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Entscheid

SBK.2024.95

SBK.2024.95 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-06-25

25. Juni 2024Deutsch17 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.95 (STA.2023.2362) Art. 196 Entscheid vom 25. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führer geboren am […], von […], […] vert...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.95 (STA.2023.2362) Art. 196

Entscheid vom 25. Juni 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger

Beschwerde- A._____, führer geboren am […], von […], […] vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter B._____, geboren am […], von […] […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 18. März 2024

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Am 9. August 2021 zeigte der Beschwerdeführer den Beschuldigten wegen Diebstahls an. Zur Begründung führte er aus, der Beschuldigte habe seinen Bagger verkauft.

2.

2.1. Am 8. September 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgende Einstellungsverfügung im gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren:

" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Veruntreuung, evtl. Diebstahl[s], evtl. Sachentziehung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).

3.

Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).

4.

Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)."

2.2. Auf die gegen diese Einstellungsverfügung vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2023.291 vom 23. Januar 2024 nicht ein, da die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Einstellungsverfügung nicht hatte von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigen lassen und diese daher ungültig war.

2.3. Am 18. März 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erneut eine Einstellungsverfügung mit identischem Dispositiv. Diese wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 19. März 2024 genehmigt.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 2. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 22. März 2024 zugestellte Einstellungsverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. März 2024 in Sachen B._____ (STA2 ST.2023.2362) sei aufzuheben;

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B._____ wegen Veruntreuung, evtl. Diebstahl[s], evtl. Sachentziehung wieder aufzunehmen und mit einer Anklage zu beenden.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zulasten des Staats."

3.2. Mit Verfügung vom 9. April 2024 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. April 2024 zugestellt. Die Sicherheit ging am 29. April 2024 bei der Obergerichtskasse ein.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm:

" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Unter Kostenfolgen."

3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht.

1.2

Zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Einstellung beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Einstellungsverfügung nicht anfechten. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 322 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit der Einreichung der Strafanzeige mindestens sinngemäss auch Strafantrag gestellt. Die Stellung eines Strafantrages gilt als Konstituierung als Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO). Auch war der Beschwerdeführer als Geschädigter des beanzeigten (angeblichen) Vermögensdelikts zur Strafantragsstellung berechtigt (Art. 30 Abs. 1 StGB).

2.

2.1

Im Jahr 2016 vermietete der Beschwerdeführer der C._____ AG seinen Bagger, wobei die Miete nach den Betriebsstunden des Baggers (Fr. 50.00 pro Stunde) abgerechnet wurde. Die Abrechnungen vom 6. Januar 2016 über 61 Betriebsstunden für Fr. 3'050.00 und vom 28. Mai 2016 über 42.4 Betriebsstunden für Fr. 2'120.00 wurden von der C._____ AG bezahlt. In der Folge wurde der Bagger von der C._____ AG nicht mehr genutzt, befand sich aber weiter auf dem Betriebsgelände der C._____ AG.

Nach Darstellung des Beschwerdeführers habe er den Bagger der C._____ AG in der Folge wieder ab dem 3. April 2017 bis zum 30. Dezember 2020 für eine monatliche Pauschalmiete von Fr. 1'400.00 vermietet (wobei offenbar jeweils nur 10 Monate eines Jahres bzw. Fr. 14'000.00 zu vergüten waren). Dies habe er am 25. März 2017 mit dem Beschuldigten, dem damaligen Geschäftsführer der C._____ AG, telefonisch vorbesprochen und mit Schreiben vom 27. März 2017 schriftlich bestätigt. Gemäss dem bei den Akten liegenden Bestätigungsschreiben war die Baggermiete immer Ende des Jahres abzurechnen, die Miete für die gesamte Mietzeit aber erst per 30. Dezember 2020 zur Zahlung fällig. Ferner wird im Bestätigungsschreiben darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland befinde.

Entgegen dem Bestätigungsschreiben übermittelte der Beschwerdeführer der C._____ AG in der Folge aber nicht jedes Jahr eine Abrechnung. Vielmehr meldete sich der Beschwerdeführer erst ungefähr bei Ablauf der Mietzeit erstmals wieder beim Beschuldigten und verlangte die ausstehenden Mietzinsen sowie die Herausgabe des Baggers.

Der Beschuldigte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die C._____ AG den Bagger nach der im ersten Absatz genannten und nach Betriebsstunden abgerechneten Miete nicht mehr genutzt bzw. gemietet habe. Das vom Beschwerdeführer weiter behauptete Mietverhältnis ab dem 3. April 2017 habe es nicht gegeben, man habe auch das vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgelegte Bestätigungsschreiben vom 27. März 2017 damals nicht vom Beschwerdeführer zugeschickt bekommen. Der Beschwerdeführer hätte den Bagger vielmehr seit dem Frühjahr 2016 bei der C._____ AG abholen sollen. Dies habe er aber nicht getan und telefonisch sei er nicht erreichbar gewesen. Man habe ihm deshalb unzählige Sprachnachrichten auf der Combox hinterlassen und ihn aufgefordert, den Bagger abzuholen. Nachdem der Beschwerdeführer auch auf eine SMS vom 24. März 2017 nicht reagiert habe, habe man den Bagger auf dem öffentlich zugänglichen und ungesicherten ehemaligen Q._____Areal abgestellt. Den Schlüssel habe man an den Öl-Messstab im Motorraum gehängt, wie das der Beschwerdeführer jeweils auch getan habe. Heute befinde sich der Bagger nicht mehr auf dem Q._____-Areal. Was mit ihm passiert sei, nachdem man ihn dort abgestellt habe, entziehe sich seiner Kenntnis.

Der Beschwerdeführer bestritt, die Combox-Sprachnachrichten sowie die SMS des Beschuldigten erhalten zu haben. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er während seines Auslandsaufenthalts nicht mehr die gleiche Mobiltelefonnummer gehabt habe.

2.2

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Einstellungsverfügung zusammengefasst aus, die Aussagen der Parteien stünden sich diametral entgegen. Einig seien sie sich einzig, dass der Bagger verschwunden sei. Ob eine der Parteien – und falls ja, welche – mehr über den Verbleib des Baggers wisse oder ob der Bagger nicht von unbekannten Drittpersonen entwendet worden sei, lasse sich nicht sagen. Sagen lasse sich einzig, dass beide Parteien nicht besonders umsichtig gehandelt hätten. Es sei nicht möglich, zu beurteilen, welche der Aussagen der Parteien glaubwürdiger sei. Es lasse sich aber nicht in Abrede stellen, dass der Beschwerdeführer ein Interesse an der Verurteilung des Beschuldigten habe.

Die durchgeführte Untersuchung habe den allenfalls vorhandenen Anfangsverdacht nicht in dem Masse erhärten können, dass eine Verurteilung als möglich erscheine. Ein anklagegenügender Tatverdacht habe sich im Laufe der Untersuchungen nicht manifestiert und die Tatbestände der Veruntreuung, des Diebstahls oder der Sachentziehung liessen sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte von einem Gericht bei dieser Aktenlage freigesprochen werde, sei deutlich höher als die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Aufgrund dessen werde das Strafverfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.

3.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verletze den Grundsatz "in dubio pro duriore", wenn sie angesichts des Verschwinden des Baggers, nachdem dieser dem Beschuldigten anvertraut gewesen sei, davon ausgehe, seitens des Beschuldigten liege kein strafbares Verhalten vor.

Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht festhalte, liege eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor, wobei sich die Aussagen der Parteien diametral widersprächen, ohne dass eine klarerweise glaubhafter erscheine. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestehe ein, dass einige Indizien nicht gewertet werden könnten, ohne in Spekulation zu verfallen. Auch wenn dem Beschwerdeführer unterstellt werde, er habe ein Interesse an einer Verurteilung, sei damit nicht dargetan, dass seine Ausführungen a priori unglaubhaft seien. Eine solche Beurteilung sei im Zweifelsfall durch das Gericht und nicht durch die Untersuchungsbehörde vorzunehmen. Eine Staatsanwaltschaft habe sich bei der Verneinung eines Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Wenn die Einstellungsgründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben seien, müsse das Verfahren weitergeführt und zur Anklage gebracht werden.

Eine klare Straflosigkeit könne bei bestehender unbestrittener Sachlage nicht ohne Verletzung der Grundsätze von Art. 310 und Art. 319 StPO angenommen werden. Es stehe nämlich fest, dass der Beschuldigte wie ein Eigentümer über einen gemieteten Bagger verfügt habe, indem er den Gewahrsam an ihm aufgegeben habe, ohne angemessene Anstrengungen zu unternehmen, dass der Bagger in den Gewahrsam des Beschwerdeführers zurückkehre. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm selbst erwäge, sei lediglich eine einzige SMS vom 24. März 2017 aktenkundig.

Die Aussagen des Beschwerdeführers würden zudem durch Urkunden, etwa das Schreiben vom 27. März 2017 und die an den Beschuldigten gestellten Rechnungen der Jahre 2017 bis 2020 gestützt.

Es erschliesse sich daher nicht, weshalb sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und eines Freispruchs nicht mindestens die Waage hielten.

4.

In der Beschwerdeantwort macht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zusammengefasst neu und für den Ausgang des Verfahrens relevant geltend:

Der Beschwerdeführer behaupte einfach, der Beschuldigte habe den Bagger verkauft und den Erlös behalten. Diese Behauptung habe sich im Laufe der Untersuchung nicht beweisen lassen und entspreche daher nicht dem Ergebnis der Untersuchung, sondern stelle einzig die bestrittene Sichtweise des Beschwerdeführers dar.

Es sei zudem gewagt, zu behaupten, der Bagger sei dem Beschuldigten bzw. der C._____ AG anvertraut gewesen. Vielmehr sei der Bagger nach der letzten Abrechnung nach Betriebsstunden, d.h. nach dem 28. Mai 2016 und jedenfalls unbestrittenermassen bis zum 3. April 2017 einfach unbenutzt auf dem Areal der C._____ AG herumgestanden und vom Beschuldigten nicht abgeholt worden. Dies würde bedeuten, dass eine Sache auch dann anvertraut bliebe, wenn man sie nach einem abgeschlossenen Vertragsverhältnis einfach nicht abhole und beim vormaligen Vertragspartner belasse. Das Anvertrauen ende mit dem Ende des Mietvertrages und dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer ihn nicht abgeholt und einfach auf dem Areal der C._____ AG stehen gelassen habe.

Im vorliegenden Verfahren seien keine Untersuchungshandlungen mehr ersichtlich, die geeignet wären, neue sachdienliche Erkenntnisse hervorzubringen. Der Beschwerdeführer behaupte, seine Aussagen würden durch Urkunden gestützt. Einseitig durch eine Partei zu einem nicht nachweisbaren Zeitpunkt fabrizierte Schreiben, die einen offensichtlich bestrittenen und nicht nachweisbaren Sachverhalt enthielten und zugegebenermassen dem Beschuldigten nicht oder (wenn überhaupt) erst im Rahmen des später eingeleiteten Betreibungsverfahrens zugestellt wurden, könnten kaum als "Urkunden" bezeichnet werden, aus denen etwas zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne. Sie stellten vielmehr blosse Parteibehauptungen dar.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Einstellung auch in einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung deutlich geringer als für einen

Freispruch sei. Es müsse also keine offensichtliche Straflosigkeit oder absoluter Sicherheit einer Straflosigkeit vorliegen.

Der Bagger sei verschwunden. Es gebe aber keinen Hinweis, dass der Beschuldigte diesen verkauft und den Erlös einbehalten habe.

5.

5.1

Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem

Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

5.2. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist nicht zu beanstanden. Gegenstand des Strafverfahrens ist der vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 9. August 2021 erhobene Vorwurf, der Beschuldigte habe den Bagger verkauft. Der Beschuldigte bestreitet dies, weshalb im Grundsatz zwar eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vorliegt. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Vorwurf bloss behauptet, ohne ihn auch nur ansatzweise zu begründen, geschweige denn mit Beweisen oder Indizien untermauert, kann seine Aussage nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden, weshalb mit Bezug auf diesen Tatvorwurf gar keine Wertung auf deren Richtigkeit vorgenommen werden kann. Strafprozessual als Beweismittel zu würdigende Aussagen, d.h. auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfende Aussagen, sind solche, deren Gegenstand die Schilderung einer erlebten Wahrnehmung sind. Beim vom Beschwerdeführer geäusserten Vorwurf handelt es sich demgegenüber um einen blossen (nicht weiter belegten) subjektiven Verdacht.

Richtig ist, dass ein Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens eines Mietvertrages ab dem 3. April 2017 besteht. Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte den Bagger des Beschwerdeführers verkauft hat, braucht diese zivilrechtliche Frage indessen nicht geklärt zu werden. Für die Zwecke der strafrechtlichen Beurteilung genügt es, die privatrechtlichen Randumstände insoweit zu verstehen, als sie erklären, weshalb der Bagger sich überhaupt auf dem Firmengelände der C._____ AG befand.

Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zudem zu Recht ausführt, gibt es ansonsten keine Umstände, die konkret darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte den Bagger des Beschwerdeführers verkauft hat. Die blosse Tatsache, dass sich der Bagger einst unbestrittenermassen auf dem Firmengelände der C._____ AG befand, sich heute jedoch nicht mehr dort befindet und es theoretisch nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte den Bagger verkauft haben könnte, begründet keinen Tatverdacht, der eine Anklageerhebung rechtfertigen würde. Vielmehr verhält es sich so, dass angesichts der Tatsache, dass keinerlei Beweismittel vorliegen, die einen Verkauf des Baggers auch nur vermuten liessen, mit Sicherheit gesagt werden kann, dass der Beschuldigte durch das Sachgericht freigesprochen würde.

Der guten Ordnung halber ist abschliessend noch darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht zu prüfen ist, ob der Beschuldigte sich allenfalls der (nur auf Antrag hin zu verfolgenden) Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB strafbar gemacht haben könnte, indem er – wie er selbst behauptet – den Bagger samt Schlüssel auf dem öffentlich zugänglichen und ungesicherten Q._____-Areal abgestellt hat. Denn diesen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer nicht zur Anzeige gebracht und insoweit entsprechend auch keinen Strafantrag gestellt. Denn Gültigkeitsvoraussetzung für einen Strafantrag i.S.v. Art. 30 ff. StGB ist, dass die antragsstellende Person den Sachverhalt, der verfolgt werden soll, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde zweifelsfrei umschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer dem Beschuldigten nie vorgeworfen, den Bagger auf das Q._____-Areal gestellt zu haben. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Aussage des Beschuldigten selbst, die vom Beschwerdeführer sogar bestritten wird, indem er dem Beschuldigten vorwirft, den Bagger verkauft zu haben.

6.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat dieser keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Auch der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung, hat er sich doch am vorliegenden Verfahren gar nicht beteiligt.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 61.00, zusammen Fr. 1'061.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 61.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. Juni 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Bisegger