SBK.2025.129
SBK.2025.129 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-06-25
25. Juni 2025Deutsch8 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.129 (ST.2025.27; STA.2024.1372) Art. 186 Entscheid vom 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Gesuchsteller Bezirksgericht Q._____,...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.129 (ST.2025.27; STA.2024.1372) Art. 186
Entscheid vom 25. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Gesuchsteller Bezirksgericht Q._____, […]
Gegenstand Ausstandsgesuch
in der Strafsache gegen A._____ und B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft R._____ führte gegen A._____ (fortan: Beschuldigter; Verfahren ST.2025.27) sowie den Mitbeschuldigten B._____ (Verfahren ST.2025.28) ein Strafverfahren wegen Raufhandels, begangen am 1. Januar 2024. C._____, D._____ sowie E._____ konstituierten sich anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen als Zivil- und Strafkläger.
1.2. Am 2. Mai 2025 überwies die Staatsanwaltschaft R._____ die gegen den Beschuldigten und B._____ wegen Raufhandels ausgefällten Strafbefehle vom 12. April 2024 samt deren Einsprachen vom 17. bzw. 25. April 2024 an das Bezirksgericht Q._____ zur Durchführung des Hauptverfahrens.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ im Namen des Bezirksgerichts Q._____ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überweisung der Verfahren ST.2025.27 und ST.2025.28 an ein anderes Bezirksgericht.
2.2. Die Staatsanwaltschaft R._____ beantragte mit Eingabe vom 21. Mai 2025 die Gutheissung des Ausstandsgesuchs.
2.3. Der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte B._____ sowie die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
1.2
Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.
1.3
Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–
60.
StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden. Voraussetzung ist, dass aufgezeigt wird, weshalb jedes Mitglied der Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll (Urteil des Bundesgerichts 7B_167/2022 vom 13. November 2023 E. 3 mit Hinweisen). Das vorliegende Gesuch (einer Gesamtbehörde) ist in diesem Sinne zu interpretieren.
2.
2.1
Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a−e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).
2.2
Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 vor Art. 56–60 StPO). Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf ein gerechtes Verfahren. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründen die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ damit, dass der Beschuldigte der Sohn eines langjährigen ehemaligen Bezirksrichters des Bezirksgerichts Q._____ (XXXX-YYYY) sei und zahlreiche Mitarbeitende des Bezirksgerichts Q._____ (insbesondere die Präsidentinnen und der Präsident sowie die langjährigen Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen) mit dem Vater des Beschuldigten nach wie vor freundschaftlich verbunden seien. Dies zeige sich unter anderem bei Anlässen des Bezirksgerichts Q._____, zu welchen die ehemaligen Richterinnen und Richter auch eingeladen seien. Teilweise bestehe darüber hinaus auch eine nahe private Freundschaft mit dem ehemaligen Bezirksrichter und seiner Familie, den Beschuldigten eingeschlossen. Unter diesen Umständen könne der Anschein der Befangenheit der Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Q._____ nicht von der Hand gewiesen werden. Die Strafverfahren ST.2025.27 und ST.2025.28 stünden in direktem sachlichem Zusammenhang, weshalb der Ausstand für beide Verfahren zu bewilligen sei.
2.3.2. Die sich aus den dargelegten Umständen ergebende, ehemals berufsbedingte sowie nach wie vor aktuelle soziale Beziehungsnähe der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ mit dem ehemaligen Bezirksrichter inkl. dessen Familie ist offensichtlich und die entsprechenden Gegebenheiten führen dazu, dass die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ in der vorliegenden Strafsache gegen dessen Sohn als einer der beiden Beschuldigten nicht unbefangen tätig werden können, so dass der objektive Anschein ihrer Befangenheit begründet ist. Da das Strafverfahren ST.2025.27 gegen den Beschuldigten in einem direkten sachlichen Zusammenhang zum Strafverfahren ST.2025.28 steht und die Straftaten gemeinsam beurteilt werden müssen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO), erstreckt sich das Ausstandsgesuch auf das Verfahren ST.2025.28 gegen den Mitbeschuldigten B._____. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch für die beiden genannten Strafverfahren gutzuheissen.
2.3.2. Die sich aus den dargelegten Umständen ergebende, ehemals berufsbedingte sowie nach wie vor aktuelle soziale Beziehungsnähe der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ mit dem ehemaligen Bezirksrichter inkl. dessen Familie ist offensichtlich und die entsprechenden Gegebenheiten führen dazu, dass die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ in der vorliegenden Strafsache gegen dessen Sohn als einer der beiden Beschuldigten nicht unbefangen tätig werden können, so dass der objektive Anschein ihrer Befangenheit begründet ist. Da das Strafverfahren ST.2025.27 gegen den Beschuldigten in einem direkten sachlichen Zusammenhang zum Strafverfahren ST.2025.28 steht und die Straftaten gemeinsam beurteilt werden müssen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO), erstreckt sich das Ausstandsgesuch auf das Verfahren ST.2025.28 gegen den Mitbeschuldigten B._____. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch für die beiden genannten Strafverfahren gutzuheissen.
3.
Nach dem Dargelegten ist eine Stellvertretung innerhalb des Bezirksgerichts Q._____ ausgeschlossen, weshalb die vorliegenden Strafsachen an ein anderes Bezirksgericht zu übertragen sind. Zuständig hierfür ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche die Verfahren deshalb nach Rechtskraft zu überweisen sind.
4.
Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Den Parteien ist im vorliegenden Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb keine Entschädigungen auszurichten sind.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ in der Strafsache gegen A._____ (ST.2025.27) und B._____ (ST.2025.28) wird gutgeheissen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 25. Juni 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli