SBK.2025.1
SBK.2025.1 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-05-08
8. Mai 2025Deutsch23 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.1 (STA.2024.3776) Art. 133 Entscheid vom 8. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.1 (STA.2024.3776) Art. 133
Entscheid vom 8. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, […]
Anfechtungs- Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 6. Dezember 2024
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 27. November 2023 bei der Kantonspolizei Aargau in Baden Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. Sie warf dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, am 2. August 2023 und am 9. November 2023 in seiner Funktion als Schädlingsbekämpfer der [...] in ihrer Wohnung in S._____ das Insektizid "Ficam D" unsachgemäss versprüht und ihr dadurch gesundheitliche Beschwerden verursacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft Baden eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Übertretung des Chemikaliengesetzes und einfacher Körperverletzung.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 1. November 2024 wegen Übertretung des Chemikaliengesetzes (Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG i.V.m. Art. 8 ChemG i.V.m. Art. 18, 23 und
55 Abs. 2 ChemV) zu einer Busse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe
3 Tage.
2.2. Am 6. Dezember 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Teil-Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung. Diese Teil-Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 10. Dezember 2024 genehmigt.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihr am 16. Dezember 2024 zugestellte Teil-Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Sie beantragte weiter die Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch "medizinische ärztliche Sachverständige" und ersuchte um die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Verdacht der vorsätzlichen schweren Körperverletzung.
3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 14. Januar 2025 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten bezahlte die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2025.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.5. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2025 (Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und bekundete ihre Absicht, Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil ihrer Tochter erstatten zu wollen. Ausserdem stellte sie einen Antrag auf Akteneinsicht.
3.6. Mit Eingabe vom 27. März 2025 reichte der Verteidiger des Beschuldigten eine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein.
Erwägungen
1.
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Baden hielt zur Begründung der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Januar 2024 nicht behauptet, selbst bemerkt zu haben, wie sie mit dem vom Beschuldigten verwendeten Biozid "Ficam D" in Berührung gekommen sei. Sie habe lediglich angegeben, dass sie das "Pulver" herunterrieseln gesehen und auch auf dem Boden Rückstände entdeckt habe. Weiter sei nicht klar, ob es sich beim "Pulver" allenfalls auch um Wandverputz oder ähnliches gehandelt haben könnte. Es könne nicht objektiv nachvollzogen werden, woher die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang am 27. November 2023 abgegebene Probe des "Pulvers" stamme, zumal sie es unterlassen habe, die Polizei am 2. August 2023 zu einer ordnungsgemässen Spurensicherung aufzubieten. Es sei auch nicht feststellbar, welchen Mengen und über welche Dauer die Beschwerdeführerin dem "Pulver" – wenn überhaupt – ausgesetzt gewesen sei. Ein tatsächlicher Kontakt mit "Ficam D" bzw. einer tatsächlich schädlichen Menge davon sei nicht nachweisbar. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht bereit gewesen sei, die nach ihrer Aussage vorhandenen Krankenakten im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 2. August 2023 und 9. November 2023 einzureichen. Dem eingereichten Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 23. November 2023 sei kein Bezug zu den Vorfällen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei dem ihr obliegenden Mitwirkungsgebot im Strafverfahren nicht nachgekommen und habe die Feststellung einer allfälligen Körperverletzung verunmöglicht. Eine durch den Beschuldigten hervorgerufene Gesundheitsschädigung sei nicht nachgewiesen und das Verfahren dementsprechend einzustellen. Es könne damit offenbleiben, ob der am 27. November 2023 gestellte Strafantrag hinsichtlich des Vorfalls vom 2. August 2023 überhaupt rechtzeitig erfolgt sei, zumal die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 23. November 2023 mutmasslich seit mehr als drei Monaten Kenntnis der mutmasslichen Tat und des Täters gehabt habe (angefochtene Verfügung, E. 1.1 ff.).
2.2
Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, sie beantrage ein medizinisches Gutachten durch medizinische Sachverständige, die mit "dem hochgiftigen Nervengift" vertraut seien (Beschwerde, Abs. 1). Bezüglich der Körperverletzung ihrer selbst sowie jener ihrer Tochter sei nicht nur mit Kurz- sondern auch mit schweren psychischen und physischen Langzeitfolgen zu rechnen, wobei auch eine vorzeitige Todesfolge nicht auszuschliessen sei (Beschwerde, Abs. 2). Der Beschuldigte habe trotz seines Wissens um die Toxizität der verwendeten Substanz eine mögliche Todesfolge in Kauf genommen, weshalb das Strafverfahren auf vorsätzliche schwere Körperverletzung wegen mehrfacher Nervengiftanwendung auszuweiten sei (Beschwerde, Abs. 3). Die Polizei und die Staatsanwaltschaft Baden hätten das Verfahren mangelhaft geführt. Die zeitnahe Beweissicherung sei verweigert worden, es seien Akten verschwunden und es gebe mehrere Hinweise auf Täterschutz in Bezug auf den Beschuldigten sowie "G._____ Auftraggeber und H._____ Eigentümer und Auftraggeber" (Beschwerde, Abs. 4). Sie sei nach der Anzeige anhaltend bedroht worden und Opfer von Hausfriedensbruch, Verleumdungen, Einschüchterungen und sexuellen Belästigungen geworden. Der erbetene Polizeischutz sei nicht erfolgt. Es stelle sich deshalb die Frage von Korruption (Beschwerde, Abs. 5). Beim eigentlichen Auftraggeber handle es sich um D._____, der offenbar ein Grossrat im Kanton Aargau sei und dessen Namen immer wieder aus den Akten verschwunden sei. Es sei zu überprüfen, inwieweit die Täter aus rassistischen Motiven gehandelt hätten und ob es Bezüge zu internationalen rechtsextremen Straftaten gebe (Beschwerde, Abs. 6).
2.3
Die Staatsanwaltschaft Baden verwies mit Beschwerdeantwort auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führte sie aus, es könnten gestützt auf die Ermittlungen weder ein rechtsgenüglicher Tatverdacht gegen den Beschuldigten noch angeblich durch den Beschuldigten hervorgerufene Verletzungen der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin habe durch das Nichteinreichen ihrer Krankenakten allfällige mögliche Abklärungen dazu selbst verunmöglicht. Auf die pauschalen Vorwürfe betreffend Verfahrensmängel werde mangels Substantiierung nicht eingegangen. Die Korruptionsvorwürfe und weiteren Vorbringen gingen zudem an der Sache vorbei (Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden, S. 1 f.).
2.4
Der Beschuldigte hielt mit Beschwerdeantwort zusammengefasst fest, der Strafantrag vom 27. November 2023 sei verspätet erfolgt, zumal die mutmassliche Tat am 2. August 2023 begangen worden sei und der Beschuldigte beim mutmasslichen zweiten Vorfall am 9. November 2023 weder die Wohnung der Beschwerdeführerin betreten habe noch sonstwie mit ihr in Kontakt getreten sei. Eine Strafverfolgung scheitere bereits aus diesem Grund (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 5). In der Sache sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mit dem versprühten Insektizid in Berührung gekommen sei. Sie nehme dies lediglich an. Hinzu komme, dass das Wespenmittel aus dem Dachfenster auf ein Wespennest unter einem Ziegel ca. 20 cm neben dem Fenster gesprüht worden sei und somit von vornherein keine nennenswerten Mengen in den Wohnraum hätten gelangen können (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 6). Es lägen zudem keine Beweise für eine gesundheitliche Schädigung der Beschwerdeführerin vor, da sie nicht zur Freigabe der medizinischen Akten bereit gewesen sei. Da überhaupt keine Beweise vorhanden seien und nicht etwa eine "zweifelhafte Beweislage" im Sinne der Rechtsprechung vorliege, sei das Verfahren einzustellen (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 7). Es frage sich, ob die Beschwerde vom 24. Dezember 2024 überhaupt den formellen Anforderungen genüge. Aus dem ersten Teil könne immerhin geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verfahrens bzw. dessen "Erweiterung" auf den Vorwurf der (versuchten) schweren Körperverletzung fordere. Die Beschwerde beschränke sich allerdings auf die nicht nachgewiesene bzw. durch keine neuen Beweise untermauerte Behauptung, es sei mit gesundheitlichen Folgen zu rechnen. Der gemäss Ziff. 1.2 geltend gemachte blosse Verdacht auf eine vorbestehende Muskelatrophie des Oberschenkels sei bei einem 47-jährigen Menschen erstens nicht ungewöhnlich und zweitens offenkundig nicht kausal zum Vorfall vom 2. August 2023 (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 8). Der zweite Teil der Beschwerde enthalte wirre, pauschale und nicht nachvollziehbare Anschuldigungen v.a. gegen die Strafbehörden. Darauf könne mit Blick auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten werden (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 9).
2.5
Die Beschwerdeführerin brachte mit Stellungnahme vor, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei es medizinisch nicht möglich und von mehreren Fachärzten mehrfach widerlegt worden, dass die Teillähmung des Beines durch ein Muttermal bzw. eine feuermalartige Veränderung verursacht worden sei. Inzwischen seien weitere gesundheitliche Schäden aufgetreten, welche mutmasslich Langzeitfolgen des Giftes darstellten. Die Diagnostik laufe aktuell. Es werde erneut eine "Gerichtsmedizinische Beurteilung" des Falls beantragt. Eine Nichtermöglichung verhindere eine rasche Abklärung und führe zu falschen medizinischen Rückschlüssen und Täterprotektion. Zudem werde Strafanzeige wegen Körperverletzung der Tochter erstattet.
3.
Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1).
4.
4.1. Der einfachen Körperverletzung macht sich auf Antrag strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in nicht schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB).
4.2. 4.2.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 StGB). Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Wenn auch der Gesetzeswortlaut die Tat nicht nennt, setzt die Kenntnis des Täters begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Zur Fristauslösung ist daher beides erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1).
4.2.2. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer polizeilichen Einvernahme an, am 2. August 2023 im Rahmen von Schädlingsbekämpfungsarbeiten in ihrer Wohnung wahrgenommen zu haben, wie während des Sprühvorgangs durch den Beschuldigten ein "weisses Pulver" auf sie herabgerieselt sei. Am 9. November 2023 seien weitere Arbeiten ausserhalb ihrer Wohnung durchgeführt worden (Einvernahme vom 8. Januar 2024, Fragen 17 und 33). Mit anderen Worten wusste die Beschwerdeführerin bereits am 2. August 2023 von einem möglicherweise schädlichen Kontakt mit dem Insektizid sowie von der Identität des Beschuldigten als mutmasslicher Täter. Aus dem Bericht der allgemeinen neurologischen Sprechstunde des Kantonsspitals C._____ vom 23. November 2023 geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer "seit einigen Monaten bemerkten" Asymmetrie der Oberschenkelmuskulatur und einer Schwäche des rechten Beins vorstellig wurde. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin sowohl das mutmasslich auslösende Ereignis als auch die Identität des Täters bereits am 2. August 2023 bekannt waren und sie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen offenbar schon "einige Monate" vor dem 23. November 2023 wahrgenommen hatte, erscheint es zumindest fraglich, ob der Strafantrag vom 27. November 2023 mit Blick auf eine einfache Körperverletzung fristgerecht eingereicht wurde. Dies kann jedoch offenbleiben, da – wie nachfolgend in E. 4.4 zu zeigen ist – ein eigentlicher Kontakt mit dem Insektizid sowie eine daraus resultierende gesundheitliche Schädigung der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und die Beschwerde daher abzuweisen ist.
4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte als Mitarbeitender der [...] am 2. August 2023 ein Wespennest im Aussenbereich des Dachs des Wohnhauses der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schädlingsbekämpfung unter anderem mit dem Insektizid "Ficam D" behandelte. Ebenso unbestritten ist, dass er sich hierfür im Innenbereich der Wohnung der Beschwerdeführerin auf eine Leiter begab und das Insektizid durch ein naheliegendes Dachfenster unter einen Dachziegel auf das Wespennest sprühte, während die Beschwerdeführerin die Leiter sicherte (Service-Rapport der [...] vom 2. August 2023; E-Mail-Nachrichten der [...] an die E._____ AG vom 13. und 14. November 2023; Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2024, Fragen 16 und 27). Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin durch die erwähnten Arbeiten des Beschuldigten mit dem Insektizid "Ficam D" in Berührung gekommen ist und infolgedessen gesundheitliche Schäden im Sinne einer Körperverletzung erlitten hat.
4.4. 4.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, anlässlich der Sicherung der Leiter gesehen zu haben, wie das vom Beschuldigten verwendete Insektizid "Ficam D" während des Sprühvorgangs am Dachfenster in Form von weissem Pulver herabgerieselt sei. Da es danach auch Rückstände am Boden gehabt habe, gehe sie davon aus, dass es auch sie getroffen habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dies sei nicht so schlimm und sie könne dies mit Wasser wegputzen (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2024, Fragen 16 und 17). Den Akten sind Fotos zu entnehmen, welche mutmassliche Rückstände auf einem sich auf einer erhöhten Ablage befindenden Karton im Flur sowie das vom Beschuldigten benutzte Dachfenster der Wohnung zeigen (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 12. April 2024). Aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und den erwähnten Fotos lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mit dem verwendeten Insektizid in Berührung gekommen ist. Die Beschwerdeführerin gab denn auch nur an, zu vermuten, dass das heruntergerieselte Pulver sie getroffen habe. Weitere Angaben, welche dies nahelegten – etwa eine Reizung der Atemwege, der Haut bzw. der Schleimhäute oder sonstige konkrete Anzeichen für einen direkten Kontakt mit dem Pulver – machte die Beschwerdeführerin dagegen nicht. Mit der Staatsanwaltschaft Baden ist zudem nicht zweifelsfrei erstellt, dass es sich bei dem mutmasslich heruntergerieselten Pulver tatsächlich um das Insektizid "Ficam D" gehandelt hat (angefochtene Verfügung, E. 1.1). Der Beschuldigte war im relevanten Zeitraum unbestrittenermassen am Dachfenster tätig und behandelte ein Wespennest, welches sich offenbar unter einem Dachziegel neben dem Dachfenster befand. Um das Wespennest zu besprühen, musste er diesen Dachziegel anheben, was ein Herunterrieseln des Insektizids durch das nicht sehr grosse Dachfenster unwahrscheinlich erscheinen lässt. Ausserdem dichtete er aufgrund der Vermutung, dass die Wespen sich Gänge durch die Innenverkleidung des Dachs in die Wohnung gemacht hätten, die Eckfuge zwischen der gemäss Beschwerdeführerin "geriffelten" Wand und der Innenverkleidung des Dachs ab (Service Rapport der [...] vom 2. August 2023; Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2024, Fragen 29 und 30). Es erscheint unter diesen Umständen ohne weiteres möglich, dass es sich bei dem heruntergerieselten "weissen Pulver" um Wandverputz, Schmutzpartikel oder sonstige Ablagerungen gehandelt hat. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich hierbei bzw. bei der von der Beschwerdeführerin am 27. November 2023 bei der Kantonspolizei Aargau eingereichten Probe tatsächlich um das Insektizid "Ficam D" handelte, liesse sich daraus ein tatsächlicher Kontakt nicht rechtsgenüglich nachweisen. Einerseits wurde die Probe erst rund vier Monate nach dem Ereignis am 2. August 2023 eingereicht und lässt sich deren Herkunft daher nicht mehr verlässlich nachweisen. Andererseits gäbe auch eine auf "Ficam D" positive Probe keinen Aufschluss darüber, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich – insbesondere in einer für eine gesundheitliche Schädigung relevanten Menge bzw. Dauer – über die Haut, die Atemwege oder in sonstiger Weise mit dem Insektizid in Berührung kam. Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf den weiteren Vorfall vom 9. November 2023, anlässlich welchem der Beschuldigte sich zur Schädlingsbekämpfung ausschliesslich ausserhalb der Wohnung aufhielt und sich gar nicht erst in die Wohnung bzw. in die Nähe der Beschwerdeführerin begab (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2024, Frage 33).
4.4.2. Ein tatsächlicher Kontakt mit dem Insektizid "Ficam D" lässt sich auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht rechtsgenüglich nachweisen. Sie machte im Wesentlichen geltend, unter Beschwerden im rechten Bein zu leiden. Während ihrer Einvernahme vom 8. Januar 2024 bezeichnete sie diese als "muskuläre Auffälligkeiten" (Frage 38). Gegenüber der Kantonspolizei erklärte sie, ihr Bein sei "weiter nicht normal funktionsfähig" und sprach von einer "Schwäche [des] Beins und [der] Hüftstabilisierung". Zudem habe sie nach der Räumung der Wohnung für einen Tag an vorübergehenden Beschwerden im linken Bein gelitten sowie eine "akutere Atemnot/Larynxödeme" verspürt (E-Mail-Nachricht an die Kantonspolizei Aargau vom 2. April 2024). Den Akten lässt sich ein einziger medizinischer Bericht entnehmen, der im Rahmen einer allgemeinen neurologischen Sprechstunde am Kantonsspital C._____ am 23. November 2023 erstellt wurde. Unter "Beurteilung" wird darin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer seit mehreren Monaten bemerkten Asymmetrie der Oberschenkelmuskulatur und einer Schwäche des rechten Beins vorstellig geworden sei. Klinisch-neurologisch zeige sich eine proximal betonte Schwäche des rechten Beins sowie eine Atrophie der Glutealmuskulatur auf derselben Seite. Die Muskulatur sei dort diffus verhärtet, wobei diese Auffälligkeiten im Bereich einer kutanen Gefässmalformation aufgetreten seien, welche bereits vor vielen Jahren gelasert worden sei. Darüber hinaus sei der Reflexstatus sowie die Sensibilität unauffällig. Die "CK" sei normwertig und nebenbefundlich zeige sich eine Leukozytose. Die Ursache der Symptomatik sei unklar. Aufgrund der tastbaren Verhärtung werde zunächst ein MRI der Muskulatur empfohlen, wobei je nach Befund ein "ENMG" zur weiteren Differenzierung geplant sei (Bericht Allgemeine neurologische Sprechstunde vom 23. November 2023, S. 3). Da keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, kann kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen der Schädlingsbekämpfung mit dem Insektizid "Ficam D" und den angeblich fortbestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin hergestellt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als die von ihr geltend gemachte Muskelschwäche im rechten Bein nicht offensichtlich mit den im "Sicherheitsdatenblatt Ficam D" (Version 7 / D, Abschnitt 4.2) aufgeführten akut und verzögert auftretenden Symptomen übereinstimmt und nach Angaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) auch keine weiteren Vorfälle mit "Ficam D" bekannt sind (E-Mail von cheminfo@bag.admin.ch an die Kantonspolizei Aargau vom 15. Dezember 2023). Zudem könnte die Symptomatik ebenso gut auf die im Bericht vom 23. November 2023 erwähnte vorbestehende Gefässmalformation oder – gerade auch in Bezug auf die gemäss Beschwerdeführerin nachträglich aufgetretene kurzzeitige Schwäche im linken Bein und die Atemnot nach einer Wohnungsräumung – auf andere Faktoren (altersbedingter Muskelabbau, Inaktivität, etc.) zurückzuführen sein. Die Beschwerdeführerin gab denn auch selbst an, nicht zu wissen, ob ihre Beschwerden mit dem Insektizid zusammenhingen bzw. sich zu fragen, ob ein Zusammenhang bestehe (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2024, Frage 38; E-Mail-Nachricht vom 2. April 2024 an die Kantonspolizei Aargau).
Um glaubhaft darzulegen, dass ihre Beschwerden tatsächlich auf eine neurotoxische Wirkung von "Ficam D" zurückzuführen sein könnten, hätte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft Baden daher weitere medizinische Unterlagen vorlegen müssen. Dies betrifft insbesondere die laut Bericht der neurologischen Sprechstunde des Kantonsspitals C._____ vom 23. November 2023 geplante MRI-Untersuchung sowie allfällige Folgeuntersuchungen und gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Aargau noch am 2. April 2024 angegeben hatte, weiterhin in ärztlicher Behandlung zu sein. Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Mai 2024 und vom 5. Juni 2024). Sie unterliess es jedoch, weitere medizinische Unterlagen einzureichen, die ihre Anschuldigungen unterstützen könnten und berief sich stattdessen auf ihre Geheimhaltungsinteressen und machte geltend, die Unterlagen dürften nur durch medizinisches Fachpersonal eingesehen werden. Die Staatsanwaltschaft könne medizinische Daten nicht korrekt beurteilen. Dieser Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Sie wäre durchaus verpflichtet gewesen, ihre Anschuldigungen und einen Anfangsverdacht gegenüber der Staatsanwaltschaft zu plausibilieren. Durch das Unterlassen jeglicher Mitwirkung verwehrte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft Baden die Möglichkeit, die Plausibilität eines Zusammenhangs zwischen der Schädlingsbekämpfung mit dem Insektizid "Ficam D" und ihren gesundheitlichen Beschwerden weiter zu prüfen. Angesichts des frühen Stadiums der Untersuchung war die Staatsanwaltschaft Baden jedenfalls nicht verpflichtet, auf Grundlage der wegen der Beschwerdeführerin dürftigen medizinischen Aktenlage von sich aus (gerichts-)medizinische Untersuchungen durch "mit dem hochgiftigen Nervengift" vertraute "Sachverständige" anzuordnen. Es kann daher auch offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden als einfache oder schwere Körperverletzung zu qualifizieren wären.
4.4.3. Die weiteren, teilweise nur schwer verständlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (zu angeblichen Verfahrensmängeln und verschwundenen Aktenstücken, "Täterprotektion", angeblichen strafrechtlich relevanten Vorfällen nach der Strafanzeige, Korruption, sexueller Belästigung und zu einer Involvierung von "G._____ Auftraggeber und H._____ Eigentümer und Auftraggeber" aus "rassistischen oder fremdenfeindlichen Motiven"; Beschwerde, Abs. 4 f.) gehen an der Sache vorbei und sind mangels Begründung oder auch nur ansatzweise vorhandener Hinweise in den Akten nicht zu hören. Dies gilt auch für die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu angeblichen gesundheitlichen Beschwerden ihrer Tochter und ihrem Wunsch, diesbezüglich eine Strafanzeige einzureichen. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zudem erneut um Akteneinsicht ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass ihr diese bereits im Untersuchungsverfahren auf entsprechende Begehren hin mehrfach gewährt wurde (vgl. Einsichtnahme [Bestätigung] vom 10. Juni 2024; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. Oktober 2024, Bestätigung der Aktenzustellung der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. November 2024 an die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin). Es ist nicht ersichtlich, wozu der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren erneut Akteneinsicht zu gewähren wäre bzw. worin ein Interesse an einer erneuten Akteneinsicht liegen könnte. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.
4.5. Zusammengefasst kann weder ein tatsächlicher Kontakt der Beschwerdeführerin mit dem Insektizid "Ficam D" noch ein Kausalzusammenhang zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden rechtsgenüglich erstellt werden. Es ist daher von einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten auszugehen. Die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Dezember 2024 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, während der Beschuldigte vollumfänglich obsiegt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Dabei steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, womit die Entschädigung des frei mandatierten Verteidigers des Beschuldigten zu Lasten der Beschwerdeführerin geht.
5.2.2. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).
5.2.3. Der Verteidiger des Beschuldigten macht mit Kostennote vom 27. März 2025 einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 nebst Auslagen von 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 % (total Fr. 2'137.80) geltend.
5.2.4. Der mit Position "Beschwerdeantwort entwerfen" vom 4. Februar 2025 geltend gemachte Aufwand von vier Stunden erweist sich angesichts des geringen Umfangs der Antwort auf die lediglich eine Seite umfassende Beschwerde (rund viereinhalb bzw. in der Sache rund zwei Seiten) als überhöht und ist auf zwei Stunden zu kürzen. Nachdem der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich obsiegt, erscheint für die mit einem Aufwand von einer Stunde geltend gemachte Position "mutmassliche: Urteilsanalyse, Korrespondenz" vom 27. März 2025 zudem ein Aufwand von
30 Minuten als ausreichend. Im Übrigen sind die geltend gemachten Aufwendungen angemessen. Insgesamt ergibt sich damit ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 5.5 Stunden.
Dieser ist entsprechend der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falls mit Fr. 240.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) ergibt sich eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 1'470.00 (= Fr. 240.00 x 5.5 x 1.03 x 1.081), welche die Beschwerdeführerin dem Verteidiger des Beschuldigten zu bezahlen hat.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
2.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 1'116.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie der Obergerichtskasse noch Fr. 116.00 zu bezahlen hat.
2.2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'470.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 8. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch