SBK.2025.109
SBK.2025.109 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-06-10
10. Juni 2025Deutsch14 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.109 (STA.2024.2) Art. 174 Entscheid vom 10. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzbu...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.109 (STA.2024.2) Art. 174
Entscheid vom 10. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Ertl, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungs- Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 22. April 2025 betreffend Abweisung des Antrags auf Herausgabe von XRY-Daten
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte, u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher, teilweise versuchter Brandstiftung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und Datenbeschädigung.
1.2. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurden diverse Mobiltelefone des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten sichergestellt und in der Folge gespiegelt, wobei XRY-Dateien (Backup der Telefone) erstellt wurden.
2.
2.1. Am 9. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Zustellung sämtlicher XRY-Dateien von allen ausgewerteten Mobiltelefonen in seinem Fall. Sodann seien die XRY-Dateien der Mitbeschuldigten zu sichern und ihm zur Verfügung zu stellen. Daran hielt er am 15. April 2025 fest.
2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg lehnte mit Schreiben vom 22. April 2025 den Antrag auf Herausgabe sämtlicher XRY-Dateien der Mobiltelefone des Beschwerdeführers sowie der Mitbeschuldigten ab.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 25. April 2025 elektronisch Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2025 im Verfahren STA6 ST.2024.2 in Bezug auf die XRY Daten aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer und dem Unterzeichneten die XRY Daten der Spiegelung seiner Handys iPhone 15 und Samsung 6S, sowie die XRY Daten der Handys der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ zuzustellen.
2.
Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2025 im Verfahren STA6 ST.2024.2 in Bezug auf die XRY Daten aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche XRY Daten der
Spiegelung der Handys iPhone 15 und Samsung 6S des Beschuldigten, sowie sämtlicher Chats von den Handys der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ untereinander und/oder mit dem Beschuldigten zuzustellen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Überdies stellte er den folgenden Verfahrensantrag:
"Die IT-Forensik ist anzuweisen, sämtliche XRY Daten und Dateien zu sichern und sicher aufzubewahren, so dass diese XRY Daten und Dateien der Handys des Beschuldigten A._____ und der Handys der Beschuldigten C._____ und B._____, welche im Rahmen des Verfahrens STA6.ST.2024.2 gesichert wurden, bis zur Hauptverhandlung vor dem Sachgericht vorhanden bleiben."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3.3. Am 15. Mai 2025 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und begehrte die Zustellung der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zugestellten Akten inkl. USB-Sticks. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gleichen Akten in gleicher Form zuzustellen, wie sie sie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eingereicht habe.
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar, soweit keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen. Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Art. 394 lit. b StPO dient der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Verhinderung von Verfahrensverzögerungen. Der Nachweis des Rechtsnachteils obliegt dabei dem Beschwerdeführer. Er hat einerseits zu begründen, weshalb der beantragte (und von der Staatsanwaltschaft abgelehnte) Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt; andererseits muss er den Nachweis erbringen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem (definitiven) Beweisverlust führen würde (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 f. zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1B_193/2019 vom 23. September 2019 E. 2.1; 1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1). Ein Rechtsnachteil liegt namentlich vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub duldet, da andernfalls ein definitiver Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Zu bejahen ist der Nachteil, wenn die Einvernahme einer hochbetagten, todkranken oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltenden Person verweigert wird, wenn die Sektion einer Leiche abgelehnt wird, wenn der Gegenstand einer Expertise später nicht mehr vorhanden ist oder sich verändert hat oder eine Unfallkreuzung umgebaut werden soll, noch bevor ein Augenschein durchgeführt werden konnte; das Gleiche gilt bei der drohenden Vernichtung von beweisrelevanten Bankunterlagen zufolge Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist und nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wohl grundsätzlich auch im Bereich psychiatrischer Begutachtungen des Beschuldigten (GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO).
1.2
1.2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wies den Antrag auf Herausgabe sämtlicher XRY-Daten der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten einstweilen ab und hielt zur Begründung fest, nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Aargau dürfe sie dem Beschwerdeführer versichern, dass die gesicherten Daten länger als ein Jahr aufbewahrt würden. Insofern die Herausgabe sämtlicher XRY-Daten der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten verlangt werde, würde dies bedeuten, dass diese Aktenbestandteil werden würden. Demgemäss müssten sämtliche Dateien, somit auch nicht fallrelevante persönliche Dateien (z.B. Chatnachrichten oder Fotos des Beschwerdeführers) Eingang in die Akten finden. Gerade auf Mobiltelefonen könnten sehr sensible und persönliche Dateien abgespeichert sein. Sofern diese zu den Akten genommen und danach zur Einsichtnahme zugestellt werden würden, würden sie auch weiteren Verfahrensparteien (z.B. Mitbeschuldigten und Privatklägern) zur Verfügung stehen. Dies sei unverhältnismässig. Zudem hätten sämtliche fallrelevanten Daten Eingang in die Akten gefunden. Eine Herausgabe würde eine Offenlegung nicht fallrelevanter Daten an andere Verfahrensbeteiligte bedeuten und sei nicht gerechtfertigt. Ob zusätzliche XRY-Daten zu den Akten genommen werden müssten, werde abschliessend nach Durchführung der Schlusseinvernahmen entschieden. Dem Beschwerdeführer stehe es dabei offen, die Strafverfolgungsbehörde auf Entlastendes auf seinem Mobiltelefon hinzuweisen. Seine Mobiltelefone seien ihm bereits herausgegeben worden.
1.2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe Anspruch auf Akteneinsicht. Er solle an den Abschlusseinvernahmen vom 26. bis 28. Mai 2025 zu den einzelnen Delikten Stellung beziehen, wofür er die gespiegelten XRY-Daten und -Dateien benötige, da er auf sämtliche Chats (inkl. Bildern, Sprachnachrichten, Videos) zugreifen wolle. Die Akten seien unvollständig, da nicht alle Chats darin aufgenommen worden seien. Sollte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Bedenken betreffend die „sensiblen Daten“ haben, so seien die Daten der Handys der Mitbeschuldigten auf die Chats der Beschuldigten untereinander zu beschränken; er selber verzichte auf den Schutz dieser angeblichen Privatsphäre. Es sei davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ auch einen bilateralen Chat geführt hätten. In diesem seien unweigerlich auch Aussagen über den Beschwerdeführer und vor allem betreffend Kinderpornografie getätigt worden, weshalb die Chats unabdingbar seien, um seine Unschuld zu belegen. Es sei notwendig diese Daten jetzt einzuholen bzw. zu sichern, da sie gemäss Rapport der IT-Forensik vom 19. September 2024 nur während eines Jahres nach Rapporterstellung aufbewahrt würden. Anlässlich der Verhaftung vom 6. Mai 2024 seien ihm und den Mitbeschuldigten die Mobiltelefone abgenommen worden. Somit bestehe schon ab dem 6. Mai 2025 die Gefahr, dass die Daten, je nach Rapportdatum, verloren gingen. Der Beschwerdeführer wisse mangels aktueller Akten – der Beschwerdeführer sei zur Akteneinholung gezwungen gewesen, zwei immer noch am Obergericht hängige Beschwerden (SBK.2025.34 und SBK.2025.78) einzureichen – nicht, wann die Rapporte erstellt worden und wie lange die Daten noch vorhanden seien. Es treffe entgegen der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Schreiben vom 23. April 2025 vertretenen Ansicht nicht zu, dass gegen die angefochtene Verfügung kein Rechtsmittel gegeben sei. Die Staatanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe noch nicht Anklage erhoben; wann sie dies tun werde, sei unbekannt. Da konkret Beweise verloren zu gehen drohten, könne mit der Beweisabnahme nicht zugewartet werden. Es mache keinen Sinn, den Beweisantrag anlässlich der Hauptverhandlung zu stellen, wenn bis dahin der Verlust dieser Daten drohe. Durch die Weigerung, diese wichtigen Daten zu den Akten zu nehmen, verletze die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers. Ohne Akten könne er seine Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen.
1.2.3
Mit Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg fest, die gesicherten Daten würden länger als ein Jahr bei der Kantonspolizei Aargau aufbewahrt, was dem Beschwerdeführer am 22. April 2025 mitgeteilt worden sei. Die Akteneinsicht sei nicht verweigert worden.
Am 29. Januar 2025 seien dem Beschwerdeführer die umfangreichen und paginierten Akten (Stand 27. Januar 2025) auf fünf USB-Sticks inkl. Ritterverzeichnis zugestellt worden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 sei dem Beschwerdeführer überdies ein Aktenverzeichnis (Stand 27. Januar 2025) zugeschickt worden. Am 15. April 2025 seien ihm zudem die seit dem 27. Januar 2025 neu dazugekommenen Akten in paginierter Form inkl. Aktenverzeichnis zugestellt worden. Somit verfüge er (Stand 15. April 2025) über sämtliche Akten.
1.2.4
Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung und legte dar, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg lege den Schutz der Privatsphäre sonderbar aus. Es fänden sich ganze Chats zwischen B._____ und einer unbeteiligten dritten Person bzw. seiner Freundin in den Akten. Wichtige Akten würden dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Privatsphäre" verweigert. Dies geschehe mit Absicht und selektiv. In den Akten befinde sich der „Wolfsrudel-Chat" mit 1892 Seiten. Im Dokument, welches dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehe, klafften massive Lücken, was verwunderlich sei. Es mache den Anschein, dass hier selektiv Chats entfernt worden seien. Eine Überprüfung sei ihm aufgrund fehlender XRY-Dateien nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe am 12. Mai 2025 die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg um die Überprüfung des Chats und um die erneute Zustellung der XRY-Dateien ersucht, ohne Rückmeldung erhalten zu haben. Vorliegend gehe es nicht um Beweisanträge, sondern um die Aufnahme von Akten. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beschränke selektiv das Akteneinsichtsrecht.
1.3
Streitig sind vorliegend diejenigen Daten, die sich im Zeitpunkt der Übergabe an die Polizei auf den Mobiltelefonen des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ befanden und entsprechend gespiegelt wurden, dann aber nicht Eingang in die Akten fanden. Zuvor waren die Mobiltelefone als Datenträger sichergestellt und durchsucht worden. Diejenigen Daten, welche als Beweismittel gebraucht wurden, wurden in die Akten aufgenommen. Alle anderen Daten wurden nicht Bestandteil der Akten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_461/2024 vom 27. August 2024 E. 1.3).
Demnach ersucht der Beschwerdeführer um Einsicht in Daten, die gar nicht Bestandteil der Akten sind, weshalb sein Begehren nicht wie ein Akteneinsichtsgesuch, sondern wie ein Beweisantrag zu behandeln ist, der mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_461/2024 vom 27. August 2024 E. 1.4.1 und 1.4.2).
Demnach ersucht der Beschwerdeführer um Einsicht in Daten, die gar nicht Bestandteil der Akten sind, weshalb sein Begehren nicht wie ein Akteneinsichtsgesuch, sondern wie ein Beweisantrag zu behandeln ist, der mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_461/2024 vom 27. August 2024 E. 1.4.1 und 1.4.2).
Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde – wie in E. 1.1 hiervor dargelegt – nur zulässig, wenn
der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Beschwerdeführer legt vorliegend nicht dar und es geht auch aus den Akten nicht hervor, welcher Rechtsnachteil ihm entstehen würde, wenn er seinen Beweisantrag auf Aufnahme sämtlicher XRY-Daten der Spiegelung seines Mobiltelefons und derjenigen der Mitbeschuldigten vor dem erstinstanzlichen Gericht stellen würde. Soweit er behauptet, die gesicherten Daten, demnach Beweise, drohten verlustig zu gehen, da sie gemäss Rapport vom 19. September 2024 nur während eines Jahres nach Rapporterstellung aufbewahrt würden, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass im Bericht IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau betreffend den Mitbeschuldigten C._____ mit Rapport-Datum 19. September 2024 festgehalten wurde, dass die gesicherten Daten während eines Jahres ab Rapport-Datum gespeichert würden. Allerdings wurde gleichzeitig festgehalten, falls eine längere Sicherung der Daten seitens der Justizbehörden gefordert werde, ein entsprechender Auftrag innerhalb dieses Zeitraums zu stellen sei (Beschwerdebeilage [BB] 8, S. 13). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt sowohl im Schreiben vom 22. April 2025 als auch in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass sie nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Aargau dem Beschwerdeführer versichern könne, dass die fraglichen Daten länger als ein Jahr aufbewahrt würden (vgl. E. 1.2.1 und 1.2.3 hiervor). Zudem legte sie als Nachweis eine E-Mail des Gruppenchefs der IT-Forensik der Kriminalpolizei IFC der Kantonspolizei Aargau bei, wonach die Daten länger als ein Jahr ab Rapportierungsdatum und sicher bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gespeichert bleiben würden (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort).
Ein Zuwarten mit der Beweisabnahme führt aller Voraussicht nach nicht zu einem Beweisverlust und es besteht kein konkretes Risiko des Beweisverlustes. Die theoretische Möglichkeit reicht nicht aus.
Damit besteht ein Beschwerdeausschlussgrund nach Art. 394 lit. b StPO, weil der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 15. Mai 2025 um Zustellung der von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Rahmen der Beschwerdeantwort eingereichten Akten mit der Begründung, dass er derzeit über keine Akten verfüge. Diese seien bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und würden für die Verfahren SBK.2025.34 und SBK.2028.78 verwendet. Da die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg keine Kopie für den Beschwerdeführer eingereicht habe, mache es den Anschein, dass sie ihm weiterhin die Akten vorenthalten wolle.
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er im Besitz der Akten war, diese jedoch aufgrund zweier Verfahren der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau überlassen habe. Wie die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2025.123 vom 2. Juni 2025 E. 3.4 bereits festgehalten hat, wurden dem Beschwerdeführer die kompletten Akten (elektronische Kopie auf USB-Stick) mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. Januar 2025 zugestellt und die zwischenzeitlich neu angefallenen Akten mit Schreiben vom 15. April 2025 nachgereicht. Dem Beschwerdeführer wurden demnach die vollständigen und aktuellen Akten im gegen ihn geführten Strafverfahren (ST.2024.2) zugestellt. Dass der Beschwerdeführer offenbar die für ihn erstellten, elektronischen Kopien der Akten im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau aus den Händen gegeben hat, ohne zuvor Kopien bzw. Ausdrucke der Akten zu erstellen, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass ihm vollständige Akteneinsicht gewährt wurde.
Vorliegend geht es ohnehin nur um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beweisantrag auf Aufnahme sämtlicher XRY-Daten der Spiegelung seines Mobiltelefons und derjenigen der Mitbeschuldigten in die Akten zu Recht abgewiesen hat. Zur Beantwortung der sich hier stellenden Frage erweist sich die Einsicht in die Akten für den Beschwerdeführer nicht als notwendig. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer sämtliche Akten des Verfahrens ST.2024.2 erhalten und es besteht kein Interesse an einer Akteneinsicht. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ist deshalb abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge-
bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 844.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 10. Juni 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus