SBK.2025.141
SBK.2025.141 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-07-02
2. Juli 2025Deutsch11 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.141 (ST.2025.30) Art. 194 Entscheid vom 2. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer Wohno...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.141 (ST.2025.30) Art. 194
Entscheid vom 2. Juli 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer Wohnort unbekannt z.Zt.: Zentralgefängnis […], […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Frank Brunner, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Privatklägerin 1 B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […], […]
Privatkläger 2 C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […], […]
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Meier, […]
Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Brugg vom 22. April 2025 betreffend gegenstand Neubeurteilung des Urteils vom 2. November 2021
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Mit Anklageschrift vom 29. Juni 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beim Bezirksgericht Brugg Anklage gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornografie und Vergehen gegen das Waffengesetz.
2.
2.1. Das Bezirksgericht Brugg lud den Beschwerdeführer am 10. August 2020 zur Hauptverhandlung vom 12. Januar 2021 vor. Diese Vorladung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Gemäss Eingabe des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers vom 18. August 2020 war dieser im damaligen Zeitpunkt "unauffindbar".
2.2. Mit Schreiben vom 7. September 2020 teilte der Kantonale Sozialdienst des Kantons Aargau dem Bezirksgericht Brugg mit, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei seit dem 5. August 2020 unbekannt und dieser werde folglich per 7. September 2020 abgemeldet.
2.3. Am 14. September 2020 schrieb das Bezirksgericht Brugg den Beschwerdeführer europaweit zur Verhaftung aus.
2.4. Nach der Sistierung des Verfahrens bis am 31. Dezember 2020 setzte das Bezirksgericht Brugg am 4. Januar 2021 die auf den 12. Januar 2021 angesetzte Verhandlung ab.
2.5. Am 12. Januar 2021 beschloss das Bezirksgericht Brugg die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens.
2.6. Mit Verfügungen vom 2. Februar 2021 lud das Bezirksgericht Brugg den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 7. September 2021 bzw. vom 2. November 2021 (Eventualdatum) vor. Die Vorladung betreffend die Hauptverhandlung vom 7. September 2021 liess das Bezirksgericht Brugg am 3. Februar 2021 im Amtsblatt des Kantons Aargau publizieren.
2.7. Mit Beschluss vom 7. September 2021 hielt das Bezirksgericht Brugg fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung vom 7. September 2021 erschienen sei. In der Folge liess das Bezirksgericht Brugg die Vorladung betreffend die Hauptverhandlung vom 2. November 2021 (Eventualdatum) am 21. Oktober 2021 im Amtsblatt des Kantons Aargau publizieren.
2.8. An der am 2. November 2021 in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgten Hauptverhandlung verurteilte das Bezirksgericht Brugg den Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Pornografie und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu sieben Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer (bedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, wies ihn für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz weg und verbot ihm für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
2.9. Betreffend das dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 11. November 2021 in unbegründeter Fassung zugestellte Urteil verlangte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers gleichentags die Begründung und meldete Berufung an.
2.10. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers verzichtete auf die Einreichung einer Berufungserklärung gegen das ihm in begründeter Fassung am 9. August 2022 zugestellte und am 8. August 2022 im Amtsblatt des Kantons Aargau im Dispositiv publizierte Urteil vom 2. November 2021 beim Obergericht des Kantons Aargau, woraufhin die 1. Kammer des Strafgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau mit Beschluss SST.2022.189 vom 2. September 2022 auf die Berufung nicht eintrat.
2.11. Der in der Folge international zur Fahndung ausgeschriebene Beschwerdeführer wurde am 11. Oktober 2023 in QT._____ verhaftet, am 4. März 2025 in die Schweiz überführt und seither im Bezirksgefängnis Aarau bzw. im Zentralgefängnis Lenzburg inhaftiert.
2.12. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 8. März 2025 sinngemäss um neue Beurteilung.
2.13. Mit Verfügung vom 10. März 2025 liess das Bezirksgericht Brugg dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger das begründete Urteil vom 2. November 2021 erneut zustellen. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 18. März 2025.
2.14. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Brugg vom 14. März 2025 wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen und angekündigt, es werde beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch betreffend Sicherheitshaft des Beschwerdeführers gestellt. Gleichzeitig setzte das Bezirksgericht Brugg dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung seines Gesuchs um neue Beurteilung.
2.15. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer auf Antrag des Bezirksgerichts Brugg vom 15. März 2025 mit Verfügung vom 17. März 2025 bis zum 13. Juni 2025 in Sicherheitshaft.
2.16. Mit Eingabe vom 18. März 2025 reichte der Beschwerdeführer ein verbessertes Gesuch um neue Beurteilung ein und stellte folgende Anträge:
" 1. Das Gesuch des Beschuldigten A._____ um eine neue Beurteilung im gegen ihn durchgeführten Strafverfahren betreffend Entscheid des Bezirksgerichts Brugg im Strafverfahren ST.2020.46 mit Urteil vom 01.11.2021 sei gutzuheissen. Es sei eine neue Hauptverhandlung durchzuführen und gemäss StPO Art. 369 ein neues Urteil zu fällen, unter Aufhebung des Abwesenheitsurteils vom 02.11.2021.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau."
2.17. Mit Stellungnahme vom 27. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung des Gesuchs um neue Beurteilung.
2.18. Mit Beschluss vom 22. April 2025 wies das Bezirksgericht Brugg das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. bzw. 18. März 2025 um neue Beurteilung ab.
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 20. Mai 2025 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer
in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Beschluss des Strafgerichts Brugg vom 22.05.2025 (ST.2025.30) sei aufzuheben.
2.
Das Gesuch des Beschuldigten und Beschwerdeführers A._____ um eine neue Beurteilung im gegen ihn durchgeführten Strafverfahren betreffend Entscheid des Bezirksgerichts Brugg im Strafverfahren ST.2020.46 mit Urteil vom 02.11.2021 sei gutzuheissen. Es sei eine neue Hauptverhandlung durchzuführen und gemäss StPO Art. 369 ein neues Urteil zu fällen, unter Aufhebung des Abwesenheitsurteils vom 02.11.2021.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2025 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Der Beschluss des Bezirksgerichts Brugg (fortan: Vorinstanz) betreffend die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um neue Beurteilung vom 8. bzw. 18. März 2025 schliesst das Verfahren ab und ist folglich mit Beschwerde anfechtbar (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 393 StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
1.2
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um neue Beurteilung ab, da dieser trotz ordnungsgemässer Vorladung (E. 3.2.2) der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei (E. 3.3.2).
2.2
Gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO lehnt das Gericht das Gesuch um neue Beurteilung ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Frage, ob die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen wurde, ist von Amtes wegen und ohne dass die beschuldigte Person dies rügen muss, zu klären. Die Begründung der verurteilten Person, weshalb sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte, ist erst zu prüfen, wenn die Vorladung ordnungsgemäss erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6B_581/2024 vom 9. August 2024 E. 3.4; SCHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 368 StPO [Aktualisierung vom 31. Januar 2025]).
2.3. Obwohl vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Beschwerde, zu 3.2), ist zunächst die Frage zu klären, ob er ordnungsgemäss vorgeladen wurde (vgl. E. 2.2 hiervor). Die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen legte die Vorinstanz zutreffend dar (angefochtener Entscheid, E. 3.2.1). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Ebenso wird auf die unbestrittene und zutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in Bezug auf die ordnungsgemässe Vorladung zur Hauptverhandlung vom 7. September 2021 verwiesen (angefochtener Entscheid, E. 3.2.2). Soweit die Vorinstanz jedoch in E. 3.2.2 auch betreffend die (zweite) Vorladung zur Hauptverhandlung vom 2. November 2021 (Eventualdatum) von einer ordnungsgemässen Vorladung ausgeht, ist ihr nicht zu folgen:
2.3. Obwohl vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Beschwerde, zu 3.2), ist zunächst die Frage zu klären, ob er ordnungsgemäss vorgeladen wurde (vgl. E. 2.2 hiervor). Die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen legte die Vorinstanz zutreffend dar (angefochtener Entscheid, E. 3.2.1). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Ebenso wird auf die unbestrittene und zutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in Bezug auf die ordnungsgemässe Vorladung zur Hauptverhandlung vom 7. September 2021 verwiesen (angefochtener Entscheid, E. 3.2.2). Soweit die Vorinstanz jedoch in E. 3.2.2 auch betreffend die (zweite) Vorladung zur Hauptverhandlung vom 2. November 2021 (Eventualdatum) von einer ordnungsgemässen Vorladung ausgeht, ist ihr nicht zu folgen:
Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens setzt gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO voraus, dass die beschuldigte Person trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Verhandlung erscheint. Die Vorladung für die Hauptverhandlung am Eventualdatum vom 2. November 2021 datiert – wie im Übrigen auch die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 7. September 2021 (act. 417-422) – vom 2. Februar 2021 (act. 423-428). Eine ordnungsgemässe Vorladung setzt insbesondere voraus, dass die Vorladung fristgerecht zugestellt worden ist (Art. 202 StPO). Die öffentliche Vorladung des Beschwerdeführers für die Hauptverhandlung am Eventualdatum vom 2. November 2021 wurde am 21. Oktober 2021 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert (act. 455 f.). Die Publikation der Vorladung erfolgte damit nicht mindestens einen Monat vor der Verfahrenshandlung (vgl. Art. 202 Abs. 2 StPO). Eine Ausnahme gemäss Art. 203 StPO von dieser Vorladungsfrist ist nicht ersichtlich. Insbesondere lag weder ein dringender Fall noch das Einverständnis des Beschwerdeführers vor (Art. 203 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um neue Beurteilung zu Unrecht ab, da der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung am Eventualdatum vom 2. November 2021 vorgeladen worden ist. Die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung sind voraussichtlich erfüllt, weshalb die Vorinstanz eine neue Hauptverhandlung anzusetzen hat (Art. 369 Abs. 1 StPO).
3.
3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO).
3.1.2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.
3.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für dessen Aufwendungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zustehende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Strafbehörde festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Brugg vom 22. April 2025 aufgehoben und die Sache an dieses zur Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 369 StPO ff. zurückgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. Juli 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch