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Entscheid

SBK.2025.123

SBK.2025.123 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-06-02

2. Juni 2025Deutsch32 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.123 (HA.2025.209; STA.2024.2) Art. 159 Entscheid vom 2. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […], z.Zt.: [Gefängnis],...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.123 (HA.2025.209; STA.2024.2) Art. 159

Entscheid vom 2. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, führer […], z.Zt.: [Gefängnis], amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Ertl, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 2. Mai 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte, u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher, teilweise versuchter Brandstiftung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und Datenbeschädigung.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2024 bis einstweilen am 6. August 2024 in Untersuchungshaft versetzt.

Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein (erstes) Haftentlassungsgesuch ab.

Mit Verfügung vom 5. August 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (erstmalig) die Untersuchungshaft bis zum 6. November 2024.

Mit Verfügung vom 26. September 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein (zweites) Haftentlassungsgesuch ab. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schützte diese Verfügung mit Entscheid SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 ab.

Mit Verfügung vom 5. November 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (zweitmalig) die Untersuchungshaft bis zum 6. Februar 2025.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein (drittes) Haftentlassungsgesuch ab. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schützte diese Verfügung mit Entscheid SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (drittmalig) die Untersuchungshaft bis zum 6. Mai 2025.

Mit Verfügung vom 4. März 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein (viertes) Haftentlassungsgesuch ab. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schützte diese Verfügung mit Entscheid SBK.2025.82 vom 10. April 2025. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_363/2025 vom 21. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

2.

Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (viertmalig) die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 6. August 2025.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 12. Mai 2025 zugestellte Verfügung am 13. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfügung vom 2. Mai 2025 des Zwangsmassnahmengerichts Kanton Aargau, Laufenburg sei aufzuheben und der Beschuldigte sei umgehend auf freien Fuss zu setzen.

2.

Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft im Sinne von Ersatzmassnahmen folgende Anordungen oder weitere Auflagen nach richterlichem Ermessen zu treffen. Bei Bedarf seien technische Geräte zur Überwachung einzusetzen:

a. Auflage, bis auf Weiteres in der Wohnung der Eltern an der Q-Strasse in R._____ oder einer geeigneten Wohneinrichtugn zu wohnen; b. Die Therapie bei B._____ engmaschig weiter zu verfolgen; c. Die Tagesbeschäftigung bei der […] zu besuchen.

3.

Subeventualiter sei A._____ der vorzeitige ambulante Massnahmeantritt in Untersuchungshaft zu gewähren.

4.

Subsubeventualiter sei das Gesuch um Haftverlängerung nur bis zum 30. Juni 2025 zu gewähren. Gleichzeitig hat die Staatsanwältin bis zum 30. Juni 2025 Anklage zu erheben.

5.

Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST) sowohl im Beschwerde- als auch im Haftentlassungsverfahren, zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

3.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c).

Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder

sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr).

Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).

Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bemängelt in seiner Beschwerde, dem Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf Verlängerung der Untersuchungshaft hätten keine Akten beigelegen. Dadurch verweigere sie ihm in diesem Verfahren die Akteneinsicht. Es sei notorisch, dass bei zunehmender Haftdauer erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft in ihrem Gesuch gestellt würden. Wenn keine Akten eingereicht würden, könnten diese auch nicht überprüft werden. Gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) seien die Akten HA.2024.208, HA.2024.318, HA2024.461, HA.2024.598, HA.2025.100, HA.2024.372, HA.2024.541 und HA.2025.60 beigezogen und für prozedürlich erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe daher bei der Vorinstanz um Zustellung der Akten gebeten. Ihm seien lediglich die Akten im Verfahren ST.2024.2 zugestellt worden.

3.2. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe jüngst im E-Mail-Verkehr mit dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers bestätigt, dass dieser über sämtliche Akten verfüge. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe in ihrem Entscheid SBK.2025.82 vom 10. April 2025 ebenso ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, welche nicht beigezogenen Akten und dem Beschwerdeführer nicht bekannten Akten für die Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs hätten beigezogen werden müssen. Zudem sei es notorisch, dass bei einer Haftprüfung auf frühere Haftentscheide Bezug genommen werde.

3.2. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe jüngst im E-Mail-Verkehr mit dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers bestätigt, dass dieser über sämtliche Akten verfüge. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe in ihrem Entscheid SBK.2025.82 vom 10. April 2025 ebenso ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, welche nicht beigezogenen Akten und dem Beschwerdeführer nicht bekannten Akten für die Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs hätten beigezogen werden müssen. Zudem sei es notorisch, dass bei einer Haftprüfung auf frühere Haftentscheide Bezug genommen werde.

3.3. Nach Art. 227 Abs. 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch um Haftverlängerung spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. Die Bestimmung konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, der im Falle von Haft auch in Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 2 BV normiert ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_58/2025, 7B_85/2025 vom 7. Februar 2025 E. 3.3).

3.4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, infolge seines Akteneinsichtsgesuchs "nur" die Akten im Verfahren ST.2024.2 erhalten zu haben. Dies ist jedoch eine unvollständige Darstellung der Sachlage. Konkret wurden ihm die kompletten Akten (elektronische Kopie auf USB-Stick) mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. Januar 2025 zugestellt und die zwischenzeitlich neu angefallenen Akten mit Schreiben vom 15. April 2025 nachgereicht (vgl. vorinstanzliche Akten act. 129). Dem Beschwerdeführer wurden demnach im Rahmen des Haftverfahrens die vollständigen und aktuellen Akten im gegen ihn geführten Strafverfahren (ST.2024.2) zugestellt. Angesichts dieses Umstands ist weder ersichtlich noch verständlich, inwiefern darin eine Verweigerung der Akteneinsicht liegen sollte. Dass der Beschwerdeführer offenbar die für ihn erstellten, elektronischen Kopien der Akten im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau aus den Händen gegeben hat, ohne zuvor Kopien bzw. Ausdrucke der Akten zu erstellen, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass ihm vollständige Akteneinsicht gewährt wurde.

Insofern der Beschwerdeführer die Gehörsverletzung darin erblickt, dass dem Haftverlängerungsgesuch keine separaten Akten beigelegen haben, verkennt er, dass die Aktenbeilage im Sinne von Art. 227 Abs. 2 StPO bzw. die Aktenführung im Haftverfahren generell keinem Selbstzweck dient. Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kennzeichnet sich einerseits durch die Vielzahl verschiedener Sachverhalte, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden (insgesamt 48 separate Ritter), und andererseits durch zahlreiche Haftverlängerungs- und Haftentlassungsgesuche, die bereits durch die Vorinstanz geprüft wurden. Zudem neigt sich die Strafuntersuchung in Anbetracht der bereits angesetzten und zwischenzeitlich durchgeführten Schlusseinvernahmen dem Ende zu, weshalb bereits umfangreiche Untersuchungsakten vorliegen. Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer über die vollständigen Verfahrensakten im Strafverfahren ST.2024.2. Ebenso verfügte die Vorinstanz in den früheren Haftprüfungsverfahren jeweils über sämtliche zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung der Untersuchungshaft notwendigen Strafakten. Zudem hat die Vorinstanz gemäss Entscheiddispositiv die Akten der früheren Haftverfahren inkl. Rechtsmittelentscheide beigezogen (vgl. zur Praxis des Aktenbeizugs durch das Zwangsmassnahmengericht auch vorinstanzliche Akten act. 132). Es ist davon auszugehen, dass diese der Vorinstanz zumindest elektronisch vorgelegen haben. Jedenfalls kann ein neuerliches Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht isoliert betrachtet werden, sondern es knüpft zwangsläufig an die bisherige Untersuchungshaft resp. die bisherigen Haftentscheide und den aktuellen Verfahrensstand an. Folglich hat die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Haftverlängerungsgesuch nicht wie das erstmalige Haftanordnungsgesuch zu begründen und (erneut) mit sämtlichen Akten zu unterlegen, sondern einzig die für die neuerliche Verlängerung notwendige Begründung anzubringen und gegebenenfalls mit neuen, in der Zwischenzeit angefallenen und für die neuerliche Haftverlängerung relevanten Akten zu untermauern. Im Übrigen genügt ein Verweis auf die vorangegangen Haftverfahren. Damit einhergehend kann auch die Vorinstanz bei der Prüfung der Haftverlängerung an ihre vorangehenden Haftentscheide und ihren bisherigen Kenntnis- und Aktenstand anknüpfen. Es ist daher auch nicht notwendig, dass in jedem Haftverlängerungsverfahren sämtliche aus dem Strafverfahren hervorgegangen Beweise separat zu den Haftakten genommen werden, sodass der Beschwerdeführer jeweils dieselben Akten sowohl im Straf- als auch im Haftverfahren separat einsehen kann. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten, erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht mit zunehmender Haftdauer nichts, beziehen sich diese doch einzig auf die für die nochmalige Verlängerung notwendigen Umstände.

Damit ist vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen.

4.

4.1. Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf ihre Verfügung vom 3. Dezember 2024, den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025 und das Urteil des Bundesgerichts 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 den dringenden Tatverdacht. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme den dringenden Tatverdacht nicht substantiiert bestreite, sei dieser weiterhin als gegeben zu erachten.

4.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, er habe im Rahmen seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren auf widersprüchliche Sachverhalte hingewiesen. Er habe bspw. darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Planung des angeblichen Raubs gar nichts zu tun gehabt habe. Weiter habe ein Brand gar nicht bestanden, was man mittels Akteneinsicht hätte belegen können. Zudem habe er mit der angeblichen Erpressung nichts zu tun gehabt. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweigere die Abnahme entlastender Beweise wie die Transkription im Zusammenhang mit der Kinderpornographie, die Einholung der XRY-Dateien und der Berichte der Feuerwehr. Bei verschiedenen Delikten liege kein Strafantrag vor.

4.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist mit Beschwerdeantwort einerseits auf die Ausführungen der Vorinstanz und andererseits auf diverse Eingaben und Entscheide früherer Haftverfahren. Zudem weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Sachverhalte grossmehrheitlich eingestanden habe.

4.4. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.1).

4.5. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg legte ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 25. April 2025 die Vorladung des Beschwerdeführers zur Schlusseinvernahme vom 26. bis 28. Mai 2025 bei und verwies in Bezug auf den dringenden Tatverdacht ergänzend zu den bisherigen Vorakten auf diese. In der Beilage zur Vorladung sind die Sachverhalte, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden und zu welchen er anlässlich der Schlusseinvernahme (nochmals) befragt werden soll, entsprechend der Aktenstruktur in 48 Ritter aufgeteilt und detailliert beschrieben.

Der Beschwerdeführer bestreitet vor Vorinstanz im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28. April 2025 pauschal den dringenden Tatverdacht und geht auf die Sachverhalte gemäss Ritter 7.5, 7.6, 7.7, 7.9, 7.10, 7.11, 7.12, 7.13, 7.14, 7.15, 7.18, 7.19, 7.20, 7.26, 7.30, 7.33, 7.42, 7.43, 7.46, 7.47, 7.52, 7.54, 7.59, 7.68, 7.71 ein. Dabei begnügt er sich über weite Strecken damit, nebensächliche Widersprüche und Unklarheiten von untergeordneter Bedeutung darzutun oder zu behaupten, mangels Akteneinsicht könne er sich zu diesen Sachverhalten nicht äussern. Exemplarisch kann auf die Ritter 7.9, 7.10 und 7.12 verwiesen werden, in welchen dem Beschwerdeführer im Wesentlichen jeweils vorgeworfen wird, in Liegenschaften eingedrungen zu sein und in Kabelschächten Glasfaserkabel durchgetrennt zu haben, sodass einerseits ein grosser Sachschaden entstanden und es andererseits zu grossflächigen Störungen und Ausfällen des Kommunikations- und Datennetzes im Raum Rheinfelden gekommen sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen, bei 310 Haushalten handle es sich höchstens um ein kleines Quartier, was nicht grossflächig sei bzw. es seien 65 Strassenzüge betroffen gewesen, wie viel das sei, sei nicht klar, sind angesichts des für die Verlängerung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdachts irrelevant, denn der eigentliche Sabotageakt, mit welchem der Beschwerdeführer eine möglichst grosse Reichweite zu erzielen versuchte, wobei die jeweiligen konkreten Folgen zum Voraus nicht oder nur beschränkt abschätzbar gewesen sein dürften, bleibt unbestritten.

Ebenso überzeugen die (pauschalen) Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf zahlreiche Ritter nicht, er könne die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte mangels Akteneinsicht nicht überprüfen. Der Beschwerdeführer verfügt – wie oben dargelegt (vgl. E. 3) – über sämtliche Akten und hat bzw. hatte damit die Möglichkeit, sämtliche Tatvorwürfe zu überprüfen, zumal die der Vorladung beigelegte Aufstellung der 48 Sachverhalte der Struktur der 48 Ritter der Strafakten folgt. So sind beispielsweise in Bezug auf Ritter 7.47 den Akten Bilder zu entnehmen, die auf dem Smartphone von C._____ sichergestellt wurden und den Beschwerdeführer vor einer Anzeigetafel der SBB zeigen, auf welcher Zugverspätungen angezeigt werden. Diese Bilder wurden aufgenommen, nachdem C._____ und der Beschwerdeführer mutmasslich kurz zuvor grössere Gegenstände wie einen Metallzaun von einer Brücke auf die Oberleitung der Bahngleise (Hochspannungsleitung) geworfen haben und dadurch einen Knall und einen Lichtbogen mit anschliessendem Funkenflug verursachten (Ritter 7.47 act. 10). Ebenso liegt eine detaillierte Aufstellung der durch den Vorfall verursachten Zugverspätungen der SBB vor (Ritter 7.47 act. 13). Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, mangels Akten könne nicht gesagt werden, ob es zu Zugverspätungen gekommen sei, ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. Anzumerken ist darüber hinaus, dass die im Rahmen der Vorladung zur Schlusseinvernahme dargelegten Sachverhalte nicht neu sind, sondern bereits zum Zeitpunkt der letzten Haftprüfungsverfahren Gegenstand der Strafuntersuchung waren.

Gänzlich unkommentiert lässt der Beschwerdeführer die übrigen rund

20 Sachverhalte bzw. Ritter, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden. Zudem übergeht der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mit seinen zahlreichen Vorbringen in der Beschwerde resp. der Stellungnahme vom 28. April 2025 in Bezug auf den dringenden Tatverdacht auch insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst einen Grossteil der ihm vorgeworfenen Delikte eingestanden hat (vgl. bspw. in Bezug auf die Beschädigung der Hochspannungsleitung Ritter 5.1 act. 154; bzgl. des Durchtrennens verschiedener Glasfaserkabel der Stadt Rheinfelden bzw. der Eisenbahninfrastruktur der SBB Ritter 5.1 act. 103, 118, 122-127; bzgl. Cyberangriff und Erpressung Ritter 5.1 act. 111; bzgl. Einbruchdiebstähle Ritter 5.1 act. 99, 108 f., 112-117, 127; bzgl. Sachbeschädigungen Ritter 5.1 act. 97-99, 104 f., 106, 119; bzgl. Brandstiftung [zumindest teilweise] Ritter 5.1 act. 106-108; bzgl. der versuchten Zugentgleisung Ritter 5.1 act. 101 ff.). Angesichts der erdrückenden Beweislage und der Geständnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf einen Grossteil der ihm vorgeworfenen Delikte besteht ohne Weiteres ein für die Verlängerung der Untersuchungshaft ausreichender dringender Tatverdacht. Allfällige Widersprüche von untergeordneter Bedeutung und verbleibende Unklarheiten werden dereinst vom Sachgericht zu beurteilen sein und sind nicht im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens abschliessend zu erörtern. Ebenso liegt es nicht am Haftgericht, über die Notwendigkeit allfällig noch zu erhebender Beweise in einzelnen Sachverhalten zu befinden (XRY-Dateien, Bericht der Feuerwehr). Schliesslich wurde der dringende Tatverdacht bereits in den früheren Haftverfahren bejaht und vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. zuletzt insbesondere Urteil des Bundesgerichts 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 E. 3.1). Die Erwägungen der früheren Haftverfahren haben nach wie vor Gültigkeit. Darauf kann verwiesen werden.

5.

5.1. Die Vorinstanz bejahte weiter die besonderen Haftgründe der Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr.

Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, in der vorliegenden Angelegenheit seien acht Haftverfahren durchgeführt worden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und ans Bundesgericht seien jeweils abgewiesen worden, womit die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr jeweils bestätigt worden sei. Bei dieser Ausgangslage sei die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr weiterhin als gegeben zu erachten.

5.2. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die besonderen Haftgründe beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Vorbringen in der Stellungnahme vom 28. April 2025 befasst, sondern verweise lediglich auf alte Entscheide. Der Beschwerdeführer habe sich in der Stellungnahme vom 28. April 2025 detailliert mit sämtlichen Verweisen und sämtlichen Entscheiden auseinandergesetzt.

5.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist mit Beschwerdeantwort einerseits auf die Ausführungen der Vorinstanz und andererseits auf diverse Eingaben und Entscheide früherer Haftverfahren.

5.4. 5.4.1. Für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 150 IV 149 E. 3.1; 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5).

Die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten verurteilt worden ist (Vortatenerfordernis; Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11, zur Publikation vorgesehen).

Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei denen im konkreten Fall nicht ausschliesslich Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGB) oder eine für ein solches schweres Vergehen in Frage kommende freiheitsentziehende Massnahme. Die untersuchten Vergehen (oder Verbrechen), für die ein dringender Tatverdacht vorliegen muss, müssen nicht "schwer" sein (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 221 StPO). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Die beiden Kriterien der Tatschwere und der Gefährdung der Sicherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 143 IV 9 E. 2.9).

Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2, 360 E. 3.2.4). Mit der seit 1. Januar 2024 neu eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll verdeutlicht werden (vgl. auch Abs. 1bis und Abs. 2), dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die schweren Straftaten in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss; denn nur dann erscheint Präventivhaft auch gerechtfertigt (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048; BBl 2019 6697], S. 6743 f.; vgl. auch FORSTER, a.a.O., N. 4a und 15 zu Art. 221 StPO). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3).

5.4.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau legte in ihrem Entscheid SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025 in Bezug auf die Wiederholungsfahr in Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 7. November 2024 dar, das gutachterlich festgestellte moderate Risiko für kinderpornografische Delikte, für welche der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei, vermöge nicht eine für die Annahme der Wiederholungsgefahr notwendige akute (und unmittelbar) Gefahr darzustellen. Der Beschwerdeführer sei jedoch u.a. auch wegen mehrfachen einfachen Diebstahls, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie Datenbeschädigung vorbestraft, wobei es sich um Vermögensdelikte handle. Der Beschwerdeführer werde vorliegend u.a. der Verbrechen des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Erpressung und der mehrfachen, teilweise versuchten Brandstiftung sowie der Vergehen der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und der Datenbeschädigung dringend verdächtigt. Diese Tatbestände würden unmittelbar oder mittelbar (auch) das Vermögen schützen. Das Gutachten habe sich mit der Art der untersuchten Delikte und dem Werdegang des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgestellt, dass es sich bei den meisten der untersuchten Delikte um gemeinschaftlich begangene Sabotagen gehandelt habe, deren Intensität und Frequenz zugenommen hätten. Den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sei gemein, dass ein möglichst grosser Schaden oder eine möglichst grosse Reichweite zu erzielen versucht worden sei, wobei die jeweiligen konkreten Folgen zum Voraus nicht oder nur beschränkt abschätzbar gewesen sein dürften. Zudem seien sie in Bezug auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers insofern einschlägig, als sie (auch) unmittelbar oder mittelbar das Vermögen beträfen. Die genannten Delikte seien jedoch auch geeignet, Leib und Leben eines teilweise nicht zum Voraus bestimmbaren Personenkreises zu gefährden. Damit werde die Sicherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährdet. Gemäss Gutachten vom 7. November 2024 bestehe beim Beschwerdeführer in diesem einschlägigen Deliktsbereich (Sachbeschädigung, Diebstahl, Cyberkriminalität, Erpressung, Brandstiftung und Sabotageakte) weiterhin ein hohes Risiko für künftige Straftaten.

Das Bundesgericht stellte mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 in Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 7. November 2024 fest, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (bzw. das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau) zu Recht den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr bejahte (E. 3).

Mit Entscheid SBK.2025.82 vom 10. April 2025 führte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ferner aus, zwar habe den Erwägungen des Bundesgerichts mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 einzig das Gutachten vom 7. November 2024 und nicht auch dessen Ergänzung vom 21. Januar 2025 zugrunde gelegen. Warum die Wiederholungsgefahr gerade wegen dieser Ergänzung im Sinne des Beschwerdeführers anders zu beurteilen sein sollte, lege der Beschwerdeführer aber nicht überzeugend dar und sei auch ansonsten (gerade auch in Berücksichtigung der besagten Ergänzung) nicht ersichtlich.

5.4.3. Bei den vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz mit Stellungnahme vom 28. April 2025 vorgebrachten Argumenten, weshalb vorliegend keine Wiederholungsgefahr vorliegen soll, handelt es sich im Wesentlichen um dieselben Vorbringen, wie sie der Beschwerdeführer bereits in den vorangegangen Haftverfahren geltend machte. Diese geben daher (erneut) keinen Anlass, um auf die bisherigen gerichtlichen Beurteilungen zurückzukommen.

So ist mit Blick auf das Vortatenerfordernis das erneute Vorbringen des Beschwerdeführers, es werde ihm nun keine "harte Pornographie" mehr vorgeworfen, von vornherein nicht zielführend. Wie bereits mit Entscheid SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025 dargetan, vermag das gutachterlich festgestellte moderate Risiko für kinderpornografische Delikte nicht eine für die Annahme der Wiederholungsgefahr notwendige akute (und unmittelbar) Gefahr darzustellen. Damit hat es diesbezüglich sein Bewenden. Es ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer in den anderen Deliktsbereichen – insbesondere Sachbeschädigungen, wie sie den Sabotageakten zugrunde liegen, sowie Cyberdelikte wie unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und Datenbeschädigung – einschlägig vorbestraft ist. Das Vortatenerfordernis ist damit unverändert gegeben.

Weiter wurde bereits hinlänglich dargetan, weshalb die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte geeignet sind, Leib und Leben eines teilweise nicht zum Voraus bestimmbaren Personenkreises zu gefährden. Durch das Durchtrennen von Datenkabeln (Glasfaser- und Kupferkabel), wobei ganze Ortsteile vom Internet abgetrennt wurden, kann insbesondere auch die Notrufkommunikation einer Stadt tangiert sein. Ebenso waren aufgrund der DDoS-Attacken u.a. auf den Kanton Basel-Landschaft einzelne Dienste der Polizei Basel-Landschaft nicht mehr erreichbar, was ebenfalls nicht abschätzbare Folgen in Bezug auf das Funktionieren der Blaulichtorganisationen haben kann. Damit wird die Sicherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährdet, womit es sich nicht mehr um "einfache", lediglich sozialschädliche Vermögensdelikte handelt. Auch die versuchte Zugentgleisung führt nicht nur zu einer Störung des Schienenverkehrs und einem hohen Sachschaden, sondern potentiell zur Gefährdung einer grossen Zahl von Zugpassagieren an Leib und Leben. Der Beschwerdeführer geht auf diese Begründung nicht weiter ein, sondern beschränkt sich darauf, partiell – etwa in Bezug auf die mehrfache Brandstiftung, bei welcher konkret keine Gemeingefahr bestanden haben soll – seine abweichende Meinung kundzutun.

In Bezug auf die Legalprognose macht der Beschwerdeführer schliesslich nichts geltend, was – auch unter Berücksichtigung der Ergänzung des Gutachtens vom 21. Januar 2025 – ein Zurückkommen auf die diesbezügliche Beurteilung des Bundesgerichts mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 E. 3.5 rechtfertigen würde. Gemäss Gutachten vom 7. November 2024 besteht beim Beschwerdeführer im einschlägigen Deliktsbereich (Sachbeschädigung, Diebstahl, Cyberkriminalität, Erpressung, Brandstiftung und Sabotageakte) ein hohes Risiko für künftige Straftaten (Ritter

2.1.3 act. 138 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser gutachterlichen Rückfallprognose abzuweichen. Damit ist vorliegend weiterhin ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer – würde er auf freien Fuss gesetzt – durch weitere Verbrechen oder schweren Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden würde.

5.4.4. Nach dem Dargelegten bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vor, was auch unter Berücksichtigung der Ergänzung des Gutachtens vom 21. Januar 2025 und in Anbetracht der weiteren Verlängerung der Untersuchungshaft um 3 Monate dazu Anlass geben würde, auf die bisherige richterliche Beurteilung der Wiederholungsgefahr zurückzukommen. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist daher weiterhin als gegeben zu erachten.

5.5. Ob darüber hinaus auch der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO zu bejahen wäre, kann offenbleiben.

6.

6.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz verlängerten Untersuchungshaft.

6.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er habe Anspruch darauf, seine ambulante Massnahme bereits in Untersuchungshaft antreten zu dürfen. Es treffe nicht zu, dass erst das Sachgericht darüber zu entscheiden habe. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 das Einverständnis des Beschwerdeführers als Voraussetzung verlangt. Dieses Einverständnis liege vor. Die Vorinstanz weigere sich, die Ersatzmassnahme zu prüfen und verweise auf das hängige Verfahren vor Bundesgericht. Dies sei falsch. Die ambulante Massnahme könne zudem mit weiteren Auflagen verbunden werden (engmaschige psychologische Betreuung, Tagesbeschäftigung, Unterbringung in einer Wohngruppe, Beistand). Die Untersuchungshaft erweise sich auch hinsichtlich ihrer Dauer als unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei nicht gewillt oder in der Lage, das Verfahren vordringlich zu behandeln, weshalb auch das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Die vorliegend mit der Wiederholungsgefahr einer Sachbeschädigung begründete Untersuchungshaft sei auch im Vergleich zu anderen Fällen unverhältnismässig.

6.3. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).

6.4. 6.4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO prüfen müssen, und verweist dazu auf BGE 147 IV 209 E. 2.4.2.

Eine Ersatzmassnahme wie vorliegend die fragliche Anordnung einer ambulanten Massnahme anstelle der Untersuchungshaft setzt voraus, dass sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllt. Sie muss mithin geeignet sein, die vorliegende Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen.

Das Gutachten vom 7. November 2024 setzte sich auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hin mit allfälligen strafrechtlichen Massnahmen sowie deren Therapiewirksamkeit im Hinblick auf die Rückfallwahrscheinlichkeit auseinander. Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers, der noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung und der noch in der Entwicklung befindlichen Persönlichkeit sei eine Jugendmassnahme zu empfehlen. Es erscheine einzig eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB empfehlenswert. Bei einer stationären Massnahme in einem Jugendheim müsse letztendlich gar ein negativer Effekt befürchtet werden, wodurch wiederum die Rückfallwahrscheinlichkeit stiege. Ähnlich ungeeignet erscheine eine haftbegleitende ambulante Therapie, da auch hier der Beschwerdeführer seine grundsätzlich potentiell protektiven Ressourcen nicht nutzen könne und sich in dem problematischen Milieu einer Haftanstalt bewege, was wiederum zur oben dargestellten Problematik führe (Ritter 2.1.3 act. 134 f. und act. 140 ff.). Mit Ergänzung zum Gutachten vom 21. Januar 2025 hält der Gutachter mit Verweis auf das Hauptgutachten an dieser Einschätzung fest (vorinstanzliche Akten act. 170).

Wenngleich gestützt auf die fachpsychiatrischen Gutachten eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers im Allgemeinen jedenfalls angezeigt zu sein scheint, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass diese den gleichen Zweck wie Haft erfüllt bzw. die vorliegende Wiederholungsgefahr gleich wie Haft zu bannen vermag. Denn das Gutachten führt auch aus, da die aktuelle polytrope Delinquenz während einer laufenden Massnahme erfolgt sei, sei die Gefahr eines Scheiterns einer solchen Massnahme bzw. die Fortführung der bisher gezeigten Delinquenz hoch. Um diesem Risiko zu begegnen, sollten dem Beschwerdeführer möglichst strikte Bewährungsauflagen auferlegt werden. Diese sollten eine Platzierung in einem offenen Wohnheim mit Separierung vom bisherigen sozialen Setting des Beschwerdeführers, eine begleitende Beistandschaft, eine Bewährungshilfe und der Besuch einer Ausbildung sein. Unter diesen Voraussetzungen bestehe eine "begründete Hoffnung", dass eine Massnahme sich positiv auf die Senkung des Risikos für Redelinquenz auswirken könne. Die Fortführung einer ambulanten Massnahme unter verschärften Bedingungen müsse trotz des bisherigen ambulanten Massnahmeversagens als am ehesten erfolgsversprechend gewertet werden (Ritter 2.1.3 act. 140). Daraus folgt, dass eine ambulante Massnahme zwar langfristig am geeignetsten erscheint, um das Risiko von Redelinquenz zu verringern. Sie vermag jedoch nicht die vorliegende Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen, besteht mit einer ambulanten Massnahme in Kombination mit möglichst strikten Bewährungsauflagen schliesslich lediglich eine "begründete Hoffnung". Angesichts dieses Umstands ist eine ambulante Massnahme nicht geeignet, im Sinne einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO angeordnet zu werden. Ebenso erübrigen sich vor diesem Hintergrund auch die übrigen vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen (Platzierung in einem Wohnheim/Unterbringung zu Hause bei seinen Eltern, Therapie bei B._____, Besuch einer Tagesbeschäftigung).

Aus den beschwerdeweise vorgebrachten Beispielen bzw. Vergleichen zu Entscheiden anderer Kantone kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Massgeblich sind einzig die konkreten Umstände des Einzelfalls. In der vorliegenden Konstellation sind zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der gutachterlichen Beurteilung vom 7. November 2024 bzw. deren Ergänzung vom 21. Januar 2025 keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die vorliegend zu bejahende Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen vermögen.

6.4.2. Der Beschwerdeführer beantragt (subeventualiter) die Gewährung des vorzeitigen ambulanten Massnahmeantritts in Untersuchungshaft.

Nach Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht. Möglich ist auch der vorzeitige Antritt einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, sofern sie mit einem vorzeitigen Vollzug einer Freiheitsstrafe kombiniert wird (ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 236 StPO; vgl. aber auch BGE 147 IV 209 E. 2.4.1, in welchem offengelassen wurde, ob ein vorzeitiger Massnahmenvollzug bei ambulanten Behandlungen [während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug] überhaupt möglich oder lediglich für freiheitsentziehende Massnahmen vorgesehen ist). Das Verfahren leitet bis zur Einstellung oder Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO).

Nachdem vorliegend eine ambulante Massnahme in Form einer Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft ausser Betracht fällt (vgl. oben E. 6.4.1), erübrigt sich im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens die weitere Prüfung der Gewährung des vorzeitigen ambulanten Massnahmeantritts während der Untersuchungshaft. Für die Bewilligung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs während der Untersuchungshaft ist die Verfahrensleitung, mithin die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, zuständig (Art. 236 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 61 lit. a StPO).

6.4.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Untersuchungshaft erweise sich hinsichtlich ihrer Dauer als unverhältnismässig.

Dem Beschwerdeführer werden 48 Sachverhalte zur Last gelegt, darunter gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung, mehrfache versuchte Erpressung, mehrfache, teilweise versuchte Brandstiftung, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. In Anbetracht der zahlreichen und teils schweren Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer droht bei der von der Vorinstanz um 3 Monate verlängerten, insgesamt 15 Monate dauernden Untersuchungshaft noch keine Überhaft.

6.4.4. Entgegen dem Beschwerdeführer ist vorliegend auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen.

Das vorliegende Strafverfahren befindet sich angesichts der bereits angesetzten und zwischenzeitlich durchgeführten Schlusseinvernahmen vom

26. bis 28. Mai 2025 nach rund 13 Monaten kurz vor dem Abschluss. In Anbetracht der zahlreichen Delikte, die es vorliegend zu untersuchen galt, und den gutachterlichen Abklärungen, die für die Anklageerhebung notwendig waren, erweist sich diese Verfahrensdauer als nicht übermässig lang. Auch die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg benötigte Zeit für die Vorbereitung der Schlusseinvernahmen ist unter Berücksichtigung der Komplexität des Strafverfahrens (48 Sachverhalte, 3 Mitbeschuldigte) gerechtfertigt. Daran ändert auch eine kurze, ferienbedingte Abwesenheit der fallführenden Staatsanwältin nichts. Schliesslich trug auch der Beschwerdeführer mit seinen zahlreichen, von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren und seinen mehrfachen Haftentlassungsgesuchen zwischen den jeweiligen Haftverlängerungsverfahren wesentlich zur gesamthaften Verfahrensdauer bei. Eine (besonders schwere) Verfahrensverzögerung, die geeignet wäre, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_289/2025 vom 24. April 2025 E. 3.1), ist jedenfalls nicht zu erkennen.

Nach dem Dargelegten besteht auch kein Anlass, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Frist zur Anklageerhebung anzusetzen, zumal aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Schlusseinvernahmen ohnehin mit einer baldigen Anklageerhebung zu rechnen ist.

6.4.5. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig.

7.

Die von der Vorinstanz um 3 Monate bis zum 6. August 2025 verlängerte Untersuchungshaft ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 1'058.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 2. Juni 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz