SBK.2025.137
SBK.2025.137 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-11-04
4. November 2025Deutsch32 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.137 (STA.2023.2361) Art. 326 Entscheid vom 4. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer unentgeltlich vertreten...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.137 (STA.2023.2361) Art. 326
Entscheid vom 4. November 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, […] führer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 25. April 2025
in der Strafsache gegen eine unbekannte Täterschaft
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, schloss mit der B._____ GmbH am 7. Dezember 2021 einen auf drei Monate befristeten Vertrag über einen Kurs "Thai-Kickboxen & MMA & Boxen" ab. Am 13. Dezember 2021 absolvierte er ein von C._____ geleitetes Training. Im Anschluss an dieses Training führten er und zwei weitere Teilnehmer des gleichen Kurses, D._____ und E._____, in Eigenverantwortung Sparrings (Übungskämpfe) durch. Diese fanden in einem ihnen hierfür von der B._____ GmbH zur Verfügung gestellten "MMA-Käfig" im Trainingsraum statt, in welchem C._____ zwischenzeitlich ein anderes Training leitete.
Kurz nach Beendigung der Sparrings klagte der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen und Übelkeit und es kam zu einer raschen Verschlechterung seines Allgemeinzustandes bis zur Bewusstlosigkeit. Der Beschwerdeführer wurde notfallmässig in das Universitätsspital Zürich überführt, wo ein schweres Schädel-Hirn-Trauma infolge einer akuten subduralen Blutung diagnostiziert und erstbehandelt wurde.
1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eröffnete deswegen am 14. Dezember 2021 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung (Art. 125 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 27. März 2023, sich als Zivilbzw. Privatkläger zu konstituieren. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 3. Mai 2023 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Weiterführung und Erledigung zu.
2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ordnete mit Einstellungsverfügung vom 25. April 2025 Folgendes an:
" 1. Das Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf fahrlässige schwere Körperverletzung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
3.
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
4.
Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
5.
Die Ansprüche von RA Philip Stolkin, […], als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO werden in einer separaten Verfügung geregelt."
Die Einstellungsverfügung wurde am 29. April 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt und am 12. Mai 2025 dem Beschwerdeführer zugestellt.
3.
3.1. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, folgenden Hauptantrag:
" 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom
25.04.2025 (ST.2023.2681) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Strafuntersuchung gegen den Trainer C._____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung aufzunehmen und die Untersuchung entweder mit einem Strafbefehl abzuschliessen oder Anklage zu erheben."
Eventualiter stellte er folgende Anträge:
" 2. Es sei die Beschwerde gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom
25.04.2025 (ST.2023.2681) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Untersuchungen des Strafverfahrens im Sinne der untenstehenden Erwägungen fortzusetzen, jedenfalls aber sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu folgenden Verfahrenshandlungen zu verpflichten:
- Einvernahme des Sachverständigen F._____ von der Stadtpolizei Zürich als sachverständiger Zeuge - Sicherstellung und forensische Auswertung des Smartphones von G._____ - Nötigenfalls Einholen eines Gutachten bei einer anerkannten Fachperson für Kampfsporttrainings - Ergänzungsfragen an die medizinischen Sachverständigen.
3.
Es sei die Beschwerde gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom
25.04.2025 (ST.2023.2681) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der B._____ GmbH wieder aufzunehmen und die Vorinstanz zu verpflichten, die Haftung dem Grundsatze nach anzuerkennen und die Angelegenheit zur Erledigung der Schadenersatz und Genugtuungsansprüche auf den Zivilweg zu verweisen; jedenfalls seien die Zivilansprüche dem Grundsatze nach anzuerkennen und zur weiteren Erledigung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auf den Zivilweg zu verweisen."
Zudem stellte er die folgenden Verfahrensanträge:
" 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden, ein unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzuordnen und ihm eine 20 tägige Frist zur Einreichung der Unterlagen anzusetzen.
5.
Es sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und ihm eine Nachfrist für die Begründung anzusetzen.
6.
Es seien die Akten der Staatsanwaltschaft beizuziehen"
3.2. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wies die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung ab.
3.3. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest und reichte hierzu Unterlagen ein.
3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.5. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 16. Juli 2025 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1
Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner mit Eingabe vom 27. März 2023 abgegebenen Erklärung (Dossier 3) gültig als Privatkläger und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert. Damit ist er berechtigt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. April 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
1.2
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm prüfte in der Einstellungsverfügung einzig eine fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassung explizit. Eine solche schloss sie namentlich für C._____ (den am 13. Dezember 2021 verantwortlichen Trainer der B._____ GmbH) und H._____ (den vorsitzenden Geschäftsführer der B._____ GmbH) aus, implizit aber wohl auch für I._____ (Geschäftsführer der B._____ GmbH), dem offensichtlich keine anderen oder weitergehenden Vorwürfe als H._____ zu machen sind.
Die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde gestellten Anträge, dass die Strafuntersuchung gegen C._____ (Hauptantrag) und die "Verantwortlichen" der B._____ GmbH (Eventualantrag Ziff. 3) fortzusetzen sei, beziehen sich somit auf von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eingestellte Strafvorwürfe und sind damit ohne Weiteres zulässig.
1.3
Der vom Beschwerdeführer mit Beschwerde weiter gestellte Antrag, dass die Einstellungsverfügung aufzuheben und weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen seien (Eventualantrag Ziff. 2), weist keinen spezifischen Bezug zu einzelnen beschuldigten Personen auf und gilt dementsprechend für alle aus Sicht des Beschwerdeführers beschuldigten Personen. Als solche sind auch D._____ und E._____ zu betrachten (vgl. etwa Beschwerde, Rz. 26, wonach D._____ und E._____ im Verdacht stünden, durch Schläge während des Sparrings seine schweren Verletzungen verursacht zu haben; Rz. 60, wonach Sorgfaltspflichtverletzungen durch einen Sparringpartner bislang nur ungenügend und "nur mit Blick auf die Verantwortlichkeit" von C._____ überprüft worden seien; Rz. 61, wonach D._____ und E._____ als Beschuldigte mit der Beweislage zu konfrontieren seien).
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete ihre in der Einstellungsverfügung gemachte Feststellung, dass sich D._____ und E._____ nicht in einer für C._____ erkennbaren Weise regelwidrig verhalten hätten, mit in der Strafuntersuchung erhobenen Beweismitteln (S. 8). Mit Beschwerdeantwort argumentierte sie ähnlich (Ziff. 3). Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Bezug auf D._____ und E._____ offensichtlich gestützt auf in der Strafuntersuchung erhobene Befunde von einer Straflosigkeit ausgeht, bestätigt die auch ansonsten naheliegende Vermutung, dass die gegen Unbekannt geführte und eingestellte Strafuntersuchung auch gegen D._____ und E._____ gerichtet war. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Einstellungsverfügung auch im Hinblick auf D._____ und E._____ anzufechten.
1.4
Auf die gültig erhobene Beschwerde ist somit vollumfänglich einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte mit angefochtener Verfügung vom 25. April 2025 die gegen Unbekannt geführte Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, mithin weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige.
Eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO darf "in dubio pro duriore" nur bei klarer Straflosigkeit ergehen. Bestehen hieran aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen Zweifel, darf keine Einstellung ergehen (BGE 146 IV 68 E. 2.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Erscheint hingegen eine Verurteilung aufgrund einer Beweis- oder Rechtslage, die klar und zweifelsfrei feststeht, weil vom Sachgericht im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist, ausgeschlossen, ist eine Einstellung auch in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2017, 6B_1028/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.2).
3.
Nach Art. 125 Abs. 2 StGB ist strafbar, wer fahrlässig einen Menschen schwer an Körper oder Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Tatbestand kann nicht nur durch ein Tun, sondern – unter den Voraussetzungen von Art. 11 StGB – auch durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
4.
4.1
D._____ oder E._____ können einzig eine fahrlässige schwere Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen haben, wenn sie die für die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers kausale Hirnblutung während der am 13. Dezember 2021 stattgefundenen Sparrings mit einem Schlag oder Tritt verursacht haben sollten.
4.2
4.2.1. D._____ gab bei seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2021 (Dossier 6, act. 104 ff.) zu Protokoll, dass er "Maximum einen Schlag" mit vielleicht "10% Kraft" gegen den Kopf des Beschwerdeführers geführt habe, der eher ein folgenloses "Antippen" gewesen sei (zu Fragen 63 ff.).
4.2.2
E._____ gab bei seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2021 (Dossier 6, act. 90 ff.) zu Protokoll, dass er das von einem weiteren Trainingsteilnehmer (namens G._____) aufgenommene Sparring mit dem Beschwerdeführer gemacht habe, nachdem D._____ gegangen sei (zu Frage 36). Es seien "wirklich leichte" Schläge ausgeteilt worden. Er glaube nicht, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers davon rührten. Sie hätten aufeinander Rücksicht genommen und alles sei "im Guten" verlaufen (zu Frage 41). Er habe allerhöchstens zwei bis drei Kopftreffer erzielt (zu Frage 62). Die Schläge seien mit lockerer Intensität ausgeführt worden, bei einer Skala von 1 bis 10 etwa mit 3 oder 4 (zu Frage 64).
4.2.3
C._____ gab bei seiner Einvernahme vom 14. Dezember 2021 (Dossier 6, act. 59 ff.) zu Protokoll, dass damals niemand zornig gewesen sei, sondern dass alle glücklich gewesen seien (zu Frage 39). Er habe einfach gesehen, dass sie locker Sparring gemacht hätten (zu Frage. 40). Es sei zu keinen Situationen gekommen, bei welchen er hätte eingreifen müssen (zu Frage 48). Das Sparring sei nicht eskaliert (zu Frage 60). Beim Zurücklaufen der Gruppe in die Garderobe habe er gesehen, dass alle am Lachen und friedlich gewesen seien (zu Frage 61).
4.2.4
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vom 17. August 2023 (Dossier 6) zu Protokoll, dass er Schläge gegen den Kopf erhalten habe, die "nicht nur 10% sondern 100%" hart gewesen seien (zu Fragen 33 f.; ähnlich zu Frage 50). Er habe sowohl D._____ als auch E._____ "je einmal" aufgefordert, nicht so fest zu schlagen (zu Frage 35; ähnlich zu Frage 57, wonach er "Schlönd net so schtark" und später "weniger fescht" gesagt habe). Es stimme nicht, dass D._____ "nur mit 10 %" auf seinen Kopf geschlagen habe. Schon nach diesem Kampf habe er leichtes Nasenbluten gehabt (zu Frage 43). D._____ habe ihm den stärksten Kopftreffer verpasst (zu Frage 53) mit einer gefühlten Stärke von "100 %" (zu Frage 54). Er glaube, dass ihm E._____ mehr als zwei Kopftreffer verpasst habe (zu Frage 55). Diese Kopftreffer seien "genau gleich stark" wie diejenigen von D._____ gewesen (zu Frage 56).
4.3
Zusammengefasst wirft der Beschwerdeführer sowohl D._____ als auch E._____ vor, vergleichbar heftige Schläge gegen seinen Kopf geführt zu haben, wohingegen D._____ wie auch E._____ geltend machen, nur leichte Schläge gegen den Kopf des Beschwerdeführers geführt zu haben. Selbst wenn "in dubio pro duriore" derzeit davon auszugehen ist, dass einer dieser Schläge für die vom Beschwerdeführer erlittene Hirnblutung kausal war, genügt dies nicht, um eine Verurteilung von D._____ oder E._____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung möglich erscheinen zu lassen. Weil ein für die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers ursächlicher Schlag oder Tritt offensichtlich nicht als Teil einer von D._____ und E._____ gemeinsam vorgenommenen und zu verantwortenden "Gesamthandlung" verstanden werden kann, müsste er für eine Verurteilung zweifelsfrei D._____ oder aber E._____ zugeordnet werden können (vgl. hierzu BGE 143 IV 361 Regeste). Dies ist aber nicht ansatzweise möglich. Die vorhandenen (von G._____ erstellten) Videoaufzeichnungen zum Sparring des Beschwerdeführers mit E._____ schliessen einen verletzungskausalen Schlag zwar nicht aus, lassen einen solchen aber auch nicht erkennen und sind damit gänzlich ungeeignet, einen verletzungskausalen Schlag D._____ oder aber E._____ zuzuordnen. Weitere Videoaufnahmen, welche die Sparrings zeigen würden, gibt es offenbar nicht. Die vorhandenen Aussagen der Beteiligten (vgl. vorstehende E. 4.2) lassen eine Täterschaft von D._____ oder E._____ in etwa gleichermassen wahrscheinlich erscheinen. Eine Einvernahme von G._____ würde hieran mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts ändern. Andere Beweismittel für eine eindeutigere Zuordnung sind nicht zu erkennen. Somit kann die Wahrscheinlichkeit einer Täterschaft weder für D._____ noch für E._____ deutlich höher als mit 50 % veranschlagt werden. Selbst wenn ein mit der Sache befasstes Gericht es als erstellt erachtete, dass entweder D._____ oder aber E._____ den verletzungskausalen Schlag ausgeführt haben muss, müsste es deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beide "in dubio pro reo" (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freisprechen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde (unter Rz. 57 ff.) ändern hieran nichts. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
5.
5.1
Der "MMA-Käfig" wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 nicht von C._____ für unbeaufsichtigte und damit eigenverantwortliche Sparrings zur Verfügung gestellt, sondern von der B._____ GmbH bzw. von den für diese handelnden Personen, d.h. H._____ (Vorsitzender der Geschäftsführung) oder allenfalls auch I._____ (Geschäftsführer). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Aussagen von H._____ vom 14. Dezember 2021 (Dossier 6, act. 70 ff.), wonach Kursteilnehmern erlaubt gewesen sei, ausserhalb der betreuten Trainingsstunden eigenverantwortliche und nicht in den Aufgabenbereich des Trainers fallende Sparrings durchzuführen (zu Fragen 30 f.). Somit war es nicht an C._____ als Trainer, dem Beschwerdeführer die Sparrings zu erlauben oder zu verbieten oder diese eng zu überwachen, was ihm gar nicht möglich gewesen wäre, weil er zeitgleich das nächste Training zu leiten hatte. Insoweit kann C._____ (als Trainer) keine (für die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers möglicherweise kausale) pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zum Vorwurf gemacht werden.
C._____ gab aber am 14. Dezember 2021 auch zu Protokoll, dass er zusammen mit H._____ und I._____ "den Club" führe, dass am 13. Dezember 2021 einzig er und H._____ anwesend gewesen seien und dass H._____ mehrheitlich im Büro beim Haupteingang gewesen sei (zu Fragen 26 f. und
42.
f.). Weiter gab er (sinngemäss) zu Protokoll, dass er "jeweils von der Seite" auch das Geschehen ausserhalb des eigentlichen Trainings beobachte und sofort reagiere, wenn Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten würden (zu Frage 50). Diese Aussagen legen zumindest "in dubio pro duriore" nahe, dass C._____ am 13. Dezember 2021 im Trainingsraum der B._____ GmbH sozusagen als Saalverantwortlicher auch eine gewisse Aufsichtsfunktion zukam und er im gesamten Trainingsraum für Ruhe und Ordnung zu sorgen und damit auch einzuschreiten hatte, wenn er gefährliches Fehlverhalten einzelner Personen bemerkte. Insoweit stellt sich im Hinblick auf C._____ (als Aufsichtsperson) die Frage, ob er bei sorgfältiger Wahrnehmung seiner mutmasslichen Aufsichtsfunktion die besagten Sparrings des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2021 hätte verhindern oder abbrechen können und müssen. Lässt sich diese Frage sicher verneinen, ist die Einstellungsverfügung in Bezug auf C._____ (mangels Vorliegens einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit) ohne Weiteres zu schützen.
5.2
In Bezug auf H._____ und I._____ stellt sich zunächst die Frage, ob sie durch organisatorische Vorkehrungen (etwa in Form von Weisungen) auf die Verhinderung unbeaufsichtigter Sparrings, wie vom Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 geführt, hätten hinwirken können und müssen und ob ihnen in diesem Zusammenhang eine sorgfaltswidrige Unterlassung vorzuwerfen ist. Lässt sich dies sicher verneinen, ist die Einstellungsverfügung in Bezug auf H._____ und I._____ ohne Weiteres zu schützen.
5.3
Die voraussetzungslose Zurverfügungstellung von "MMA-Käfigen" durch die B._____ GmbH diente offensichtlich nicht dazu, den Kursteilnehmern eigentliche Kämpfe zu ermöglichen, sondern eigenverantwortliche Übungskämpfe sog. Sparrings.
In Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer am 11. März 2025 zu den Akten gereichten Ausführungen von F._____ mit Schreiben vom 3. März 2025 (Dossier 3), wonach der erfahrene Sparringpartner einem Kämpfer dabei helfen soll, Technik und Strategie zu verbessern, was ein solides Fundament der Grundtechniken voraussetze (Ziff. 5), ist zwar durchaus fraglich, inwieweit unbeaufsichtigte Sparrings geeignet sind, Bewegungsabläufe gerade bei Kampfsportanfängern, wie es der Beschwerdeführer einer war, zu verbessern bzw. zu trainieren. Allein deshalb müssen sie aber auch für einen Kampfsportanfänger nicht gänzlich sinnlos sein. Selbst wenn unbeaufsichtigte Sparrings (wie diejenigen vom 13. Dezember 2021) trainingstechnisch nutzlos sein sollten, änderte dies nämlich nichts daran, dass sie berechtigten anderen Bedürfnissen Rechnung tragen können, indem sie den Beteiligten in einer Art und Weise Spass am Sport vermitteln, wie es bei beaufsichtigten und vordringlich dem Training dienenden Übungskämpfen oft nicht möglich ist.
5.4
Zwar dürften nicht beaufsichtigte Sparrings im Vergleich zu beaufsichtigten Sparrings mit einem erhöhten Verletzungsrisiko einhergehen, wenn sie "aus dem Ruder laufen" (vgl. hierzu das Schreiben von F._____, Ziff. 3). Dies kann der Fall sein, wenn sich zumindest einer der Sparringpartner in einem richtigen Kampf wähnt und sich entsprechend aggressiv verhält oder wenn er etwa mangels Kampfsporterfahrung schlicht nicht in der Lage ist, die Gefährlichkeit seiner Tritte und Schläge für seinen Sparringpartner richtig einzuschätzen und diese entsprechend zu dosieren und zu platzieren.
Dieses Risiko ist aber nicht etwa mit einem Risiko vergleichbar, wie es beispielsweise gegeben ist, wenn einem unerfahrenen Reitschüler nach dem Reitunterricht ein Pferd, einem unerfahrenen Flugschüler ein Fluggerät oder einem Skifahrer eine mit versteckten Gefahren (wie etwa einer nicht deklarierten Lawinengefahr) verbundene Abfahrt zur eigenverantwortlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Während Reiten, Fliegen oder Skifahren unter den genannten Umständen gerade deshalb gefährlich sind, weil es ganz plötzlich zu vom Betroffenen (mangels Wissens oder Erfahrung) nicht vorhersehbaren und nicht kontrollierbaren und abrupt äusserst gefährlichen Situationen kommen kann, steht man bei einem unbeaufsichtigten Sparring, selbst wenn dieses "aus dem Ruder läuft", nicht einer unkontrollierbaren Gefahr bzw. Naturgewalt gegenüber, sondern einem zumindest vermutungsweise nicht gewaltbereiten Sparringpartner, mit dem man sich auch ohne Aufsicht jederzeit absprechen kann. E._____ gab diesbezüglich bei seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2021 glaubhaft zu Protokoll, dass man einfach stehen bleiben und "Stopp" sagen müsse (zu Frage 56). D._____ äusserte sich bei seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2021 ähnlich dahingehend, dass man es einfach sagen könne, wenn man das Sparring stoppen wolle (zu Frage 55).
5.5
Das in E. 5.4 Ausgeführte gilt auch für eine im Kampfsport unerfahrene Person. Auch für einen Anfänger ist es nämlich in aller Regel leicht möglich, die Gefährlichkeit oder nur schon die potentielle Gefährlichkeit von gegen ihn ausgeführten Schlägen oder Tritten zuverlässig zu erkennen, weil solche Schläge und Tritte (ohne dass hierfür ein besonderes Fachwissen oder eine Expertise erforderlich wäre) in aller Regel unmittelbar bzw. geradezu reflexhaft Schmerzen, Angst, Wut, Verunsicherungen, Schrecken oder andere unangenehme Gefühle bzw. Empfindungen auslösen. Dafür, dass es beim damals 17-jährigen Beschwerdeführer anders gewesen wäre oder dass er nicht fähig gewesen wäre, von ihm festgestellte Grenzüberschreitungen wirksam zu reklamieren, gibt es keine Hinweise. In Beachtung der konkreten Umstände (vgl. sogleich) kann es vielmehr als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer trotz fehlender Kampfsporterfahrung durchaus in der Lage war, gefährliche oder auch nur potentiell gefährliche Grenzüberschreitungen zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren:
- Der damals 17-jährige Beschwerdeführer erschien selbständig zum Training und war mit der Teilnahme offensichtlich nicht überfordert. Der Trainer (C._____) beschrieb ihn bei seiner Einvernahme vom 14. Dezember 2021 als "sehr motiviert" (zu Frage 14) und wies darauf hin, dass er bei den Erwachsenen trainiert habe (zu Frage 20), weil er "grösser" gewesen sei, weshalb es ihm bei "den Kindern bis 17 Jahren" langweilig gewesen wäre (zu Frage 22). Zudem spielte der Beschwerdeführer offenbar seit Jahren Fussball, zuletzt in der zweiten Mannschaft des FC […] (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. August 2023, zu Fragen 9 und 11), was kaum denkbar gewesen wäre, wenn er sich bei körperbetonten Sportarten (wie es auch Fussball eine ist) nicht in angemessener Weise gegen (gefährliche) Regelverstösse zu behaupten wüsste.
- Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vom 17. August 2023 zu Protokoll, dass man beim Sparring "überhaupt nicht fest schlagen" dürfe (zu Frage 17), dass er mitgemacht habe, obwohl er "unsicher" gewesen sei (zu Frage 31), dass die Schläge "nicht nur 10% sondern 100%" gewesen seien (zu Frage 34; ähnlich zu Fragen 43, 50, 54, 56) und dass er beiden Sparringpartnern "je einmal" gesagt habe, nicht so fest zu schlagen (zu Frage 35; ähnlich zu Frage 57, wonach er "Schlönd net so schtark" und etwas später "weniger fescht" gesagt habe). Diese Aussagen belegen die auch ansonsten naheliegende Vermutung, dass der Beschwerdeführer wusste, dass ein Sparring ein Übungskampf ist, und dass er während des Sparrings durchaus in der Lage war, gefährliche oder potentiell gefährliche Grenzüberschreitungen zu erkennen und zu reklamieren, woran auch nichts änderte, wenn er dies nicht konsequent getan bzw. sich über eigene Bedenken hinweggesetzt haben sollte.
Steht damit aber fest, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres selbst die von ihm behaupteten Grenzüberschreitungen (wenn es sie gab) hätte erkennen und unterbinden können, er diesbezüglich somit trotz seines jugendlichen Alters von dannzumal 17 Jahren nicht besonders schutzbedürftig war, ist nicht ersichtlich, warum stattdessen die B._____ (bzw. die für sie handelnden Personen) den Beschwerdeführer zumindest durch eine enge Aufsicht der Sparrings hätte schützen müssen, durfte sie doch in guten Treuen davon ausgehen, dass allen Beteiligten klar war, dass es bei Sparrings um blosse Übungskämpfe geht, und dass alle Beteiligten (die vorgängig das gleiche Training absolviert hatten) willens und fähig waren, potentiell gefährliche Grenzüberschreitungen nicht nur zu vermeiden, sondern gegebenenfalls auch wirksam zu reklamieren. Vor diesem Hintergrund war die B._____ (bzw. die für sie handelnden Personen) nicht gehalten, die vom Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 durchgeführten Sparrings zu verhindern oder eng zu überwachen, sondern durfte sie eine Saalaufsicht durch eine Autoritätsperson, wie von C._____ geleistet, ohne Weiteres als zum Schutz des Beschwerdeführers ausreichend betrachten.
5.6
Dass C._____ (als Saalverantwortlichem) am 13. Dezember 2021 ein gefährlicher Verlauf der Sparrings, wie vom Beschwerdeführer geschildert, hätte auffallen müssen, trifft nicht zu. Zwar gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 17. August 2023 zu Protokoll, dass er die Stimmung als nicht besonders gut empfunden habe (zu Frage 40), und beschrieb er einen gefährlichen Sparringverlauf. Objektive und für C._____ (als Saalaufsicht) wahrnehmbare Hinweise auf einen potentiell gefährlichen Sparringverlauf, die ihn zum Eingreifen hätten bewegen müssen, gab es aber keine. So zeigt die Videoaufnahme des wohl letzten Sparrings (auch für den Laien erkennbar) eindeutig einen durchwegs einvernehmlich geführten und von gegenseitigem Respekt geprägten Übungskampf und keinen eigentlichen, aggressiv und laut geführten Kampf. Die weiteren Videoaufnahmen (Hintergrundaufnahmen) zeigen die Beteiligten zwar nur jeweils ausserhalb des "MMA-Käfigs" aus der Ferne. Ein aggressives oder sonstwie auffälliges Verhalten, wie es bei zuvor stattgefundenen gefährlichen Grenzüberschreitungen auch ausserhalb des "MMA-Käfigs" zu erwarten gewesen wäre, lässt sich aber auch diesen Aufnahmen gerade nicht entnehmen.
5.7
Zusammengefasst ist festzustellen, dass F._____ in seinem Schreiben wohl zu Recht vermutete, dass es bei der B._____ GmbH nach dem Motto "Wer will, der kann und passt auf bzw. übertreibt es nicht" gegangen sei (Ziff. 8). Eine für die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers kausale Sorgfaltspflichtverletzung der B._____ GmbH (bzw. der für sie handelnden Personen) lässt sich mit dieser Haltung aber nach dem Gesagten nicht begründen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die B._____ GmbH auf ihrer Webseite (< https://[...].ch/ >) mit "[…]" am Training wirbt und dies offensichtlich nicht nur leere Worte sind, sind doch offenbar auch Anfänger willkommen und trainierten am 13. Dezember 2021, was sich aus der Videoüberwachung des Trainings ohne Weiteres ergibt, Personen ganz unterschiedlichen Niveaus, wie auch von F._____ in seinem Schreiben bemerkt, "sehr kontrolliert und rücksichtsvoll" miteinander (Ziff. 11). D._____ beschrieb die Atmosphäre (in Berücksichtigung der Videoaufnahmen) glaubhaft als extrem freundlich, familiär und gut und sprach davon, dass es mit dem Niveau "halt so" sei, dass "wirklich alle", 11-jährige und auch Familienväter, trainierten (zu Frage 62). H._____ gab zu Protokoll, dass die freiwilligen Sparrings "auf freundschaftlicher Basis" beruhten und dass man noch nie habe eingreifen müssen (zu Frage 32). Die B._____ GmbH sehe sich als "Amateurclub", bei dem jeder willkommen und "immer alles freiwillig" sei (zu Frage 36). C._____ gab ähnlich zu Protokoll, dass er noch nie habe eingreifen bzw. jemanden rausschicken müssen (zu Frage 50). Auch am 13. Dezember 2021 habe er gesehen, dass alle am Lachen und friedlich gewesen seien (zu Frage 61). Dies alles untermauert die ohnehin naheliegende Vermutung, dass die B._____ GmbH den Trainierenden die "MMA-Käfige" nicht zur Verfügung stellte, damit sich diese dort nach Bedarf prügeln konnten (vgl. Einvernahme von H._____ vom 14. Dezember 2021, zu Frage 30), sondern dass es einzig um gemeinsamen Spass am Sport ging.
Ganz in diesem Geiste räumte sie dem Beschwerdeführer und seinen Sparringpartnern auch am 13. Dezember 2021 schlicht die bei bestimmungsgemässer Ausübung aller Voraussicht nach unbedenkliche Möglichkeit ein, in ihren Räumlichkeiten nach dem gemeinsamen Training in Anwesenheit (aber nicht unter Aufsicht) des Trainers noch eigenverantwortlich Sparrings durchzuführen. Mangels gegenteiliger Hinweise durften die verantwortlichen Personen in der konkreten Situation des 13. Dezember 2021 ohne Weiteres davon ausgehen, dass dies allen am fraglichen Sparring Beteiligten klar war. Eine begründete Veranlassung, die Sparrings aus Sicherheitsgründen zu verhindern, eng zu überwachen oder in sie einzugreifen, gab es nicht.
5.8
Zwar kann es auch bei Übungskämpfen, die nicht "aus dem Ruder laufen", vereinzelt zu unbeabsichtigt gefährlichen Schlägen und Tritten und daraus resultierenden schweren Verletzungen kommen. Solche lassen sich aber aufgrund ihres plötzlichen Charakters auch durch eine entsprechende Aufsicht nicht verhindern, sondern erst nachträglich beanstanden, wenn es bereits zu spät ist. Diese Wahrscheinlichkeit lässt sich bei der Ausübung von Kampfsport zudem kaum vermeiden, besteht ähnlich auch bei zahlreichen anderen Sportarten und ist als ein dem Sport inhärentes Restrisiko hinzunehmen, welches – wenn es sich realisiert – allein nicht genügt, um demjenigen, der die eigenverantwortliche Ausübung des Sports etwa durch Bereitstellen notwendiger Geräte oder Infrastruktur (wie etwa eines "MMA-Käfigs") ermöglicht hat, eine strafrechtsrelevante Sorgfaltspflichtverletzung zur Last zu legen.
5.9
Die von F._____ in seinem Schreiben geäusserte Auffassung, wonach ein unbeaufsichtigter Kampf in einem Sparring-Käfig (stets) so gefährlich wie eine offene, aber nicht mit Warnhinweisen, Warnleuchten oder Bauabschrankungen gesicherte Baugrube sei (Ziff. 9), vermag in dieser (die konkreten Fallumstände gänzlich ausblendenden) Allgemeinheit nicht zu überzeugen.
5.10
Damit verbleibt die Frage, ob der B._____ GmbH (bzw. den für sie handelnden Personen) als für die Verletzungen des Beschwerdeführers kausale und strafrechtsrelevante Unterlassung vorzuwerfen ist, bei den Sparrings vom 13. Dezember 2021 nicht ausreichend auf das Tragen eines Helms hingewirkt zu haben.
F._____ führte zur Frage, warum ein Kopfschutz wichtig sei, in seinem Schreiben aus, dass ein solcher die Aufprallkraft und damit das Risiko von Kopfverletzungen verringere, was besonders bei intensiven Trainingseinheiten und Sparrings wichtig sei. Ein guter Kopfschutz biete nicht nur Schutz, sondern ermögliche auch eine uneingeschränkte Sicht und Atmung, weshalb auf die richtige Auswahl und Anwendung des Kopfschutzes zu achten sei (Ziff. 4).
Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich erachtete es in seinem am 4. März 2022 von K._____, Assistenzärztin, und L._____, Oberärztin und Fachärztin für Rechtsmedizin, erstatteten Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers (Dossier 4, act. 125 ff.) als "möglich", dass das schwere Schädel-Hirn-Trauma des Beschwerdeführers im Rahmen von Schlägen gegen den Kopf entstanden sei, wie auf dem vorliegenden Video ersichtlich (S. 9). Am 18. März 2024 unterbreitete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ergänzend folgende Fragen:
" 1. Wären die Verletzungen von A._____ auch entstanden, wenn er beim begleiteten sowie beim unbegleiteten Kickboxtraining einen Kopfschutz getragen hätte?
2.
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass A._____ auch bei Tragung eines Kopfschutzes eine Hirnblutung erlitten hätte?
Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich führte hierzu in seinem am 30. Mai 2024 wiederum von K._____ und L._____ (nunmehr stellvertretende Abteilungsleiterin) erstatteten "Ergänzungsgutachten" aus, dass eine Subduralblutung, wie beim Beschwerdeführer festgestellt, typischerweise durch Einriss von Brückenvenen infolge einer Abscherung des Gehirns von der am Schädelknochen fixierten harten Hirnhaut durch Akzelerations- und Dezelerationskräfte bzw. Rotationsbeschleunigungen entstehe. Die Studienlage verbleibe "etwas uneindeutig", ob ein bei der Ausübung von Kampfsportarten getragener Kopfschutz ausreichend vor entsprechenden Kopfverletzungen schütze. Ein Kopfschutz schütze insbesondere die Haut und die Knochen vor Verletzungen. Schwere Kopfverletzungen seien jedoch hauptsächlich durch subdurale Blutungen sowie diffuse axonale Schädigungen (Scherverletzungen der Nervenfasern) bedingt. Damit sei die Frage zu beleuchten, ob durch das Tragen eines Helmes auch Rotationsbeschleunigungen abnehmen würden bzw. vollständig verhindert werden könnten. Nach einer entsprechenden Auseinandersetzung mit einschlägigen Studien, von denen eine gezeigt habe, dass ein Kopfschutz die Rotationsbeschleunigungen – womöglich wegen Vergrösserung der Angriffsfläche und des Eigengewichts des Kopfschutzes – sogar erhöhen könne, beantwortete es die Frage 1 dahingehend, dass es davon ausgehe, dass das Risiko für insbesondere schwerwiegende Kopfverletzungen typischerweise durch das Tragen eines Kopfschutzes reduziert werde. Dass sich die vom Beschwerdeführer erlittene Kopfverletzung durch Tragen eines Kopfschutzes hätte vermeiden lassen, lasse sich aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegen. Frage 2 beantwortete es dahingehend, dass es nicht möglich sei, "diesbezüglich retrospektiv" eine Wahrscheinlichkeit anzugeben.
5.11
Die Ausführungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zu den ihm unterbreiteten Fragen sind derart überzeugend, dass nicht zu erwarten ist, dass ein mit der Sache befasstes Gericht hiervon abweichen könnte. Dies vor allem auch deshalb, weil der Schlag, der mutmasslich für die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers kausal war, sich nicht eruieren liess und sich damit auch zu den unfallkausalen Kräften und Kopfbeschleunigungen bzw. zum eigentlichen Unfallmechanismus keine Feststellungen treffen lassen, gestützt auf welche ein Gericht oder eine vom Gericht beigezogene Fachperson die Frage, ob sich bei getragenem Helm die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers hätten vermeiden lassen, überzeugend beantworten könnte. Dementsprechend müsste ein mit der Sache befasstes Gericht zumindest "in dubio pro reo" davon ausgehen, dass die schweren Unfallfolgen auch bei Tragen eines Helmes eingetreten wären, womit der B._____ GmbH (bzw. den für sie handelnden Personen) nicht als für die Verletzungen des Beschwerdeführers kausale und strafrechtsrelevante Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, bei den Sparrings vom 13. Dezember 2021 nicht auf das Tragen von geeigneten Helmen hingewirkt zu haben.
5.12
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, ohne dass auf die weiteren (nicht überzeugenden) Beweisanträge und Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde und Replik noch weiter
einzugehen wäre. Unbegründet sind insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Untersuchung unvollständig sei (Beschwerde, Rz. 71 ff.). Dass etwa eine Einvernahme von F._____ seine mit Schreiben vom 3. März 2025 abgegebene Stellungnahme und auch den bereits festgestellten Sachverhalt in einem wesentlich anderen Lichte erscheinen lassen könnte, ist ohne Weiteres auszuschliessen. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum es zur Komplementierung des massgeblichen Sachverhalts eines Organisationsdiagramms der B._____ GmbH bedürfte. Auch trifft es nach dem Gesagten nicht zu, dass die eingestellte Strafuntersuchung nicht auch gegen D._____ und E._____ gerichtet war.
Auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde, Rz. 78 ff.) ist unbegründet, setzte sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm doch mit den vom Beschwerdeführer hauptsächlich erhobenen Einwendungen, wonach er nicht zum Sparring hätte zugelassen werden dürfen, wonach das Sparring nicht beaufsichtigt gewesen sei und wonach von den Verantwortlichen der B._____ GmbH nicht auf das Tragen eines Helmes während des Sparrings hingewirkt worden sei, durchaus auseinander (Einstellungsverfügung, S. 5 ff.). Dass sie dies nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Weise tat, vermag keine Gehörsverletzung zu begründen.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.
7.1
Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint, auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Diese umfasst auch die einstweilige Befreiung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten ist (Art. 136 Abs. 2 lit. b und c StPO).
7.2
Der Beschwerdeführer begründete die beantragte unentgeltliche Rechtspflege damit, dass er mittellos sei, auf eine Rente und Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung angewiesen sei und auch aufgrund seiner Versehrungen kaum in der Lage sei, das mit komplexen Rechtsfragen behaftete Strafverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen (Beschwerde, Rz. 8; Gesuch vom 4. Juni 2025).
7.3
Gestützt auf die vom Beschwerdeführer mit Gesuch vom 4. Juni 2025 eingereichten Unterlagen kann es als erstellt gelten, dass er eine Rente der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 1'680.00 monatlich und eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 2'016.00 bezieht. Weil die Hilflosenentschädigung Mehrkosten Rechnung tragen soll, die gesundheitlich beeinträchtigten Personen bei der Alltagsgestaltung entstehen (vgl. < https://www.ahv-iv.ch/p/4.13.d >), ist sie bei der Bestimmung der prozessualen Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. Einnahmen des Beschwerdeführers von Fr. 1'680.00 stehen somit die vom Beschwerdeführer behaupteten Aufwendungen in Höhe von Fr. 1'498.00 (Miete Fr. 455.00; Krankenkasse Fr. 443.00; Grundbedarf Fr. 600.00) gegenüber, welche gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen als ausgewiesen zu betrachten sind. Weil der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Sozialzuschlags von 25 % auf den Grundbedarf mit den ihm verbleibenden Fr. 32.00 pro Monat für die Kosten des Strafverfahrens nicht aufkommen kann, ist seine prozessuale Bedürftigkeit zu bejahen.
Dass eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers in diesem Beschwerdeverfahren notwendig war, steht ausser Frage. Deshalb und weil die Beschwerde nicht a priori aussichtslos war, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten (vgl. E. 6) sind ihm deshalb einstweilen unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung vorzumerken und Rechtsanwalt Philip Stolkin, […], ist als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
7.4
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Kostennote vom 16. Juli 2025 einen zeitlichen Aufwand von 50.09 Stunden geltend, der sich wie folgt aufteilt:
- Erstellung der Beschwerde 31 Std. - Korrespondenz mit Beschwerdeführer 0.16 Std. - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 1 Std. - Schreiben an die Staatsanwaltschaft 0.17 Std. - Schreiben ans Gericht 0.51 Std. - Erstellung der Replik samt Aktenstudium 17.25 Std.
Was es mit dem für den 11. Juni 2025 vermerkten "Schreiben an die Staatsanwaltschaft" auf sich hat, bleibt unklar. Vermutlich dürfte damit das Schreiben gleichen Datums an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts gemeint sein, mit welchem Akten retourniert wurden. Diesbezüglich ist auf eine Kürzung der Kostennote zu verzichten. Nicht zu entschädigen sind hingegen die 0.51 Stunden betreffend Schreiben an das Gericht, bei denen es um Fristerstreckungen ging (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 7.7).
Überhöht ist zudem der für die Erstellung der Beschwerde (31 Stunden) und der Replik (17.25 Stunden) geltend gemachte Aufwand. Der Beschwerdeführer hatte sich mit Beschwerde zu einer knapp 10-seitigen Einstellungsverfügung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu äussern, welche de facto 5 beschuldigte Personen betraf. Der Sachverhalt ist realistischerweise als umfassend abgeklärt zu betrachten und stellt sich relativ einfach dar. Der Umfang der Akten ist gut überschaubar. Die Schwierigkeiten des Falles liegen insbesondere in dessen rechtlichen Würdigung. Dabei stellen sich aber keine Fragen, die bei Fahrlässigkeitsdelikten aussergewöhnlich wären oder die vertiefte Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten. Letztlich geht es darum, mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen der beschuldigten Personen und eine Kausalität dieser Sorgfaltspflichtverletzungen zu den vom Beschwerdeführer erlittenen schweren Verletzungen aufzuzeigen. In einem Fall wie vorliegend muss dies einem erfahrenen Rechtsanwalt, der zudem mit dem Fall bereits während der Untersuchung betraut war, innert 2 Arbeitstagen bzw. rund 18 Stunden möglich sein. Der für die Erstellung der Beschwerde geltend gemachte Aufwand ist dementsprechend um 13 Stunden zu kürzen.
Sinngemäss das Gleiche gilt für die Erstellung der Replik vom 16. Juli 2025, mit welcher sich der Beschwerdeführer mit einer 4-seitigen Beschwerdeantwort auseinanderzusetzen hatte und für welche 17.25 Stunden veranschlagt wurden. Einem erfahrenen Rechtsanwalt muss es innert eines knappen Arbeitstages bzw. rund 8 Stunden möglich sein, eine solche Replik zu verfassen. Gemäss Kostennote wurde die Replik denn auch am 16. Juli 2025 innert 8 Stunden erstellt. Weshalb hierfür (am 14. Juli 2025) ein vorgängigen Aktenstudium von 9.25 Stunden notwendig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der für die Erstellung der Replik geltend gemachte Aufwand ist dementsprechend um 9.25 Stunden zu kürzen.
Der angemessene Zeitaufwand ist somit von 50.09 Stunden um
22.76
Stunden auf angemessene 27.33 Stunden zu kürzen.
Überhöht ist auch der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.00. In Fällen von durchschnittlicher Schwierigkeit, wie vorliegend, gelangt der Regelstundenansatz von Fr. 220.00 gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT zur Anwendung.
In zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % sowie der geltend gemachten Auslagen von Fr. 59.50 sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Entschädigung somit Fr. 6'563.95 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen ((Fr. 220.00 x 27.33 + Fr. 59.50) x 1.081).
Für diese Entschädigung ist der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO nicht rückerstattungspflichtig.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ihm einstweilen unter dem Vorbehalt einer späteren Nachzahlung vorgemerkt. Rechtsanwalt Philip Stolkin, […], wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin, […], als dem Beschwerdeführer nicht für eine allfällige Rückforderung vorzumerkende Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 6'563.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard