SBK.2024.92
SBK.2024.92 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-04-30
30. April 2024Deutsch45 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.92 (HA.2024.124; STA.2023.1918) Art. 121 Entscheid vom 30. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezir...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.92 (HA.2024.124; STA.2023.1918) Art. 121
Entscheid vom 30. April 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Hirschi, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 19. März 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Am 7. Mai 2023 meldete B._____ (fortan: Lebenspartnerin) gegenüber der Telefon-Hotline "Telefon gegen Gewalt", dass sie von A._____ (fortan: Beschwerdeführer) geschlagen worden sei und sich mit ihrer Tochter im Zimmer eingesperrt habe. Aufgrund dieser Meldung rückte die Kantonspolizei Aargau an deren Wohnort in Q._____ aus und nahm den Beschwerdeführer vorläufig fest. Im weiteren Verlauf der Untersuchung erhob die Lebenspartnerin weitere Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (fortan: Vorinstanz) vom 11. Mai 2023 (HA.2023.219) wurde hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte ein dringender Tatverdacht und das Vorliegen der besonderen Haftgründe der Flucht-, Wiederholungs- und Kollusionsgefahr bejaht. Jedoch wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen am 11. Mai 2023 aus der Untersuchungshaft entlassen. Es wurden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet:
- Verbot, mit der Lebenspartnerin in irgendeiner Form direkten Kontakt aufzunehmen (unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB), - Verbot, sich der Lebenspartnerin auf weniger als 200 Meter zu nähern (unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB), - Verbot, sich der Wohnung "R-Strasse in Q._____" auf weniger als 500 Meter zu nähern (unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB), - Verpflichtung, seine Ausweisschriften zu hinterlegen, - Verpflichtung, sich bis am 17. Mai 2023 mit dem Dienst Kriminalprävention / Gruppe Gewaltschutz der Kantonspolizei Aargau in Verbindung zu setzen und deren Vorladungen und Anweisungen Folge zu leisten, - Verpflichtung, sich bis am 24. Mai 2023 einer Eignungsabklärung bei der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt zu unterziehen und bei Eignung das Lernprogramm zu absolvieren.
1.2. Die angeordneten Ersatzmassnahmen wurden mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2023 (HA.2023.365) bis am 6. November 2023 verlängert. Dem Beschwerdeführer wurde erneut Frist bis zum 18. August 2023 angesetzt, um sich bei der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt zu melden, sich der Eignungsabklärung zu unterziehen und bei Eignung das Lernprogramm zu absolvieren. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Anpassung der Ersatzmassnahmen wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2023 (HA.2023.377) abgewiesen.
1.3. Aufgrund eines erneuten Gesuchs des Beschwerdeführers vom 22. August 2023 um Anpassung der Ersatzmassnahmen wurde das Rayonverbot hinsichtlich der Wohnung "R-Strasse in Q._____" mit Verfügung der Vorinstanz vom 5. September 2023 (HA.2023.414) aufgehoben und dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2023 der Schlüssel für die Wohnung "R-Strasse in Q._____" ausgehändigt, da der Beschwerdeführer wie auch seine Lebenspartnerin übereinstimmend bestätigt hatten, dass die Lebenspartnerin die gemeinsame Wohnung in Q._____ dauerhaft verlassen habe und sich eine Wohnung in S._____ suchen werde.
2.
2.1. Am 29. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer durch die Regionalpolizei […] angehalten und inhaftiert, nachdem diese via kantonale Notrufzentrale Meldung von einem Vorfall häuslicher Gewalt zwischen dem Beschwerdeführer und der Lebenspartnerin erhalten hatte.
2.2. Die Vorinstanz verfügte am 1. Januar 2024 (HA.2023.644) die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 15. März
2024.
2.3. Mit Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. März 2024 wurde beantragt, die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten zu verlängern.
2.4. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2024 (HA.2024.124) wurde die Untersuchungshaft um drei Monate, bis am 15. Juni 2024, verlängert.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 2. April 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen den ihm am 20. März 2024 zugestellten Haftverlängerungsentscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Zusätzlich beantragte er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung und die Einsetzung bzw. Bestätigung des amtlichen Verteidigers im Beschwerdeverfahren.
3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2024 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Mit Eingabe vom 22. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. April 2024 ein.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist – vorbehältlich von E. 10.2.1 hiernach − einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ausnahmsweise zulässig (sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist schliesslich zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).
Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
3.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich im Zeitraum zwischen dem 24. Juli 2022 und dem 7. Mai 2023 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der wiederholten Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und aufgrund eines Vorfalls am 29. Dezember 2023 der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil seiner Lebenspartnerin strafbar gemacht zu haben. Zudem ermittelt die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.2.3) und verweist dabei vollumfänglich auf ihre Verfügungen vom 11. Mai 2023 (HA.2023.219), 8. August 2023 (HA.2023.365), 15. August 2023 (HA.2023.377), 5. September 2023 (HA.2023.414) und 1. Januar 2024 (HA.2023.644). Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht im vorliegenden Haftverfahren nicht, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Verfügungen der Vorinstanz vom 11. Mai 2023 (HA.2023.219, E. 2.2) sowie vom 1. Januar 2024 (HA.2023.644, E. 4.2.3) verwiesen werden.
4.
4.1
Die Vorinstanz bejaht den Haftgrund der Fluchtgefahr (angefochtene Verfügung, E. 5.4.2). Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer für die Strafbehörden in der Vergangenheit nicht erreichbar gewesen sei. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass es sich dabei nicht um ein Untertauchen gehandelt habe, ändere nichts an dem Umstand, dass er für die Strafverfolgungsbehörden zeitweise nicht greifbar gewesen sei. Im Übrigen zeige es auf, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres im Inland untertauchen oder ins Ausland ausreisen könnte. Der Beschwerdeführer sei […] Staatsangehöriger und trotz seines 25-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse auf eine Übersetzung angewiesen. Es sei folglich nicht von einer vollen Integration in die hiesige Gesellschaft auszugehen. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Tochter lasse sich zudem festhalten, dass diese Beziehung aufgrund des Strafverfahrens stark belastet sein dürfte.
4.2
Der Beschwerdeführer entgegnet mit Beschwerde, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auf seine Vorbringen hinsichtlich der Gründe für die erschwerte Erreichbarkeit eingegangen sei. So sei er aufgrund des ausgesprochenen Rayonverbotes hinsichtlich der Wohnung "R-Strasse in Q._____" zeitweise obdachlos gewesen und habe kein Mobiltelefon mehr besessen. Im damaligen Zeitpunkt habe er nicht über die finanziellen Mittel für ein Hotelzimmer oder die Neuanschaffung eines Mobiltelefons verfügt. Die erschwerte Erreichbarkeit lasse sich damit nachvollziehbar erklären und impliziere keine Fluchtgefahr. Er sei nach der Haftentlassung im Mai 2023 weder untergetaucht noch aus der Schweiz geflohen. Seine Kernfamilie (Mutter und Tochter) lebten zudem in der Schweiz. Ob die Beziehung zur Lebenspartnerin durch die Behandlung seiner Alkoholprobleme gerettet werden könne, lasse sich aktuell nicht beurteilen. Hierzu bestehe – wie den Aussagen der Lebenspartnerin zu entnehmen sei − zumindest noch eine Chance. Es sei nicht davon auszugehen, dass die einjährige Tochter im Stande sei, die Beziehung zum Beschwerdeführer als belastet wahrzunehmen. Selbst im Falle einer definitiven Trennung von der Lebenspartnerin sei der Beschwerdeführer berechtigt, persönlichen Kontakt zur Tochter zu pflegen. Wie wichtig ihm seine Tochter sei, zeige sich auch durch seine persönlichen Briefe vom 4. Februar 2024 an die Lebenspartnerin. Der Beschwerdeführer wohne seit mehr als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Die Vorinstanz erachte ihn als nicht integriert, obwohl er immer gearbeitet habe und nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei. Als einzigen Grund für eine mangelhafte Integration nenne sie seine mangelhaften Deutschkenntnisse und die Notwendigkeit einer Übersetzung anlässlich der Einvernahmen. Der Beizug einer Dolmetscherin sei bei einer fremdsprachig aufgewachsenen Person bei derart gravierenden Tatvorwürfen selbstverständlich. Die amtliche Verteidigung könne sich jedoch ohne Beizug einer Übersetzungshilfe auf Deutsch mit dem Beschwerdeführer unterhalten. Allein aufgrund seiner angeblich mangelhaften sprachlichen Kenntnisse lasse sich keine ungenügende Integration des Beschwerdeführers begründen. Konkrete Anzeichen für eine Fluchtgefahr gebe es nicht. Das Bestehen von Fluchtgefahr sei zu verneinen.
4.3
Mit Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf ihre Begründung im Haftverlängerungsantrag vom 8. März 2024 sowie die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führt sie aus, dass die fehlenden finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers sein Untertauchen keinesfalls rechtfertigten. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, er für die Strafverfolgungsbehörden erreichbar sein müsse und Ersatzmassnahmen angeordnet worden seien. Dennoch habe er sich in keiner Weise um Kontaktaufnahme mit den Behörden oder die Einhaltung der verfügten Massnahmen bemüht, sondern sei untergetaucht. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei sodann erst einen Monat nach seiner Haftentlassung aufgrund seines Verstosses gegen das Kontakt- und Annäherungsverbot und der Meldung der Lebenspartnerin vom 6. Juni 2023 bekannt geworden. Der Beschwerdeführer sei − entgegen den durch die Vorinstanz verfügten Massnahmen − im Juni 2023 an seinen Wohnort "R-Strasse in Q._____" zurückgegangen und habe erneut Tätlichkeiten zum Nachteil der Lebenspartnerin verübt. Aufgrund der belasteten Beziehung erhöhe sich nun auch die Fluchtgefahr, da die letztmalige Ermittlung seines Aufenthaltsortes nur möglich gewesen sei, weil er den Kontakt zur Lebenspartnerin und der Tochter gesuchte habe. Gemäss Angabe der Rechtsvertreterin der Lebenspartnerin sei nicht bekannt, dass die Lebenspartnerin dem Beschwerdeführer nochmals eine Chance geben wolle, vielmehr habe sie Angst vor ihm. In Zukunft fehle es damit am Anknüpfungspunkt der Beziehung zur Lebenspartnerin, was auch das Risiko des gänzlichen Untertauchens bzw. seiner Flucht erhöhe.
4.4
Mit Stellungnahme vom 22. April 2024 entgegnet der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die prekäre Situation verkenne, in der er sich damals befunden habe, als er – ohne Geld und ohne Mobiltelefon − von einem Tag auf den anderen auf die Strasse gestellt worden sei. Seine Mutter sei damals landesabwesend gewesen, weshalb er erst später bei ihr habe einziehen können und aus Not im Wald in einem Zelt übernachtet habe. Er habe damals mit gravierenden existentiellen Problemen zu kämpfen gehabt, weshalb er für den beschränkten Zeitraum vom 11. Mai 2023 bis zum 6. Juni 2023 nicht erreichbar gewesen sei. Es habe sich folglich nicht um ein Untertauchen gehandelt. Nachdem er bei seiner Mutter untergekommen sei, sei die Erreichbarkeit wieder gewährleistet gewesen. Er habe sich schliesslich auch bei der Anlaufstelle für häusliche Gewalt sowie der Gruppe Gewaltschutz der Kantonspolizei Aargau gemeldet. Die belastete Beziehung zur Lebenspartnerin impliziere keine Erhöhung der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer sei nun darüber informiert, an welche Einrichtungen er sich im Falle seiner Entlassung wenden könne, so dass eine Kontaktmöglichkeit gewährleistet wäre. Seine Mutter könnte ihn zudem wieder bei sich aufnehmen. Er sei damit nicht auf die Inanspruchnahme der Unterkunft der Lebenspartnerin angewiesen, welche ihm im Falle der Beendigung der Beziehung nicht mehr zur Verfügung stünde. Hinsichtlich der Eingabe der Rechtsvertreterin der Lebenspartnerin vom 18. März 2024 (Beilage zur Beschwerdeantwort vom 8. April 2024) sei zu bemerken, dass die Rechtsvertreterin lediglich mitgeteilt habe, dass ihr nicht bekannt sei, dass die Lebenspartnerin ihm nochmals eine Chance geben möchte. Ob sie sich bei ihr erkundigt habe, sei nicht bekannt. So oder so werde die Beziehung zur Tochter aufrecht erhalten bleiben, was gegen eine Fluchtgefahr spreche.
4.5
Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht bzw. ein Untertauchen nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation, allfällige Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches zu berücksichtigen (BGE 145 IV 503 E. 2.2, BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.6
Der Beschwerdeführer ist […] Staatsangehöriger und im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B (vgl. HA.2023.644, Rapport der Regionalpolizei […] vom 31. Dezember 2023; HA.2023.219, Hafteröffnung vom 9. Mai 2023, Frage 13). Er absolvierte in T._____ die obligatorische Schulzeit und lebt seit 25 Jahren in der Schweiz (vgl. HA.2023.644, Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 30. Dezember 2023, Frage 11; HA.2023.219, Hafteröffnung vom 9. Mai 2023, Frage 12). In der Schweiz habe er eine Gipser-Lehre absolviert und arbeite seit fünf Jahren als Strassenbauer (vgl. HA.2023.644, Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 30. Dezember 2023, Frage 13). Aufgrund des Strafverfahrens habe er seine Anstellung im Mai 2023 verloren (vgl. HA.2023.644, Hafteröffnung vom 30. Dezember 2023, Frage 38; HA.2023.644, Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 30. Dezember 2023, Frage 16). Der Beschwerdeführer ist ledig (vgl. HA.2023.644, Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 30. Dezember 2023, Frage 8). Weiter gab er an, seine Kernfamilie, namentlich die Mutter und seine Tochter, lebten in der Schweiz (vgl. Beschwerde, Rz. 10). Mit der Lebenspartnerin führe er eine Liebesbeziehung. Er wünsche sich die Wiederaufnahme der Beziehung nach seiner Haftentlassung (vgl. HA.2024.124, Einvernahme vom 6. Februar 2024, Fragen 78 ff.).
Entgegen seinen Ausführungen muss die persönliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt als äusserst angespannt bezeichnet werden. Was die sprachliche Integration angeht, so scheint sich der Beschwerdeführer auf Deutsch verständigen zu können (vgl. Beschwerde, Rz. 11; HA.2024.124, Einvernahme des Zeugen vom 16. Januar 2024, Frage 17). Er gibt denn auch an, Deutsch lesen und schreiben zu können, er habe schliesslich auch in der Schweiz eine Lehre gemacht. Er sei jedoch aufgrund des Strafverfahrens nervös, weshalb er eine Übersetzung benötige (vgl. HA.2023.219, Hafteröffnung vom 9. Mai 2023, Frage 17). Zwar ist allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren auf den Beizug eines Dolmetschers angewiesen ist, nicht zwingend der Schluss einer fehlenden Integration zu ziehen. Dennoch können seine Deutschkenntnisse vor dem Hintergrund des 25-jährigen Aufenthalts in der Schweiz wohl als eher mittelmässig bezeichnet werden.
Weiter hat der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle im Frühjahr 2023 verloren und verfügt seither über kein Einkommen mehr (vgl. HA.2023.644, Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 30. Dezember 2023, Fragen 9, 16). Die Tatsache, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, sich ein neues Mobiltelefon anzuschaffen, lässt seine finanziellen Verhältnisse als prekär erscheinen. Gemäss eigenen Aussagen habe er zudem mehrere ausstehende Betreibungen. Im Zeitpunkt der Festnahme Ende Dezember 2023 dürften seine Schulden Fr. 10'000.00 betragen haben (vgl. HA.2023.644, Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 30. Dezember 2023, Frage 29).
Zwar führt der Beschwerdeführer aus, dass er in der Schweiz gut integriert sei, bringt hierfür jedoch keine weiteren Argumente vor, sondern belässt es bei der Begründung, dass der Umstand seiner durchschnittlichen Deutschkenntnisse nicht gegen seine Integration spreche. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung offenbar mehrere Wochen als Obdachloser gelebt hat und auch niemanden über seine Inhaftierung im Dezember 2023 in Kenntnis setzen wollte (vgl. Beschwerde Rz. 10; Stellungnahme vom 22. April 2024, S. 2; HA.2023.644, Hafteröffnung vom 30. Dezember 2023, Frage 21, 37), weist allerdings nicht auf ein bestehendes soziales Netzwerk oder enge Bezugspersonen in der Schweiz hin. Er gibt denn auch selbst an, keine engen Freunde zu haben (HA.2023.219, Hafteröffnung vom 9. Mai 2023, Frage 16). Hinsichtlich des Umstands, dass seine Mutter in der Schweiz lebe (vgl. Beschwerde, Rz. 10; Stellungnahme vom 22. April 2024, S. 2; HA.2023.219, Hafteröffnung vom 9. Mai 2023, Frage 15), ist anzumerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich widersprüchlich sind. So gibt er an anderer Stelle an, dass seine Mutter (noch) über eine Wohnung in der Schweizer Stadt U._____ verfüge, sie jedoch nach ihrer Pensionierung nach V._____ ausgewandert sei; er könne erst bei ihr wohnen, sobald sie wieder in der Schweiz sei (vgl. HA.2023.644, Hafteröffnung vom 30. Dezember 2023, Frage 21). Sofern sich die Lebenspartnerin vom Beschwerdeführer trennt, dürfte sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt − auch die zukünftige Beziehung zur gemeinsamen Tochter als schwierig gestalten. So scheint die Lebenspartnerin als Mutter die Hauptbezugsperson der gemeinsamen Tochter zu sein. Erstaunlich scheint angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, wie wichtig ihm seine Tochter sei, dass er die Lebenspartnerin anlässlich der Auseinandersetzung vom 29. Dezember 2023 aufgefordert habe, die Wohnung zusammen mit der Tochter zu verlassen (vgl. HA.2023.644, Einvernahme der Lebenspartnerin vom 31. Dezember 2023, Fragen 71, 73). Zudem gab er an, dass – auch wenn er schon auf seine Tochter aufpassen wolle – dies nicht jedes Wochenende sein müsse, da er sich am Wochenende von der Arbeit erholen wolle (vgl. HA.2023.219, Einvernahme vom 8. Mai 2023, Frage 48). Bemerkenswert ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine weitere Tochter im Alter von 14 Jahren hat (vgl. HA.2023.644, Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 30. Dezember 2023, Frage 10), hinsichtlich der er sich jedoch nicht weiter äussert, als dass sie bei ihrer Mutter lebe (vgl. HA.2023.219, Hafteröffnung vom 9. Mai 2023, Frage 15). Weshalb er im Falle einer Trennung von der Lebenspartnerin die Beziehung ausgerechnet zu der zweiten Tochter aufrechterhalten möchte, legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Trotz 25-jährigem Aufenthalt des Beschwerdeführers ist eine Verwurzelung in der Schweiz nicht auszumachen.
Wie die Vorinstanz überdies zutreffend ausführt und auch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit ihrer Beschwerdeantwort geltend macht, war der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 11. Mai 2023 für die Strafverfolgungsbehörden mehrere Wochen nicht erreichbar und hat sich auch innert den ihm mit Verfügung vom 11. Mai 2023 auferlegten Fristen nicht bei der Gruppe Gewaltschutz oder der Anlaufstelle für häusliche Gewalt gemeldet (vgl. hierzu auch E. 8.3.2.2 hiernach). Erst durch die Meldung der Lebenspartnerin am 6. Juni 2023 aufgrund seines Verstosses gegen das Kontakt- und Rayonverbot konnte der Aufenthaltsstandort des Beschwerdeführers erneut ermittelt werden (vgl. HA.2023.365, Antrag auf Verlängerung und Anpassung der Ersatzmassnahmen vom 28. Juli 2023, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer wusste um das laufende Strafverfahren und die mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2023 angeordneten Massnahmen, weshalb er − entgegen seiner Auffassung − sein Nichtbefolgen der Ersatzmassnahmen nicht einfach damit begründen kann, dass er über keine Unterkunft oder kein Geld für ein neues Mobiltelefon verfügte. Mit der Vorinstanz ist folglich hinsichtlich seines Verhaltens im letzten Jahr von einem Untertauchen des Beschwerdeführers auszugehen. Dem Beschwerdeführer dürfte es aufgrund seiner […] Staatsangehörigkeit sowie seiner Spanisch- und Deutschkenntnisse zudem durchaus möglich sein, im Land T._____ oder – was als wahrscheinlicher erscheint – einem anderen spanisch- oder deutschsprachigen Land Fuss zu fassen.
Aufgrund der neuen Vorwürfe (versuchte schwere Körperverletzung) muss der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer nunmehr deutlich höheren Freiheitsstrafe rechnen als noch vor seiner erneuten Festnahme am 29. Dezember 2023. Die dem Beschwerdeführer damit trotz der bereits erstandenen Haftdauer drohende Freiheitsstrafe ist als gewichtiges Fluchtindiz zu werten (Urteile des Bundesgerichts 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4; 1B_544/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.4 mit Hinweis). Nicht von Relevanz ist deshalb auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Mai 2023 weiterhin in der Schweiz geblieben ist. Zudem ist anzunehmen, dass er davon ausging, dass die Lebenspartnerin ihre Anzeige gegen ihn zurückziehen würde (vgl. HA.2023.644, Hafteröffnung vom 30. Dezember 2023, Fragen 5, 16). Angesichts des ihm nun drohenden noch längeren Freiheitsentzugs ist ungeachtet der von ihm geltend gemachten nachteiligen Fluchtfolgen von hoher Fluchtgefahr auszugehen. Angesichts des hängigen Strafverfahrens und der ihm im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe und der damit einhergehenden obligatorischen Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB) ist denn auch nicht auszumachen, was ihn in der Schweiz halten resp. motivieren sollte, sich dem Strafverfahren und allfälligen Strafvollzug zu stellen. Der Anreiz zur Flucht ins Ausland oder zum Untertauchen im Inland ist zweifelsohne gegeben und aufgrund der Sachlage als ausgeprägt zu bezeichnen. Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.
5.
5.1. Die Vorinstanz bejaht den Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr und verweist dabei auf ihre Verfügung vom 1. Januar 2024 (HA.2023.644, E. 5.3.2). In dieser führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bereits wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten verurteilt worden sei. Im Mai 2023 seien sodann weitere Vorwürfe wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, wiederholten Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung hinzugekommen. Zwar liege diesbezüglich noch kein Sachurteil vor. Aus den Akten gehe aber klar hervor, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Lebenspartnerin von Eifersucht und Auseinandersetzungen geprägt sei. Die Beziehung sei derart toxisch, dass die Lebenspartnerin erst vor kurzem ein gemeinsames Kind abgetrieben habe. Alles in allem erscheine eine Verurteilung wegen weiterer Delikte gegen die physische Integrität der Lebenspartnerin als wahrscheinlich. Ergänzend führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Kriteriums der Unmittelbarkeit der Gefährdung aus, dass das forensisch-psychiatrische Kurzgutachten widersprüchlich sei. Zum einen sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass keine unmittelbare, sondern eine langfristige Gefahr für ein erneutes Gewaltdelikt bestehe. Gleichzeitig gehe aus dem Gutachten hervor, dass – unter Alkoholeinfluss – eine konkrete Gefahr für die Lebenspartnerin bestehe. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer an einer Alkoholproblematik leide und bislang nichts dagegen unternommen habe, sei demnach von einer unmittelbaren und nicht einer bloss langfristigen Gefahr auszugehen (angefochtene Verfügung, E. 5.3.2).
5.1. Die Vorinstanz bejaht den Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr und verweist dabei auf ihre Verfügung vom 1. Januar 2024 (HA.2023.644, E. 5.3.2). In dieser führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bereits wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten verurteilt worden sei. Im Mai 2023 seien sodann weitere Vorwürfe wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, wiederholten Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung hinzugekommen. Zwar liege diesbezüglich noch kein Sachurteil vor. Aus den Akten gehe aber klar hervor, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Lebenspartnerin von Eifersucht und Auseinandersetzungen geprägt sei. Die Beziehung sei derart toxisch, dass die Lebenspartnerin erst vor kurzem ein gemeinsames Kind abgetrieben habe. Alles in allem erscheine eine Verurteilung wegen weiterer Delikte gegen die physische Integrität der Lebenspartnerin als wahrscheinlich. Ergänzend führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Kriteriums der Unmittelbarkeit der Gefährdung aus, dass das forensisch-psychiatrische Kurzgutachten widersprüchlich sei. Zum einen sei der Gutachter zum Schluss gekommen, dass keine unmittelbare, sondern eine langfristige Gefahr für ein erneutes Gewaltdelikt bestehe. Gleichzeitig gehe aus dem Gutachten hervor, dass – unter Alkoholeinfluss – eine konkrete Gefahr für die Lebenspartnerin bestehe. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer an einer Alkoholproblematik leide und bislang nichts dagegen unternommen habe, sei demnach von einer unmittelbaren und nicht einer bloss langfristigen Gefahr auszugehen (angefochtene Verfügung, E. 5.3.2).
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Er rügt insbesondere, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf die seinerseits gemachten Ausführungen zum Vortatenerfordernis eingegangen sei. Das Erfordernis von zwei gleichartigen Vortaten sei nicht erfüllt. Für die Annahme des Vortatenerfordernisses gestützt auf ein hängiges Strafverfahren müsse von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ausgegangen werden können. Dies sei vorliegend nicht der Fall: Als Vortaten kämen nur Verbrechen oder schwere Vergehen in Betracht, weshalb die im Raum stehenden Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen nicht zur Begründung dieser Voraussetzung herangezogen werden könnten. Für die verbleibenden Tatvorwürfe, welche als Verbrechen oder schwere Vergehen gewertet werden könnten, verblieben damit nur die Delikte gegen die sexuelle Integrität. Hierbei könne beim besten Willen nicht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ausgegangen werden, zumal es sich um Vier-Augen-Delikte handle und der Beschwerdeführer im Bereich der Sexualdelikte noch nie (negativ) in Erscheinung getreten sei. Erfahrungsgemäss erfolge bei solchen Konstellationen gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" häufiger ein Freispruch als ein Schuldspruch. Daran ändere die Behauptung der Lebenspartnerin, dass sie ein gemeinsames Kind abgetrieben habe, nichts. Hierfür könnten – sofern überhaupt zutreffend – viele Gründe verantwortlich sein. Ein Zusammenhang zu einem Sexualdelikt sei reine Spekulation. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 1. Januar 2024 (HA.2023.644) eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr der Verletzung der sexuellen Integrität der Lebenspartnerin verneint. Die Erwägung der Vorinstanz, dass das Gutachten widersprüchlich sei, weil zwar eine unmittelbare Gefährdung ausgeschlossen werde, aber eine Gefahr für die Lebenspartnerin im Falle von Alkoholkonsum seitens des Beschwerdeführers bejaht werde, sei falsch. Im Gutachten sei keine solche Begründung zu finden. Es werde lediglich festgehalten, dass ohne angeordnete und durchgeführte Massnahme eine konkrete Gefahr für die Lebenspartnerin bestehe. Dagegen werde im Gutachten explizit festgehalten, dass keine unmittelbare Gefahr bestehe. Es gehe nicht an, dass sich die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen über die Feststellungen des Gutachters hinwegsetze und von einer unmittelbaren Gefährdung ausgehe. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung dieses Haftgrunds entgegen der Rechtsprechung keinen strengen Massstab angelegt.
5.3. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Es werden mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte "Vortaten" vorausgesetzt. Der Begriff "verübt" setzt voraus, dass diese Straftaten rechtskräftig beurteilt sein müssen. Denn diese Vortaten sind der einzige gesicherte Anhaltspunkt im Hinblick auf die zu erstellende Legalprognose. Mit der neu eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll verdeutlicht werden (vgl. auch Abs. 1bis und Abs. 2), dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die schweren Straftaten in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss; denn nur dann erscheint Präventivhaft auch gerechtfertigt. Neu ist zudem in Abs. 1bis – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichts – der Haftgrund wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr (explizit gesetzlich geregelt). Indem dieser Haftgrund in einem separaten Absatz geregelt wird, soll sein Ausnahmecharakter und seine systematische Nähe zum Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) ausgedrückt werden. Der Haftgrund verzichtet zwar gänzlich auf das Erfordernis der Vortaten, er soll aber nur unter folgenden restriktiven Voraussetzungen zur Anwendung gelangen: Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr setzt zum einen voraus, dass die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a). Zum anderen setzt er voraus, dass die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Weil auf jegliche Vortaten (als einziger gesicherter Anhaltspunkt im Hinblick auf die Rückfallprognose) verzichtet wird, erscheint es gerechtfertigt, die in Verdacht stehenden Straftaten auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter (z. B. Leib und Leben oder sexuelle Integrität) einzuschränken. Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Straftaten, sondern auch die Umstände des Einzelfalles bei der Haftprüfung berücksichtigt werden (lit. a). Diese Beschränkungen sind ausserdem erforderlich mit Blick auf die drohenden gleichartigen schweren Verbrechen. Denn nur wenn von der beschuldigten Person eine schwere Gefahr für die Rechtsgüter potentieller Opfer ausgeht, erscheint die Präventivhaft (wie auch beim Haftgrund der Ausführungsgefahr) gerechtfertigt (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048; BBl 2019 6697], S. 6743 f.; vgl. zur qualifizierten Wiederholungsgefahr auch GETH, Die revidierte Strafprozessordnung, 2023, S. 117 ff.).
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der
untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.8 f.).
5.4. 5.4.1. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Strafregisterauszug mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 22. Mai 2015 unter anderem wegen mehrfacher Drohung gegenüber der damaligen Lebenspartnerin und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. September 2022 wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten gegenüber der Lebenspartnerin verurteilt. Gemäss Strafbefehl vom 8. September 2022 drohte der Beschwerdeführer der Lebenspartnerin damit, sie zu erwürgen und dass er sie vergiften sollte (vgl. HA.2023.219, Beilage 7 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 9. Mai 2023). Bei der Drohung handelt es sich um ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Drohungen zudem geeignet, die Sicherheitslage einer Person erheblich zu beeinträchtigen, weshalb sie die Anordnung von Präventivhaft begründen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteile des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.5.4; 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Strafverfahren wird wiederum wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil der Lebenspartnerin ermittelt. So soll der Beschwerdeführer der Lebenspartnerin mit dem Tod gedroht haben (vgl. HA.2023.219, Verfügung vom 11. Mai 2023, E. 2.2; HA.2023.644, Einvernahme der Lebenspartnerin vom 31. Dezember 2023, Frage 101). Der Tatverdacht wird im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Die vorliegenden Drohungen des Beschwerdeführers richteten sich gegen hochrangige Rechtsgüter (Leben bzw. körperliche Integrität). Somit kann festgehalten werden, dass das Erfordernis von einem Delikt einer gewissen Schwere hinsichtlich der im hängigen Strafverfahren untersuchten Tat und somit das Vortatenerfordernis gegeben ist.
5.4.2. Zu prüfen ist nachfolgend die Legal- bzw. die Rückfallprognose des Beschwerdeführers und die damit verbundene allfällig unmittelbar drohende erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer. Im Recht liegt ein von Dr. med. C._____ (fortan: Gutachter), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, W._____, am 24. Februar 2024 erstattetes forensisch-psychiatrisches Kurzgutachten (fortan: Kurzgutachten). Das Kurzgutachten, welches – wie der Gutachter selbst ausführt – eher knapp gehalten ist, stützt sich auf die Akten, zwei persönliche Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer unter Beizug einer Dolmetscherin sowie die Untersuchung der Deliktsvorgeschichte anhand des computergestützten Risikoeinschätzungsinstruments (Risiko für Taten von schwerer Gewalt gegenüber der Intimpartnerin) DyRiAS (vgl. HA.2024.124, Kurzgutachten, S. 2). Der Gutachter führt aus, dass es beim Beschwerdeführer unter Einfluss von Alkohol immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen gegenüber der (sowohl früheren als auch aktuellen) Lebenspartnerin gekommen sei. Ohne angeordnete und durchgeführte Massnahme bestehe eine konkrete Gefahr für die aktuelle Lebenspartnerin. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr bestehe zwar nicht eine unmittelbare, aber langfristig sehr wohl vorhandene Gefährdung der Lebensgefährtin. Die DyRiAS-Auswertung ergab in der Gesamteinschätzung, dass beim Beschwerdeführer massive Anzeichen (Stufe 4 von 5) für eine schwere Gewalttat vorhanden sind (gemäss Gutachter eine reale, wenn auch nicht unmittelbar bevorstehende Gefahr eines schweren Übergriffs, vgl. HA.2024.124, Kurzgutachten, S. 4 f.).
Das Beziehungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin scheint von Spannungen bzw. verbalen wie tätlichen Auseinandersetzungen geprägt. Trotz angeblichem Beziehungsende nach der Festnahme des Beschwerdeführers im Mai 2023 scheint eine effektive physische Trennung nicht möglich zu sein. Der Beschwerdeführer gibt auch selbst an, dass er die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin gerne wieder aufnehmen möchte (vgl. HA.2024.124, Einvernahme vom 6. Februar 2024, Fragen 78 ff.). Auch die Lebenspartnerin bestätigt, dass sie sich vorstellen könne, mit dem Beschwerdeführer zusammenzubleiben, und sie ihn immer noch liebe (vgl. HA.2023.644, Einvernahme der Lebenspartnerin vom 31. Dezember 2023, Frage 120: "Ich möchte schon mit ihm weiter zusammen sein, aber in dem Wissen, das es Gut kommt. Also es ist ein Ja und ein Nein. Wir sind schon eine Weile zusammen und ich liebe ihn immer noch." [wobei die Rechtsvertreterin gemäss Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. April 2024 ausführte, dass ihr nicht bekannt sei, dass die Lebenspartnerin dem Beschwerdeführer nochmals eine Chance geben wolle, da sie nach wie vor grosse Angst vor ihm habe]). Ein zusätzlich belastendes Kriterium scheint der Alkoholkonsum bzw. – wie er auch selbst anerkennt (vgl. HA.2024.124, Einvernahme vom 6. Februar 2024, Frage 53 f.) – die Alkoholsucht des Beschwerdeführers zu sein, unter deren Einfluss er teilweise die Kontrolle über sich verliert. Bei der Entlassung aus der Haft wäre mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass es aufgrund der Alkoholproblematik des Beschwerdeführers zu Rückfällen und zu erneuten, gleichgelagerten Ausfällen gegenüber der Lebenspartnerin kommen würde. Wenn auch der Beschwerdeführer während der Haft und des damit einhergehenden Alkoholentzugs beteuert, dass keine Schädigungs- und Verletzungsabsicht hinsichtlich der Lebenspartnerin bestehe (vgl. HA.2024.124, Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2024, Frage 27 f.), zeigte die Vergangenheit auf, dass er bisher nicht in der Lage und auch nicht gewillt war, an seiner Suchtproblematik zu arbeiten oder aufgrund seiner Aggressionstendenzen ein Lernprogramm betreffend häusliche Gewalt zu absolvieren. So habe er der Lebenspartnerin bereits in Bezug auf das letzten Herbst wieder aufgenommene Zusammenleben versprochen, dass er sich ändern werde (vgl. HA.2023.644, Einvernahme der Lebenspartnerin vom 31. Dezember 2023, Frage 103). Eine Änderung ist allerdings nicht ersichtlich, vielmehr ist eine Steigerung des gefährdenden Verhaltens erkennbar. Die Lebenspartnerin gibt auch selbst an, dass sie grosse Angst habe (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. April 2024; HA.2023.644, Einvernahme der Lebenspartnerin vom 31. Dezember 2023, Fragen 97, 102). Durch die der Lebenspartnerin am 29. Dezember 2023 – gemäss Vorwurf – zugefügte Stichverletzung bringt der Beschwerdeführer denn auch die Bereitschaft zum Ausdruck, seine Drohungen in Tat umzusetzen und die Lebenspartnerin körperlich zu schädigen. Dies legt seine Gefährlichkeit bzw. sein grosses Gewaltpotential nahe, was die Sicherheitslage der Lebenspartnerin erheblich beeinträchtigt. Hinsichtlich der Stichverletzung gab der Beschwerdeführer zwar an, sich nicht wirklich an den Vorfall erinnern zu können bzw. dass es sich um einen Unfall gehandelt habe (HA.2023.644, Einvernahme vom 30. Dezember 2023, Fragen 61, 68). Diese Behauptungen sind allerdings mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu werten und es ist mit ihr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Lebenspartnerin die Verletzung zugefügt hat (HA.2023.644, Verfügung vom 1. Januar 2024 E. 4.2.3).
Der Beschwerdeführer interpretiert das Kurzgutachten in der Weise, dass ihm der Experte keine ungünstige Prognose für die nahe Zukunft gestellt habe, zumal er ausführe, dass nicht eine unmittelbare, aber eine langfristige Gefährdung bestehe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Es ist einerseits fraglich, inwiefern auf das vorliegende Kurzgutachten tatsächlich abgestellt werden kann, zumal der Gutachter nur beschränkt darlegt, wie er zu seinen Schlussfolgerungen bzw. Prognosen kommt. Andererseits ist auch ohne Rückgriffnahme auf das Kurzgutachten eindeutig von einer ungünstigen Prognose des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hat anschaulich aufgezeigt (vgl. hiervor), dass keine Änderung seines Verhaltens erkennbar ist, sondern sich vielmehr eine Eskalationstendenz abzeichnet und das hohe Risiko besteht, dass er – insbesondere nach Konsumierung von Alkohol – gegenüber der Lebenspartnerin erneut ausfällig wird. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb ein allfällig langfristig bestehendes Risiko ausgerechnet im aktuellen Zeitpunkt zu verneinen wäre (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6.4). Im Hinblick auf das zu erstellende psychiatrische Vollgutachten, welches die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in Aussicht gestellt hat (vgl. HA.2024.124, Haftverlängerungsantrag vom 8. März 2024, Rz. 18) wird sich der Gutachter detailliert mit der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu befassen und allfällige, in Bezug auf das Kurzgutachten bestehende Unklarheiten auszuräumen haben. Im Ergebnis besteht die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Haft durch die Begehung gleichartiger Delikte die Sicherheit der Lebenspartnerin ernsthaft bedroht und gefährdet. Der Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr ist damit zu bejahen.
5.5. Zumal bereits der Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben ist (vgl. E. 5.4 hiervor), kann die Frage offenbleiben, ob vorliegend auch der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO zu bejahen wäre.
6.
In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit seinen Vorbringen zur Wiederholungs- und Fluchtgefahr auseinander gesetzte habe (Beschwerde, Rz. 5 und 10), ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht auf alle Argumente des Beschwerdeführers gesondert eingehen und sämtliche Einwendungen einzeln entkräften musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.5.5 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz setzt sich in der angefochtenen Verfügung (E. 5.3.2 und 5.4.2) mit den Voraussetzungen der Wiederholungsund Fluchtgefahr auseinander und legt ihre für den Entscheid wesentlichen Punkte dar. Wenn sie dabei zusätzlich auf die Verfügung vom 1. Januar 2024 verweist, ist dies nicht zu beanstanden. Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers ist mithin unbegründet.
7.
7.1. Die Vorinstanz verneinte in E. 5.2.2 der angefochtenen Verfügung das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).
7.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen
(Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV
122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 21 E. 3.2.1).
7.3. Es ist zutreffend, dass die Lebenspartnerin unter der Wahrung des Teilnahmerechts befragt worden ist und ausführliche Aussagen vorliegen. Allerdings zeigte der Beschwerdeführer – entgegen der Annahme der Vorinstanz − bereits auf, dass er auf die Lebenspartnerin einzuwirken versucht. So hat er die Lebenspartnerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. Dezember 2023, hinsichtlich welcher ihm das Teilnahmerecht gewährt wurde, auf Spanisch angewiesen, sie solle jetzt keine Aussagen mehr machen, damit er nach Hause gehen könne, woraufhin er von der Einvernahme ausgeschlossen und in die Einstellzelle zurückgebracht wurde (vgl. HA.2023.644, Einvernahme der Lebenspartnerin vom 31. Dezember 2023, Frage 67 f.). Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Lebenspartnerin ihn nicht anzeigen wolle und diesbezüglich ein Brief vorliege (vgl. HA.2023.644, Hafteröffnung vom 30. Dezember 2023, Frage 5). Sie habe die falschen Anschuldigungen widerlegen wollen, sie hätten diesen Brief nach den Feiertagen einreichen wollen (vgl. HA.2023.644, Hafteröffnung vom 30. Dezember 2023, Frage 16). Selbst wenn die Lebenspartnerin bisher keine Anstalten getroffen hat, ihre Aussagen oder ihre Anzeige zurückzuziehen, ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sie diesbezüglich bereits zu beeinflussen versuchte und dies bei einer Haftentlassung vermutlich wieder tun würde. Dass er diesbezüglich erfolgreich sein könnte, ist nicht auszuschliessen, zumal die Lebenspartnerin die Beziehung trotz dem Geschehenen wieder aufnahm und selbst nach den neu hinzugekommenen Vorwürfen bestätigt, dass sie den Beschwerdeführer immer noch liebe und sie sich eine Wiederaufnahme der Beziehung vorstellen könne (vgl. HA.2023.644, Einvernahme der Lebenspartnerin vom 31. Dezember 2023, Frage 120 [wobei die Rechtsvertreterin gemäss Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. April 2024 ausführte, dass ihr nicht bekannt sei, dass die Lebenspartnerin dem Beschwerdeführer nochmals eine Chance geben wolle, da sie nach wie vor grosse Angst vor ihm habe]). Zutreffend ist zudem, wenn die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit ihrem Haftantrag vom 30. Dezember 2023 ausführt, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. September 2022 wegen Drohungen gegenüber der Lebenspartnerin verurteilt worden sei. Folglich ist nicht auszuschliessen, dass er der Lebenspartnerin drohen würde, damit sie ihre Aussagen zurückzieht.
Den Aussagen der Lebenspartnerin kommt vorliegend massgebliche Bedeutung zu, der Beschwerdeführer bestreitet die ihm seitens der Lebenspartnerin vorgeworfenen Taten – wenn auch nicht im vorliegenden Haftverfahren − zumindest teilweise (vgl. HA.2024.124, Einvernahme vom 6. Februar 2024, Frage 32 ff.; HA.2023.219, Hafteröffnung vom 9. Mai 2023, Frage 9). In Beachtung von Art. 343 Abs. 3 StPO ist die Einvernahme der Lebenspartnerin durch das Sachgericht nicht auszuschliessen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_575/2021 vom 8. November 2021 E. 3.4.1 mit Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, wonach eine unmittelbare gerichtliche Abnahme eines Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig ist, wenn sie – wie hier – den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, mithin wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht bzw. davon, wie etwas gesagt wird). Insofern besteht ein öffentliches Interesse daran, dass auch noch zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren kollusionsfrei ausgesagt wird. Somit ist auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen, an welchem im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit ihrer Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 explizit festgehalten hat.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass an Stelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen seien. Es treffe zu, dass es bei der Umsetzung der Ersatzmassnahmen im letzten Jahr Komplikationen gegeben habe. Er habe sich jedoch bei den ihm vorgegebenen Stellen gemeldet, wenn auch letztlich die Aufgleisung einer Beratung oder des Lernprogramms nicht erfolgt sei. Dieser Umstand spreche aber noch nicht dafür, dass er sich nicht an Ersatzmassnahmen halten würde. Die Untersuchungshaft und die Trennung von seiner Tochter seien für ihn sehr belastend. Er würde alles dafür tun, um persönlichen Kontakt zu ihr pflegen zu können. Die Vorinstanz verneine die Ernsthaftigkeit seiner Beteuerungen, sich an die Ersatzmassnahmen zu halten mit der Begründung, dass er bisher nichts gegen seine Alkoholproblematik unternommen und nicht an einem Lernprogramm teilgenommen habe. Dabei verkenne sie jedoch, dass es bei einer Suchterkrankung schwierig sei, den ersten Schritt in die Abstinenz aus eigener Kraft zu gehen. Von der Erkenntnis hinsichtlich der Sucht bis zur Umsetzung einer nachhaltigen Abstinenz bedürfe es oftmals Inputs von aussen. Mit einer überwachten Medikation könne die nun seit Monaten bestehende Abstinenz des Beschwerdeführers auch nach Entlassung aus der Haft weitergeführt werden. Diese Massnahme werde vom Gutachter auch explizit vorgeschlagen. Bei bestehender Abstinenz dürfte auch die Bereitschaft in Bezug auf die Absolvierung des "antiaggressiven Lernprogramms" gegeben sein. Die Ersatzmassnahmen könnten gemäss Kurzgutachten ambulant erfolgen. Um einer allenfalls bestehenden geringen Fluchtgefahr entgegenzuwirken, sei es ausreichend, die Ausweisschriften zu hinterlegen. Es bestünden vorliegend griffige, gutachterlich bestätigte Ersatzmassnahmen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebiete es, dass der Beschwerdeführer unter Anordnung der vorerwähnten Ersatzmassnahmen, allenfalls erneut verbunden mit einem Kontaktund/oder Rayonverbot, aus der Haft entlassen werde. Die noch ausstehende Erstellung eines Vollgutachtens zur Schuldfähigkeit und Suchtproblematik stehe einer Haftentlassung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Die Fertigstellung dieses Gutachtens wäre gemäss Gutachter ohne grossen zusätzlichen Aufwand möglich, zudem habe der Beschwerdeführer an der Verifizierung der gutachterlich erkannten Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit ein eigenes Interesse. Selbst wenn weitere Begutachtungstermine notwendig seien, könnten diese auch nach der Haftentlassung erfolgen.
8.2. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
Als Ersatzmassnahme kommt gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO unter anderem das Verbot in Frage, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g). Die Aufenthaltsbeschränkung nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO besteht entweder in der Verpflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung). Die Weisung kann mithin ein Aufenthaltsgebot oder ein Aufenthalts- bzw. Rayonverbot zum Gegenstand haben. Letzteres kann insbesondere bei häuslicher Gewalt zur Verminderung der Ausführungsgefahr angebracht sein und mit einem Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO verbunden werden. So kann etwa ein Ehemann, der seine Ehefrau massiv bedroht und schlägt, aus der ehelichen Wohnung gewiesen und ihm verboten werden, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten und sich der Wohnung zu nähern (Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.4). Zur Herabsetzung der Wiederholungsgefahr kommt insbesondere bei einer Suchtproblematik auch die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), in Frage (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 66 ff. zu Art. 237 StPO). Eine Pass- und Schriftensperre bzw. eine Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3).
8.3. 8.3.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29. Dezember 2023 in Haft. In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz angeordnete einstweilige Verlängerung der bislang zweieinhalb Monate andauernden Untersuchungshaft um weitere drei Monate selbst in Berücksichtigung der im letzten Jahr mit Verfügungen der Vorinstanz vom 11. Mai 2023 bzw. 8. August 2023 angeordneten und bis zum 5. September 2023 (Rayonverbot bezüglich Wohnung) bzw. 6. November 2023 dauernden Ersatzmassnahmen angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismässig, da der Strafrahmen alleine bei der schweren Körperverletzung, der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung jeweils bei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 122, Art. 190 Abs. 1, Art. 189 Abs. 1 StGB). Beim Tatbestand der Drohung droht im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (vgl. 180 Abs. 1 StGB).
8.3.2. 8.3.2.1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers empfiehlt der Gutachter die Entlassung aus der Haft unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen nicht explizit und stellt diesbezüglich auch keine positive Prognose. So gibt er hierzu lediglich an, dass das oberste Ziel bei einer Entlassung wäre, den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zu verhindern. Dies könnte durch eine Einweisung in eine entsprechende Institution oder ambulant erfolgen, sofern täglich Medikamente abgegeben werden könnten, der Beschwerdeführer psychiatrisch und psychotherapeutisch begleitet und die Medikamentenabgabe bereits während der Untersuchungshaft unter gesicherten Bedingungen aufgegleist worden sei. Ausserdem müsste der Beschwerdeführer erneut verpflichtet werden, ein "antiaggressives Lernprogramm" zu besuchen (vgl. HA.2024.124, Kurzgutachten, S. 6).
8.3.2.2. Eine Entlassung aus der Haft unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen kommt vorliegend nicht (mehr) in Betracht. Der Beschwerdeführer hat nach der letztjährigen Entlassung aus der Untersuchungshaft bereits am 5. bzw. 6. Juni 2023 gegen das ihm auferlegte Kontakt- und Rayonverbot hinsichtlich der Lebenspartnerin verstossen, woraufhin es mutmasslich zu erneuten Delikten zu ihrem Nachteil gekommen ist (vgl. HA.2023.365, Antrag auf Verlängerung und Anpassung der Ersatzmassnahmen vom 28. Juli 2023, S. 3). Daran vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er sich in seine Wohnung begeben habe, um die angebliche Obdachlosigkeit zu beenden (vgl. Stellungnahme vom 22. April 2024, S. 2) nichts zu ändern. Auch den ihm mit Verfügung vom 11. Mai 2023 auferlegten Verpflichtungen, sich bis am 17. Mai 2023 mit dem Dienst Kriminalprävention / Gruppe Gewaltschutz der Kantonspolizei Aargau in Verbindung zu setzen und sich bis am 24. Mai 2023 einer Eignungsabklärung bei der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt zu unterziehen und bei Eignung das Lernprogramm zu absolvieren, kam er nicht nach. Trotz Schreibens der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Juni 2023, in welchem der Beschwerdeführer erneut aufgefordert worden war, sich umgehend, spätestens jedoch bis 30. Juni 2023 bei der Anlaufstelle für häusliche Gewalt und der Gruppe Gewaltschutz der Kantonspolizei Aargau zu melden, kam er dieser Verpflichtung erst mit telefonischer Kontaktaufnahme vom 4. Juli 2023 nach. Während mit der Gruppe Gewaltschutz der Kantonspolizei Aargau am 18. Juli 2023 ein Gespräch stattfinden konnte, habe sich der Beschwerdeführer bei der Anlaufstelle für häuslicher Gewalt im Anschluss an sein Telefonat vom 4. Juli 2023 nicht mehr gemeldet (vgl. HA.2023.365, Beilagen 7−9 zum Antrag auf Verlängerung und Anpassung der Ersatzmassnahmen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. Juli 2023). Das Lernprogramm absolvierte er nicht (Beschwerde, Rz. 14). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchen Gründen er dieses nicht absolvierte, sondern führt einzig wiederholt aus, dass er sich durchaus um Kontaktaufnahme mit den Behörden bzw. die Einhaltung der Ersatzmassnahmen bemüht habe. Alles in allem besteht ein untragbar hohes Risiko für Verbrechen oder schwere Vergehen zum Nachteil der Lebenspartnerin. Diese gibt denn auch selber an, dass sie grosse Angst habe und merkt auch an, dass sie eine ambulante Massnahme nicht als erfolgsversprechend erachte (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. April 2024).
Eine Sperre oder ein Rückbehalt der […] Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdeführers würde zwar dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise (zunächst)
in den Schengen-Raum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_419/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Sie erscheint daher ungeeignet, der bestehenden Fluchtgefahr zu begegnen. Zudem könnte der Beschwerdeführer nach einer Hinterlegung seiner Ausweispapiere jederzeit wieder neue […] Ausweisdokumente beschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Auch Meldepflichten bei der Polizei oder eine elektronische Fussfessel stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen dar, um der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers tatsächlich entgegenwirken zu können. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV
503 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5).
In Bezug auf das Entgegenwirken einer bestehenden Kollusions- und Wiederholungsgefahr erscheint eine Meldepflicht gänzlich ungeeignet. Der Beschwerdeführer hat bereits nachweislich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an Auflagen zu halten.
8.4. Damit sind im Ergebnis keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Dass die angeordnete Haft aus anderen Gründen unverhältnismässig wäre, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor.
9.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
10.
10.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
10.2. 10.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. die Bestätigung des aktuellen amtlichen Verteidigers in seinem Amt. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
10.2.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 30. April 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister