SBK.2025.154
SBK.2025.154 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-08-25
25. August 2025Deutsch15 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.154 (ST.2024.87; STA.2024.358) Art. 251 Entscheid vom 25. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.jjjj, vo...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.154 (ST.2024.87; STA.2024.358) Art. 251
Entscheid vom 25. August 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] z.Zt.: Bezirksgefängnis […] verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Walder, […]
Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Susanne Humbel, Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg, Judith Bolliger, Bezirksrichterin Brugg, Tonja Burri, Bezirksrichterin Brugg, Marco Leber, Bezirksrichter Brugg, Elena Wilhelm, Bezirksrichterin Brugg, und Patrick Gerster, Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Brugg in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob beim Bezirksgericht Brugg am 16. Oktober 2024 Anklage gegen A._____ (fortan: Gesuchsteller) wegen mehrfacher Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, gegen B._____ wegen mehrfacher Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehen gegen das Waffengesetz sowie gegen C._____ wegen mehrfacher Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Die Hauptverhandlung vor der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg wurde für den 20. und 21. Mai 2025 angesetzt.
1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gelangte am 19. Mai 2025 um 09:24 Uhr per E-Mail an die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg und teilte ihre Absicht mit, ihren Strafantrag in Bezug auf den Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung abzuändern. Konkret stellte sie in Aussicht, zusätzlich zu den bereits gestellten Anträgen den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. September 2022 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten und eine Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe zu beantragen.
1.3. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg leitete die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gleichentags um 09:49 Uhr per E-Mail zur Kenntnisnahme an den Gesuchsteller weiter.
2.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 stellte der Gesuchsteller den Antrag, die Anklage sei zur Ergänzung und Verbesserung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen, wobei die Rechtshängigkeit beim Bezirksgericht Brugg zu belassen sei. Weiter beantragte er die Feststellung der Unverwertbarkeit diverser Beweismittel. Diese Anträge wies das Bezirksgericht Brugg ab.
3.
3.1. Der Gesuchsteller stellte nach Abweisung seiner Anträge anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 mündlich den Antrag, das "gesamte Gericht" habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten.
3.2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 leitete die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers mitsamt dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter und ersuchte um dessen Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.
3.3. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 verzichtete der Mitbeschuldigte C._____ auf eine Stellungnahme.
3.4. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2025 hielt der Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch fest.
3.5. Mit Eingabe vom 13. August 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, entscheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a-d StPO zuständige Behörde.
1.2
Das Ausstandsgesuch stützt sich auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.
1.3
Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–
60.
StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden. Voraussetzung ist, dass aufgezeigt wird, weshalb jedes Mitglied der Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll (Urteil des Bundesgerichts 7B_167/2022 vom 13. November 2023 E. 3 mit Hinweisen). Der Gesuchsteller richtet sein Ausstandsgesuch zwar ausdrücklich gegen das Bezirksgericht Brugg als Gesamtbehörde, geht gestützt auf dessen Begründung aber konkret von einer Befangenheit der an der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 beteiligten Richterpersonen (Gerichtspräsidentin Susanne Humbel, Bezirksrichterinnen Judith Bolliger, Tonja Burri und Elena Wilhelm, Bezirksrichter Marco Leber) sowie des Gerichtsschreibers Patrick Gerster aus. Sein Gesuch ist daher als Ausstandsgesuch gegen die genannten Personen entgegenzunehmen.
2.
2.1
Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
2.2
Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 vor Art. 56–
60.
StPO). Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf ein gerechtes Verfahren. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. 3.1.1. Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stütze sich als zentrales Beweismittel primär auf Aussagen, welche er im Rahmen von Einvernahmen gemacht haben soll. Diese Einvernahmen seien jedoch aufgrund gravierender verfahrensrechtlicher Mängel absolut unverwertbar und daher aus den Akten zu entfernen. Die Frage der Verwertbarkeit solcher Beweise bilde eine Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO, über welche das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 hätte entscheiden müssen. Stattdessen habe das Gericht erklärt, erst im Endentscheid über die Verwertbarkeit zu befinden (act. 97 ff.; Stellungnahme des Gesuchstellers vom 21. Juli 2025, Rz. 1 f.). Im Vorfragenplädoyer sei ausführlich dargelegt worden, dass sämtliche Einvernahmen und die daraus gewonnenen Folgebeweise offensichtlich unverwertbar seien und sich die Tatvorwürfe ausschliesslich darauf stützten. Es sei klar aufgezeigt worden, dass der Gesuchsteller ein erhebliches Interesse an einem sofortigen Entscheid gehabt habe. Indem das Gericht dennoch nicht sofort entschieden habe, habe es faktisch bereits einen Vorentscheid gefällt, indem es mutmasslich unverwertbare Beweise in den Akten belassen und beabsichtigt habe, auf dieser Grundlage einen Sachentscheid zu fällen. Dieses Vorgehen stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar und erwecke den Anschein der Befangenheit, da die offensichtliche Unverwertbarkeit geeignet sei, wesentliche Anklagepunkte erheblich in Frage zu stellen. Damit werde der Anspruch des Gesuchstellers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt (act. 106 f.; Stellungnahme des Gesuchstellers vom 21. Juli 2025, Rz. 4 f.).
3.1. 3.1.1. Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stütze sich als zentrales Beweismittel primär auf Aussagen, welche er im Rahmen von Einvernahmen gemacht haben soll. Diese Einvernahmen seien jedoch aufgrund gravierender verfahrensrechtlicher Mängel absolut unverwertbar und daher aus den Akten zu entfernen. Die Frage der Verwertbarkeit solcher Beweise bilde eine Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO, über welche das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 hätte entscheiden müssen. Stattdessen habe das Gericht erklärt, erst im Endentscheid über die Verwertbarkeit zu befinden (act. 97 ff.; Stellungnahme des Gesuchstellers vom 21. Juli 2025, Rz. 1 f.). Im Vorfragenplädoyer sei ausführlich dargelegt worden, dass sämtliche Einvernahmen und die daraus gewonnenen Folgebeweise offensichtlich unverwertbar seien und sich die Tatvorwürfe ausschliesslich darauf stützten. Es sei klar aufgezeigt worden, dass der Gesuchsteller ein erhebliches Interesse an einem sofortigen Entscheid gehabt habe. Indem das Gericht dennoch nicht sofort entschieden habe, habe es faktisch bereits einen Vorentscheid gefällt, indem es mutmasslich unverwertbare Beweise in den Akten belassen und beabsichtigt habe, auf dieser Grundlage einen Sachentscheid zu fällen. Dieses Vorgehen stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar und erwecke den Anschein der Befangenheit, da die offensichtliche Unverwertbarkeit geeignet sei, wesentliche Anklagepunkte erheblich in Frage zu stellen. Damit werde der Anspruch des Gesuchstellers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt (act. 106 f.; Stellungnahme des Gesuchstellers vom 21. Juli 2025, Rz. 4 f.).
3.1.2. Die vom Gesuchsteller erhobene Rüge, das Bezirksgericht Brugg hätte anlässlich der Hauptverhandlung unverzüglich über die Verwertbarkeit bestimmter Einvernahmen entscheiden müssen, verfängt nicht. Zwar trifft es zu, dass Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO auch Akten und erhobene Beweise betreffen können. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Verwertbarkeit von Beweismitteln jedoch keine zwingend vorwegzunehmende Vorfrage dar. Vielmehr ist es zulässig, dass das Gericht sich erst im Rahmen des Endentscheids definitiv mit der Frage der Verwertbarkeit auseinandersetzt (BGE 143 IV 475 E. 2.7 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt insbesondere, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine gesetzlich vorgeschriebene sofortige Vernichtung oder Rückgabe der Beweismittel vorgesehen ist (vgl. etwa Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Strittig ist in erster Linie, ob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gestützt auf die ersten Ermittlungen von einem schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (wegen der Menge bzw. der bandenmässigen Begehung) hätte ausgehen und dem Beschwerdeführer daher bereits bei seiner ersten Einvernahme eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO hätte bestellen müssen. Umstritten ist zudem, ob die notwendige Verteidigung in den nachfolgenden Einvernahmen durch eine Rechtspraktikantin hinreichend gewährleistet war. Angesichts dieser Fragestellungen erscheint die Unverwertbarkeit der Einvernahmen nicht offensichtlich, weshalb das Bezirksgericht Brugg nicht gehalten war, diese ohne Weiteres vorfrageweise festzustellen. Nachdem es dem Gesuchsteller unbenommen ist, allfällige Einwände gegen die Verwertbarkeit der betreffenden Einvernahmen und Folgebeweise im weiteren Verfahren geltend zu machen und gegebenenfalls den Rechtsmittelweg zu beschreiten, hat er auch kein besonders gewichtiges Rechtsschutzinteresse an einer sofortigen Entscheidung über die Verwertbarkeit. Das Bundesgericht hat denn auch festgehalten, dass die vorläufige Belassung eines umstrittenen Beweismittels in den Akten grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt, weil der Einwand der Unverwertbarkeit bis zum Verfahrensschluss erhoben und gerichtlich überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2019 vom 26. April 2019 E. 2.1). Das Vorgehen des Bezirksgerichts Brugg erweist sich daher als rechtens. Insbesondere ist darin keine antizipierte Beweiswürdigung zu erblicken, zumal das Gericht die Verwertbarkeit der entsprechenden Beweise und Folgebeweise nicht bereits bejaht hat. Strafrichterinnen und Strafrichter sind verpflichtet, im Endentscheid sowohl die Verwertbarkeit als auch die Beweiskraft der vorhandenen Beweise zu beurteilen und zu begründen. Es kann von ihnen erwartet werden, unzulässige von zulässigen Beweismitteln zu unterscheiden und nur Letztere in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 148 IV 137 E. 5.7 mit Hinweis auf BGE 143 IV 475 E. 2.7 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4 mit Hinweisen). Entsprechend erweckt der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg, die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen des Gesuchstellers im Rahmen des Endentscheids zu behandeln, objektiv keinen Anschein der Befangenheit.
3.2. 3.2.1. Der Gesuchsteller beanstandet weiter, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe einen Tag vor der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 ihre Anträge geändert und neu den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von
20 Monaten sowie eine Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren beantragt. Aufgrund der kurzfristigen Mitteilung habe er telefonisch Kontakt mit der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin aufgenommen, welche sich ebenfalls überrascht gezeigt und erklärt habe, das Vorgehen werde im Rahmen der Hauptverhandlung geprüft. Unter diesen Umständen habe er nicht damit rechnen müssen, dass dem Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stattgegeben werde. Weiter sei fraglich, weshalb die Mitteilung erst weniger als 24 Stunden vor der Hauptverhandlung erfolgt sei, obwohl die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach seit Einreichung der Anklageschrift am 16. Oktober 2024 über die Rechtskraft des Urteils vom 8. September 2022 sowie den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 10. Juni 2024 informiert gewesen sei. Die Begründung eines fehlerhaften Vorstrafenregisters sei nicht überzeugend. Das Gericht habe diese Begründung jedoch zumindest stillschweigend gebilligt, während die Gerichtspräsidentin ausgeführt habe, die Verteidigung sei über die massgeblichen Umstände informiert gewesen, sodass eine wirksame Verteidigung möglich gewesen sei. Dies verstosse gegen das Prinzip der "gleich langen Spiesse". Beim beantragten Widerruf handle es sich nicht um eine blosse Modifikation, sondern faktisch um eine erhebliche Erhöhung des Strafmasses um eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe gegenüber der ursprünglichen Anklage, was eine unzulässige Ausweitung der Anklage darstelle. Eine sorgfältige und sachgerechte Vorbereitung der Verteidigung innerhalb von weniger als 24 Stunden sei objektiv unzumutbar und verunmögliche eine wirksame Verteidigung. Damit seien sowohl das rechtliche Gehör als auch der Anspruch auf ein faires Verfahren des Gesuchstellers verletzt worden, was die Befangenheit des Gerichts weiter belege (act. 106; Stellungnahme des Gesuchstellers vom 21. Juli 2025, Rz. 6 ff.).
3.2.2. Der Ansicht des Gesuchstellers ist nicht zu folgen. Nach Art. 326 Abs.1 lit. f StPO hat die Staatsanwaltschaft die beantragte Sanktion in der Anklageschrift zu nennen oder zu vermerken, dass sie diesen Antrag anlässlich der Hauptverhandlung stellen wird. Es steht ihr damit frei, auch in Fällen, in denen sie die Anklage vor Gericht persönlich vertreten muss, bereits in der Anklageschrift die von ihr gestellten Anträge bezüglich Sanktionen zu nennen. Sie ist daran jedoch nicht gebunden, sodass sie anlässlich der Hauptverhandlung abweichende Anträge stellen kann (Art. 337 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen (Art. 326 Abs. 1 lit. g StPO) betreffend Widerrufsfragen (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 ff. zu Art. 326 StPO). Der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am Vortag der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 angekündigte Antrag auf Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und der Ausfällung einer Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe stellt folglich keine unzulässige Ausweitung der Anklage dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine zulässige Anpassung der Anträge innerhalb des ansonsten unverändert gebliebenen Tatvorwurfs bzw. Anklagesachverhalts. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, die kurzfristige Mitteilung am Vortag der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 habe seine Verteidigungsrechte unzulässigerweise beeinträchtigt, ist er darauf hinzuweisen, dass die massgeblichen Umstände (insbesondere die rechtskräftige Verurteilung vom 8. September 2022 und der Abschreibungsbeschluss vom 10. Juni 2024) auch ihm am 19. Mai 2025 bereits seit einiger Zeit bekannt sein mussten. Die Verteidigung hatte somit ausreichend Gelegenheit, die Möglichkeit eines Widerrufs und einer Gesamtstrafe in Betracht zu ziehen und sich entsprechend vorzubereiten – ebenso, wie es der Fall gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach von Anfang an von ihrem in Art. 326 Abs. 1 lit. f und lit. g StPO verankerten Recht Gebrauch gemacht hätte, die beantragte Sanktion und die Anträge zur nachträglichen richterlichen Entscheidung über den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe erst an der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 bekanntzugeben. Dass die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg im Vorfeld keine materielle Vorprüfung der Antragstellung vornahm, ist folgerichtig, da über die Anträge im Rahmen der Hauptverhandlung zu entscheiden war. Weshalb der Gesuchsteller aufgrund der telefonischen Mitteilung, über die angekündigten Anträge werde anlässlich der Hauptverhandlung entschieden, nicht mit einer "Gutheissung" des Vorgehens der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hätte rechnen müssen, erschliesst sich daher nicht. Die nachträgliche Änderung der Anträge stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchstellers noch einen Verstoss gegen das Prinzip der "gleich langen Spiesse" dar. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Brugg die Anklage nicht an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückwies und es lässt sich darin folglich auch kein Anschein der Befangenheit des Gerichts erblicken.
3.3. Zusammengefasst ist das Vorgehen des Bezirksgerichts Brugg in Bezug auf die vom Gesuchsteller aufgeworfene Vorfrage zur Verwertbarkeit bestimmter Einvernahmen sowie die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 19. Mai 2025 neu beantragte Sanktion weder objektiv geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, noch lässt es auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer schliessen. Ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO gegen die Besetzung des Spruchkörpers des Bezirksgerichts Brugg vom 20. Mai 2025 ist somit nicht gegeben.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 114.00, zusammen Fr. 1'114.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 25. August 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch