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Entscheid

SBK.2025.130

SBK.2025.130 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-08-13

13. August 2025Deutsch14 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.130 (STA.2024.224) Art. 240 Entscheid vom 13. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Oberstaatsanw...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.130 (STA.2024.224) Art. 240

Entscheid vom 13. August 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau

Beschuldigte 1 B._____, c/o Bezirksgericht Lenzburg, Malagarain 2, 5600 Lenzburg

Beschuldigte 2 C._____, c/o Bezirksgericht Lenzburg, Malagarain 2, 5600 Lenzburg

Beschuldigte 3 D._____, c/o Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 1. Mai 2025

in der Strafsache gegen B._____, C._____ und D._____

Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 23. September 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige inkl. Strafantrag gegen B._____, Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg (nachfolgend: Beschuldigte 1), C._____, Gerichtsschreiberin am Bezirksgericht Lenzburg (nachfolgend: Beschuldigte 2) und D._____, Assistenzstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau (nachfolgend: Beschuldigte 3). Er warf ihnen im Zusammenhang mit einem gegen ihn wegen eines Strassenverkehrsdelikts geführten Strafverfahren Betrug, Urkundenfälschung im Amt sowie Amtsmissbrauch vor.

2.

Am 1. Mai 2025 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 8. Mai 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

"Das Obergericht wird zum rein hoheitlichen Handeln aufgefordert. Es besteht seitens Beschwerdeführer kein Vertragswille.

Es sei festzustellen, dass die vorliegende Verfügung nichtig eventualiter ungültig sei.

Das Verfahren sei an die Oberstaatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Untersuchung zurückzuweisen."

3.2. Die durch den Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Mai 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am 4. Juni 2025.

3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

1.2

Der Beschwerdeführer als Geschädigter hat sich mit Eingabe vom 23. September 2024 als Privatkläger (Strafkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) konstituiert. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2).

1.3

Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch durch das Bezirksgericht Lenzburg beanstande und geltend mache, er sei das fragliche Fahrzeug nicht gefahren, handle es sich um appellatorische Kritik, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sei. Diese wäre mittels eines Rechtsmittels geltend zu machen gewesen, was auch geschehen sei. Das Obergericht des Kantons Aargau habe mit rechtskräftigem Urteil vom 25. November 2024 das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15. Mai 2024 bestätigt und keine durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau oder das Bezirksgericht Lenzburg verursachten Prozessrechtsverletzungen festgestellt. Es habe ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Weltanschauung nicht geeignet seien, irgendeine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Daran sei festzuhalten. Soweit der Beschwerdeführer durch die unterschiedliche Schreibweise seines Namens eine Urkundenfälschung geltend mache, sei festzuhalten, dass im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wie auch vor Bezirks- und Obergericht der Beschwerdeführer als Beschuldigter durch die Nennung des Namens und des Vornamens bzw. der Vornamen wie auch des Geburtsdatums und Heimatortes im Rubrum des entsprechenden Entscheides unzweifelhaft und eindeutig identifiziert worden sei. Der Beschwerdeführer werde im Strafverfahren ausdrücklich als Täter resp. beschuldigte Person bezeichnet. Selbst der Gesetzgeber verwende im StGB wiederholt den Begriff "Person". Die Benutzung einer unterschiedlichen Reihenfolge resp. Schriftart (kursiv oder fett) des Namens oder Teilen davon durch die verschiedenen Behörden sei nicht geeignet, eine strafbare Handlung zu begründen. Insoweit liege auch keine Urkundenfälschung vor. Der Inhalt der Urkunde sei korrekt. Vorliegend hätten die Beschuldigten ihre Amtsgewalt nicht missbraucht, sondern so agiert, wie es das Gesetz gebiete, und somit rechtmässig gehandelt. Die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt und es seien auch keine anderen Straftatbestände ersichtlich. Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei als querulatorisch anzusehen.

2.2

Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, jedem biologischen Menschen werde in allen relevanten Dokumenten eine amtliche Person zugeteilt. Die Darstellung sei überall identisch, konsequent in der Reihenfolge Familienname, dann Zeilenschaltung oder Komma, dann Vornamen (z.B. im Führerausweis). Die öffentliche Verwaltung neige dazu, Personen fälschlicherweise zu belasten, welche nicht der urkundlich nachweisbaren Person entsprechen würden. Dies geschehe, um finanzielle Vorteile zu erzielen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Gerichte begingen systematisch und gewerbsmässig Betrug. Es wäre korrekt, nur die urkundlich nachweisbare Person zu verwenden und anzuerkennen und sicherzustellen, dass alle Verpflichtungen wie Steuern und Bussgelder bereits bezahlt seien. Es handle sich um eine Täuschung, Privatpersonen Rechnungen für bereits ausgeglichene Schulden zu schicken. Jeder Strafbefehl gegen eine natürliche Person komme einem Betrug gleich. Die Personen, die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Bezirksgericht Lenzburg verwendet würden, wichen von den tatsächlich urkundlich nachweisbaren Personen ab. Wenn bei den Namen nur ein Leerzeichen zwischen Vor- und Nachnamen stehe, handle es sich um eine Kaufmannsperson. Diese seien urkundlich nicht nachweisbar. Die Verwendung solcher Kaufmannspersonen führe dazu, dass man sich ins Handelsrecht begebe und alle hoheitlichen Befugnisse verliere. Hierbei handle es sich um Betrug. Der Beschwerdeführer habe dokumentiert, dass zwischen verschiedenen Personen gewechselt worden sei. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verschweige, dass in der gelieferten Liste die korrekte, urkundlich nachweisbare Person enthalten gewesen sei. Ein Unterschied zwischen amtlicher Person und anderen Personen werde nicht erklärt, was als Rechtsverweigerung gewertet werden könne. Weder die Beschuldigten noch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hätten aufgezeigt, was die Behörden dazu berechtigen könnte, anstelle der urkundlich nachweisbaren Person andere Personen zu verwenden, zumal in einem so klaren Fall wie hier, wo die Datenquelle (Führerschein) offensichtlich sei und eine Abweichung bereits Art. 9 ZGB, Art. 98 StPO und Ziffer 27 IDAG (AG)

verletze. Es sei fraglich, ob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und das Bezirksgericht Lenzburg staatlich handelten oder nur handelsrechtlich, da sie alle als Unternehmen im "internationalen Handelsregister D&B" eingetragen seien. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe das Verfahren handelsrechtlich geführt, da sie keine urkundlich nachweisbaren Personen adressiert habe. Dadurch besitze sie keine hoheitlichen Befugnisse und könne keine Verfügungen erlassen. Die Verfügung sei bereits deshalb nichtig bzw. ungültig. Überdies sei die Verfügung der Kaufmannsperson bloss als Kopie übermittelt worden. Die Unterschrift auf der Kopie sei kaum erkennbar gewesen. Verfügungen seien zu unterzeichnen. Er habe Anspruch auf ein original unterzeichnetes Exemplar. Auch aus diesem Grund sei die Nichtanhandnahmeverfügung nichtig, es handle sich um kein Versehen.

3.

3.1

Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Nichtanhandnahmeverfügung nichtig sei, weil sie ihm lediglich als Fotokopie zugestellt worden sei.

3.2

Die Oberstaatsanwaltschaft hat das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen. Form und allgemeiner Inhalt der Nichtanhandnahmeverfügung richten sich nach den Art. 80 und 81 StPO (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1 StPO).

Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wird von der Verfahrensleitung, d.h. dem Staatsanwalt bzw. der Staatsanwältin unterzeichnet. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem von der Staatsanwaltschaft gefassten Entscheid bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2025 vom 5. Juni 2025 E. 5, BGE 148 IV 445 E. 1.3.2 m.H.). Die fehlende Unterschrift der Staatsanwältin stellt einen nicht heilbaren Formmangel dar (Regeste zu BGE 131 V 483). Dies gilt indessen nur, wenn auf die Unterschrift bewusst verzichtet wurde. Ist eine Unterzeichnung hingegen (bspw. aufgrund eines Kanzleifehlers) versehentlich unterblieben, kann dieser Mangel durch die nachträgliche Zustellung eines unterschriebenen Exemplars behoben werden (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 80 StPO).

Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wird von der Verfahrensleitung, d.h. dem Staatsanwalt bzw. der Staatsanwältin unterzeichnet. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem von der Staatsanwaltschaft gefassten Entscheid bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2025 vom 5. Juni 2025 E. 5, BGE 148 IV 445 E. 1.3.2 m.H.). Die fehlende Unterschrift der Staatsanwältin stellt einen nicht heilbaren Formmangel dar (Regeste zu BGE 131 V 483). Dies gilt indessen nur, wenn auf die Unterschrift bewusst verzichtet wurde. Ist eine Unterzeichnung hingegen (bspw. aufgrund eines Kanzleifehlers) versehentlich unterblieben, kann dieser Mangel durch die nachträgliche Zustellung eines unterschriebenen Exemplars behoben werden (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 80 StPO).

3.3. Beim Vergleich der vom Beschwerdeführer der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Beschwerde

eingereichten Nichtanhandnahmeverfügung (Beschwerdebeilage 1) mit dem den Akten beiliegenden Exemplar lässt sich feststellen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Verfügung tatsächlich um eine Fotokopie der originalen Nichtanhandnahmeverfügung handelt.

Vorab ist bereits fraglich, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich nur die Fotokopie des Entscheids zugestellt wurde oder er selbst eine solche erstellt hat. Selbst wenn ersteres der Fall wäre, hätte er aber immerhin eine Kopie des unterzeichneten Entscheids erhalten. Es ist offensichtlich, dass die Zustellung einer Kopie bspw. aufgrund eines Kanzleifehlers versehentlich erfolgt wäre. Dieser Mangel könnte durch die nachträgliche Zustellung eines Originals behoben werden. Diese Konstellation ist von der Situation zu unterscheiden, in der ein Entscheid vorliegt, der überhaupt nicht unterzeichnet wurde. Vorliegend konnte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er das entsprechende Original von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verlangt, falls er tatsächlich Zweifel in Bezug auf die Gültigkeit der Verfügung hatte. Diese Möglichkeit steht ihm jetzt auch noch offen. Ein Exemplar mit der Originalunterschrift befindet sich in den vorinstanzlichen Akten und bestätigt die Authentizität des Entscheids. Die Rüge der Nichtigkeit erweist sich als unbegründet.

4.

4.1. 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1 m.H. auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).

4.1.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 312 StGB).

Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, sowie Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 317 Ziff. 1 StGB).

4.2. 4.2.1. Die vom Beschwerdeführer weitschweifig vertretene, schwer nachvollziehbare und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen (Zuteilung eines biologischen Menschen zu einer amtlichen Person, Strafbefehle gegen natürliche Personen stellten Betrug dar, von Behörden verwendete Personen wichen von urkundlich nachweisbaren Personen ab, Verwendung von Kaufmannspersonen, angebliche Umwandlung staatlicher Institutionen in Kapitalgesellschaften und daraus abgeleitete fehlende Legitimation derselben usw.) ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen und ändert an der hoheitlichen Legitimation der schweizerischen Behörden und Gerichte nichts (vgl. Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2024.212 vom 25. November 2024 E. 2, Urteile des Bundesgerichts 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2, 5A_918/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

4.2.2. Mit Strafbefehl vom 10. August 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, mit der Beschuldigten 3 als Assistenzstaatsanwältin, den Beschwerdeführer wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von Fr. 40.00, ersatzweise einem Tag Freiheitsstrafe, sowie zu Verfahrenskosten von Fr. 224.00, weil er am 31. Januar 2023 um 13:19 Uhr auf der T-Strasse in U._____ mit dem Personenwagen VW (Kennzeichen aaa) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h (toleranzbereinigt) um 5 km/h aus pflichtwidriger Unaufmerksamkeit überschritten hatte (Strafanzeigenbeilage 9). Die Beschuldigte 1 als Präsidentin und die Beschuldigte 2 als Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts Lenzburg hielten mit Urteil ST.2023.185 vom 15. Mai 2024

(Strafanzeigenbeilage 2) und das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil SST.2024.212 vom 25. November 2024 an der Verurteilung fest. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte im Übrigen keinerlei Rechtsverletzungen fest.

Der Auffassung des Beschwerdeführers wonach jede Schreibweise seines Namens, die nicht der Darstellung "Familienname, dann Zeilenschaltung oder Komma, dann Vornamen" entspricht, illegal sei, ist nicht zu folgen. Selbiges gilt hinsichtlich seiner Ansicht, wonach es Betrug darstelle, wenn die öffentliche Verwaltung Personen illegalerweise belaste, obwohl diese nicht der offiziellen Dokumentation entsprechen würden. Vielmehr ist mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau festzuhalten, dass sowohl im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, welches mit Strafbefehl vom 10. August 2023 abgeschlossen wurde (Strafanzeigenbeilage 9) als auch im Verfahren vor dem Präsidium des Strafgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg, welches mit Urteil vom 15. Mai 2024 abgeschlossen wurde (Strafanzeigenbeilage 2) stets dieselbe Person belastet wurde, nämlich A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von V._____, wohnhaft an der W-Strasse in X._____. Diese Angaben entsprechen denjenigen im Führerausweis des Beschwerdeführers (Strafanzeigenbeilage 10), welchen er selbst als korrekte Quelle seiner Daten bzw. "urkundlich nachweisbaren Person" anerkennt. Nachdem es sich stets um ein und dieselbe Person handelt, stellt der Beschwerdeführer nachweislich den Beschuldigten des vorangegangenen Strafverfahrens dar, weshalb es sich nicht um Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung im Amt oder um Betrug handelt, wenn er von den Beschuldigten zu Bussen bzw. Verfahrenskosten verurteilt wurde. Entgegen seinen Darlegungen kommt es auf die Reihenfolge der Namen bzw. die Schriftart nicht an.

Insgesamt weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise auf ein strafbares Verhalten durch die Beschuldigten im Sinne der von ihm genannten oder anderer Tatbestände hin.

5.

Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahme der Strafsache durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Den Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 1'044.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 44.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. August 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus