SBK.2025.111
SBK.2025.111 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-06-26
26. Juni 2025Deutsch13 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.111 (STA.2025.442) Art. 188 Entscheid vom 26. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] bisher amtlich...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.111 (STA.2025.442) Art. 188
Entscheid vom 26. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […] führer […] bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Schürch, […] neu amtlich verteidigt durch Advokat Benjamin Appius, […]
Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau
Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 15. April 2025 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ und seine Ehefrau eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und mehrfacher Tätlichkeiten gegen ein Kind.
Mit zwei Entscheiden des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg je vom 19. März 2025 betreffend Prüfung einer Massnahme wurde u.a. der superprovisorisch verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die fünf gemeinsamen Kinder B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____ gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bestätigt.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 19. März 2025 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte Rechtsanwalt Pascal Schürch im Namen von A._____ um Ernennung zum amtlichen Verteidiger im Strafverfahren gegen A._____.
2.2. Mit Verfügung vom 21. März 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die amtliche Verteidigung von A._____ mit Wirkung ab 5. März 2025 an. Mit Verfügung vom 24. März 2025 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwalt Pascal Schürch als amtlichen Verteidiger von A._____ mit Wirkung ab 5. März 2025 ein.
2.3. 2.3.1. Mit Eingabe vom 8. April 2025 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau teilte Advokat Benjamin Appius mit, dass A._____ ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und ersuchte er im Namen von A._____ um Wechsel der amtlichen Verteidigung bzw. um seine Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger.
2.3.2. Mit Schreiben vom 9. April 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Advokat Benjamin Appius, innert 10 Tagen die Umstände darzulegen, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung als angezeigt erscheinen lassen. Alternativ werde er gebeten, mitzuteilen, ob er A._____ als freigewählter Verteidiger vertreten möchte.
2.3.3. Mit Eingabe vom 14. April 2025 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau liess A._____ ausführen, dass er mit der Vertretung von Rechtsanwalt Pascal Schürch im parallel laufenden kindesschutzrechtlichen Verfahren unzufrieden sei, da ihm mit Entscheid vom 19. März 2025 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine fünf Kinder entzogen worden sei, wobei Rechtsanwalt Pascal Schürch keine Beweisanträge gestellt und keine Rechtsmittel ergriffen habe.
2.3.4. Am 14. April 2025 leitete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Gesuch von A._____ um Wechsel der amtlichen Verteidigung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiter.
2.3.5. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 15. April 2025 ab.
3.
3.1. Gegen die ihm am 23. April 2025 zugestellte Verfügung vom 15. April 2025 erhob A._____ mit Eingabe vom 28. April 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 15. April 2025 und um Einsetzung von Advokat Benjamin Appius als amtlicher Verteidiger.
3.2. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer die Entscheide des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg je vom 30. April 2025 betreffend Änderung einer Massnahme (u.a. Wiedererteilung der entzogenen Aufenthaltsbestimmungsrechte) ein.
3.3. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 verzichtete Rechtsanwalt Pascal Schürch unter Verweis auf die bisher im Vorverfahren gestellten Rechtsbegehren auf die Stellung von Anträgen.
3.4. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 15. April 2025 stellt eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Sie wirkt sich auf die Ausgestaltung des amtlichen Verteidigungsverhältnisses des Beschwerdeführers aus, weshalb dieser ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).
2.2
Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat die amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet ist (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen).
Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung deren Art. 134 Abs. 2 vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis auf die Botschaft).
Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden bzw.
deren Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen).
Bei der Behandlung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt die Verfahrensleitung, dass der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1). Sein Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet (Art. 128 StPO) und in diesem Sinn sachlich begründet sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung kann von der beschuldigten Person gestellt werden. Verlangt sie einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür zwar nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 134 StPO).
3.
3.1. 3.1.1. Mit seinem Gesuch vom 14. April 2025 (Verfahrensakten, act. 251.2) begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung damit, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger erheblich gestört sei. Er sei mit der Vertretung von Rechtsanwalt Pascal Schürch im parallel laufenden kindesschutzrechtlichen Verfahren unzufrieden, da ihm mit Entscheid vom 19. März 2025 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine fünf Kinder entzogen worden sei, wobei Rechtsanwalt Pascal Schürch keine Beweisanträge gestellt und keine Rechtsmittel ergriffen habe.
3.1. 3.1.1. Mit seinem Gesuch vom 14. April 2025 (Verfahrensakten, act. 251.2) begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung damit, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger erheblich gestört sei. Er sei mit der Vertretung von Rechtsanwalt Pascal Schürch im parallel laufenden kindesschutzrechtlichen Verfahren unzufrieden, da ihm mit Entscheid vom 19. März 2025 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine fünf Kinder entzogen worden sei, wobei Rechtsanwalt Pascal Schürch keine Beweisanträge gestellt und keine Rechtsmittel ergriffen habe.
3.1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau begründete die Abweisung des Gesuches um Wechsel der amtlichen Verteidigung damit, dass zwar die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem Ausgang des
kindesschutzrechtlichen Verfahrens dargetan worden sei, jedoch keine konkreten Hinweise, die in nachvollziehbarer Weise für ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis sprächen. In Ermangelung der Voraussetzungen gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO sei das Gesuch abzuweisen, insbesondere weil die Strafuntersuchung unmittelbar vor dem Abschluss stehe und durch den Wechsel der amtlichen Verteidigung ein erheblicher und unnötiger Mehraufwand für die Einarbeitung der neuen amtlichen Verteidigung zulasten des Kantons entstehen würde.
3.1.3. Mit Beschwerde vom 28. April 2025 rügt der Beschwerdeführer, es sei unzutreffend, dass er keine konkreten Hinweise dargetan habe, die ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zeigen würden. Rechtsanwalt Schürch sei auch Vertreter im parallel geführten kindesschutzrechtlichen Verfahren (betreffend Prüfung einer Massnahme) gewesen und habe gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung keine Beschwerde erhoben. Er habe nicht einmal den begründeten Entscheid gefordert, womit ein Verzicht auf ein Rechtsmittel einhergehe. Es sei stossend und willkürlich, auszuführen, eine Beschwerde wäre offensichtlich aussichtslos gewesen. Ferner habe Rechtsanwalt Schürch weder im kindesrechtlichen noch im strafrechtlichen Verfahren Beweisanträge gestellt. Deshalb sei das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Rechtsanwalt Schürch erheblich gestört. Das Familiengericht habe den Anwaltswechsel ohne Weiteres erlaubt und eine unterschiedliche Rechtsvertretung in zwei den gleichen Sachverhalt betreffenden Verfahren wäre nicht sinnvoll. Ein privat verteidigter Beschuldigter würde in einem solchen Fall einen Anwaltswechsel vornehmen. Das Argument, wonach der Wechsel zu erheblichem und unnötigem Mehraufwand mit Kostenfolge führen würde, sei willkürlich, zumal Kosten des Kantons keine Voraussetzung der amtlichen Verteidigung bzw. deren Wechsel sei. Auch sei unzutreffend, dass ein erheblicher Mehraufwand entstehe, da Advokat Benjamin Appius aus dem kindesschutzrechtlichen Verfahren Aktenkenntnis auch im strafrechtlichen Verfahren habe. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau widerspreche sich selbst, wenn sie seine Unzufriedenheit ausdrücklich akzeptiere, aber nicht begründe, weshalb das Vertrauensverhältnis trotz den ausgeführten Gründen nicht zerrüttet sein soll. Sie verletze damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht.
3.2. Im vorliegenden Fall ist der Konnex des u.a. wegen mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht geführten Strafverfahrens sowie des parallel dazu geführten kindesschutzrechtlichen Verfahrens wegen (Prüfung bzw. Änderung) einer Massnahme besonders und zu beachten. Das Strafverfahren umfasst fünf mutmassliche Opfer, welche sich als Privatkläger konstituiert haben (vgl. Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger vom 19. März 2025, S. 4, act. 185).
Der bisherige amtliche Verteidiger hat seine Anträge im Strafverfahren bzw. Anträge und Strategie im kindesschutzrechtlichen Verfahren offenbar nicht nach den Wünschen des Beschwerdeführers formuliert, sondern nach eigenem Gutdünken (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. April 2025, Beschwerdebeilage 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann unter diesen Umständen noch keine Störung des Vertrauensverhältnisses angenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2). Da die entzogenen Aufenthaltsbestimmungsrechte über die fünf gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers sowie der Mitbeschuldigten (Ehefrau) allerdings wiedererteilt wurden (vgl. Entscheide des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg je vom 30. April 2025 betreffend Änderung einer Massnahme), ist – auch wenn nicht feststeht, dass der ursprüngliche Entscheid falsch war und unklar ist, inwieweit die Vertretung der Eltern durch Advokat Benjamin Appius für die Wiedererteilung der Aufenthaltsbestimmungsrechte ausschlaggebend war (vgl. die Kurzbegründung der erwähnten Entscheide sowie das mit "Rechtshilfe" betitelte Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. April 2025, wonach Advokat Benjamin Appius bereit sei, ihr Anliegen rechtswirksam und zielorientiert zu vertreten [Beschwerdebeilage 3]) – nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Vertretung als ineffektiv wahrnimmt (vgl. dazu RUCKSTUHL, a.a.O., N. 14 zu Art. 134 StPO [e contrario]), zumal sein vormaliger Rechtsvertreter keine Rechtsmittel eingelegt hat und es kann darauf geschlossen werden, dass eine privat verteidigte beschuldigte Person aufgrund des belastenden familienrechtlichen Verfahrens und der nachvollziehbaren Störung des Vertrauensverhältnisses einen Anwaltswechsel vornehmen würde. Legt man diesen vom Bundesgericht selbst genannten Massstab an (vgl. dazu E. 2.2 oben), so ist ein Anwaltswechsel angezeigt. Im Übrigen hat auch das Familiengericht des Bezirksgerichts Lenzburg den Anwaltswechsel erlaubt (vgl. Entscheide des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg je vom 30. April 2025 betreffend Änderung einer Massnahme). Schliesslich wird im strafrechtlichen Verfahren durch eine neue amtliche Verteidigung kaum Mehraufwand anfallen, da Advokat Benjamin Appius mit dem Fall bereits vertraut ist.
Entgegen der Darstellung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau liegen somit vorliegend (teilweise im Nachgang zur angefochtenen Verfügung ergangene) konkrete und objektiv überprüfbare Anhaltspunkte vor (zum subjektiven Element vgl. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. April 2025, Beschwerdebeilage 3), wonach das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger erheblich gestört oder eine wirksame und engagierte Verteidigung nicht gegeben ist.
3.3. Zusammengefasst ist eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses aus objektiver Sicht glaubhaft gemacht. In Gutheissung der Beschwerde ist
die angefochtene Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 15. April 2025 aufzuheben, Rechtsanwalt Pascal Schürch als amtlicher Verteidiger zu entlassen und Rechtsanwalt Advokat Benjamin Appius mit sofortiger Wirkung (und nicht wie beantragt per 8. April 2025; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.8) als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2. Die Entschädigung des bisherigen amtlichen Verteidigers und die Entschädigung des neuen amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren sind am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 15. April 2025 aufgehoben, Rechtsanwalt Pascal Schürch als amtlicher Verteidiger entlassen und mit sofortiger Wirkung Advokat Benjamin Appius als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 26. Juni 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli