SBK.2025.114
SBK.2025.114 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-05-21
21. Mai 2025Deutsch29 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.114 (HA.2025.212; STA.2025.1757) Art. 150 Entscheid vom 21. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- AA._____, führer […] z.Zt. Bezirksgef...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.114 (HA.2025.212; STA.2025.1757) Art. 150
Entscheid vom 21. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- AA._____, führer […] z.Zt. Bezirksgefängnis Aarau, Laurenzenvorstadt 12, 5000 Aarau amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 29. April 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
im Strafverfahren gegen AA._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen AA._____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 26. April 2025 um ca. 14.30 Uhr im Restaurant "H._____" in Q._____.
AA._____ wurde am 26. April 2025 um 14.35 Uhr polizeilich angehalten und um 16.00 Uhr vorläufig festgenommen.
2.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. April 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau AA._____ mit Verfügung vom 29. April 2025 einstweilen bis am 25. Juli 2025 in Untersuchungshaft.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 30. April 2025 zugestellte Verfügung erhob AA._____ mit Eingabe vom 5. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. April 2025 (HA. 2025. 212) aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
2.
Eventualiter sei der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen und es seien einstweilen auf drei Monate befristet folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen:
a) Dem Beschwerdeführer wird verboten, mit in erster Linie mit CD._____ verwandten Personen auf irgendeine Weise in Kontakt zu treten oder sich ihnen bewusst näher als 100 m zu nähern. Die Personen sind durch die Beschwerdegegnerin zu bezeichnen;
b) der Beschwerdeführer hat eine elektronische Fussfessel mit GPS-Überwachung zu tragen, wobei das Bewegungsfeld durch die Vollzugsdienste auf den Wohnort ([…]), sein Geschäft (E._____ AG, […]) und die direkten Verkehrswege dazwischen zu beschränken sind. Gleichzeitig seien die Vollzugsdienste zu ermächtigten, den Aufenthaltsbereich situativ und temporär auf einzelne Baustellen, auf denen der Beschwerdeführer seine Arbeit verrichtet, zu erweitern.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2025 auf eine Vernehmlassung.
3.4. Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 12. Mai 2025, er verzichte auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).
Mit Verfügung vom 29. April 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer einstweilen bis am 25. Juli 2025 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Das Zwangsmassnahmengericht bejahte in der angefochtenen Verfügung den dringenden Tatverdacht der Drohung und der Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer sei geständig, in das Restaurant "H._____" in Q._____ gegangen zu sein, nachdem er von der Schussabgabe auf seinen Bruder erfahren habe. Er sei dorthin gefahren, weil das Café der Familie D._____ gehöre und CD._____ und dessen Onkel auf seinen Bruder geschossen haben sollten. Er sei wütend, emotional und durcheinander gewesen; er habe seine Wut herauslassen wollen. Er sei so emotional geladen gewesen, dass er Sachen herumgeschmissen habe. Der Beschwerdeführer gebe an, nicht mehr zu wissen, was er im Café geäussert habe. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten F._____ habe er gedroht, die gesamte Familie D._____ umzubringen. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Geschädigten F._____ und die eingereichten Akten sei der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Drohung sowie der Sachbeschädigung gegeben.
Nachdem der Beschwerdeführer Kenntnis von der Schussabgabe auf seinen Bruder erhalten habe, habe er sich zum Restaurant "H._____" begeben, welches der Familie des mutmasslichen Täters gehöre. Sein Randalieren im Café und die geäusserten Todesdrohungen gegenüber der Familie des Täters zeugten von einem grossen Gewaltpotential. Der Beschwerdeführer selber habe angegeben, er habe seiner Wut freien Lauf lassen wollen und sei emotional aufgebracht gewesen. Er könne zudem nicht angeben, wie er reagiert hätte, wenn er auf eines der Familienmitglieder getroffen wäre. Die Aussage des Mitbeschuldigten G._____, welcher angegeben habe, den Beschwerdeführer begleitet zu haben, damit dieser keinen "Aushänger" habe und nicht ausraste, liessen darauf schliessen, dass er dem Beschwerdeführer durchaus Gewalttätigkeiten zugetraut habe. Vor dem Hintergrund der gemäss dem Beschwerdeführer bereits langanhaltenden und gewaltsamen Streitigkeiten zwischen seiner und der Familie D._____, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sogar zum Café der Familie D._____ gefahren sei und dort randaliert habe, anstatt zu seinem verletzten Bruder ins Krankenhaus zu fahren, müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer durchaus bereit sei, in seiner Wut um die Schussabgabe auf seinen Bruder seine Drohung in die Tat umzusetzen. Zum vorliegenden Zeitpunkt sei daher von einer Ausführungsgefahr auszugehen. Mildere Mittel als die Haft, welche zu demselben Ergebnis führen würden, seien vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund der volatilen Haltung des Beschwerdeführers sei ein Kontakt- und Annäherungsverbot nicht zielführend. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, wie bereits angekündigt, ein psychiatrisches Kurzgutachten zur Frage der Ausführungsgefahr in Auftrag zu geben, damit das Gefährlichkeitspotential des Beschwerdeführers professionell abgeklärt werde. Erfahrungsgemäss benötige die Ausarbeitung eines solchen Gutachtens zwei bis drei Monate. Insgesamt sei die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate daher verhältnismässig.
3.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ein, er bestreite nicht, dass er auf der Fahrt von Q._____ ([…]) nach R._____ spontan bei H._____ angehalten, sich hineinbegeben, nach der Familie D._____ gefragt und hiernach einige Gegenstände zu Boden geworfen habe. Ebenso wenig bestreite er, dass er dabei wohl etwas laut gewesen sein dürfte. Hingegen könne er sich nicht daran erinnern, dass er die Familie D._____ mit dem Tod bedroht haben solle. Sodann sei unbestritten, dass er im Wissen darum, dass sein Bruder angeschossen worden sei und dies regelmässig zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen führe, in einem emotionalen Zustand gewesen sei. Er bestreite jedoch, dass eine Ausführungsgefahr bestehe. Das Zwangsmassnahmengericht habe für den dringenden Tatverdacht der Drohung pauschal und ohne weitere Begründung auf die Aussagen von F._____ abgestellt. Damit sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass F._____ – wie in Rz. 5 der Stellungnahme vom 29. April 2025 ausgeführt – die Schwester der Lokalinhaberin und Tante des mutmasslichen Schützen sei und damit ein nicht unerhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Ebenso völlig unbeachtet geblieben sei der Umstand, dass der Begleiter des Beschwerdeführers, G._____, welcher unmittelbar neben diesem gestanden sei, keine Drohungen wahrgenommen habe. Die Aussagen von F._____ seien nicht unbedingt glaubhafter als jene des Beschwerdeführers und von G._____. Weiter habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. April 2025 ausführlich dargelegt, weshalb trotz der angespannten Gesamtsituation gerade keine Ausführungsgefahr vorliege bzw. nicht ernsthaft und unmittelbar damit zu rechnen sei, dass er der Familie D._____ oder einzelnen Mitgliedern etwas antun werde. Auf diese Vorbringen zur Ausführungsgefahr sei das Zwangsmassnahmengericht ebenfalls mit keinem Wort eingegangen.
Indem sich das Zwangsmassnahmengericht nicht einmal ansatzweise mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, liege ein derart schwerer Verfahrensmangel vor, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine sofortige Haftentlassung anzuordnen sei.
Indem sich das Zwangsmassnahmengericht nicht einmal ansatzweise mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, liege ein derart schwerer Verfahrensmangel vor, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine sofortige Haftentlassung anzuordnen sei.
Ohnehin sei die Ausführungsgefahr zu verneinen. Das Aussprechen von Drohungen werde nachvollziehbar bestritten und stattdessen unbelegt behauptet. Insofern fehle es bereits deshalb grundsätzlich an einer Gefahr der "Wahrmachung". Der Beschwerdeführer sei sodann bislang in keiner Art und Weise in die offenbare Streitigkeit der Familien involviert gewesen. Würde er der Familie D._____ tatsächlich irgendetwas antun wollen, hätte er dies bereits nach dem mutmasslichen Messerangriff auf seinen Bruder vor einigen Wochen machen können. Das Lokal der Familie D._____ habe er spontan und keineswegs geplant aufgesucht; dieses liege an der Wegstrecke vom originären Tatort nach R._____. Sodann sei mit F._____ ein Familienmitglied der I._____ anwesend gewesen. Wie diese selbst ausgesagt habe, habe er sie aber zu keinem Zeitpunkt angegriffen, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, sich diverser Messer zu behändigen. Auch habe er beim Eintreffen der Polizei nicht etwa die Flucht ergriffen, um hiernach trotzdem noch jemanden angreifen zu können. Der Beschwerdeführer habe lediglich Antworten gewollt, weil er sich die Aggressionen und die jüngste Schussabgabe gegen seinen Bruder bis heute nicht erklären könne. Der mutmassliche Schütze sei zudem mittlerweile in Haft, weshalb er diesem nichts antun könnte, selbst wenn er es wollte. Vor diesem Hintergrund verbleibe lediglich eine vage, rein hypothetische Gefahr, dass der Beschwerdeführer jemandem aus der Familie D._____ etwas antun würde, insbesondere nicht in der erforderlichen Schwere. Hinzu komme, dass sich die erste Aufregung gelegt haben dürfte, zumal der angeschossene Bruder das Spital zwischenzeitlich offenbar habe verlassen können. Eine ersthafte, unmittelbare Gefahr liege nicht vor und sei rein spekulativ. Soweit das Zwangsmassnahmengericht ausführe, bereits aus dem Randalieren ergebe sich ein grosses Gewaltpotential, sei dies ebenso spekulativ. Der Beschwerdeführer habe auch nicht gesagt, er habe seiner Wut freien Lauf lassen wollen. Aus der Aussage von G._____ lasse sich ebenfalls nicht auf eine schwere Gewalttat schliessen. Schliesslich habe das Zwangsmassnahmengericht in E. 2.3 der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt, weshalb die angenommene Gefahr ernsthaft und unmittelbar sein solle. Vielmehr sei es von einer hypothetischen Gefahr und Berücksichtigung der schwierigen Gesamtsituation ausgegangen, was aber den Anforderungen von Art. 221 Abs. 2 StPO nicht genüge. Bei Bejahung der Ausführungsgefahr erscheine ein überwachtes Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber den Mitgliedern der Familie D._____ geeignet, evtl. ergänzt durch das Tragen einer elektronischen Fussfessel. Diese Ersatzmassnahmen würden es dem Beschwerdeführer erlauben, sein Geschäft weiterzuführen und die Arbeiten seiner Mitarbeiter zu koordinieren.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der Beschwerdeantwort aus, es gebe im jetzigen Zeitpunkt keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ zu zweifeln. Ihre Aussagen würden durch die unbestrittene Sachbeschädigung des Beschwerdeführers und seine Aussage, wonach er wütend und emotional gewesen sei, gestützt. Dass G._____ den Beschwerdeführer nicht belaste, sei nicht weiter erstaunlich, schliesslich sei G._____ mit dem Beschwerdeführer verwandt. Damit bestehe der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe nicht nur eine Sachbeschädigung begangen, sondern auch massive Drohungen ausgesprochen. In Bezug auf die Ausführungsgefahr habe sich die Situation nicht verändert. Es könne daher vollumfänglich auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bei Dr. J._____ ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben. Erst wenn diese erste Einschätzung vorliege, könne abschliessend beurteilt werden, ob weiterhin von Ausführungsgefahr auszugehen sei oder nicht und ob einer allfälligen Ausführungsgefahr allenfalls mit Ersatzmassnahmen entgegen gewirkt werden könne.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, das Zwangsmassnahmengericht habe wesentliche Vorbringen, welche er in seiner Stellungnahme vom 29. April 2025 erhoben habe, ignoriert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde Rz. 12 ff., 17 ff.).
4.2. 4.2.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Für Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts ergibt sich die Begründungspflicht aus Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b; 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb nach seiner Beurteilung die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft erfüllt sein sollen. Die Begründung enthält die Überlegungen, von denen sich das Zwangsmassnahmengericht bei seinem Entscheid leiten liess. Sie ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer die Verfügung betreffend Haftanordnung sachgerecht anfechten konnte. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde denn auch Ausführungen zu sämtlichen materiellen Haftvoraussetzungen (Tatverdacht, Ausführungsgefahr, Verhältnismässigkeit), unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht zu allen vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29. April 2025 vorgebrachten Punkten äusserte, stellt nach der in E. 4.2.1 zitierten Rechtsprechung keinen Begründungsmangel dar, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sämtliche Punkte vor der Beschwerdeinstanz, die gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition verfügt, d.h. den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung frei überprüfen kann (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 393 StPO), erneut vorzubringen. Gleiches gilt, soweit das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Beschwerdeführer.
Es ist nicht Sache des Haftgerichts, eine eingehende Prüfung und Abwägung der im Recht liegenden Beweismittel und Indizien (insbesondere zum dringenden Tatverdacht) vorzunehmen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Das Haftgericht hat weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 m.w.H.). Ob die vorhandenen Beweise und Indizien schliesslich für eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, welche das Sachgericht zu beantworten haben wird. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Aussagen aller Beteiligten und ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Dabei müssen "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist die Beschwerde demnach abzuweisen.
5.
5.1. Die Vorinstanz bejahte den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere, dass er gedroht habe, ein schweres Verbrechen auszuführen.
5.2. Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
Präventivhaft gemäss dieser Bestimmung setzt zwar die Drohung voraus, ein schweres Verbrechen auszuführen. Hinsichtlich dieser Drohung wird indessen weder verlangt, dass sie als Straftat i.S.v. Art. 180 StGB zu qualifizieren ist, noch dass sie ausdrücklich geäussert wurde. Vielmehr kann sie auch konkludent erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 7B_965/2024 vom 30. September 2024 E. 4.1 m.w.H.)
Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts verlangt. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.2 m.w.H.; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 16 und 18 zu Art. 221 StPO).
Mit der seit 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, das schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3).
5.3. 5.3.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass am 26. April 2025 um 13.50 Uhr der Kantonspolizei Aargau eine Schussabgabe mit einer verletzten Person in Q._____ gemeldet wurde. Bei der verletzten Person handelte es sich um BA._____, den Bruder des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Eröffnung der Festnahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. April 2025 an, er sei mit seinem Cousin L._____ in S._____ beim Coiffeur am Warten gewesen, als ihn sein Bruder CA._____ um ca. 13.30 Uhr angerufen und ihm erzählt habe, dass er und der andere Bruder BA._____ von der Familie D._____ angeschossen worden seien und dabei der Bruder getroffen worden sei. Daraufhin seien er und L._____ zum Tatort nach Q._____ gefahren. Dort sei bereits G._____ gewesen. Nachdem ihn die Polizei weggeschickt habe, habe er G._____ zu ihm nach Hause nach R._____ bringen und von dort weiter nach T._____ zu seinen Eltern fahren wollen. Auf dem Weg nach R._____ habe er beim […] in Q._____ das Auto abgestellt und sei zum Restaurant "H._____" gegangen, das der Familie D._____ gehöre, wobei G._____ ihm gefolgt sei. Er sei wütend gewesen, emotional durcheinander. Er habe eine Antwort gewollt, seine Wut herauslassen wollen. Er habe nach niemandem konkret Ausschau gehalten. Er sei normal in das Café gegangen und habe gefragt, wo die D._____ seien. Wahrscheinlich habe er schon geschrien. Aus Wut, weil ihm niemand geantwortet habe, habe er Zeug herumgeschmissen. Was er konkret gesagt habe, wisse er nicht mehr. Irgendjemand – er glaube, es sei eine Frau gewesen – habe etwas gesagt; er wisse aber gar nicht, was. So wie dort sei er noch nie ausser sich gewesen. Wie er reagiert hätte, wenn er jemanden von der Familie D._____ getroffen hätte, wisse er nicht. Ob eine Reaktion mit Gewalt denkbar gewesen wäre, könne er nicht sagen. Als sein Bruder einen Monat vorher angegriffen worden sei, habe er nicht mit Gewalt reagiert. Er wisse nicht, was er gemacht hätte. Es könne sein, dass er gesagt habe, dass er die Familie D._____ umbringen wolle, er wisse es aber nicht mehr. Warum es Probleme gebe zwischen den Familien, könne er nicht sagen. Es gebe ein Video, wie die D._____ einen Monat vorher seinen Bruder angegriffen hätten. Er sei wütend geworden, weil die Polizei nach dem früheren Angriff auf seinen Bruder nichts gemacht habe und es wieder so weit gekommen sei. Was im Hintergrund wirklich gemacht worden sei, wisse er nicht. Für ihn sei es aber ein Fakt gewesen, dass es nicht zu diesem neuen Vorfall gekommen wäre, wenn die Polizei etwas gemacht hätte. Sie hätte ja Beweise gehabt. Auf den Vorhalt, es sei ernsthaft zu befürchten, dass er seine Drohung wahrmachen werde, ein schweres Verbrechen, nämlich Personen aus der Familie D._____ zu verletzen oder gar zu töten, auszuführen, erklärte er, er habe das aus einem emotionalen Affekt heraus gesagt. Wenn er das gewollt hätte, hätte er auch etwas gemacht. Er habe eine Familie mit vier Kindern und ein Geschäft. Er habe anderes zu tun als sich darum zu kümmern, was die Familie D._____ mache. Die Täter seien jetzt gefasst, weshalb jetzt für die Familie keine Gefahr mehr bestehe. Hätte er etwas machen wollen, hätte er schon vor einem Monat, als das mit dem Messer gewesen sei, etwas gemacht (Akten des Zwangsmassnahmengerichts [ZMG-Akten] act. 60 ff.).
F._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2025 aus, um ca. 14.30 Uhr seien zwei Typen in das Café gekommen. Sie hätten sehr wütend ausgesehen, seien rot im Gesicht gewesen. Sie hätten wie Psychos ausgesehen. Gerade beim Eingang seien sie gestanden und hätten gerufen, ob jemand von den D._____ da sei. Sie sollten aufstehen, sie würden alle umbringen, vom Ersten bis zum Letzten. Alles auf Schweizerdeutsch. Der Mann im hellblauen T-Shirt habe mehrmals gesagt: "D._____, wo sind die? Ich bringe die um." Danach sei sie vom Buffet gekommen und habe mit der Hand eine Bewegung gemacht, um die Situation zu beruhigen. Die beiden Männer hätten alles – Messer, Besteck, Dekoration, den Drucker der Kasse – genommen und mit dem Arm auf den Boden geworfen. Nur der Mann im hellblauen T-Shirt sei laut und aggressiv gewesen und habe Sachen zu Boden geworfen. Der andere Mann im dunklen Pullover habe nichts gesagt und nichts gemacht. Sie habe gesehen, dass die Situation aggressiv gewesen sei, und sei hinausgegangen. Die Polizei sei schon da gewesen. Sie habe um Hilfe gerufen und der Polizei gesagt, dass sie kommen solle, da im Restaurant zwei Typen seien, die alle umbringen wollten. Danach habe sie draussen bleiben und warten müssen; die Polizei habe sie nicht mehr ins Café gelassen (ZMG-Akten act. 55 ff.).
G._____, ein weiterer Cousin des Beschwerdeführers, sagte am 28. April 2025 gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, als sie wegen der Polizei nicht näher an den Tatort hätten gehen dürfen, seien sie ins Auto gestiegen, um nach Hause zu fahren. Der Beschwerdeführer sei in Richtung Stadt gefahren. Dann habe der Beschwerdeführer bei "H._____" angehalten, um zu schauen, ob da jemand sei. Es habe überall Polizisten gehabt, auch beim H._____. Dann seien sie in das H._____, gegangen. Er habe dort niemandem gedroht. Dann hätten sie mit lauter Stimme gesagt, wo diejenigen seien, die BA._____ angeschossen hätten. Dem Beschwerdeführer habe es irgendwie ausgehängt und er habe ein Tablett mit Messern und Gabeln auf den Boden geworfen. Das sei es dann gewesen. Dann seien sie rückwärts nach draussen gegangen, wo sie von der Polizei festgenommen worden seien. Er sei mit dem Beschwerdeführer mitgegangen, um zu schauen, dass dieser keinen "Aushänger" habe und nicht ausraste. Jemand habe auf ihn aufpassen müssen, da dessen Bruder 20 Minuten zuvor angeschossen worden sei. Im Café hätten sie nach dem Schützen Ausschau gehalten. Er wisse nur, dass er gesagt habe: "Ihr habt auf uns geschossen!" oder "Wer hat auf uns geschossen?". Er wisse es nicht mehr so genau (ZMG-Akten act. 73 ff.).
5.3.2. 5.3.2.1. Gemäss den oben erwähnten Aussagen von F._____ (die letztlich der Sachrichter zu würdigen haben wird) hat der Beschwerdeführer in "H._____" lautstark nach Mitgliedern der Familie D._____ gefragt und die Absicht geäussert, die Familie D._____ töten zu wollen. Der Beschwerdeführer erachtete es anlässlich der Eröffnung der Festnahme durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als möglich, dies gesagt zu haben (ZMG-Akten act. 63, Antwort auf Frage 56: "Es kann sein, ich weiss es aber nicht."), weshalb der Umstand, dass es sich bei F._____ um die Schwester der Lokalinhaberin und Tante des mutmasslichen Schützen handelt (so Beschwerde Rz. 15), die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht entscheidend zu erschüttern vermag. Die erwähnte Drohung äusserte der Beschwerdeführer nicht direkt nur gegenüber Mitgliedern der betroffenen Familie D._____, sondern vor allen im Café anwesenden Personen, von denen er nach eigener Aussagen niemanden kannte, und unterstrich sie durch Randalieren, indem er Besteck, Drucker und Dekoration zu Boden warf und dadurch beschädigte. Nach eigenen Angaben wollte der Beschwerdeführer seine Wut herauslassen. Dieser Vorfall im Restaurant "H._____" ereignete sich kurze Zeit nachdem mutmasslich CD._____ auf BA._____, den Bruder des Beschwerdeführers, geschossen und ihn verletzt hatte. Ungefähr einen Monat vorher war es gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bereits zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung gekommen, bei der sein Bruder BA._____ und sein Cousin G._____ von Mitgliedern der Familie D._____ mit Messern angegriffen worden sein sollen und in deren Verlauf angeblich aus Notwehr jemand aus der Familie D._____ verletzt worden sein soll. Die Gründe für den Konflikt zwischen den Familien konnte oder wollte der Beschwerdeführer nicht nennen (ZMG-Akten act. 63 f.). Offensichtlich ist jedenfalls, dass es sich um eine Fehde zwischen den Familien handelt. In Anbetracht all dieser Umstände muss die Drohung des Beschwerdeführers, die Familie D._____ zu töten, ernst genommen werden.
Für die Beurteilung der Ausführungsgefahr ebenfalls negativ ins Gewicht fällt, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit u.a. zu Drohung und Tätlichkeiten hinreissen liess, als er wegen Problemen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Autokaufvertrags im Kanton Bern am 27. September 2021 zusammen mit seinem Bruder CA._____ und O._____ den Bruder des zu jenem Zeitpunkt abwesenden Autoverkäufers mit einem Schlagstock bedrohte, diesen mehrfach von sich wegstiess, ihm das Mobiltelefon wegnahm und nur zurückgeben wollte, wenn er ihm die PIN zur Entsperrung verraten würde, damit er die Nummer des Autoverkäufers heraussuchen könne. Dafür wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Mai 2022 u.a. wegen versuchter Nötigung und Tätlichkeiten rechtskräftig verurteilt (ZMG-Akten act. 79 ff.). Damit brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er geneigt ist, auf ihm oder Angehörigen seiner Familie tatsächlich oder vermeintlich widerfahrenes Unrecht mit der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu reagieren.
5.3.2.2. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehende Drohung ausstiess, ohne dass er zuvor physische Gewalt gegenüber Mitgliedern der Familie D._____ angewendet oder sie direkt physisch bedroht hätte. Aufgrund des derzeitigen Aktenstands ist es schwierig zu beurteilen, ob dies daran liegt, dass der Beschwerdeführer effektiv ungefährlich ist oder es eher glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass er seine Drohung nicht schon früher wahrgemacht hat.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet, Vater von vier Kindern (geb. […], […], […] und […]), wohnt in einem eigenen Haus in U._____, ist Eigentümer einer Wohnung in V._____, die er vermietet, verfügt zusammen mit seiner Ehefrau über ein Kontovermögen von ca. Fr. 20'000.00 und hat keine Schulden (ZMG-Akten act. 67). Er arbeitet seit 2017 als Geschäftsführer der E._____ AG in Z._____, welche ein Dutzend Angestellte beschäftigt, und erzielt ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 70'000.00 bis Fr. 80'000.00 (ZMG-Akten act. 67; Beschwerde Rz. 25, 37). Inwieweit diese günstigen persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse den Beschwerdeführer von der Begehung eines schweren Verbrechens zwecks Rache der Schussabgabe auf seinen Bruder abzuhalten vermögen, kann allerdings ohne das von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 5. Mai 2025 in Auftrag gegebene Gefährlichkeitsgutachten (Beschwerdeantwortbeilage) nicht beurteilt werden.
Der Umstand, dass sich der mutmassliche Schütze CD._____ zurzeit in Untersuchungshaft befindet, spricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 26 f.) nicht gegen eine Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO, richtete sich die im Restaurant "H._____"
ausgestossene Todesdrohung des Beschwerdeführers doch nicht allein gegen CD._____, sondern gegen dessen ganze Familie.
5.3.2.3. Zusammenfassend stehen einer ganzen Reihe von Risikofaktoren (Ankündigung eines schweren Delikts; aggressives Verhalten im Restaurant der bedrohten Familie; Vorstrafe u.a. wegen versuchter Nötigung und Tätlich-keiten; seit einiger Zeit schwelender und teilweise mit Gewaltanwendung ausgetragener Konflikt zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie D._____, bei dem der Bruder des Beschwerdeführers mit einer Schusswaffe verletzt wurde) Faktoren gegenüber, welche eher gegen eine Gefährdung sprechen (bisher keine körperlichen Übergriffe des Beschwerdeführers auf Mitglieder der Familie D._____ trotz eines früheren Angriffs mit einem Messer auf seinen Bruder und seinen Cousin durch Angehörige der Familie D._____; günstige persönliche, familiäre und berufliche Verhältnisse des Beschwerdeführers).
5.3.3. Insgesamt besteht aus heutiger Sicht nicht bloss eine vage, rein hypothetische Gefahr (so Beschwerde Rz. 27), sondern vielmehr ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer zum Nachteil von Mitgliedern der Familie D._____ ein schweres Delikt gegen Leib und Leben (Tötung, schwere Körperverletzung) verüben könnte. Mit seinem Verhalten im Restaurant "H._____" brachte der Beschwerdeführer eine erhebliche Aggressivität und Unberechenbarkeit zum Ausdruck. Jedenfalls bis zum Vorliegen des Gefährlichkeitsgutachtens über den Beschwerdeführer ist deshalb die Gefährdung von Leib und Leben von Personen aus dem familiären Umfeld von CD._____ durch den Beschwerdeführer als gross einzustufen. Hinzu kommt, dass bei solchen "Racheaktionen" unter Umständen auch weitere, völlig unbeteiligte Personen an Leib und Leben gefährdet werden können. Solche familiären Auseinandersetzungen können in der Schweiz unter keinen Umständen geduldet werden. Der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) ist deshalb mit Blick auf die in E. 5.2 hievor dargestellte Lehre und Rechtsprechung zu bejahen. Unter den dargelegten Umständen ist es ohne eine professionelle psychiatrische Gefährlichkeitseinschätzung nicht zu verantworten, den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer wegen Ausführungsgefahr jedenfalls bis zum Vorliegen der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 5. Mai 2025 veranlassten psychiatrischen Gefährlichkeitseinschätzung in Untersuchungshaft verbleibt.
6.
6.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Mass-
nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).
Als Ersatzmassnahmen zur Verminderung der Ausführungsgefahr kommen namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) und das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO) in Frage. Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Angesprochen ist damit primär die elektronische Überwachung ("Electronic Monitoring") von Ein- bzw. Ausgrenzungen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2).
6.2. Aufgrund der geschilderten Umstände besteht beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Ausführungsgefahr. Im heutigen Zeitpunkt ist deshalb ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ein Rayon- oder Kontaktverbot betreffend Angehörige der Familie von CD._____ nicht befolgen würde. Die in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen erscheinen daher weder einzeln noch in Kombination als zweckmässig und ausreichend, um der ausgeprägten Ausführungsgefahr wirksam zu begegnen. Es bestehen auch keine anderen tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO, mit welchen dieses Ziel erreicht werden könnte. Mit dem Tragen einer elektronischen Fussfessel könnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten werden, da mit dieser Massnahme mangels ständiger Echtzeitüberwachung keine unmittelbare Reaktionsmöglichkeit für die Polizeiorgane bestünde (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.2). Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB).
7.
Die Dauer der seit dem 26. April 2025 erstandenen Untersuchungshaft erscheint insbesondere mit Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer angedrohten schweren Verbrechen (Tötung der Mitglieder der Familie D._____) und der bis am 15. Juli 2025 laufenden Frist zur Erstattung des Gefährlich-keitsgutachtens (Beschwerdeantwortbeilage S. 3) als verhältnismässig.
8.
Zusammenfassend ist die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 29. April 2025 für die Dauer von drei Monaten bis am 25. Juli 2025 angeordnete Untersuchungshaft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 21. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber