SBK.2025.105
SBK.2025.105 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-04-28
28. April 2025Deutsch12 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.105 (STA.2024.10865) Art. 126 Entscheid vom 28. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.105 (STA.2024.10865) Art. 126
Entscheid vom 28. April 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 gegenstand betreffend Einweisung in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens, versuchter Brandstiftung, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die seit dem 13. November 2024 bestehende Untersuchungshaft mit Verfügung vom 16. Januar 2025 bis zum 13. April 2025. Mit Verfügung vom 16. April 2025 ordnete es die Verlängerung der Untersuchungshaft "bis zum Antritt des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs, längstens jedoch um 3 Monate bis zum 13. Juli 2025" an.
2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 9. April 2025 Folgendes:
" 1. Der Beschuldigte wird bis am 13. April 2025 (Ablauf der Untersuchungshaft) in den Sicherheitstrakt I (SITRAK I) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg eingewiesen.
2.
Bei allfälligen Verlängerungen der Untersuchungshaft erfolgt die Einweisung in den Sicherheitstrakt I bis zum Ablauf der Untersuchungshaft, maximal jedoch bis am 1. Oktober 2025.
3.
Die JVA Lenzburg wird verpflichtet, eine adäquate psychiatrische Versorgung des Beschuldigten sicherzustellen."
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 10. April 2025 zugestellte Verfügung am 22. April 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 betreffend Einweisung des Beschuldigten in die Hochsicherheitsabteilung (Sicherheitstrakt I (SITRAK I)) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vollumfänglich aufzuheben und es sei von einer Einweisung des Beschuldigten in die Hochsicherheitsabteilung (Sicherheitstrakt I (SITRAK I)) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg abzusehen bzw. sei der Beschuldigte bis zum Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in einer geeigneten Massnahmevollzugseinrichtung und unter Berücksichtigung von Art. 234 Abs. 2 StPO im üblichen Haftvollzugssetting zu belassen.
2.
Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 betreffend Einweisung des Beschuldigten in die Hochsicherheitsabteilung (Sicherheitstrakt I (SITRAK I)) der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, den Beschuldigten bis zum Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in einer geeigneten Massnahmevollzugseinrichtung und unter Berücksichtigung von Art. 234 Abs. 2 StPO im üblichen Haftvollzugssetting zu belassen.
3.
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, zzgl. Mehrwertsteuer."
3.2. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).
Erwägungen
1.
1.1
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 unterliegt dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und kann vom Beschwerdeführer dementsprechend mit Beschwerde angefochten werden. Voraussetzung ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an ihrer Aufhebung oder Änderung.
1.2
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. April 2025 mit sofortiger Wirkung den vorzeitigen Massnahmenvollzug (Beschwerdebeilage 3).
Das Amt für Justizvollzug des Departements Volkwirtschaft und Inneres des Kantons Aargau ordnete mit Vollzugsbefehl vom 15. April 2025 an, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ab dem 10. April 2025 in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg eingewiesen werde. Gleichzeitig hielt es fest, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug während des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg der Vorbereitung für den Übertritt in ein Massnahmenvollzugszentrum und der psychiatrischen Abklärung einer medikamentösen Behandlung diene (Beschwerdebeilage 4).
1.3
Gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. April 2025 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 10. April 2025
rechtlich betrachtet im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, die als eine Anstalt im Sinne des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (SAR 253.020) zu betrachten ist, in der (vorzeitige) Massnahmen für Männer vollzogen werden können (§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Strafvollzugsverordnung [SMV; SAR 253.112]; § 1 Abs. 2 lit. a und c Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg [SAR 253.331]). Hieran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer aktuell aus gesundheitlichen Gründen am Standort […] aufzuhalten scheint (Beschwerde Ziff. 4.2.2) und auch noch nicht, was geplant zu sein scheint, von der Justizvollzugsanstalt Lenzburg in ein (anderes) Massnahmenvollzugszentrum übertreten konnte (Beschwerde Ziff. 4.2.4; Vollzugsbefehl des Amtes für Justizvollzug vom 15. April 2025 Ziff. IV/3).
1.4
Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 1 StPO). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an (ausschliesslich) dem Vollzugsregime (Art. 236 Abs. 4 StPO) und somit nicht mehr dem Regime der Untersuchungshaft. Dementsprechend ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft, vollzugsrechtliche Anordnungen zu treffen, sondern obliegt dies im Kanton Aargau ausschliesslich dem Amt für Justizvollzug (Art. 439 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200] und §§ 3 und 53 SMV). Anlässlich der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 10. April 2025 denn auch ganz in diesem Sinne fest, ihre Vollzugskompetenzen an das Amt für Justizvollzug zu delegieren (S. 3).
1.5
Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg einzuweisen ist, ist eine vollzugsrechtliche Frage, die nach dem Ausgeführten seit dem 10. April 2025 nicht mehr in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fällt, sondern in diejenige des Amtes für Justizvollzug. Dementsprechend vermag die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 angeordnete Einweisung des Beschwerdeführers in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg aktuell keine Wirkung zu entfalten. Sie entfaltete auch in der Zeit zwischen dem 9. und 10. April 2025 keine Wirkung, konnte sie doch nicht vollzogen werden, weil der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2025 aus akutmedizinischen bzw. psychiatrischen Gründen hospitalisiert zu sein scheint (Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 Ziff. 2.3; Beschwerde Ziff. 4.2.2).
1.6
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO mit Beschwerde (Ziff. 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4) zwar vor, dass er noch nicht in die Massnahmenvollzugseinrichtung eingetreten sei, womit die Untersuchungshaft faktisch fortbestehe und so auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnet worden sei. Solange er sich nicht in einer entsprechenden Massnahmenvollzugseinrichtung befinde und seine Massnahme damit effektiv antrete, verbleibe er in der Strafanstalt (wozu auch die Hochsicherheitsabteilung gehöre), welche nach dem (Untersuchungs-)Haftsetting lebe. Daraus folge, dass die Vollzugsbehörde in ihrem Vollzugsbefehl die vorderhändige Einweisung in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg "nur" bekräftigt habe. Diese Einweisung stütze sich auf die hier angefochtene Verfügung, weshalb er weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung habe. In diesem Sinne sei auch der Auftrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an das Amt für Justizvollzug zu verstehen, welcher der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beigelegen habe. Es handle sich um einen "blossen" Auftrag. Die Herrschaft über die besondere Form der strafprozessualen Haft sei nicht ausser Hand gegeben worden. Verschärfungen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, wie die Rückversetzung in Untersuchungshaft oder die Einweisung in eine Hochsicherheitsabteilung, blieben Sache der Verfahrensleitung.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer aber kein aktuelles Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 darzutun. Dies zeigt sich nur schon daran, dass selbst bei Gutheissung seiner Beschwerde seine vom Amt für Justizvollzug mit Vollzugsbefehl vom 15. April 2025 angeordnete Einweisung in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg Bestand hätte, weshalb der Beschwerdeführer in jedem Fall gegen diese Verfügung vorgehen muss, wenn er sicher verhindern will, im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs einstweilen in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg verbracht zu werden.
Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenüber dem Amt für Justizvollzug bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg unterzubringen ist, in irgendeiner Weise weisungsberechtigt wäre, trifft wie bereits ausgeführt nicht zu (vgl. hierzu auch das vom Beschwerdeführer [Beschwerde Ziff. 4.2.3] erwähnte und zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.5, wonach der Gesetzgeber Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO per 1. Januar 2024 in der Überlegung geändert habe, dass es den Vollzugsbehörden nicht möglich sei, verschiedene Vollzugsregime, also ein Regime für verurteilte Straftäter und ein Regime für lediglich beschuldigte Personen, die aufgrund eines besonderen Haftgrundes inhaftiert seien, nebeneinander zu führen).
Zu Recht machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gerade wegen der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 15. April 2025 auf ihre am 10. April 2025 erteilte Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs hätte zurückkommen müssen. Soweit er aus der Befugnis der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, unter gegebenen Voraussetzungen auf ihre Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zurückzukommen, ableitete, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs für vollzugsrechtliche Verschärfungen zuständige bleibe, überzeugt dies ebenfalls nicht.
1.7
Dass der vorzeitige Massnahmenvollzug seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme "auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug" darstellt (BGE 143 IV 160 E. 2.1) und eine Rückversetzung in Untersuchungshaft nicht ausgeschlossen erscheint (ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3.
Aufl. 2023, N. 20 und N. 24 zu Art. 236 StPO), begründet ebenfalls kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 mit Beschwerde anzufechten. Solch eine Rückversetzung steht aktuell nicht im Raum und ist auch nicht konkret zu erwarten.
Sollte es wider Erwarten doch zu einer Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs kommen, könnte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer zudem nicht einfach gestützt auf Ziff. 2 ihrer Verfügung vom 9. April 2025 in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg einweisen. Mit dieser Anordnung wollte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einzig sicherstellen, dass die von ihr angeordnete Einweisung in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg auch bei einer nahtlosen Verlängerung der Untersuchungshaft Bestand hat bzw. nicht neu angeordnet werden muss. Ganz in diesem Sinne begründete sie ihre Anordnung in Ziff. 2.1 damit, dass die Verfahrensleitung "derzeit noch" bei ihr liege. Der hier interessierende (rein hypothetische) Fall einer allfälligen Rückversetzung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug in Untersuchungshaft ist damit nicht als abgedeckt zu betrachten. Bei einer Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs befände sich der Beschwerdeführer denn auch nicht sozusagen automatisch wieder in einer (etwa vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. April 2025) bereits verlängerten Untersuchungshaft, haben während der Dauer des vorzeitigen Massnahmenvollzugs doch gerade keine periodischen Haftprüfungen nach Art. 227 StPO stattzufinden (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 236 StPO) und hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dementsprechend in dieser Zeit beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch nicht rechtzeitig Haftverlängerungsgesuche zu stellen. Hieran ändert auch die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2025 nichts. Mit dieser wurde die Untersuchungshaft lediglich bis zum Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs verlängert. Weil sich der Beschwerdeführer aber bereits seit dem 10. April im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet, wurde die Untersuchungshaft mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2025 de facto gar nicht verlängert.
Sollte es wider Erwarten zu einer Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs kommen, müsste die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau somit erneut die Anordnung von Untersuchungshaft beantragen (vgl. hierzu BGE 143 IV 160 E. 2.3; ADRIAN BERLINGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 236 StPO). Die Einweisung des Beschwerdeführers in den Sicherheitstrakt I der Justizvollzugsanstalt Lenzburg müsste sie ebenfalls neu verfügen, wenn sie eine solche Einweisung dannzumal noch anstreben sollte. Auch insofern ist der Beschwerdeführer durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. April 2025 nicht i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert.
1.8
Auf die Beschwerde ist somit mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO nicht einzutreten.
2.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 18.00, zusammen Fr. 418.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 28. April 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard