt auf das allgemeine Vorladungsrecht (Art. 201 ff. StPO) bei einem unentschuldigten Fernbleiben nicht mit einer Rückzugsfiktion gerechnet werden muss, darf mangels nachgewiesener Kenntnisnahme der Verfügung vom 11. Januar 2023 nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe seine Einsprache zurückgezogen (BGE 140 IV 82 E. 2.7).

2.3

Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. März 2024 ist folglich aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur erneuten Vorladung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die gesetzliche Rückzugsfiktion zurückzuweisen.

3.

Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Dem nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen und die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte

elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. Juli 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus