SBK.2024.98
SBK.2024.98 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-07-02
2. Juli 2024Deutsch14 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.98 (ST.2023.65; STA.2023.1924) Art. 201 Entscheid vom 2. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staa...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.98 (ST.2023.65; STA.2023.1924) Art. 201
Entscheid vom 2. Juli 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 15. März 2024 gegenstand betreffend Feststellung der Nichteinreichung einer Berufungsanmeldung bzw. der Rechtskraft des Urteils vom 24. Januar 2024
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 29. August 2023 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und Weigerung, der Polizei Ausweise vorzuweisen.
1.2. Der Beschwerdeführer erhob am 8. September 2023, verbessert am 2. Oktober 2023, Einsprache gegen den ihm am 6. September 2023 zugestellten Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies die Akten mit dem Strafbefehl als Anklage am 3. November 2023 dem Bezirksgericht Kulm zur Durchführung des Hauptverfahrens.
1.3. Die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm fand am 24. Januar 2024 statt. Mit gleichentags ergangenem Urteil wurde der Beschwerdeführer des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB) und der Weigerung, der Polizei Ausweise vorzuweisen (Art. 99 Abs. 1 lit. c SVG), schuldig gesprochen. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 140.00 und einer Busse von Fr. 650.00 verurteilt. Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2024 im Dispositiv zugestellt.
1.4. Gemäss Aktennotiz des Bezirksgerichts Kulm (erstellt von B._____) vom 12. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2024 telefonisch mitgeteilt, dass er die Berufung gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 24. Januar 2024 nicht telefonisch oder per E-Mail anmelden könne.
1.5. Der Beschwerdeführer teilte dem Bezirksgericht Kulm mit E-Mail vom 6. Februar 2024 mit, Berufung gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 24. Januar 2024 anzumelden. Zudem erhob er mit Eingabe datiert vom 5. Februar 2024 (Postaufgabe am 6. Februar 2024) beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau "Beschwerde" gegen das besagte Urteil. Er beantragte, dieses sei wegen Verfahrensfehlern vollumfänglich aufzuheben.
1.6. Das Verwaltungsgericht leitete die bei ihm eingereichte "Beschwerde" am 9. Februar 2024 zuständigkeitshalber an das Strafgericht des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. Dieses leitete die "Beschwerde" in der
Annahme, dass es sich um eine Berufungsanmeldung handeln könnte, am 16. Februar 2024 an den Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm weiter.
Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm beantragte mit Eingabe datiert vom 21. Februar 2024 (Postaufgabe am 23. Februar 2024) beim Strafgericht des Obergerichts des Kantons Aargau die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Berufung gegen das Urteil vom 24. Januar 2024 angemeldet habe. Der Präsident der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau teilte dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm daraufhin mit Schreiben vom 28. Februar 2024 mit, dass nach Dafürhalten des Obergerichts er (der Präsident des Bezirksgerichts Kulm) das Fehlen einer rechtzeitigen Berufungsanmeldung und damit die Rechtskraft seines Urteils vom 24. Januar 2024 festzustellen habe.
Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm hielt gegenüber dem Präsidenten der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 5. März 2024 an seinem mit Eingabe vom 21. Februar 2024 gestellten Antrag fest und ersuchte nochmals um dessen Gutheissung. Der Präsident der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau hielt mit Schreiben vom 11. März 2024 an seinem mit Schreiben vom 28. Februar 2024 geäusserten Standpunkt fest.
2.
Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm stellte mit Verfügung vom 15. März 2024 fest, dass der Beschwerdeführer keine Berufung gegen das Urteil vom 24. Januar 2024 angemeldet habe und dass dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen sei.
Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2024 zugestellt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. April 2024 mit folgenden Anträgen Beschwerde:
" 1. A._____, nachstehend Beschwerdeführer genannt, beantragt erneut, dass das Urteil vom 24. Januar 2024 und neu die Verfügung vom 15. März 2024, wegen Verfahrensfehler und mangelnde Beweise vollumfänglich eingestellt wird.
2.
die ordnungsgemässe und korrekte Bearbeitung der Beschwerde vom 05. Februar 2024, mit der Nr. […], ob es sich um einen öffentlich-rechtliche oder um eine private Sendung handelt ST.2023.65
3.
zusätzlich die Feststellung der Nichtzuständigkeit des Bezirksgericht Kulm, das die Beschwerde vom 29. Januar 2024 als Berufung einzustufen versucht.
4.
dass die Verfügung vom 15. März 2024, wie bereits schon das Urteil vom 24. Januar 2024 nicht rechtskräftig sind."
3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm teilte mit Eingabe vom 22. April 2024 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 24. Januar 2024 anficht, ist darauf nicht einzutreten, weil dieses Urteil nicht dem Beschwerderecht unterliegt (Art. 393 Abs. 1 StPO e contrario). Demgegenüber unterliegt die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 15. März 2024 gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 438 Abs. 4 StPO dem Beschwerderecht.
2.
2.1
Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm begründete seine Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2024 in deren E. 3 damit, dass die Berufungsinstanz sich hierfür nicht als zuständig erachtet habe (mit Verweis auf seine Schreiben vom 21. Februar und 5. März 2024 und die hierzu ergangenen Schreiben des Präsidenten der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar und 11. März 2024).
In der Sache begründete er seine Verfügung vom 15. März 2024 in deren E. 4.1 damit, dass der Beschwerdeführer telefonisch Berufung habe anmelden wollen, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass die Berufungsanmeldung schriftlich eingereicht werden müsse und auch eine Berufungsanmeldung per E-Mail nicht akzeptiert werde. Die nach diesem Telefonat per E-Mail (ohne elektronische Signatur) eingereichte Berufungsanmeldung sei dementsprechend ungültig gewesen.
Sodann prüfte der Präsident des Bezirksgerichts Kulm, ob in der beim Verwaltungsgericht eingereichten "Beschwerde" eine gültige Berufungsanmeldung zu sehen sei. In dieser "Beschwerde" habe der Beschwerdeführer das Fehlen der "gesetzlichen Formerfordernisse" des angefochtenen Urteils bemängelt, das angefochtene Urteil als "Verwaltungsakt" bezeichnet, eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils "erblickt" und die Beantwortung von fünf von ihm vorfrageweise bei der Hauptverhandlung gestellten Fragen beantragt. Eine Berufungsanmeldung lasse sich dieser "Beschwerde" aber auch nicht sinngemäss entnehmen, habe der Beschwerdeführer doch in Kenntnis der Verfahrensabläufe und der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils direkt das Verwaltungsgericht angeschrieben. Es sei auch nicht von einem Versehen auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich im Wissen darum, dass er Berufung anmelden könne, an das Verwaltungsgericht gewandt, um so Antworten zu den von ihm anlässlich der Hauptverhandlung gestellten fünf Fragen erhältlich zu machen. Am 6. Februar 2024 habe er zudem zunächst telefonisch und sodann – entgegen der erhaltenen Belehrung – per E-Mail beim Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm Berufung anmelden wollen. Der Beschwerdeführer habe somit sehr wohl gewusst, was eine Berufungsanmeldung sei und wo diese einzureichen sei. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner "Beschwerde" an das Verwaltungsgericht keine Berufung habe anmelden wollen.
2.2
Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO).
Das Bundesgericht führte hierzu mit (zur Publikation vorgesehenem) Urteil 6B_149/2024 vom 14. Mai 2024 in E. 5 aus, dass nicht das erstinstanzliche Gericht, sondern das Berufungsgericht über die Rechtzeitigkeit einer Berufungsanmeldung zu entscheiden habe. Der Gesetzgeber habe in Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO für den Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung nämlich bewusst nicht das vorbefasste erstinstanzliche Gericht, sondern das Berufungsgericht für zuständig erklärt. Das erstinstanzliche Gericht habe die Zulässigkeit der Berufung sowie die Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung vor der Übermittlung an das Berufungsgericht nicht zu prüfen. Es könne sich (müsse aber nicht) in einem Begleitschreiben zur Gültigkeit der Berufung äussern. Dies müsse auch dann gelten, wenn es vom Eingang einer Berufungsanmeldung abhänge, ob das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen sei. Art. 399 Abs. 2 StPO, wonach das erstinstanzliche Gericht die Berufungsanmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht überweise, gelte nur uneingeschränkt, wenn das erstinstanzliche Urteil zwingend zu begründen sei, weil die Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 1 StPO für den Verzicht auf eine schriftliche Begründung nicht erfüllt seien. Gelange hingegen Art. 82 Abs. 1 StPO zur Anwendung, müsse es dem erstinstanzlichen Gericht entgegen Art. 399 Abs. 2 StPO möglich sein, eine ihres Erachtens verspätete Berufungsanmeldung zusammen mit einem Antrag auf Nichteintreten ohne eine schriftliche Urteilsbegründung an die zuständige Berufungsinstanz weiterzuleiten. Erachte die Berufungsinstanz die Berufungsanmeldung als zulässig, sei das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen.
Das Bundesgericht führte hierzu mit (zur Publikation vorgesehenem) Urteil 6B_149/2024 vom 14. Mai 2024 in E. 5 aus, dass nicht das erstinstanzliche Gericht, sondern das Berufungsgericht über die Rechtzeitigkeit einer Berufungsanmeldung zu entscheiden habe. Der Gesetzgeber habe in Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO für den Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung nämlich bewusst nicht das vorbefasste erstinstanzliche Gericht, sondern das Berufungsgericht für zuständig erklärt. Das erstinstanzliche Gericht habe die Zulässigkeit der Berufung sowie die Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung vor der Übermittlung an das Berufungsgericht nicht zu prüfen. Es könne sich (müsse aber nicht) in einem Begleitschreiben zur Gültigkeit der Berufung äussern. Dies müsse auch dann gelten, wenn es vom Eingang einer Berufungsanmeldung abhänge, ob das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen sei. Art. 399 Abs. 2 StPO, wonach das erstinstanzliche Gericht die Berufungsanmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht überweise, gelte nur uneingeschränkt, wenn das erstinstanzliche Urteil zwingend zu begründen sei, weil die Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 1 StPO für den Verzicht auf eine schriftliche Begründung nicht erfüllt seien. Gelange hingegen Art. 82 Abs. 1 StPO zur Anwendung, müsse es dem erstinstanzlichen Gericht entgegen Art. 399 Abs. 2 StPO möglich sein, eine ihres Erachtens verspätete Berufungsanmeldung zusammen mit einem Antrag auf Nichteintreten ohne eine schriftliche Urteilsbegründung an die zuständige Berufungsinstanz weiterzuleiten. Erachte die Berufungsinstanz die Berufungsanmeldung als zulässig, sei das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen.
Wenngleich das Bundesgericht sich in diesem Urteil überwiegend zur konkret zu beantwortenden Frage äusserte, ob bei einem gestützt auf Art. 82 Abs. 1 StPO noch nicht begründeten erstinstanzlichen Urteil das erstinstanzliche Gericht oder die Berufungsinstanz über die strittige Rechtzeitigkeit einer Berufungsanmeldung zu befinden hat, stellte es doch auch in allgemeinerer Weise fest, dass ein erstinstanzliches Gericht die Zulässigkeit einer Berufung sowie die Rechtmässigkeit einer Berufungsanmeldung vor der Übermittlung an das Berufungsgericht nicht zu prüfen hat. Die bundesgerichtlichen Ausführungen zur sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ergebenden Zuständigkeitsordnung sind daher auch beachtlich, wenn (wie hier in Bezug auf die Berufungsanmeldung per E-Mail) die Zulässigkeit bzw. Gültigkeit einer Berufungsanmeldung aus einem anderen Grunde als der Rechtzeitigkeit in Frage steht oder wenn (wie hier in Bezug auf die beim Verwaltungsgericht eingereichte "Beschwerde") zweifelhaft ist, ob eine Parteieingabe als eine Berufungsanmeldung zu betrachten ist.
2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm stellte in seiner Verfügung vom 15. März 2024 fest, dass der Beschwerdeführer keine Berufungsanmeldung eingereicht habe. Er begründete dies mit seinen weiteren Feststellungen, dass die vom Beschwerdeführer per E-Mail eingereichte Berufungsanmeldung formungültig gewesen sei und dass in der vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eingereichten "Beschwerde" keine Berufungsanmeldung zu sehen sei. Dies ist als ein Entscheid über die (zweifelhafte) Gültigkeit einer Berufungsanmeldung zu verstehen, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zumindest mit der besagten E-Mail Berufung anmelden wollte. Wie vom Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm im Rahmen seiner Erwägungen an sich richtig erkannt, lag die Zuständigkeit zum Erlass eines solchen Entscheides nicht bei ihm, sondern bei der Berufungsinstanz. Seine Ausführungen, dass sich die Berufungsinstanz nicht als zuständig erachtet habe, ändern hieran nichts.
2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit
durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2).
Die Unzuständigkeit des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm zum Erlass der Verfügung vom 15. März 2024 ist in Beachtung der obigen Erwägungen offensichtlich, weshalb die Nichtigkeit dieser Verfügung festzustellen ist (vgl. zu dieser Rechtsfolge auch das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2024 E. 6). Die Rechtssicherheit wird dadurch in keiner Weise tangiert, nachdem der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 15. März 2024 den Rechtsmittelweg ergriffen hat.
2.5. Ob die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 15. März 2024, wie vom Beschwerdeführer auch beanstandet, rechtsgenüglich unterzeichnet war, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. So oder anders ist die Beschwerde, soweit sie gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 15. März 2024 gerichtet war, als (infolge Nichtigkeit des Anfechtungsobjekts) gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
2.6. Bei diesem Ausgang wäre die Sache an sich zur weiteren Behandlung an den Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm zurückzuweisen. Angesichts seiner Schreiben vom 21. Februar und 5. März 2024 ist aber ohne Weiteres davon auszugehen, dass er die Sache verbunden mit dem Antrag, es sei das Fehlen einer gültigen Berufungsanmeldung gegen seinen im Dispositiv erlassenen Entscheid vom 24. Januar 2024 festzustellen, an die zuständige Berufungsinstanz (gemäss Anhang 1 [Geschäftsverteilungsordnung] Ziff. 2 Abs. 1 – 3 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau) bzw. deren Präsidentin weiterleiten würde. Aus prozessökonomischen Gründen ist die Sache daher direkt der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau bzw. deren Präsidentin zum Entscheid über das Vorliegen einer gültigen Berufungsanmeldung gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 24. Januar 2024 zu überweisen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Entschädigungen sind keine auszurichten, zumal dem nicht
anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren offensichtlich kein persönlicher Zeitaufwand entstanden ist, der allenfalls entschädigungspflichtig wäre (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 15. März 2024 nichtig ist.
2.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. Juli 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard