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Entscheid

SBK.2025.104

SBK.2025.104 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-08-06

6. August 2025Deutsch24 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.104 (STA.2024.10945) Art. 229 Entscheid vom 6. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber i.V. F. Steiner Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidig...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.104 (STA.2024.10945) Art. 229

Entscheid vom 6. August 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber i.V. F. Steiner

Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Simona Minnig, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Baden vom 31. März 2025

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Raubes.

2.

Am 31. März 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Baden die folgende Verfügung:

" Es ist betreffend die beschuldigte Person ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils vom entnommenen WSA in Auftrag zu geben."

3.

3.1. Gegen die ihm am 8. April 2025 per Post zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:

" 1. Es sei die Verfügung vom 31. März 2025 betreffend Erstellung eines DNA-Profils aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Vernichtung der bereits entnommenen Probe und allfälligen weiteren Analysematerials sowie eines allfälligen, zwischenzeitlich erstellten DNA-Profils zu veranlassen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zzgl. 8,1 % MwSt.)."

3.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

3.3. Am 9. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen nicht vor. Die Beschwerde ist zulässig.

1.2

Die Erstellung eines DNA-Profils sowie die Aufbewahrung dieser Daten stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem, ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

2.1

2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils damit, der Beschwerdeführer stehe im dringenden Verdacht, zusammen mit zwei weiteren Personen in der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember 2024 in Baden B._____ (fortan: Geschädigter 1) und C._____ (fortan: Geschädigter 2) geschlagen und ihnen persönliche Gegenstände entwendet zu haben sowie zusammen mit zwei weiteren Personen am 19. Oktober 2024 um ca. 21:35 Uhr in Mellingen D._____ (fortan: Geschädigter 3) und E._____ (fortan: Geschädigter 4) angegriffen und dem Geschädigten 3 Fanartikel des Fussballclubs F._____ entwendet zu haben. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge sei das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit den Tatspuren, wie insbesondere dem Deliktsgut, zu vergleichen. Hierfür müsse ein DNA-Profil des Beschwerdeführers erstellt werden. Aufgrund der Nähe des Beschwerdeführers zur Fussballszene, des modus operandi und des sichergestellten Deliktsguts (Fanartikel des Fussballclubs F._____) beständen ausserdem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Der Grundrechtseingriff sei gering, bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um eine erhebliche Straftat und mildere Massnahmen zur Klärung der Sachlage seien nicht vorhanden.

2.1.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der Vorfall vom 3. respektive 4. Dezember 2024 aufgrund seiner und der Aussagen der beiden Mitbeschuldigten bereits restlos habe aufgeklärt werden können und die streitgegenständlichen Gegenstände gefunden worden seien. Für die Aufklärung dieses Vorfalls bedürfe es somit keines DNA-Profils und die Zwangsmassnahme sei nicht erforderlich (Beschwerde Rz. 8 und 14).

Weiter habe der Beschwerdeführer die bei ihm zuhause gefundenen Fanartikel verschiedener Vereine bereits als persönliche Gegenstände, welche er im Rahmen eines Fanmarsches gekauft habe, bezeichnet. Die DNA des Verkäufers sei möglicherweise ebenfalls auf den gekauften Kleidungsstücken zu finden. Zur Aufklärung des Vorfalls vom 19. Oktober 2024 oder etwaiger anderer Delikte scheine es somit unsinnig, diese Kleidung auf seine DNA-Spuren zu untersuchen (Beschwerde Rz. 9). Die Erstellung eines DNA-Profils sei somit untauglich und unverhältnismässig, weshalb sie abgelehnt werden müsse (Beschwerde Rz. 14). Hinsichtlich des Vorfalls in Mellingen fehle es sodann sowohl an einem ausreichenden Tatverdacht als auch an sonstigen Anhaltspunkten, welche eine Zwangsmassnahme rechtfertigen würden (Beschwerde Rz. 14). Die Staatsanwaltschaft Baden führe ausserdem nur oberflächlich aus, dass konkrete Anhaltspunkte auf weitere derartige Verbrechen oder Vergehen beständen, weshalb der Antrag ungenügend substantiiert und somit abzuweisen sei (Beschwerde Rz. 13).

2.1.3

Die Staatsanwaltschaft Baden stellt in ihrer Beschwerdeantwort eingangs fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalls in Baden nur die Erforderlichkeit eines DNA-Profils bestreite. Weiter führt sie im Wesentlichen aus, dass im Fahrzeug des Beschwerdeführers zwei Sturmhauben und in seiner Wohnung verschiedenen Fanartikel der Fussballclubs G._____ und F._____ gefunden worden seien. Hinsichtlich des Vorfalls in Baden hätten die Geschädigten 1 und 2 ausgeführt, die Täterschaft sei vermummt gewesen, weshalb sich sowohl mit den Sturmhauben als auch dem Deliktsgut ein DNA-Abgleich aufdränge. Der Beschwerdeführer habe zwar zugegeben, zum Tatzeitpunkt vor Ort gewesen zu sein, seine Tatbeteiligung entgegen den Aussagen der Geschädigten aber massiv verharmlost. Die Tatumstände seien daher nach wie vor genauer abzuklären, wozu auch die Abklärung, ob sich die DNA des Beschwerdeführers auf dem sichergestellten Deliktsgut finden lasse, gehöre. Hinzu komme die unglaubhafte Erklärung des Beschwerdeführers, dass die Beschuldigten die Geschädigten 1 und 2 zufällig entdeckt und diese ohne konkrete Absprachen untereinander überfallen hätten. Vielmehr sei von einem geplanten Vorgehen auszugehen (Beschwerdeantwort S. 1 f.). Da der Beschwerdeführer eine Tatbeteiligung am Vorfall vom 19. Oktober 2024 in Mellingen bestreite, erscheine ein Vergleich seiner DNA mit allfällig bei ihm zuhause sichergestelltem Deliktsgut umso alternativloser. Dass es sich bei diesen Fanartikeln der Fussballclubs G._____ und F._____ um persönliche Gegenstände handle, sei äusserst unglaubhaft, da der Beschwerdeführer zweifellos Anhänger des Fussballclubs H._____ und des Fussballclubs I._____ sei. Dass an einem Fanmarsch des Fussballclubs I._____ Fanartikel des bei dessen Anhängerschaft verhassten Fussballclubs F._____ verkauft würden, sei absolut unglaubhaft. Weiter sei bekannt, dass oft gegnerische Fanartikel gestohlen würden, um diese dann als "Trophäe" zu behalten oder bei einem Spiel gegen ebendiesen Gegner zu präsentieren, um so dessen Anhängerschaft zu provozieren. Das passe auch zum Verhalten des Beschwerdeführers und wäre deutlich nachvollziehbarer und glaubhafter, als dass die beim Beschwerdeführer gefundenen Fanartikeln der Fussballclubs F._____ und G._____ tatsächlich dessen "persönliche Gegenstände" wären. Der Abgleich der DNA des Beschwerdeführers mit den bei ihm zuhause gefundenen Fanartikeln der Fussballclubs F._____ und G._____ sei daher sachdienlich zur Aufklärung weiterer Straftaten mit ähnlichem modus operandi. Darüber hinaus würden die beim Beschwerdeführer sichergestellte Kleidung des Fussballclubs F._____ zum vom Geschädigten 3 geltend gemachten Deliktsgut passen (Beschwerdeantwort S. 2 f). Trotz des Fundortes dieser Kleider im Kleiderschrank des Beschwerdeführers müsse nachgewiesen werden, dass die DNA des Beschwerdeführers sich tatsächlich auf dem potentiellen Deliktsgut befinde (Beschwerdeantwort S. 4). Betreffend die beiden Raubüberfälle in Baden und Mellingen liege somit ein mehr als nur hinreichender Tatverdacht vor. Die Klärung des Sachverhaltes und die Zuordnung der Tatbeteiligung und -beiträge zu den einzelnen Beschuldigten könne nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. Ein vorgeworfener Raub rechtfertige allemal die Erstellung eines DNA-Profils (Beschwerdeantwort S. 3).

Sodann erschliesse sich für die Staatsanwaltschaft Baden nicht, weshalb die Ausführungen zum Vorliegen konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich weiterer gleichartiger Verbrechen oder Vergehen nur oberflächlich sein sollen. Bereits in der Anordnung des DNA-Profils sei die Nähe des Beschwerdeführers zur Fussballszene, der modus operandi sowie das sichergestellte Deliktsgut aufgeführt worden, allesamt konkrete Anhaltspunkte, welche einen Verdacht bezüglich ähnlicher Raubüberfälle hinreichend begründen würden. Wie aufgezeigt gehöre der Beschwerdeführer der Fussballszene an und die bei ihm gefundenen Fanartikel seien kaum persönliche Gegenstände, sondern Deliktsgut (Beschwerdeantwort S. 4). Das geplante Vorgehen beim Vorfall in Baden lege ausserdem nahe, dass der Beschwerdeführer nicht das erste Mal in dieser Konstellation und mit dieser Vorgehensweise straffällig geworden sei (Beschwerdeantwort S. 2). Derselbe – in der Fussballszene verbreitete – modus operandi werde ausserdem dadurch bestätigt, dass die beiden vorgeworfenen Raubüberfälle die gleiche Vorgehensweise aufweisen würden. Es gelte daher, das Deliktsgut einem allfälligen Geschädigten zuzuordnen und mit der Tatbeteiligung und dem Tatvorgehen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen (Beschwerdeantwort S. 4).

2.1.4

In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2025 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die gefundenen Sturmhauben sein Eigentum seien und er diese im Rahmen seines Militärdienstes verwendet habe. Seine DNA-Spuren dürften daher auf den Sturmhauben zu finden sein, ein DNA-Profil sei nicht nötig. Aus einem DNA-Hit lasse sich hinsichtlich der Sachverhaltsklärung nichts ableiten, insbesondere nichts zum Tathergang oder einer vorgängigen Absprache zwischen den Beschuldigten. Das vorliegend relevante Deliktsgut sei mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits sichergestellt worden. Die erhobenen DNA-Beweise seien lediglich mit dem DNA-Profil des Geschädigten abzugleichen, um die noch bestehende Sachverhaltslücke zu füllen. Ein DNA-Profil des Beschwerdeführers wäre hingegen untauglich und daher als Zwangsmassnahme unzulässig (Stellungnahme vom 9. Mai 2025 S. 1 f.). Die Schilderungen der Staatsanwaltschaft Baden zur Fussball- und Fanszene würden nichts daran ändern, dass ein DNA-Profil des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der in seinem Kleiderschrank gefundenen persönlichen Kleidung unsinnig wäre. Selbst wenn es sich um angebliches Deliktsgut handeln sollte, hätte der Beschwerdeführer die Kleider berührt, um sie im Kleiderschrank zu verstauen. Ein DNA-Profil des Beschwerdeführers würde somit ebenfalls nichts zur Sachverhaltsklärung beitragen und wäre somit als Zwangsmassnahme unzulässig (Stellungnahme vom 9. Mai 2025 S. 2). Hinsichtlich vermeintlicher weiterer Verbrechen oder Vergehen müssten überhaupt entsprechende Vorfälle vorliegen, damit das DNA-Profil der Sachverhaltsklärung dienen könne. Die Staatsanwaltschaft Baden lege jedoch gar nicht dar, dass solche noch aufzuklärenden Vorfälle bestehen würden (Stellungnahme vom 9. Mai 2025 S. 3).

2.2

Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Gemäss der Botschaft verlangt die Regelung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO unter dem Erfordernis der "konkreten Anhaltspunkte" keinen auf die beschuldigte Person bezogenen Tatverdacht, sondern auf den konkreten Fall bezogene Elemente, welche die Annahme zu begründen vermögen, die beschuldigte Person könnte weitere Straftaten begangen haben (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048], BBl 2019 6754). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben. Die Entnahme der für die DNA-Analyse notwendigen körpereigenen Vergleichsproben, namentlich eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) oder einer Blutprobe, berührt das in Art. 10 Abs. 2 BV verankerte Grundrecht der körperlichen Integrität, die nachfolgende Erstellung eines DNA-Profils und dessen Bearbeitung durch staatliche Behörden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV (vgl. E. 1.2 hiervor). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

2.3

2.3.1. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als der Vorfall in Baden vom 3. respektive 4. Dezember 2024 so weit geklärt scheint, dass eine DNA-Analyse keine weiteren Beiträge zur Sachverhaltserstellung beitragen würde (Beschwerde Rz.8 und 14). Zwar mag es ungewöhnlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten 1 an der Schulter festgehalten (Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 95) und sich entschuldigt (Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 8 und 40), ihm jedoch keine Kleidung abgenommen habe (Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 8 und 37). Dieser Schilderung widerspricht auch der Geschädigte 1, welcher angibt, dass der Beschwerdeführer ihn gepackt und aufgefordert habe, seine Fankleidung auszuziehen (Einvernahme B._____ vom 5. Dezember 2024 Frage 2, 12, 22 und 24). Die Aussagen des Geschädigten 1 werden vom ebenfalls beschuldigten J._____ insofern bestätigt, als dieser aussagte, der Geschädigte 1 habe seine Jacke bereits ausgezogen gehabt, als er zum Beschwerdeführer und Geschädigten 1 zurückgekehrt sei (Einvernahme J._____ vom 13. Dezember 2024 Frage 2, 45, 47 und 49). Ebenfalls nicht restlos geklärt ist, ob der Beschwerdeführer beim Angriff auf den Geschädigten 2 vor Ort war – was vom Geschädigten 2 so behauptet und durch dessen korrekte Nennung des Kontrollschilds des Beschwerdeführers indiziert wird (Einvernahme C._____ vom 5. Dezember 2024 Frage 2, 5, 12, 14) – oder währenddessen wirklich eine Runde durch das Quartier drehte (Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 8 und 43). Dass, wie die Staatsanwaltschaft Baden ausführt, der Beschwerdeführer seine Aussagen verharmlost habe (Beschwerdeantwort S. 2), legen zumindest die sichergestellten WhatsApp-Verläufe nahe. Darin bezieht sich der Beschwerdeführer offenbar auf den Vorfall vom 3. respektive 4. Dezember 2024 und schreibt "bro echt lutsher erst ishes 2g2 gsi ich und [mutmasslich] J._____ gege 2 anderi […]" sowie "und de anderi hemer e bhstell witer gfickt" (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2025, Beilage 4 S. 2). Die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten leiten ausserdem zur Annahme, dass die jeweiligen Begegnungen mit den Geschädigten 1 und 2 kaum aus Zufall geschahen, sondern orchestriert waren (Einvernahme J._____ vom 13. Dezember 2024 Frage 86, 89 und 90 und 112; Einvernahme K._____ vom 13. Dezember 2024 Frage 47, 49, 50, 70, 71 und 119).

Trotzdem erhellt nicht, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Vorfalls erforderlich sein sollte. So hat der Beschwerdeführer eine Berührung mit dem Geschädigten 1 bereits eingestanden, weshalb anzunehmen ist, dass die DNA des Beschwerdeführers auf der Kleidung des Geschädigten 1 zu finden sein wird. Zugleich hat der Geschädigte 2 gar nie geltend gemacht, vom Beschwerdeführer berührt worden zu sein, sondern angegeben, dass dieser während des Angriffs in seinem Auto verblieben sei (Einvernahme C._____ vom 5. Dezember 2024 Frage 2 und 5). Die Erstellung eines DNA-Profils würde daher nichts zur Eruierung des Tathergangs beitragen. Was sich die Staatsanwaltschaft Baden daher davon erhofft, ist unklar, kann letztlich – wie noch zu zeigen sein wird – aber offenbleiben, da die Erstellung eines DNA-Profils aus anderen Gründen angezeigt ist.

2.3.2

Neben dem eben behandelten Vorfall in Baden begründet die Staatsanwaltschaft Baden die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils auch mit dem Vorfall vom 19. Oktober 2024 in Mellingen (angefochtene Verfügung S. 1, Beschwerdeantwort S. 2, 3 und 4). Dies, da die beim Beschwerdeführer gefundenen Fanartikel des Fussballclubs F._____ mit dem vom Geschädigten 3 geltend gemachten Deliktsgut übereinstimmen (Beschwerdeantwort S. 3 und 4). Der Beschwerdeführer entgegnet, dass es betreffend den Vorfall in Mellingen sowohl an einem ausreichenden Tatverdacht als auch sonstigen Anhaltspunkten mangle, welche eine Zwangsmassnahme rechtfertigen würden (Beschwerde Rz. 14). Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er das bei ihm zuhause gefundene Fanmaterial gekaufte habe und es ihm gehöre (Beschwerde Rz. 9; Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 55, 57, 58, 60, 61 und 62) sowie, dass er mehreren Vereinen folge und sowohl den Fussballclub I._____ als auch den Fussballclub F._____ favorisiere (Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 53 und 56). Dies scheint jedoch, wie auch von der Staatsanwaltschaft Baden vorgebracht (Beschwerdeantwort S. 2 f.), unglaubhaft. Wie der Beschwerdeführer selbst aussagte, besuchte er am 3. Dezember 2024 einen Fanmarsch des Fussballclubs I._____ (Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 24). Der Beschwerdeführer wird ausserdem offenbar auch von Szenenkennern der Kantonspolizei Aargau dem Fussballclub I._____ zugerechnet (Beschwerdeantwort S. 2). Auch der – gemäss Beschwerdeführer weitgehend geklärte – Vorfall vom 3. respektive 4. Dezember 2024 indiziert eine Antipathie des Beschwerdeführers gegenüber dem Fussballclub F._____. Insbesondere aber ist der Beschwerdeführer Mitglied einer WhatsApp Gruppe namens "I._____" (Einvernahme Beschwerdeführer vom 25. März 2025 Frage 15) und brüstet sich in einem anderen WhatsApp Chat mit dem Angriff auf Fans des Fussballclubs F._____ und der unrechtmässigen Aneignung derer Fankleidung (vgl. E. 2.3.3). Bezeichnenderweise wird der Beschwerdeführer in diesem Chat mit Nachricht vom 4. Dezember 2024 um 11:19:14 Uhr auch gefragt, ob die mutmassliche Auseinandersetzung in Mellingen stattgefunden habe, worauf der Beschwerdeführer mit "bade" entgegnet (Einvernahme Beschwerdeführer vom 25. März 2025 Beilage 4 S. 2). Daraus lässt sich folgern, dass in der Vergangenheit – d.h. vor dem 4. Dezember 2024 – in Mellingen eine dem Vorfall vom 3. respektive 4. Dezember 2024 in Baden ähnliche Auseinandersetzung stattgefunden haben könnte.

Es ist somit deutlich wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer Fan des Fussballclubs I._____ ist. Es ist notorisch, dass zwischen diesen beiden Vereinen seit Jahren eine Rivalität besteht, die nicht selten auch in gewalttätigen Auseinandersetzungen gipfelt. Bei den beim Beschwerdeführer gefundenen Fanartikeln des Fussballclubs F._____ könnte es sich somit um Eigentum von Dritten, möglicherweise vom Geschädigten 3, handeln. Dieser Eindruck wird weiter dadurch verstärkt, dass es sich beim Vorfall in Mellingen vom 19. Oktober 2024 um eine Revanche von Anhängern des Fussballclubs I._____ aufgrund eines Diebstahls von Bannern/Choreos durch Anhänger des Fussballclubs F._____ handeln könnte (Rapport vom 3. Dezember 2024 S. 5). Da das mutmassliche Deliktsgut später offenbar in einem Telegram Kanal gepostet wurde (Rapport vom 3. Dezember 2024 S. 5 f.), scheint dies umso wahrscheinlicher.

Da diese Fanartikel mit dem vom Geschädigten 3 geltend gemachten Deliktsgut übereinstimmen (Rapport vom 3. Dezember 2024 S. 2 f.), liegt – wie die Staatsanwaltschaft Baden treffend ausgeführt hat – ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Oktober 2024 in Mellingen vor (Beschwerdeantwort S. 4). Dieser wird – wie die Staatsanwaltschaft Baden ebenfalls festgehalten hat – durch den dem Vorfall in Baden ähnlichen modus operandi ergänzt (Beschwerdeantwort S. 4).

Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen, dass unklar ist, was sich die Staatsanwaltschaft Baden durch einen Abgleich der DNA des Beschwerdeführers mit den bei ihm gefundenen Kleidungsstücken erhofft, denn der Beschwerdeführer dürfte die Kleidung schon nur deshalb berührt haben, um sie im Kleiderschrank zu verstauen (Beschwerde Rz. 9 und 14; Stellungnahme vom 9. Mai 2025 S. 2). Allerdings scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass einer der mutmasslichen Täter im Rahmen des Vorfalls in Mellingen den Geschädigten 4 am Jackenärmel gepackt hat (Rapport vom 3. Dezember 2024 S. 2 und 4). Ab diesem Ärmel wurde eine DNA-Spur gesichert (Rapport vom 3. Dezember 2024 S. 6). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass diese Spur bereits zugeordnet werden konnte, weshalb es sich anbietet, diese mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abzugleichen.

2.3.3

Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die angeordnete Erstellung des DNA-Profils schliesslich auch damit, dass konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer neben den beiden Vorfällen in Baden und Mellingen weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte (angefochtene Verfügung S. 1, Beschwerdeantwort S. 4). Dies ist zu bejahen. Mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden steht im Raum, dass der Beschwerdeführer weitere gleichartige Delikte (Raub) verübt haben könnte, womit die Deliktsschwere für eine anlasstatunabhängige DNA-Analyse gegeben ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_52/2023 vom 14. Mai 2024 E. 4.2).

Dass die beim Beschwerdeführer gefundenen Fanartikel des Fussballclubs F._____ kaum – wie von diesem angegeben – dessen persönliche Gegenstände sind, wurde bereits aufgezeigt (vgl. E. 2.3.2). Selbiges gilt auch für das beim Beschwerdeführer gefundene Shirt des Fussballclubs G._____ (Sicherstellungsprotokolle vom 11. Dezember 2024). Abgesehen von der geographischen Nähe sprechen mehrere Faktoren für eine Anhängerschaft des Beschwerdeführers zum Fussballclub H._____, einem Rivalen des Fussballclubs G._____. So hat der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen anlässlich eines Spiels des Fussballclubs H._____ einen Böller gezündet, weshalb er in der Hooligan-Datenbank verzeichnet worden sei (Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 54; Beschwerdeantwort S. 2), und gab weiter an, die bei ihm gefundenen und ihm gehörenden Sturmmasken seien ursprünglich beim Fussballclub H._____ gebraucht worden (Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 66). Auch Szenenkenner der Kantonspolizei Aargau rechnen den Beschwerdeführer offenbar dem Fussballclub H._____ zu (Beschwerdeantwort S. 2). Hinzu kommt, dass auch die beiden Mitbeschuldigten Verbindungen zum Fussballclub H._____ aufweisen. So sagte J._____ aus, an einigen Spiele des Fussballclubs H._____ teilgenommen zu haben (Einvernahme J._____ vom 13. Dezember 2024 Frage 4). J._____ trat ausserdem bei einem weiteren Vorfall vom 3. November 2024 bei einem Auswärtsspiel des Fussballclubs H._____ in Erscheinung (act. 5.4.1). Auch K._____ gab an, früher Fan des Fussballclubs H._____ gewesen zu sein (Einvernahme von K._____ vom 13. Dezember 2024 Frage 15 und 16).

Dass zwischen Anhängern der Fussballclubs H._____ und G._____ eine über den normalen Wettkampf hinausgehende Rivalität besteht, ist notorisch. Auch der Geschädigte 2 erklärte dies, ohne vorher konkret danach gefragt worden zu sein (Einvernahme C._____ vom 5. Dezember 2024 Frage 22). Die Vermutung, dass der Beschwerdeführer sich dieses Shirt des Fussballclubs G._____ unrechtmässig angeeignet hat, liegt daher, wie es bereits bei den gefundenen Fanartikeln des Fussballclubs F._____ der Fall war, nahe. Das besagte Shirt des Fussballclubs G._____ sowie die beiden ebenfalls beim Beschwerdeführer sichergestellten Sturmhauben (Sicherstellungsprotokolle vom 11. Dezember 2024) stellen daher konkrete Anhaltspunkte auf weitere Delikte dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2; 1B_409/2021 vom 3. Januar 2022 E. 5.2.1; Entscheid des Obergerichts vom 8. April 2025 im Verfahren SBK.2024.360 E. 2.3.3). Als weiterer Anhaltspunkt kommt die ideologische Tatmotivation aufgrund der bereits aufgezeigten mutmasslichen Vernetzung des Beschwerdeführers in der Fussballszene hinzu (KLAUS/ZUBER-BÜHLER ELSÄSSER, Beschwerde gegen die DNA-Profilerstellung, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 1/2025, S. 106 mit Hinweis; Entscheid des Obergerichts vom 8. April 2025 im Verfahren SBK.2024.360 E. 2.3.3). Schliesslich ergibt die Durchsicht des bereits erwähnten WhatsApp-Verlaufs weitere konkrete Anhaltspunkte auf durch den Beschwerdeführer begangene Delikte. Bereits die dem Beschwerdeführer gesendete Nachricht "drecks pussys wieder weggrennt?" vom 4. Dezember 2024 um 05:46:14 Uhr (Einvernahme Beschwerdeführer vom 25. März 2025 Beilage 4 S. 2) indiziert durch das "wieder", dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Auseinandersetzungen mit Fans des Fussballclubs F._____ hatte. Dies gilt auch für die eingehende Nachricht "die IMMER ÜBERZAHL" vom 4. Dezember 2024 um 11:35:29 Uhr (Einvernahme Beschwerdeführer vom 25. März 2025 Beilage 4 S. 4) und das "IMMER". Am deutlichsten zeigt jedoch die vom Beschwerdeführer versendete Sprachnachricht vom 4. Dezember 2024 um 11:36:47 Uhr, dass der Beschwerdeführer in weitere ähnlich gelagerte Delikte involviert sein könnte. Die Sprachnachricht transkribiert sich folgendermassen: "Wir sind in Heitersberg ausgestiegen und direkt dort stieg einer aus, ein Anhänger des Fussballclubs F._____. [Mutmasslich] J._____ und ich gingen direkt hinterher. Der andere stieg aus dem Zug aus, [mutmasslich] J._____ rief "Renn du Pussy" und der begann zu rennen. Wir haben uns so totgelacht. Das war nichts, diese hatten wir so schnell ausgenommen." (Einvernahme Beschwerdeführer vom 25. März 2025 Beilage 4 S. 6).

Dass zwischen Anhängern der Fussballclubs H._____ und G._____ eine über den normalen Wettkampf hinausgehende Rivalität besteht, ist notorisch. Auch der Geschädigte 2 erklärte dies, ohne vorher konkret danach gefragt worden zu sein (Einvernahme C._____ vom 5. Dezember 2024 Frage 22). Die Vermutung, dass der Beschwerdeführer sich dieses Shirt des Fussballclubs G._____ unrechtmässig angeeignet hat, liegt daher, wie es bereits bei den gefundenen Fanartikeln des Fussballclubs F._____ der Fall war, nahe. Das besagte Shirt des Fussballclubs G._____ sowie die beiden ebenfalls beim Beschwerdeführer sichergestellten Sturmhauben (Sicherstellungsprotokolle vom 11. Dezember 2024) stellen daher konkrete Anhaltspunkte auf weitere Delikte dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2; 1B_409/2021 vom 3. Januar 2022 E. 5.2.1; Entscheid des Obergerichts vom 8. April 2025 im Verfahren SBK.2024.360 E. 2.3.3). Als weiterer Anhaltspunkt kommt die ideologische Tatmotivation aufgrund der bereits aufgezeigten mutmasslichen Vernetzung des Beschwerdeführers in der Fussballszene hinzu (KLAUS/ZUBER-BÜHLER ELSÄSSER, Beschwerde gegen die DNA-Profilerstellung, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 1/2025, S. 106 mit Hinweis; Entscheid des Obergerichts vom 8. April 2025 im Verfahren SBK.2024.360 E. 2.3.3). Schliesslich ergibt die Durchsicht des bereits erwähnten WhatsApp-Verlaufs weitere konkrete Anhaltspunkte auf durch den Beschwerdeführer begangene Delikte. Bereits die dem Beschwerdeführer gesendete Nachricht "drecks pussys wieder weggrennt?" vom 4. Dezember 2024 um 05:46:14 Uhr (Einvernahme Beschwerdeführer vom 25. März 2025 Beilage 4 S. 2) indiziert durch das "wieder", dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Auseinandersetzungen mit Fans des Fussballclubs F._____ hatte. Dies gilt auch für die eingehende Nachricht "die IMMER ÜBERZAHL" vom 4. Dezember 2024 um 11:35:29 Uhr (Einvernahme Beschwerdeführer vom 25. März 2025 Beilage 4 S. 4) und das "IMMER". Am deutlichsten zeigt jedoch die vom Beschwerdeführer versendete Sprachnachricht vom 4. Dezember 2024 um 11:36:47 Uhr, dass der Beschwerdeführer in weitere ähnlich gelagerte Delikte involviert sein könnte. Die Sprachnachricht transkribiert sich folgendermassen: "Wir sind in Heitersberg ausgestiegen und direkt dort stieg einer aus, ein Anhänger des Fussballclubs F._____. [Mutmasslich] J._____ und ich gingen direkt hinterher. Der andere stieg aus dem Zug aus, [mutmasslich] J._____ rief "Renn du Pussy" und der begann zu rennen. Wir haben uns so totgelacht. Das war nichts, diese hatten wir so schnell ausgenommen." (Einvernahme Beschwerdeführer vom 25. März 2025 Beilage 4 S. 6).

Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Rz. 13) liegen somit genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an weiteren ähnlich gelagerten Delikten wie dem Vorfall in Baden vom 3. respektive 4. Dezember 2024 vor. Inwiefern die Staatsanwaltschaft Baden hätte aufzeigen müssen, dass überhaupt Vorfälle bestehen (Stellungnahme vom 9. Mai 2025 S. 3), erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht. Die mutmassliche Existenz weiterer solcher Vorfälle ergibt sich aus den von der Staatsanwaltschaft Baden angeführten und in den vorgängigen Erwägungen dargelegten Umständen. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, sämtliche in ihrer Datenbank vermerkten Vorfälle mit möglichem Bezug zum Beschwerdeführer auszubreiten.

2.3.4. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die durch die Erstellung des DNA-Profils drohende Grundrechtseinschränkung des Beschwerdeführers erweist sich in Anbetracht der gegenüberstehenden öffentlichen Interessen an der Aufklärung der ihm vorgeworfenen Delikte als zumutbar und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Sollte sich der Tatverdacht nicht erhärten, werden die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wieder gelöscht, was auch in der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. März 2025 so festgehalten ist.

3.

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers erfüllt. Die diesbezügliche Anordnung der Staatsanwaltschaft Baden ist daher rechtens und die Beschwerde demgemäss abzuweisen.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2. Über eine der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Strafverfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 1'054.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. August 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Richli F. Steiner