Lexipedia

Entscheid

SBK.2025.14

SBK.2025.14 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-02-03

3. Februar 2025Deutsch17 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.14 (HA.2024.660; STA.2024.5090) Art. 39 Entscheid vom 3. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentral...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.14 (HA.2024.660; STA.2024.5090) Art. 39

Entscheid vom 3. Februar 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Loeb, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 2. Januar 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2024 festgenommen.

2.

2.1. Am 31. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 28. März 2025.

2.2. Anlässlich der Haftverhandlung vom 2. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes:

" 1. Der Haftantrag der Antragstellerin sei abzuweisen.

2.

Eventualiter sei ein Kontaktverbot zu erlassen.

3.

Subeventualiter sei das Kontaktverbot mit einem Rayonverbot zu ergänzen."

2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 2. Januar 2025 wie folgt:

" 1. Der Beschuldigte wird einstweilen für drei Monate, mithin bis am 28. März 2025, in Untersuchungshaft versetzt.

2.

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen."

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 6. Januar 2025 in begründeter Form zugestellte Verfügung am 15. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

" 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben.

2.

Es sei die Dauer der Untersuchungshaft auf längstens zwei Monate zu beschränken.

3.

Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die haftanordnende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 2. Januar 2025 mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c).

Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).

Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).

3.

3.1

Die Vorinstanz hielt betreffend den dringenden Tatverdacht fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe am 29. und 30. Dezember 2024 ausgesagt, dass sie seit Mai 2024 getrennt lebten. Seither sei es zu mehrfachen Telefonaten gekommen; teilweise habe er sie bis zu zwanzig Mal am Tag angerufen. Der Beschwerdeführer habe ihr am 6. oder 8. Oktober 2024 telefonisch ein Massaker angedroht. Zudem habe er zur gemeinsamen Tochter gesagt, er werde eine Grube bauen und alle hineinfallen lassen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr kontrollieren, wenn er wütend sei. Aktuell sei er sehr wütend und sie bezweifle, dass er seine Medikamente nehme. Sie habe Angst, dass er ihnen etwas antun könnte. Bei Wutanfällen sei seine Gewaltbereitschaft "sehr sehr hoch". Bereits in der Vergangenheit sei er – u.a. ihr gegenüber – gewalttätig geworden. Sie habe Angst, dass er das Gesagte umsetzen könnte. Der Beschwerdeführer bestreite die ihm vorgeworfenen Drohungen nicht per se. Er führe jedoch aus, dass diese nicht so gemeint seien. Die Ehefrau gebe zu, dass die Beleidigungen und Beschimpfungen des Beschwerdeführers nach vielen Ehejahren an ihr abprallten. Allerdings steigere sich die Wut des Beschwerdeführers, insbesondere seit zwei Wochen erheblich, weshalb sie Angst habe, dass er seine Worte in die Tat umsetzen könnte. Durch eine solche Wutsteigerung und die massiven Drohungen sei es ohne Weiteres möglich, dass die Ehefrau selbst nach zahlreichen Ehejahren in Angst und Schrecken versetzt werde. Die Aussagen der Ehefrau seien sehr ausführlich und glaubhaft. Der Beschwerdeführer leide gemäss eigenen Ausführungen an psychischen Erkrankungen. Deshalb sei er in seinem Handeln schwer einschätzbar. Der dringenden Tatverdacht hinsichtlich Drohungen sei zu bejahen. Diese richteten sich gegen Leib und Leben, ein gewichtiges Rechtsgut.

Die Vorinstanz bejahte sodann den besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, ihre beiden Freundinnen sowie allenfalls seine Kinder seien parteiöffentlich zu ihren Feststellungen und den Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers zu befragen. Die parteiöffentlichen Einvernahmen seien vor einer Beeinflussung durch ihn zu schützen. Der Beschwerdeführer sei offenbar nicht in der Lage, den Kontakt zur Ehefrau zu unterlassen, er rufe diese teilweise bis zu zwanzig Mal am Tag an. Wenn er sie nicht erreiche, versuche er die Tochter zu kontaktieren. Bei seiner Freilassung bestehe die ernstliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf Untersuchungshandlungen in seinem Sinne Einfluss nehmen werde.

Überdies bejahte die Vorinstanz auch eine akute Ausführungsgefahr. Der Beschwerdeführer habe insbesondere gegenüber seiner Ehefrau mehrfach Drohungen gegen Leib und Leben ausgesprochen. Laut dieser sei er ihr gegenüber bereits mehrfach gewalttätig geworden. Der Beschwerdeführer sei ausserdem am 1. Oktober 2024 wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seines Sohnes und der Ehefrau rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer scheine seine unbändige Wut nicht im Griff zu haben. Ferner habe sich seine Verhaltensweise und Aggressivität anlässlich der Festnahmeeröffnung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe mehrere psychische Leiden und es sei nicht einschätzbar, wie er reagiere, wenn er in Freiheit entlassen werde.

3.2

Die vorstehenden Ausführungen der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht sinngemäss vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Anlässlich der Haftverhandlung habe er ausgeführt, dass der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr eine Untersuchungshaft von längstens zwei Monaten zuliesse. Seine diesbezüglichen Ausführungen hätten keinen Eingang in die Begründung der Vorinstanz gefunden.

4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4).

4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4).

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass er anlässlich der Haftverhandlung vom 2. Januar 2025 ausgeführt hat, dass laut Bundesgericht die Haft wegen Ausführungsgefahr auf längstens 2 Monate zu beschränken sei und dass schleierhaft sei, weshalb die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach 3 Monate Untersuchungshaft beantragt habe (act. 29).

Entgegen seinen Darlegungen hat die Vorinstanz sich zur beantragten Haftdauer geäussert und diese im Vergleich zur drohenden Strafe als verhältnismässig erachtet (angefochtene Verfügung E. 3). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Haft nicht nur mit der Ausführungsgefahr, sondern auch mit der Kollusionsgefahr und den diversen anstehenden Einvernahmen begründet wurde (angefochtene Verfügung E. 2.2 und 2.3). Damit wurden die Argumente des Beschwerdeführers in der Entscheidfindung genügend berücksichtigt. Die Vorinstanz hat wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Gesamthaft ist ihre Begründung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterziehen konnte. Eine Gehörsverletzung ist nicht auszumachen.

5.

5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft fest, dem Beschwerdeführer würden mehrfache Drohungen gegenüber seiner Ehefrau vorgeworfen. Die beantragte Haftdauer sei im Vergleich zur drohenden Strafe – auch unter Berücksichtigung eines drohenden Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe – verhältnismässig.

5.1.2. Der Beschwerdeführer rügt die verfügte Dauer der Untersuchungshaft von drei Monaten und macht geltend, diese sei auf höchstens zwei Monate zu beschränken. Das Bundesgericht habe in BGE 125 I 361 und im Urteil 1B_300/2007 vom 15. Januar 2008 in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine rund zwei Monate dauernde Untersuchungshaft angesichts massiver ernstzunehmender Tötungsandrohungen nicht unverhältnismässig erscheine. Basierend darauf sei gemäss herrschender Lehre die Maximaldauer der Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr auf zwei Monate zu beschränken, soweit kein Deliktskonnex bestehe. Nach Ablauf dieser Frist müssten andere Massnahmen zum Zuge kommen. Demzufolge sei eine Untersuchungshaft von maximal zwei Monaten verhältnismässig. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Strafbefehlsempfehlung und Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die bei einer Drohung eine Mindeststrafe von 30 Tagessätzen vorsähen. Die vorliegenden Vorwürfe seien nicht besonders schwerwiegend. Es sei kaum denkbar, dass eine Strafe von über 90 Tagessätzen ausgesprochen werde. Angesichts der im Raum stehenden Drohungen sollte die Untersuchungshaft nicht mehr als zwei Drittel dieser potenziellen Strafe betragen. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 ff. StGB erscheine vorliegend unverhältnismässig und falle ausser Betracht.

5.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, die verfügte Haftdauer sei im Vergleich zur drohenden Strafe, insbesondere unter Berücksichtigung eines allfälligen Widerrufs, verhältnismässig. Der Beschwerdeführer solle unter diversen psychischen Erkrankungen leiden, weshalb nur eine psychiatrische Fachperson die konkrete Ausführungsgefahr einschätzen könne. Demzufolge sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Das Gefährlichkeitsgutachten werde schnellstmöglich – spätestens bis zum 14. März 2025 – erstellt.

5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedarf die Frage der Verhältnismässigkeit der Haftdauer im Falle von Ausführungsgefahr einer spezifischen Beurteilung, indem nicht primär (wie bei den übrigen Haftgründen) auf die mutmassliche Strafe für allenfalls bereits verübte Delikte abzustellen, sondern eine Abwägung vorzunehmen ist zwischen den Rechtsgütern, die vom Beschwerdeführer bedroht werden und dem von ihm erlittenen Eingriff in die persönliche Freiheit (Urteil des Bundesgerichts 1P.22/2002 vom 29. Januar 2002 E. 5.1).

5.2.2. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass das Bundesgericht im von ihm zitierten BGE 125 I 361 ausgeführt hat, eine rund zwei Monate dauernde Haft wegen Ausführungsgefahr erscheine angesichts von Todesdrohungen nicht unverhältnismässig (BGE 125 I 361 E. 6). Allerdings wurde im Urteil BGE 125 I 361 die Haft lediglich für knapp mehr als zwei Monate angeordnet (ebenda, Sachverhalt) und wie vorliegend stand eine psychiatrische Begutachtung an (ebenda, E. 6). Eine längere Haftdauer war demnach nicht zu beurteilen. Zudem hat das Bundesgericht diverse Male entschieden, dass eine Haft wegen Ausführungsgefahr länger als zwei Monate dauern darf (neun Monate: Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2016 vom 5. September 2016 E. 5.2; über drei Monate: Urteil des Bundesgerichts 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 Sachverhalt und E. 4.3). Im Übrigen wurde auch im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 1B_300/2007 vom 15. Januar 2008 eine Haftdauer von über vier Monaten als zulässig erachtet (ebenda, E. 3.5). Ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf die Lehrmeinungen, welche die Maximaldauer der Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr auf zwei Monate festlegen wollen, soweit kein Deliktskonnex besteht (MIRJAM FREI /SIMONE ZUBER-BÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 45 f. zu Art. 221 StPO; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 226 StPO), rechtfertigt sich vorliegend bereits deshalb nicht, weil die Vorinstanz die Haft auch aufgrund von Kollusionsgefahr anordnete. Diesbezüglich behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass eine Maximaldauer von zwei Monaten vorgesehen sei.

Vorliegend steht eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers an, welche nähere Aufschlüsse über dessen Gefährlichkeit und Gesundheitszustand bzw. über die zu treffenden Massnahmen fürsorgerischer oder strafprozessualer Natur erwarten lässt. Am 16. Januar 2025 erteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Dr. med. B._____ den Auftrag. Zunächst soll bis spätestens zum 14. März 2025 ein Kurzgutachten betreffend die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erstattet werde. Alsdann soll ein Vollgutachten ausgefertigt werden (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach). Weil bei Ausführungsgefahr an sich kein dringender Tatverdacht erforderlich ist, spielt das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) höchstens eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen des am 16. Januar 2025 in Auftrag gegebenen Kurzgutachtens die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig erscheint. Die Dauer der (einstweilen bis 28. März 2025) angeordneten Haft ist deshalb allein durch das bereits in Auftrag gegebene und erforderliche Kurzgutachten gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.5). Ob dieses tatsächlich bereits bis zum 14. März 2025 erstattet wird, ist unklar.

Die Vorinstanz ordnete die Haft auch wegen Kollusionsgefahr an. Die Strafuntersuchung steht ganz am Anfang und es sind diverse Befragungen notwendig. So sind die beiden Freundinnen der Ehefrau parteiöffentlich zu befragen und stehen parteiöffentliche Einvernahmen der Kinder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau aus. Die Aussagen sind vor einer Einflussnahme des Beschwerdeführers zu schützen. Die Haft präsentiert sich vor dem Hintergrund der ausstehenden diversen Untersuchungshandlungen keineswegs als übermässig, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der untersuchten Straftaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 4.1 m.H.).

Wie bereits dargelegt, spielt das Verbot der Überhaft höchstens eine untergeordnete Rolle, dennoch rechtfertigt sich der Hinweis, dass vorliegend keine solche droht. Der Tatbestand der Drohung von Art. 180 Abs. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Oktober 2024 bereits wegen Drohung zum Nachteil seines Sohnes sowie Tätlichkeiten zu dessen Nachteil sowie demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers rechtskräftig verurteilt. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen (act. 91 f.) wird unter Umständen zu vollziehen sein, da der Beschwerdeführer während der Probezeit erneut delinquiert hat. Dies wird bei einer allfälligen Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Die Todesdrohungen gegen mehrere Personen sind derart schwerwiegend, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen (schon deshalb, weil der Widerruf der bedingten Geldstrafe möglich erscheint), sondern auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte.

Auch die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 ff. StGB, deren Dauer in der Regel bis höchstens 5 Jahre beträgt (Art. 59 Abs. 4 StGB) erscheint entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers als möglich. Er selbst hat ausgesagt, dass er unter diversen psychischen Erkrankungen (z.B. Posttraumatische Belastungsstörung, Angststörung, Panikattacken, [act. 54, Frage 5], Depressionen [act. 56, Frage 20]) leidet und es wurde eine diesbezügliche Begutachtung bereits in die Wege geleitet.

Die Dauer der erstandenen und bis am 28. März 2025 angeordneten Untersuchungshaft erscheint angesichts der akuten Ausführungsgefahr, der ihm zur Last gelegten Delikte, der drohenden Freiheitsstrafe und der noch durchzuführenden Einvernahmen in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

6.

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

7.

7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsanwalt zu gewähren.

Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. Januar 2025 wurde mit Wirkung ab 31. Dezember 2024 Rechtsanwalt Patrick Loeb als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer gestellte sinngemässe Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.172 vom 6. August 2024 E. 5.2, SBK.2022.182 vom 23. Juni 2022 E. 7.3).

Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

7.3. Die StPO sieht die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Verfahrenskosten und von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen) nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen und zugunsten des Opfers zur Durchsetzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO) und auch Art. 29 Abs. 3 BV verleiht keinen Anspruch auf eine Kostenbefreiung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 3). Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege über die Gewährung der amtlichen Verteidigung hinausgeht, ist er damit abzuweisen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Mitteilung n.Rkr. an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 3. Februar 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus (i.V. Massari)