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Entscheid

SBK.2025.11

SBK.2025.11 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-01-22

22. Januar 2025Deutsch12 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.11 (HA.2024.653; STA.2024.12694) Art. 22 Entscheid vom 22. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: [Gefängnis]...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.11 (HA.2024.653; STA.2024.12694) Art. 22

Entscheid vom 22. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 29. Dezember 2024 betreffend Antrag auf Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen (gegebenenfalls versuchter) sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 StGB), rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). Am 25. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer festgenommen.

2.

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Dezember 2024 bis einstweilen am 25. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 7. Januar 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Baden vom 29.12.2024 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Als verhaftete Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Dezember 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c).

Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) führte zur Begründung der Haftanordnung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer werde gestützt auf die Aussagen von B._____ sowie die von der SBB AG erstellten Bilder der Videoüberwachung dringend verdächtigt, die ihm unbekannte B._____ am 25. Dezember 2024 in einem Zug angesprochen, sich daraufhin unvermittelt auf sie gestürzt und diese mit beiden Händen über mehrere Sekunden festgehalten zu haben, wobei er mit seinem Gesicht ganz nah an das Gesicht des Opfers zu gelangen versucht habe. Damit sei der Tatverdacht der (versuchten) sexuellen Nötigung von ausreichender Intensität erfüllt. Inwieweit der Übergriff des Beschwerdeführers sexuell motiviert gewesen sei, habe die laufende Strafuntersuchung zu zeigen. Aktuell würden keine Hinweise vorliegen, die auf eine andere Absicht des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Bezüglich des Tatverdachtes der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts lasse sich anhand der Akten nicht mit abschliessender Sicherheit feststellen, ob die Wegweisungsverfügung vom 7. Dezember 2024 – welche sich nicht in den Akten befinde – nur den Kanton Uri oder die ganze Schweiz betreffe. Auch sei dem Beschwerdeführer die Einreisesperre erst am 26. Dezember 2024 eröffnet worden.

3.2

Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Einreisesperre sei ihm erst am 26. Dezember 2024 eröffnet worden und die Wegweisungsverfügung vom 7. Dezember 2024 befinde sich nicht in den Akten, weshalb diesbezüglich kein genügender und dringender Tatverdacht vorliege. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht der sexuellen Nötigung solle er einerseits den Mund von B._____ zugehalten haben und andererseits versucht haben, sie zu küssen. Diese Kombination erscheine widersprüchlich. Eine sexuelle Absicht könne ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.

3.3

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält mit Beschwerdeantwort dagegen, der Vorwurf der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts bilde selbstredend nicht die Grundlage für den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, was die Vorinstanz im Übrigen auch entsprechend festgehalten habe. In Bezug auf den Tatvorwurf der (versuchten) sexuellen Nötigung sei darauf hinzuweisen, dass für die Anordnung der Untersuchungshaft keine rechtsgenüglich nachgewiesene (sexuelle) Absicht vorliegen müsse. Es müsse ein dringender Tatverdacht bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens vorliegen, wobei keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen sei. Es genüge der Nachweis von Verdachtsmomenten. Für die diesbezügliche Begründung werde vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung sowie die bis anhin vorliegenden Akten verwiesen.

3.4

Den sich in den Akten befindlichen Videoaufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage des Zuges (vgl. Videodatei 1_05.avi und 1_06.avi; Zeitstempel jeweils 22:13:20 bis 22:14:30) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugabteil von B._____ im ansonsten leeren Zugwagen annäherte und diese ansprach. B._____ stand daraufhin auf und zeigte mit ihrer Hand in eine Richtung, um den Beschwerdeführer auf etwas hinzuweisen. Nachdem der Beschwerdeführer zuerst in die von B._____ gezeigte Richtung blickte, drehte er sich anschliessend zu ihr zurück, packte sie unvermittelt mit beiden Händen und drückte sie hinunter auf den Sitz des Zugabteils, auf welchem sie zuvor gesessen hatte. B._____ versuchte sich zu wehren, woraufhin sich der Beschwerdeführer mit seinem ganzen Körpergewicht auf sie legte. Der Beschwerdeführer versuchte sie auf diese Weise zu fixieren und näherte sich dabei mit seinem Kopf ihrem Kopf. Nach einigen Sekunden konnte B._____ sich teilweise lösen und vom Sitz wegrollen bzw. unter dem auf ihr liegenden Beschwerdeführer wegrutschen, sodass sie aufstehen konnte. Der sich zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Sitz befindende Beschwerdeführer hielt sie daraufhin noch einige Sekunden mit den Händen an der Jacke fest und liess sie dann los, sodass sie in den nächsten Zugwagen flüchten konnte, wo zwischenzeitlich andere Zugpassagiere auf den Vorfall – mutmasslich aufgrund der Schreie von B._____ – aufmerksam geworden sind. An der delegierten Einvernahme vom 26. Dezember 2024 sagte B._____, deren Aussagen über den Ablauf des Vorfalls sich mit den Videoaufnahmen decken, aus, der Beschwerdeführer habe sie am Anfang gefragt, ob dies die zweite Klasse sei und woher sie komme. Nachdem sie das gesagt habe, habe er sie plötzlich angegriffen (Protokoll der delegierten Einvernahme mit B._____ vom 26. Dezember 2024, Frage 1). Weiter sagte sie aus, nachdem er ihren Mund zugehalten habe und auf sie gefallen sei, habe er versucht, mit seinem Gesicht und seinem Mund nahe an ihren Mund zu kommen (Frage 10). Er habe mehrmals versucht, sich mit seinem Gesicht an sie anzunähern und habe sie mit seinem ganzen Gewicht nach unten gedrückt (Frage 18). Sie habe gedacht, er wolle sie vergewaltigen (Frage 23).

Gestützt auf diese Aktenlage ist mit der Vorinstanz der dringende Tatverdacht der (versuchten) sexuellen Nötigung zu bejahen. Der Beschwerdeführer stürzte sich unvermittelt auf die ihm zuvor nicht bekannte B._____, ohne dass diese in irgendeiner Form Anlass zu einer solchen Reaktion gegeben hätte, legte sich auf diese und fixierte sie in einer Weise, dass er sich mit seinem Kopf bzw. Mund ihrem Kopf bzw. Mund nähern konnte. Im noch frühen Stadium des vorliegenden Strafverfahrens lässt sich dieses Vorgehen des Beschwerdeführers einzig mit einem sexuell orientierten Motiv bzw. mit der Absicht, die Duldung einer sexuellen Handlung zu erzwingen, erklären. Andere Beweggründe sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Seine Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. Dezember 2024, der zufolge er ihr nur habe helfen wollen, das auf den Boden gefallene Smartphone aufzuheben, er habe nichts gemacht (Protokoll der delegierten Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 26. Dezember 2024, Frage 12) bzw. er sei nur hingefallen, weil sich der Zug bewegt habe, er habe dann wieder versucht aufzustehen (Frage 15), erweisen sich angesichts der Videoaufnahmen als Schutzbehauptungen.

Nach dem Erwogenen ist mit der Vorinstanz zum jetzigen Zeitpunkt der dringende Tatverdacht der (versuchten) sexuellen Nötigung zu bejahen.

4.

Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung weiter aus, der Beschwerdeführer sei von Saudi-Arabien und habe Wohnsitz in Frankreich. Über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfüge er nicht. Er verfüge weder über ein soziales Umfeld noch Bezugspunkte zur Schweiz. Zudem bestehe eine Wegweisungsverfügung des Kantons Uri vom 7. Dezember 2024 sowie ein am 13. Dezember 2024 durch das Staatssekretariat für Migration verfügtes vierjähriges Einreiseverbot, wobei dieser Verfügung entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Dezember 2024 als untergetaucht gelte. Es sei daher ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer erneut untertauchen werde, um sich dem Strafverfahren zu entziehen. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei daher zu bejahen.

Nachdem der Beschwerdeführer den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr mit Beschwerde nicht anficht, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.

5.

5.1

Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Untersuchungshaft.

Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an ihrer Stelle eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Zu beachten ist auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).

5.2

Die Vorinstanz begründete die Verhältnismässigkeit der von ihr angeordneten Untersuchungshaft im Wesentlichen damit, dass vorliegend keine milderen Massnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersichtlich seien, die den Zweck der Haft ausreichend zu gewährleisten vermöchten. Die Strafuntersuchung befinde sich noch im Anfangsstadium. Im vorliegenden Fall sei aufgrund des Strafrahmens der untersuchten Tatbestände nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde. Es bestehe daher nicht die Gefahr der Überhaft.

5.3

Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, mit der Anordnung der dreimonatigen Untersuchungshaft werde das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt. Die Beweise seien bereits gesichert. Es werde auch nicht aufgezeigt, welche Beweismittel noch erhoben werden müssten. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten nachgewiesen werden könnte, müsse sein Verschulden als leicht eingestuft werden. Der Beschwerdeführer kenne die Geschädigte zudem nicht. Die Anordnung der Untersuchungshaft erweise sich daher als nicht angemessen.

5.4

Mit der Vorinstanz sind keine milderen Massnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersichtlich, welche geeignet wären, der vorliegend bestehenden Fluchtgefahr genügend entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keinen Wohnsitz, kein soziales Umfeld und weist auch sonst keine Bezugspunkte zur Schweiz auf. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine konkreten Ersatzmassnahmen geltend. Dass bereits sämtliche Beweise erhoben worden seien bzw. die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keine weiteren Beweisabnahmen in Aussicht gestellt habe, ist mit Blick auf den vorliegend bejahten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht weiter von Bedeutung.

Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Verurteilung wegen (versuchter) sexueller Nötigung eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens und angesichts der vorliegend untersuchten Tathandlung droht mit der erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten auch keine Überhaft.

Andere Gründe, welche die angeordnete Untersuchungshaft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die von der Vorinstanz angeordnete Untersuchungshaft bis einstweilen am 25. März 2025 erweist sich nach dem Erwogenen als verhältnismässig.

6.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 22. Januar 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz