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Entscheid

SBK.2025.115

SBK.2025.115 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-06-03

3. Juni 2025Deutsch31 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.115 (ST.2025.71; STA.2023.5344) Art. 161 Entscheid vom 3. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.115 (ST.2025.71; STA.2023.5344) Art. 161

Entscheid vom 3. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin […], […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […]

Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 23. April 2025 gegenstand betreffend Gesuch um Sistierung

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 1. April 2025 beim Bezirksgericht Aarau Anklage gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau A._____ (fortan: Beschwerdeführerin). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte, der Beschuldigte sei für die mutmasslich am 28. Juni 2023 und am 19. und 20. August 2023 begangenen Taten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren zu verurteilen. Zudem sei ihm die Weisung zu erteilen, während der Dauer der Probezeit ein Lernprogramm zur Gewaltprävention zu absolvieren sowie sich einer Psychotherapie zu unterziehen. Schliesslich beantragte sie den Widerruf der mit Strafbefehlen vom 18. Februar 2021 und 9. Februar 2022 jeweils bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 120 bzw. 20 Tagessätzen à Fr. 170.00.

1.2. Sowohl der Beschuldigte als auch die Beschwerdeführerin wurden jeweils am 9. April 2025 zur Hauptverhandlung vom 16. Juni 2025 vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vorgeladen.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 15. April 2025 (Postaufgabe) ersuchte die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 55a Abs. 1 StGB um die Sistierung des Strafverfahrens. In einer weiteren, gleichentags der Post übergebenen Eingabe erklärte sie zudem ihr Desinteresse am gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren.

2.2. Mit Verfügung vom 23. April 2025 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Strafverfahrens ab und stellte fest, dass die Hauptverhandlung am 16. Juni 2025 nach wie vor stattfinde.

3.

3.1. Gegen diese ihr am 25. April 2025 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 5. Mai 2025 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 23. April 2025 aufzuheben und das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren zu sistieren.

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 die Gutheissung der Beschwerde und die Bewilligung der Verfahrenssistierung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

3.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Eingabe vom 12. Mai 2025 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung.

3.5. Der Beschuldigte liess sich mit Eingabe vom 19. Mai 2025 erneut vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.

Die mit Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 23. April 2025 verweigerte Verfahrenssistierung betrifft den Verfahrensgang und ist damit als ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zu qualifizieren (vgl. betreffend eine in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO ergangene Sistierung Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 1.3.2).

Die mit Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 23. April 2025 verweigerte Verfahrenssistierung betrifft den Verfahrensgang und ist damit als ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zu qualifizieren (vgl. betreffend eine in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO ergangene Sistierung Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 1.3.2).

1.2. 1.2.1. Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Kann ein Entscheid jedoch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, ist die StPO-Beschwerde grundsätzlich zulässig. Dabei wird der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf kantonaler Ebene demjenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gleichgestellt. In Strafsachen muss dieser nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein und auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2, mit Hinweisen u.a. auf BGE 143 IV 175 E. 2.3).

1.2.2. Anders als bei den in der StPO geregelten Sistierungsgründen geht es bei der Sistierung nach Art. 55a Abs. 1 StGB gerade nicht um eine aus prozessualen Gründen gebotene Sistierung, sondern darum, bei bestimmten Delikten das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des mutmasslichen Täters und ein mögliches gegenteiliges Interesse des mutmasslichen Opfers, zwecks Stabilisierung seiner Situation auf eine Strafverfolgung des mutmasslichen Täters zumindest einstweilen zu verzichten, materiell gegeneinander abzuwägen (vgl. hierzu nachfolgende E. 3.2). Art. 55a StGB begründet somit zum Schutz bestimmter materieller Interessen des Opfers ein Recht des Opfers auf Sistierung des gegen den mutmasslichen Täter geführten Strafverfahrens. Wird einem gestützt darauf gestellten Sistierungsantrag eines Opfers zu Unrecht nicht stattgegeben, werden sowohl dieses Recht als auch die dadurch (rechtlich) geschützten Interessen des Opfers an einer Sistierung in einer nicht wieder gutzumachenden Weise verletzt.

So verhielte es sich auch hier: Bei Ablehnung der Sistierung nähme das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren seinen von der Beschwerdeführerin zumindest einstweilen nicht gewollten Fortgang und erginge nach Durchführung einer Hauptverhandlung mutmasslich ein Urteil. Selbst wenn von der Beschwerdeführerin in einem darauf bezogenen Rechtsmittelverfahren die Frage, ob die Sistierung abgelehnt werden durfte, noch thematisiert und von der Rechtsmittelinstanz berücksichtigt werden könnte, liesse sich die dannzumal bereits stattgefundene Verletzung des Sistierungsrechts der Beschwerdeführerin (bzw. die bereits stattgefundene Verletzung ihrer dadurch geschützten Interessen) nicht wieder gutmachen. So liesse sich etwa eine vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau durchgeführte Hauptverhandlung mit Befragung der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson nicht mehr aus der Welt schaffen, obwohl sich die Beschwerdeführerin gerade daran stören dürfte, an einer von ihr nicht gewollten und aus ihrer Sicht für die familiären Verhältnisse schädlichen Gerichtsverhandlung gegen den Beschuldigten teilnehmen zu müssen (vgl. hierzu auch RIEDO/ALLEMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 168 zu Art. 55a StGB).

1.2.3. Die angefochtene Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau untersteht damit dem Beschwerderecht der Beschwerdeführerin. Auf ihre gegen die Ablehnung der beantragten Sistierung gerichtete, frist- und

formgerecht erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, es könne aus dem von der Beschwerdeführerin mehrfach bekundeten Willen zur Verfahrenssistierung zwar eine gewisse Konstanz und Standhaftigkeit abgeleitet werden. Aus den Akten ergebe sich jedoch auch, dass es am 16. November 2024 sowie am 15. Dezember 2024 zu erneuten Polizeieinsätzen bei der Familie gekommen sei, wobei die Beschwerdeführerin jeweils Strafanträge gestellt und diese ein paar Tage später wieder zurückgezogen habe. Obschon die Beschwerdeführerin angebe, keine Verurteilung des Beschuldigten zu wollen, stelle sie in Akutsituationen und in Kenntnis der Konsequenzen trotzdem Strafanträge gegen ihn. Dazu komme, dass sich die Beschwerdeführerin die Ehe mit dem Beschuldigten schönzureden versuche, indem sie angebe, dass sich die familiäre Situation seit August 2023 massiv gebessert habe und keine Eheprobleme mehr bestünden. Dies widerspreche jedoch klar der Aktenlage, zumal es am 18. Oktober 2023 sowie am 18. November 2024 und 15. Dezember 2024 zu drei weiteren Polizeivorfällen gekommen sei. Es erscheine äusserst fraglich, ob der Grund für die vielen Sistierungsanträge nicht vielmehr in der Angst der Beschwerdeführerin vor dem Beschuldigten und seiner möglichen Verurteilung liege. So habe sie anlässlich des letzten Vorfalls vom 15. Dezembers 2024 und damit vor rund vier Monaten selbst ausgesagt, dass sie Angst davor habe, dass der Beschuldigte sie irgendwann umbringen werde, da er seinen Kontrollwahn nicht im Griff habe. Von einem klaren autonomen Willen könne daher nicht ausgegangen werden, sodass der Sistierungsantrag bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre (angefochtene Verfügung, E. 2.4).

Der Beschuldigte sei mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Februar 2021 einschlägig vorbestraft. Er habe die Beschwerdeführerin bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen, wodurch sie ein Schädelhirntrauma und eine fissurale Fraktur des Keilbeins erlitten habe. Die einschlägigen Bedrohungen betreffend sei festzuhalten, dass es sich dabei um verstörende Nachrichten und definitiv nicht um Banalitäten gehandelt habe (angefochtene Verfügung, E. 2.5).

Des Weiteren liege zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführer eine langjährige Thematik der häuslichen Gewalt vor. Aus den Akten würden sich seit 2014 insgesamt rund 14 Vorfälle ergeben, in welchen die Polizei involviert gewesen sei und die teilweise mit einer Wegweisung des Beschuldigten geendet hätten. Es handle sich bei den vorliegend angeklagten Delikten damit nicht um eine einmalige Entgleisung seinerseits. Es scheine, dass sich der Beschuldigte nicht ändern könne oder wolle. So sei nicht einmal ein laufendes Strafverfahren geeignet, ihn zu einer Veränderung zu bewegen. Es sei überdies anzumerken, dass der jüngste Vorfall erst vier Monate zurückliege. Von einer bereits länger andauernden Bewährung des Beschuldigten könne damit keine Rede sein (angefochtene Verfügung, E. 2.6).

Der Beschuldigte besuche nachweislich seit Januar 2015 (mit einer Pause zwischen April 2016 und Dezember 2020) grösstenteils regelmässig Psychotherapie-Sitzungen bei Dr. C._____. Zuvor sei er bereits bei Herrn D._____ in Behandlung gewesen. Dies sei grundsätzlich positiv zu werten, zumal der Beschuldigte die Sitzungen nach Ablauf der erteilten Weisungen im Zusammenhang mit der Bewährungshilfe freiwillig weitergeführt habe. Äusserst fraglich sei angesichts der langen Therapiedauer jedoch deren Wirksamkeit. Bedenklich sei auch, dass es selbst in Phasen der regelmässigen Betreuung durch Dr. C._____ zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen sei. Die Psychotherapie sei zudem nicht der einzig relevante Faktor für eine positive Legalprognose. Sämtliche involvierte Fachpersonen seien zum Schluss gekommen, dass die Bewährung des Beschuldigten massgeblich von dessen Abstinenz von Alkohol und Testosteron-Analogen abhänge. Der Beschuldigte habe jedoch klar angegeben, darauf nicht freiwillig zu verzichten (angefochtene Verfügung, E. 2.7). Zusammengefasst sei der Sistierungsantrag daher auch nach der Einzelfallprüfung abzuweisen (angefochtene Verfügung, E. 2.8).

2.2. Mit Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich seit Ende Oktober 2024 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Auch ihr Ehemann sei in Behandlung. Ihr jüngster Sohn E._____ besuche seit einem Monat bei Frau M._____ in S._____ eine Spieltherapie. Ihre Tochter F._____ schliesse im Sommer die Ausbildung zur FaGe EFZ ab. Der älteste Sohn G._____ sei zu seiner Freundin gezogen und absolviere zurzeit eine vierjährige Weiterbildung HF im Bereich Polymechanik Technik. Der Kontakt zu ihm und seiner Freundin finde regelmässig statt. Sie nehme zusammen mit dem Beschuldigten seit Januar 2025 freiwillig und regelmässig Termine bei Herrn H._____ von der Anlaufstelle Y._____ in S._____ wahr. Er helfe ihnen sehr dabei, wie sie in welchen Situationen miteinander umzugehen hätten, speziell auch bezüglich der Streitkultur. Schon nach der ersten gemeinsamen Sitzung bei Herrn H._____ habe sich eine positive, starke Veränderung in ihrem Verhalten und den Reaktionen aufeinander gezeigt, weshalb sie diese Sitzungen (teils der Beschuldigte allein, teils gemeinsam) weiterhin regelmässig besuchen würden. Sie wisse, wie sehr der jüngste Sohn E._____ im Jahr 2020 darunter gelitten habe, dass sein Vater drei Monate in Untersuchungshaft in Lenzburg verbracht habe. Dies habe viele Probleme mit sich gebracht, denn er brauche seinen Vater so sehr wie seine Mutter. Genau jetzt, zu Beginn seiner Pubertät, hätte eine Verurteilung für sie alle schwerwiegende Folgen. Seit Oktober 2024 gebe es noch die Zusammenarbeit mit Frau I._____ im Rahmen der Familienbegleitung der Stiftung K._____. Frau I._____ komme wöchentlich bei ihnen zuhause vorbei und erlebe und unterstütze sie als Familie im Alltag, was ihnen eine grosse Hilfe sei. All dies zeige, dass sie bemüht seien und alle gemeinsam an den Herausforderungen arbeiten würden (Beschwerde, S. 1 f.).

2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, es komme seit Jahren immer wieder zu Vorfällen häuslicher Gewalt zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau. Nach unzähligen Strafanzeigen sei es immer wieder zum Rückzug von Strafanträgen und zu Versuchen, die Ehe der Parteien zu retten, gekommen. All diese Versuche seien erfolglos geblieben und es könne dem Beschuldigten aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine gute Prognose auf Besserung gestellt werden. Zum Schutz der Beschwerdeführerin müsse das vorliegende Verfahren nun zügig vorangetrieben werden, damit endlich durch die Gerichtsbehörden ein Entscheid gefällt werden könne. Ohne das Damoklesschwert eines Gerichtsverfahrens sehe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keine Chance, den permanenten Gewaltanwendungen des Beschuldigten gegenüber seiner Frau, die er meist in alkoholisiertem Zustand ausübe, beizukommen (Beschwerdeantwort, S. 1 f.).

2.4. Der Beschuldigte hielt mit Beschwerdeantwort fest, die Annahme der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau, wonach bei der Beschwerdeführerin kein autonomer Wille zur Sistierung vorliege, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin habe vor dem aktuellen Gesuch bereits zwei weitere Gesuche gestellt, denn es sei ihr ein grosses Anliegen, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten sistiert und in der Folge auch eingestellt werde. Unter den Folgen des Verfahrens (beispielsweise dem Widerruf des bedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafen) habe die ganze Familie zu leiden, da dieses Geld im Falle der Bezahlung im Familienbudget fehle. Es sei überdies reine Spekulation und durch nichts belegt, dass der Beschuldigte betreffend Rückzug der Strafanzeigen bzw. Stellung von Sistierungsanträgen Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt habe (Beschwerdeantwort, Rz. 3 f.). Herr H._____ von der Y._____ halte fest, dass das Ehepaar Verantwortung für das eigene problematische Verhalten übernehme. Beide würden die Bereitschaft zur Analyse und Veränderung ihrer Konfliktstrategien sowie die Vulnerabilität und den Willen, ihre eigenen Traumata zu bearbeiten, zeigen (Beschwerdeantwort, Rz. 5). Neben den Gesprächen mit Herrn H._____ sei der Beschuldigte bei Dr. C._____ in psychologischer Therapie, welche ebenfalls zum Ziel habe, dass sich die Situation verbessere (Beschwerdeantwort, Rz. 6). Frau I._____ von der Stiftung K._____ in J._____ begleite und unterstütze die Familie seit Oktober 2024 zusätzlich (Beschwerdeantwort, Rz. 7). Die Tatsache, dass der Beschuldigte sowohl die Therapie bei Dr. C._____ als auch die Gespräche bei Herrn H._____ wahrnehme, zeige seinen deutlichen Willen, die Situation zu ändern. Es sei korrekt, dass es im November und Dezember 2024 zu zwei neuen Anzeigen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Strafanträge aus eigenem Willen und ohne Druck von Seiten des Beschuldigten zurückgezogen. Therapien beinhalteten häufig kleinere oder grössere Rückschläge, welche nicht so gedeutet werden dürften, dass die Therapie nichts bringe. Im Gegenteil, seien die Vorfälle doch mit allen involvierten Personen besprochen und aufgearbeitet worden. Im Vergleich zum Sommer 2023 habe sich die Situation für die Beschwerdeführerin verbessert, sicher aber stabilisiert, denn heute stehe der Familie ein ganzes Helfernetz zur Verfügung, welches sie in schwierigen Situationen mit Rat und Tat unterstütze. Der Gesetzgeber habe eine Sistierung für sechs Monate vorgesehen, sodass aktuell keine "Alles-oder-nichts-Entscheidung" getroffen werden müsse. Die endgültige Entscheidung werde erst in sechs Monaten getroffen. Die Chance einer Pause habe der Beschuldigte aber auch die Beschwerdeführerin verdient, denn es entspreche ihrem eigenen Wunsch, dass das Verfahren sistiert werde (Beschwerdeantwort, Rz. 8 ff.).

2.5. Der Beschuldigte führte mit Stellungnahme weiter aus, er sei für die gegen die Beschwerdeführerin ausgeübte Gewalttaten bereits verurteilt worden. Seither sei es zu keiner Gewalt mehr gekommen. Das aktuelle Verfahren werde "nur" wegen angeblicher Drohungen geführt (Stellungnahme, Rz. 3). Hinsichtlich der Vorfälle vom 16. November 2024 und vom 15. Dezember 2024 gebe es nur Polizeirapporte, denn die Strafanträge der Beschwerdeführerin seien beide Male aus freiem Willen zurückgezogen worden. Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dargestellte Sachverhalt sei nicht erstellt (Stellungnahme, Rz. 4). Es treffe auch nicht zu, dass der Beschuldigte die Taten jeweils alkoholisiert verübe (Stellungnahme, Rz. 6). Die Beschwerdeführerin habe die Strafanträge freiwillig und ohne Druck zurückgezogen. Dies gelte auch für die Gesuche um Sistierung. Sie wolle die Ehe retten und sei überzeugt, dass dies mithilfe von Herrn H._____, Frau I._____ und Dr. C._____ gelinge (Stellungnahme, Rz. 7). Die Ausführungen, wonach dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden könne, stehe im Widerspruch zu den Ausführungen von Herrn H._____ und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau selbst, welche für den Beschuldigten nur eine bedingte Freiheitsstrafe fordere (Stellungnahme, Rz. 8).

3.

3.1. Gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB kann bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5 StGB), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, bbis und c StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren

sistieren, wenn das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde (lit. a Ziff. 1), das Opfer darum ersucht (lit. b) und die Sistierung geeignet erscheint, dessen Situation zu stabilisieren oder zu verbessern (lit. c).

Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann für die Zeit der Sistierung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen (Art. 55a Abs. 2 Satz 1 StGB).

Die Sistierung ist nach Art. 55a Abs. 3 StGB nicht zulässig, wenn die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde (lit. a), gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde (lit. b) und sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Art. 55a Abs. 1 lit. a StGB richtete (lit. c).

Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert (Art. 55a Abs. 4 StGB).

Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt (Art. 55a Abs. 5 StGB).

3.2. 3.2.1. Der Gesetzgeber wollte mit der Revision von Art. 55a StGB das Opfer entlasten und der Behörde einen grösseren Ermessensspielraum und damit verbunden auch mehr Verantwortung gewähren. Der Entscheid über die Sistierung, die Wiederaufnahme und die Einstellung des Strafverfahrens soll nicht mehr allein dem Opfer überlassen sein, und die Behörde soll dessen Willen nicht mehr unbesehen stattgeben müssen. Bei Offizialdelikten, wie sie bei Art. 55a StGB infrage stehen, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Im Anwendungsbereich von Art. 55a StGB kann dieses jedoch ausnahmsweise aufgewogen werden, wenn das Opfer das Verfahren sistieren will und wenn die Sistierung zu einer Stabilisierung oder Verbesserung seiner Situation beitragen kann. So ist zum einen eine entsprechende Willensäusserung des Opfers vorausgesetzt. Zum anderen muss die Behörde weitere Elemente prüfen und gestützt darauf beurteilen, ob eine Sistierung geeignet ist, eine Stabilisierung oder Verbesserung der Situation zu bewirken. Von einer Stabilisierung kann dann gesprochen werden, wenn das Opfer bestmöglich vor künftigen Gewaltexzessen der beschuldigten Person geschützt ist und sich sicherer fühlt; die vormals labile Situation muss sich festigen. Oftmals kann im Rahmen der Sistierung gar eine Verbesserung der Situation erreicht werden. Damit haben die Behörden eine Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Botschaft zählt verschiedene Umstände auf, die von der Behörde zu prüfen und gewichten sind (vgl. sogleich E. 3.2.2). Die Sistierung soll nun die Ausnahme und nicht den Regelfall bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.2.2. Bei der in E. 3.2.1 erwähnten Interessenabwägung ist etwa zu prüfen (vgl. hierzu Botschaft des Bundesrates vom 11. Oktober 2017 zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017 S. 7373 ff.),

- ob die Willensäusserung des Opfers (besonders) reflektiert erscheint, - ob (zumindest bei bewiesener Tat) Einsicht und Reue der beschuldigten Person auszumachen sind, - ob das Opfer die Beziehung mit der beschuldigten Person fortsetzen will, was seinem Interesse an der Vermeidung eines Strafverfahrens besonderes Gewicht verleiht, - ob die beschuldigte Person von sich aus Schritte zur Änderung ihres Verhaltens unternommen hat, wie etwa der freiwillige Besuch eines Lernprogramms oder die Inanspruchnahme anderer Hilfe gegen Gewalt, - ob sich Opfer und beschuldigte Person auf eine Lösung des Konflikts verständigt haben, - ob die Risiken eines erneuten Übergriffs losgelöst vom Verhalten des Opfers oder der beschuldigten Person grösser oder geringer geworden sind, - ob das Wohl allfälliger Kinder eher für (etwa, wenn von einer Fortführung des Strafverfahrens eine emotional starke Belastung der Kinder zu erwarten ist) oder gegen (etwa, wenn von der Gewalt in einer Paarbeziehung auch die Kinder betroffen sind) eine Sistierung spricht, - wie schwer (namentlich nach den in Art. 47 StGB für die Strafzumessung genannten Kriterien) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten wiegen und - ob schon wiederholt Anzeigen gegen die beschuldigte Person eingegangen sind, ob schon mehrere Polizeiinterventionen erfolgten oder ob schon zuvor Strafverfahren sistiert oder eingestellt wurden, wobei aber auch die Unschuldsvermutung zu beachten ist.

3.2.3. Die Regelung in Art. 55a Abs. 3 StGB nimmt die mit der Revision von Art. 55a StGB angestrebte Abwägung zwischen dem Interesse des Opfers an einer Sistierung und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung

(vgl. E. 3.2.1 hiervor) für die in lit. a – c genannten Konstellationen vorweg. Besteht nämlich der Verdacht, dass die beschuldigte Person wiederholt Gewalt in der Paarbeziehung ausgeübt hat, wiegt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung besonders schwer. Wiederholte Anzeigen oder mehrfache eingestellte Verfahren allein reichen jedoch nicht aus, um eine Sistierung generell auszuschliessen. Denn auch in Bezug auf laufende oder eingestellte Verfahren gilt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO). Zudem wäre es problematisch, die Sistierung allein an wiederholte Anzeigen zu knüpfen, da der Verfahrensverlauf wesentlich vom Verhalten des Opfers abhängt. Dies kann dazu führen, dass sich Opfer trotz wiederholter Gewalt nicht mehr bei den Behörden melden. Nur eine rechtskräftige Verurteilung belegt mit Sicherheit, dass die beschuldigte Person bereits Gewalt in der Beziehung ausgeübt hat. Dementsprechend ist eine Sistierung zwingend ausgeschlossen, wenn eine solche Verurteilung wegen Gewalt gegen den Ehegatten vorliegt (WOHLERS, in: Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 55a StGB; Botschaft des Bundesrates vom 11. Oktober 2017 zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017 S. 7354 f.)

3.3. 3.3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Fällen häuslicher Gewalt zum Nachteil der Beschwerdeführerin gekommen ist, wobei insbesondere ein im Jahr 2020 dokumentierter Vorfall von besonderer Schwere war. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt im Strafbefehl vom 18. Februar 2021 in Bezug auf den damaligen Sachverhalt fest, dass es aufgrund von Misstrauen und Eifersucht bereits seit 2014 regelmässig zu verbalen Auseinandersetzungen mit Wutausbrüchen und Aggressionen des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin sowie Mobiliar am gemeinsamen Wohnort gekommen sei. Dies insbesondere, wenn der Beschuldigte Testosteron konsumiert habe. Die Phasen der extremen Aggression hätten jeweils zwei bis fünf Monate jährlich gedauert. Im Zeitraum zwischen Februar 2018 bis zum 8. Oktober 2020 sei der Beschuldigte im Rahmen seiner Wutausbrüche gegenüber der Beschwerdeführerin tätlich geworden, indem er sie geschubst, zu Boden gestossen, am Arm gepackt oder mit den Fäusten gegen ihren Körper geschlagen habe, sodass sie teilweise Rötungen und Hämatome davongetragen habe. Bereits 2014 habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin einmalig mit den Händen gewürgt. Am 8. Oktober 2020 sei es aufgrund eines Wutausbruchs des Beschuldigten im Zusammenhang mit seinem Misstrauen gegenüber der Beschwerdeführerin zu einem tätlichen Übergriff gekommen, indem er emotional explodiert sei und der Beschwerdeführerin mit der Faust intensiv gegen den Stirnbereich geschlagen habe, sodass diese eingesackt sei. Der Beschuldigte habe die Schläge gegen den Kopf fortgesetzt, sodass die Beschwerdeführerin nach erlittener Todesangst bewusstlos zu Boden gefallen sei und anschliessend habe hospitalisiert werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch ein Schädelhirntrauma mit assoziierter fissuraler Fraktur der Ala major ossis sphenoidalis und einem Hämatom an der rechten Stirnseite sowie im hinteren unteren Schläfenbereich links und eine lamellenförmige Unterblutung der harten Hirnhaut erlitten. Getrieben von Eifersucht und Verlustangst habe der Beschuldigte der Beschwerdeführerin überdies im Zeitraum vom Mai 2020 bis zum 8. Oktober 2020 wiederholt WhatsApp-Nachrichten, in welchen er ihr mit dem Tod, Verletzungen und Nachteilen für Dritte gedroht habe, geschickt. Dabei habe er ihr unter anderem Folgendes geschrieben:

- 27.05.2020: "Und am schluss woelts du eifach uft ztschpitze tribsch passiert na irgendoepis schlimms woni niemeh ch rueckgaengug mache"; "sofaerni ich euses laebe ned muess beaende" - 01.06.2020: "Zersch loeschi mal es paar luet us; Allu woni hass han"; "Ich schwor dir,bi mim vater,bi mine chend und in gottes name Du ueberlaebsches ned!!!!!!!!!!!!"; "Ich wird dir de chopf abschnide wennt din maa vorhrsch zbetruege,mich zbeluege oder zverarsche" - 03.06.2020: "Ich zieh dir dini ganzi hut ab waerend du laebsch,ich wierd dich richtig plagge bes min schmaerz verbi isch,und wuerd dich langsam la verecke" - 24.06.2020: "Dases so chunt dasi minere frau muss weh Richtig weh tue"; "Wennt du mich betruegsch ich ziehder dini hut ab Und zwar laebandig Und werend dese schadi de typ na vertig foeggle" - 28.07.2020: "Ab dem momaenta a Isch fuer dixh jedi sek alles parat Obi dir de chopf i schla,schuessi uebere chopf tue oder dir die nacht langsam kelle dure schnide Es isch nachher jedi sek alley parat fuer dich" - 06.10.2020: "Weisch wenn ich mini frau teile Wenni es maesser nimme und dich mitem Messer teile" - Unbekanntes Datum: "Woeli dich denn nur na wot umbrenge"; "Du meinsch du kennsch din maa ich kenn mich saelber ned mal wenn das wuerd itraefe….."; "Ich wot dich denn nur na liede gseh uf die schlimmschti art und wis….."; "Du spielsch mit mir Und das obwohls um dies laebe gat Aber spiel du nur bist eines tages ufwachsch znd es maesser am hals hesch"

Im Zusammenhang mit dem vorstehend dargelegten Sachverhalt wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Februar 2021 rechtskräftig wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (begangen zwischen Februar 2018 und dem 8. Oktober 2020), einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (begangen am 8. Oktober 2020), wiederholter Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (begangen zwischen Februar 2018 und dem 8. Oktober 2020) sowie wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (begangen zwischen April 2020 und dem 8. Oktober 2020), alles zum Nachteil der Beschwerdeführerin, verurteilt. Der Beschuldigte wurde hierfür mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 170.00 (abzüglich der ausgestandenen Untersuchungshaft von 77 Tagen) bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen) bestraft. Zusätzlich wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und der Beschuldigte im Sinne einer Weisung zu einer absoluten Abstinenz von Alkohol und Testosteron sowie Testosteron-analogen Molekülen (wie z.B. Trenbolon) und Betäubungsmitteln jeglicher Art verpflichtet. Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, die bei Dr. med. C._____ begonnene Psychotherapie für die Dauer von einem Jahr fortzuführen (Strafbefehl vom 18. Februar 2021 [act. 474 ff.]; Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 22. August 2023 [act. 1 ff.]).

3.3.2. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 9. Februar 2022 wurde der Beschuldigte zudem wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes (Gebrauch eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 Satz 1 SVG und Überlassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 170.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt (Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 22. August 2023 [act. 1 ff.]). Die näheren Umstände der Tat sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschuldigte wurde allerdings verwarnt und die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Strafbefehl vom 18. Februar 2021 angeordnete Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. Die Bewährungshilfe und die Weisung betreffend Psychotherapie wurden nicht verlängert (act. 464).

3.3.3. Gestützt auf das in E. 3.3.1 Dargelegte steht fest, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 55a Abs. 3 StGB bereits rechtskräftig wegen Vergehen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit (mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Nötigung) verurteilt wurde (lit. a), dass er hierfür bestraft wurde und zusätzlich eine Bewährungshilfe angeordnet sowie ihm Weisungen erteilt wurden (lit. b), und dass er die genannten Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, verübte (lit. c). Selbst unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten geltenden Unschuldsvermutung besteht damit der dringende Verdacht, dass er weiterhin Gewalt in der Paarbeziehung mit der Beschwerdeführerin ausübt – insbesondere (aber nicht nur) in Form von Drohungen, wie sie auch dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegen und von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 1. April 2025 zur Anklage gebracht wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 6.1, wonach mit Anklageerhebung grundsätzlich von einem dringenden Tatverdacht gegen die beschuldigte Person auszugehen ist). Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten wiegt daher ungeachtet des von der Beschwerdeführerin bekundeten Sistierungsinteresses besonders schwer. Es liegt eine Konstellation vor, in der eine Sistierung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a Abs. 3 StGB nicht zulässig bzw. zwingend ausgeschlossen ist (vgl. E. 3.2.3 hiervor).

3.4. 3.4.1. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin am 15. April 2025 beantragte Sistierung des Verfahrens grundsätzlich zulässig wäre, erscheint sie vor dem Hintergrund der konkreten Umstände nicht angezeigt. Wie die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau in Erwägung E. 2.5 f. der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, enthalten die Akten über ein Dutzend seit dem Jahr 2014 dokumentierte Fälle häuslicher Gewalt durch den Beschuldigten, bei denen jeweils die Polizei involviert war und die zumindest teilweise in der Wegweisung des Beschuldigten aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin mündeten (act. 319, 422, 435 und 488). Angesichts der Tatsache, dass diese Problematik nunmehr seit über einem Jahrzehnt anzudauern scheint und die zuletzt polizeilich dokumentierten Vorfälle vom 16. November 2024 sowie vom 15. Dezember 2024 (act. 419 ff. und 433 ff.) nur ein halbes Jahr zurückliegen, kann derzeit nicht von einer nachhaltigen Beruhigung oder Stabilisierung der Verhältnisse ausgegangen werden. Zwar ist es grundsätzlich zu begrüssen, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Beschwerdeführerin offenbar freiwillig Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen – namentlich Beratungssitzungen bei der Y._____ (vgl. Zwischenbericht zur Beratung vom 5. Mai 2025), eine Familienbegleitung durch die Stiftung K._____ (Beschwerde, S. 1 f.; Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 7) sowie psychotherapeutische Einzel- und Paarsitzungen (act. 216 ff.). Am objektiven Eindruck, der sich aus den Akten und der Vielzahl der Vorfälle häuslicher Gewalt ergibt, vermag dies jedoch nichts Wesentliches zu ändern. Dies insbesondere, zumal auch die Psychotherapie, die der Beschuldigte offenbar bereits seit dem Jahr 2015 (wenn auch mit Unterbrüchen) bei demselben Psychotherapeuten besucht, bislang keine tiefgreifende und nachhaltige Verhaltensänderung des Beschuldigten im Umgang mit ehelichen Konflikten erkennen lässt. Im Gegenteil scheint es selbst nach der rechtskräftigen Verurteilung im Jahr 2021 und noch während der damit verbundenen Probezeit (vgl. E. 3.3.1 hiervor) zu weiteren Vorfällen häuslicher Gewalt – insbesondere in Form von schweren Drohungen gegen die Beschwerdeführerin – gekommen zu sein, obwohl der Beschuldigte sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren in psychologischer Behandlung befand. So soll der Beschuldigte der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2023 im Beisein der Kinder mit einem erweiterten Suizid gedroht haben ("Wenn ich gehe, nehme ich dich mit."), mit Essensresten um sich geworfen und Mobiliar beschädigt haben. Am 19. August 2023 soll er ihr im Verlauf eines Streits eine brennende Zigarette angeworfen und sie am darauffolgenden Tag erneut mit dem Tod bedroht haben. Dabei äusserte er mutmasslich, er werde "dem Ganzen" bald ein Ende setzen und "jemanden von euch" mitnehmen.

Gegenüber der Beschwerdeführerin präzisierte er anschliessend, dass er sich selbst das Leben nehmen und sie – gemeint die Beschwerdeführerin – "garantiert mitnehmen" werde (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. April 2025). Eine auf (psychologische) Unterstützungsmassnahmen zurückzuführende positive Entwicklung lässt sich entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten nicht erkennen. Es erscheint deshalb auch mehr als fraglich, ob die zurzeit wahrgenommene Unterstützung innert der für eine Verfahrenssistierung gestützt auf Art. 55a Abs. 4 StGB massgeblichen Frist von sechs Monaten überhaupt eine als dauerhaft zu taxierende Veränderung herbeiführen könnte. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass aktuell kein Nachweis besteht, dass der Beschuldigte auf den Konsum von Alkohol und testosteronhaltigen Substanzen verzichtet (vgl. act. 437, Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt vom 15. Dezember 2024, "Er trinke teilweise schon am Morgen und sie denke, er nehme evtl. auch Betäubungsmittel wie Kokain."; act. 468, Schlussbericht des Amts für Justizvollzug vom 22. Februar 2023, "Über die Probezeit hinaus ist Herr B._____ nicht bereit, gänzlich auf Alkohol zu verzichten."), obschon ihm gerade in diesem Zusammenhang eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für erneute häusliche Gewalt (sowohl bezüglich "Hands-on- als auch Hands-off-Delikte") gutachterlich attestiert worden ist (act. 506 ff.). Ein überwiegendes Interesse an der Verfahrenssistierung aufgrund einer nachweislichen Beruhigung der persönlichen Situation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten liegt damit nicht vor.

3.4.2. Angesichts des vorstehend in E. 3.4.1 Dargelegten bestehen auch berechtigte Zweifel daran, ob das von der Beschwerdeführerin wiederholt geäusserte Sistierungsinteresse (vgl. Sistierungsantrag und Desinteresseerklärung vom 15. April 2025 zu Handen der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau, Sistierungsantrag vom 15. März 2024 [act. 22.1 f.] und Desinteresseerklärung vom 28. Dezember 2024 [act. 457 f.] zu Handen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) tatsächlich einer reflektierten Auseinandersetzung mit der langjährigen Problematik der häuslichen Gewalt in der Ehe entspringt, oder ob die Beschwerdeführerin diese nicht vielmehr grundsätzlich verkennt. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, hat sie bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Vorfällen häuslicher Gewalt des Beschuldigten Strafanträge gestellt und wieder zurückgezogen (vgl. Desinteresseerklärung vom 15. April 2025 zu Handen der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau), womit ein autonomer, gefestigter Wille ihrerseits hinsichtlich der Strafverfolgung des Beschuldigten bereits zweifelhaft erscheint. Zudem erscheint beispielsweise nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Sistierungsantrag vom 15. April 2025 von einer nunmehr glücklichen und seit August 2023 problemlosen Ehe mit dem Beschuldigten schrieb, wohingegen sie gegenüber der Kantonspolizei Aargau noch am 15. Dezember 2024 angegeben hatte, ständig vom Beschuldigten kontrolliert zu werden, dass sich ein Handgemenge ergeben bzw. der Beschuldigte sie auf das Bett gestossen und sie grosse Angst vor dem Beschuldigten habe, da sie ihm zutraue, dass er sie irgendwann töten könnte. Die Beziehung habe keine Zukunft mehr. Das Einzige, das Sinn machen würde, wäre eine Trennung (act. 445, Fragen 12, 13, 15 und 16). Sie glaube zudem nicht, dass die Therapie des Beschuldigten etwas bringe, da er denke, ein Recht auf Kontrolle und Eifersucht zu haben (act. 444, Fragen 7 und 10).

F._____ (gemeinsame Tochter) gab gegenüber der Kantonspolizei Aargau ebenfalls an, sich Sorgen um die Beschwerdeführerin zu machen, da sie dem Beschuldigten zutraue, sie irgendwann zu töten. Sie habe den Notruf gewählt, da sich der Streit in ihr Zimmer verlagert habe und sie gesehen habe, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin auf das Bett gestossen habe (act. 437). Es ist auch zu berücksichtigen, dass über die Jahre hinweg bei mehreren Vorfällen nicht nur die Tochter F._____, sondern auch die beiden weiteren Kinder E._____ und G._____ anlässlich der häuslichen Gewalt des Beschuldigten zugegen waren (vgl. bspw. act. 277, 285 f., 300 ff., 308 f.) und dadurch zumindest indirekt in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens – wenn auch mehrfach verlangt – gerade aus Angst vor dem Beschuldigten bzw. vor den Konsequenzen einer Verurteilung des Beschuldigten beantragt hat. Im Übrigen ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine zusätzliche familiäre Belastung insbesondere durch einen allfälligen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen befürchtet. Diese nachteilige Konsequenz wäre allerdings ausschliesslich auf den Beschuldigten zurückzuführen, welcher in Kenntnis der laufenden Probezeit und trotz verschiedener Unterstützungsmassnahmen sein problematisches Verhalten beibehalten und dadurch einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafen bzw. eine neuerliche Sanktion in Kauf genommen hätte. Eine Verfahrenssistierung allein aufgrund eines möglicherweise drohenden Nachteils in Form einer strafrechtlichen Sanktion kommt nicht in Betracht. Andere Umstände, welche das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten zu überwiegen vermöchten, sind nicht ersichtlich.

4.

Zusammengefasst ist eine Verfahrenssistierung gestützt auf Art. 55a StGB im vorliegenden Fall weder zulässig noch konkret angezeigt. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 23. April 2025 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte unterliegen mit ihren Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die von der Beschwerdeführerin beantragte Sistierung sei zu bewilligen, vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 1 StPO).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

6.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für in diesem Beschwerdeverfahren getätigten Aufwand ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 94.00, zusammen Fr. 1'094.00, werden der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten je zur Hälfte mit je Fr. 547.00 auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 3. Juni 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch