SBK.2025.155
SBK.2025.155 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-07-02
2. Juli 2025Deutsch26 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.155 (HA.2025.266; STA.2024.12212) Art. 196 Entscheid vom 2. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durc...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.155 (HA.2025.266; STA.2024.12212) Art. 196
Entscheid vom 2. Juli 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Walder, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 3. Juni 2025 betreffend Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus der Untersuchungshaft / Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie liess ihn deswegen am 14. Dezember 2024 festnehmen. Der Beschwerdeführer ist sowohl amtlich (durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin) als auch freigewählt (durch Rechtsanwalt Daniel Walder) verteidigt, wobei das amtliche Verteidigungsverhältnis von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau "formlos" sistiert wurde.
1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 16. Dezember 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 die Abweisung des Haftantrags und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei für längstens einen Monat Untersuchungshaft anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 einstweilen bis zum 13. März 2025 in Untersuchungshaft.
1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 7. März 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 17. März 2025 auf eine Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 18. März 2025 bis zum 13. Juni 2025.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21. Mai 2025 ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies dieses mit dem Antrag auf Abweisung und verbunden mit einem Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate am 23. Mai 2025 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau.
2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs und die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs. Er sei – eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen – umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2.3. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 12. September 2025. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 zugestellt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde vom 16. Juni 2025 folgende Anträge:
" 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. HA.2025.266) vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen; eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen;
2.
Subeventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. HA.2025.266) aufzuheben und es sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens."
In prozessualer Hinsicht beantragte er den vollumfänglichen Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. HA.2025.266) und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe datiert vom 18. Juni 2025 (Postaufgabe am 20. Juni 2025) auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025 an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und der Schriftenwechsel ordnungsgemäss durchgeführt, womit sich weitere Ausführungen zu den entsprechenden Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers erübrigen.
2.
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Sie muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
3.
3.1
Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 3.1).
3.2
Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Hafteingabe vom 23. Mai 2025 (auch mittels Verweises auf ihren Haftantrag vom 16. Dezember 2024 und ihr Haftverlängerungsgesuch vom 7. März 2025) geltend gemachte dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG basiert auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe (zusammen mit B._____) C._____ und D._____ beauftragt, am 14. Dezember 2024 zwei Kilogramm Kokain zum Preis von Fr. 57'000.00 vier unbekannten Personen zu übergeben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies zur Begründung dieses Vorwurfs im Wesentlichen auf - den Beschwerdeführer belastende Aussagen von C._____ und D._____, die durch Mobiltelefonauswertungen bestätigt worden seien, - die Ergebnisse einer am 15. Dezember 2024 stattgefundenen Durchsuchung der Wohnung von B._____ sowie - einen Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und B._____, der nahelege, dass beim besagten Vorfall vom 14. Dezember 2024 "zwei Blöcke" mit einem Gewicht von insgesamt 2 Kilogramm (mutmasslich Kokain) hätten übergeben werden sollen.
3.3
Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 6.2 gestützt auf die vom Beschwerdeführer weder mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 noch mit Beschwerde plausibel bestrittenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen dringenden Tatverdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bejahte, ist nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2).
4.2
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die von ihr mit Hafteingabe vom 23. Mai 2025 (auch mittels Verweises auf ihren Haftantrag vom 16. Dezember 2024 und ihr Haftverlängerungsgesuch vom 7. März 2025) geltend gemachte Kollusionsgefahr u.a. damit, dass weiterhin unklar sei, woher die am 14. Dezember 2024 übergebenen Betäubungsmittel stammten und wer diese erworben habe. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung mit Lieferanten, Abnehmern, Mittätern und allenfalls weiteren Personen abspreche oder diese warne. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf Beweismittel, insbesondere gelagerte Betäubungsmittel, einwirken und diese verschwinden lassen könnte.
Weiter verwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf bis anhin durchgeführte Untersuchungshandlungen und dabei erzielte Ergebnisse sowie auf geplante Untersuchungshandlungen:
- Mit Haftantrag vom 16. Dezember 2024 (S. 5) führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, dass das dem Beschwerdeführer gehörende Mobiltelefon iPhone 14 Pro mit der Rufnummer J sichergestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Siegelung beantragt. Am 16. Dezember 2024 habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zwecks Vermeidung eines Datenverlusts eine "Datensicherung" in Auftrag gegeben.
- Mit Haftverlängerungsgesuch vom 7. März 2025 (S. 3) verwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf eine vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 10. Januar 2025 angeordnete und zwischenzeitlich durchgeführte Aufbereitung und Aussonderung der gesiegelten Daten des Mobiltelefons iPhone 14 Pro mit der Rufnummer J. Die dem Beschwerdeführer für die "Schlusskontrolle" der bereinigten Daten angesetzte Frist sei ihm bis zum 6. März 2025 erstreckt worden.
- Mit Haftverlängerungsgesuch vom 7. März 2025 (S. 3) führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau weiter aus, dass anlässlich einer zweiten Hausdurchsuchung bei B._____ am 10. Januar 2025 ein "Mobiltelefon Apple schwarz" habe sichergestellt werden können, welches nach durchgeführtem Entsiegelungsverfahren am 3. März 2025 der Kantonspolizei Aargau zur Durchsuchung und Auswertung übergeben worden sei, was – weil B._____ die Zugangsdaten nicht bekannt gebe – einige Zeit in Anspruch nehmen werde.
- Mit Hafteingabe vom 23. Mai 2025 (S. 2 ff.) wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf hin, dass sowohl das "Mobiltelefon Apple schwarz" von B._____ als auch das Mobiltelefon iPhone 14 Pro mit der Rufnummer J des Beschwerdeführers zwischenzeitlich durchsucht und teilweise ausgewertet worden seien. Es seien eine Vielzahl von Chats auf WhatsApp und Signal festgestellt worden, in welchen es mutmasslich um den Verkauf von Betäubungsmitteln und insbesondere auch um den Vorfall vom 14. Dezember 2024 gegangen sei. So habe der Beschwerdeführer einem "E._____" erklärt, dass sein Kollege dessen Leute abholen und in die Wohnung bringen werde, und habe "E._____" erklärt, dass "die Abnehmer" Leute von F._____ aus Basel seien. Nach Zusendung eines Fotos von F._____ habe der Beschwerdeführer erklärt, diesen zu kennen. Betreffend der Kokain-Übergabe vom 14. Dezember 2024 habe der Beschwerdeführer auch mit einem "G._____" in Kontakt gestanden. Dieser dürfte am 14. Dezember 2024 ebenfalls eine oder mehrere Personen zum besagten Treffen geschickt haben. Es gebe Hinweise, dass diese mit der Abholung des Geldes von C._____ und D._____ beauftragt gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer all diese Vorgänge koordiniert habe. F._____ befinde sich derzeit in Untersuchungshaft, habe aber zum Vorwurf des qualifizierten Betäubungsmittelhandels noch nicht befragt werden können. "G._____", "E._____" und die Personen, welche am 14. Dezember 2024 das Kokain abgeholt und auf C._____ geschossen hätten, seien noch nicht identifiziert.
4.3
Die in E. 4.2 dargelegten Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau skizzieren einen noch dynamischen und kontinuierlich von neuen Erkenntnissen geprägten Untersuchungsverlauf. Von einer stockenden oder gar festgefahrenen Strafuntersuchung, die konkret keine wesentlichen Erkenntnisse mehr erwarten liesse, kann entgegen den diesbezüglichen Andeutungen des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom 30. Mai 2025, S. 4, wonach der Umstand, dass allfällige Mitinvolvierte noch nicht abschliessend ermittelt worden seien, auf das ungenügende Ermittlungstempo zurückzuführen sei; S. 5, wo der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Zusammenhang mit "E._____" und "G._____" eine undifferenzierte und spekulative Auseinandersetzung mit der Sachlage vorwarf und dass sie ein Kollusionsinteresse seinerseits "fast schon" konstruiere, um Kollusionsgefahr "künstlich" aufrechterhalten zu können, bis sie irgendwelche Personen finde, die völlig unbekannt bzw. unauffindbar seien; Beschwerde, Rz. 28, wonach sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt, sondern mit dem pauschalen Hinweis begnügt habe, dass "solche Strafverfahren" eben Zeit benötigten, dabei aber gänzlich verkannt habe, dass "solche pauschalen Hinweise" für die Annahme von Kollusionsgefahr nicht genügten, sondern dass es hierfür konkreter Indizien bedürfe; Rz. 32, wonach von "Beugehaft" auszugehen sei, weil ein Ermittlungserfolg ausgeblieben und weiterhin nicht absehbar sei) keine Rede sein.
Insofern befindet sich die Strafuntersuchung noch in einem frühen Stadium. Deshalb und weil es bei Betäubungsmittelhandel mit qualifizierten Mengen von Kokain im Kilogrammbereich um ein schwerwiegendes Verbrechen geht, das regelmässig in einem engen Bezug zu kriminellen Netzwerken stattfindet, ist die Kollusionsgefahr weiterhin als konkret begründet und unverändert hoch zu betrachten. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits mit Haftantrag vom 16. Dezember 2024 geäusserte Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung mit Lieferanten, Abnehmern, Mittätern und allenfalls weiteren Personen absprechen oder diese warnen und noch nicht sichergestellte Betäubungsmittel zum Verschwinden bringen könnte, ist nach wie vor aktuell. Von daher ist auch nicht ersichtlich, warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht auf seine früheren Verfügungen hätte verweisen dürfen. Wenn der Beschwerdeführer mit Beschwerde (Rz. 31) dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als Gehörsverletzung vorwirft, seine Ausführungen mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 unbehandelt zu lassen, - wonach aus Äusserungen von Wm H._____ vom 8. Mai 2025 zu schliessen sei, dass der massgebliche Sachverhalt nunmehr erstellt sei, - wonach völlig unklar sei, warum die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von Kollusionsgefahr ausgehe, und - wonach er nicht wisse, ob B._____ – die sich mit den gleichen Vorwürfen wie er konfrontiert sehe – weiterhin in Untersuchungshaft sei, vermag dies nicht zu überzeugen, weil diese Vorbringen unter den gegebenen Umständen geradezu offensichtlich nicht geeignet waren (oder sind), die seit Beginn der Strafuntersuchung unverändert hohe Kollusionsgefahr – wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits im Haftantrag vom 16. Dezember 2024 (S. 5) dargelegt – auch nur ansatzweise zu relativieren (vgl. hierzu BGE 133 I 270 E. 3.1, wonach die Begründung verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, dass sie es dem Betroffenen ermöglichen soll, einen Entscheid sachgerecht anzufechten, dass dies aber nicht bedeute, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss).
Insofern befindet sich die Strafuntersuchung noch in einem frühen Stadium. Deshalb und weil es bei Betäubungsmittelhandel mit qualifizierten Mengen von Kokain im Kilogrammbereich um ein schwerwiegendes Verbrechen geht, das regelmässig in einem engen Bezug zu kriminellen Netzwerken stattfindet, ist die Kollusionsgefahr weiterhin als konkret begründet und unverändert hoch zu betrachten. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits mit Haftantrag vom 16. Dezember 2024 geäusserte Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung mit Lieferanten, Abnehmern, Mittätern und allenfalls weiteren Personen absprechen oder diese warnen und noch nicht sichergestellte Betäubungsmittel zum Verschwinden bringen könnte, ist nach wie vor aktuell. Von daher ist auch nicht ersichtlich, warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht auf seine früheren Verfügungen hätte verweisen dürfen. Wenn der Beschwerdeführer mit Beschwerde (Rz. 31) dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als Gehörsverletzung vorwirft, seine Ausführungen mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 unbehandelt zu lassen, - wonach aus Äusserungen von Wm H._____ vom 8. Mai 2025 zu schliessen sei, dass der massgebliche Sachverhalt nunmehr erstellt sei, - wonach völlig unklar sei, warum die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von Kollusionsgefahr ausgehe, und - wonach er nicht wisse, ob B._____ – die sich mit den gleichen Vorwürfen wie er konfrontiert sehe – weiterhin in Untersuchungshaft sei, vermag dies nicht zu überzeugen, weil diese Vorbringen unter den gegebenen Umständen geradezu offensichtlich nicht geeignet waren (oder sind), die seit Beginn der Strafuntersuchung unverändert hohe Kollusionsgefahr – wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits im Haftantrag vom 16. Dezember 2024 (S. 5) dargelegt – auch nur ansatzweise zu relativieren (vgl. hierzu BGE 133 I 270 E. 3.1, wonach die Begründung verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, dass sie es dem Betroffenen ermöglichen soll, einen Entscheid sachgerecht anzufechten, dass dies aber nicht bedeute, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss).
4.4. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejahte, ist somit weder in formeller noch materieller Hinsicht zu beanstanden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025, wonach "einer der Mitbeschuldigten" zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden sei, ändert hieran nichts, weil auch bei mehreren Tätern die Kollusionsgefahr grundsätzlich jeweils für jeden Täter gesondert zu beurteilen ist. Weshalb es hier ausnahmsweise anders sein sollte, legte der Beschwerdeführer nicht überzeugend dar. Dass sich der festgestellten Kollusionsgefahr mittels eines Kontaktverbots (wie vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 [S. 6] und Beschwerde [Rz. 38] vorgeschlagen) oder anderer Ersatzmassnahmen wirksam begegnen liesse, ist offensichtlich illusorisch, da sich einfach mögliche Widerhandlungen gegen ein solches Kontaktverbot nicht verhindern und höchstwahrscheinlich auch nicht nachträglich entdecken liessen, weil sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht gemeldet würden. Unter diesen (eindeutigen) Umständen stellt es keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs dar, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die von ihm erkennbar angenommene Untauglichkeit von Ersatzmassnahmen zur Bannung der festgestellten Kollusionsgefahr nicht noch näher erläuterte (vgl. hierzu im Übrigen auch Urteil des Bundesgerichts 7B_208/2024 vom 12. März 2024 E. 5, wonach ein Kontaktverbot i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO nur gegenüber "bestimmten", d.h. bereits identifizierten Personen angeordnet werden kann).
4.5. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, aus denen die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wegen Kollusionsgefahr angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft (bzw. die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs) zu beanstanden wäre. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.
5.
5.1. Wenngleich für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nicht von Belang, ist wegen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen und aus Gründen der Prozessökonomie mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr materiell zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1). Mangels Relevanz (für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens, das Beschleunigungsgebot in Haftsachen oder den Grundsatz der Prozessökonomie) nicht zu prüfen ist hingegen, ob das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bei der Begründung der Fluchtgefahr, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Beschwerde Rz. 25 f.) das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte.
5.2. 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die von ihr mit Hafteingabe vom 23. Mai 2025 (mittels Verweises auf ihren Haftantrag vom 16. Dezember 2024) geltend gemachte Fluchtgefahr damit, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger sei sowie im Kosovo Verwandte und in Deutschland Verwandte seiner Lebenspartnerin habe. Er habe kein Vermögen, sondern Schulden beim Betreibungsamt von Fr. 40'000.00. Beim Bezirksgericht Brugg sei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen bandenmässiger Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig. Wegen eines (u.a.) wegen versuchter schwerer Körperverletzung ergangenen Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. September 2022 drohe dem Beschwerdeführer der Widerruf einer 14-monatigen Freiheitsstrafe. Zudem habe der Beschwerdeführer mit einer Landesverweisung zu rechnen.
5.2.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 (S. 2 f.) vor, dass noch nicht feststehe, ob eine Landesverweisung ausgesprochen werde. Im erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. September 2022 sei wegen eines Härtefalls von der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragten Landesverweisung abgesehen worden. Selbst bei einer Verurteilung habe er gute Chancen, eine Landesverweisung zu vermeiden. Er sei in der Schweiz tief familiär und beruflich verankert. Er habe hier ein so gutes und stabiles soziales und berufliches Beziehungsnetz, dass eine Flucht nicht nur sachlich völlig irrational, sondern auch grob unvernünftig wäre. Er lebe seit dem Alter von 7 Jahren in der Schweiz, habe hier seine gesamte Schulzeit verbracht und spreche Schweizerdeutsch. Zu seiner Lebenspartnerin (mit welcher er nach der Scheidung wieder zusammenlebe) und einer 13-jährigen Tochter habe er ein sehr enges Verhältnis. Sein Wunsch auf Haftentlassung habe auch darauf gegründet, am Geburtstag seiner Tochter anwesend sein zu können. Weder im Kosovo noch in Deutschland habe er ein berufliches oder soziales Beziehungsnetz, auf welches er im Falle einer Flucht zurückgreifen könnte. Ein Absetzen ins Ausland käme faktisch dem vollständigen Verlust sämtlicher beruflicher und sozialer Lebensgrundlagen und Perspektiven gleich. Um seine Schulden begleichen zu können, habe er bei seiner Arbeitgeberin ein Darlehen von Fr. 20'000.00 aufgenommen, welches er in monatlichen Raten zurückzahle. Auch dies spreche gegen Fluchtgefahr. Eine Flucht käme fast schon einer sozialen und beruflichen Selbstzerstörung gleich.
5.2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte in seiner E. 6.3.3 fest, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung erhebliche strafrechtliche Sanktionen (wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht) drohten. Diese begründeten einen Fluchtanreiz. Dass das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 8. September 2022 von einem Härtefall ausgegangen sei, schliesse eine Landesverweisung nicht aus. Es gebe für den Beschwerdeführer keinen Grund, das Strafverfahren abzuwarten, um nachher eine Strafe und eine durchaus mögliche Landesverweisung zu verbüssen, zumal auch seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin aufgrund seiner mutmasslichen Liebesbeziehung zu B._____ in Frage zu stellen sei.
5.2.4. Mit Beschwerde äusserte sich der Beschwerdeführer zur Fluchtgefahr ähnlich wie mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 bzw. verwies darauf. Ergänzend brachte er (in materieller Hinsicht) vor, dass er im Falle einer Flucht
den bislang bestehenden engen Kontakt zu seiner Tochter nicht mehr aufrechterhalten und pflegen könnte (Rz. 14), dass der Familienzusammenhalt sehr stark sei, zumal viele Familienmitglieder im Familienbetrieb tätig seien und im nahen Umkreis voneinander wohnten (Rz. 16), dass seine Mutter regelmässig und nahezu täglich die Betreuung seiner 13-jährigen Tochter übernehme und dass er, seine Schwester und seine beiden Brüder fast täglich in Kontakt stünden und sich gegenseitig (finanziell und emotional) unterstützten (Rz. 17). Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (welches offenbar einem überholten, monogamen Beziehungsmodell nachhänge) zu möglichen Beziehungsproblemen zwischen ihm und seiner Lebenspartnerin überzeugten nicht (Rz. 19 f.). Auch in der Vergangenheit habe er sich stets sämtlichen Strafverfahren gestellt und zu keinem Zeitpunkt Fluchtanstalten getroffen (Rz. 23). Auch dass er einen freigewählten Verteidiger mandatiert habe, spreche gegen Fluchtgefahr (Rz. 24).
5.2.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Flucht mutmasslich auch im Kosovo auf ein Beziehungsnetz zugreifen könnte. Den Kontakt zu seiner Tochter und seinen Geschwistern könnte er auch vom Kosovo aus aufrechterhalten. Seine Tochter könnte ihn dort in den Schulferien besuchen. Es stimme, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit trotz laufender Strafverfahren nicht ins Ausland abgesetzt habe. Nun drohe dem Beschwerdeführer aber eine deutlich empfindlichere Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung. Aktuell sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner sozialen und familiären Einbettung in der Schweiz dem Strafverfahren durch Flucht ins Ausland entziehen könnte.
5.2.6. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025 sinngemäss aus, dass seine Ausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr durch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort nicht als widerlegt zu betrachten seien.
5.3. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt in familiärer, beruflicher und sozialer Hinsicht offenkundig in der Schweiz, wo er (was unbestritten ist) seit seiner Kindheit lebt und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Eröffnung Festnahme vom 16. Dezember 2024, zu Fragen
35 ff.). Von zentraler Bedeutung für seine Verankerung in der Schweiz scheinen dabei, wie aus seiner Beschwerde unschwer hervorgeht, seine familiären Verhältnisse zu sein. Dabei geht es einerseits um das von gegenseitiger Unterstützung geprägte Verhältnis zu seinen Geschwistern und Eltern. So sind der Beschwerdeführer und ein Bruder von ihm offenbar Angestellte der elterlichen I._____ GmbH (delegierte Einvernahme vom 14. Dezember 2024, zu Fragen 4 ff.; Eröffnung Festnahme vom 16. Dezember 2024, zu Frage 40). Die Eltern (bzw. die I._____ GmbH) haben dem Beschwerdeführer im Hinblick auf dessen Schulden angeblich ein Darlehen über Fr. 20'000.00 gewährt (Eingabe vom 30. Mai 2025, S. 3), und die Mutter des Beschwerdeführers übernimmt offenbar "regelmässig und nahezu täglich" die Betreuung der 13-jährigen Tochter des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 17). Andererseits geht es gerade um diese Tochter und deren Kindsmutter bzw. seine Lebenspartnerin, mit denen der Beschwerdeführer offenbar zusammenlebt und zu denen er nach eigenen Angaben ein "sehr enges Verhältnis" hat (Eingabe vom 30. Mai 2025, S. 3).
5.4. Es ist offensichtlich, dass im Fall einer Flucht insbesondere die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner erst 13-jährigen Tochter litte und weitaus weniger die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern, zu welchen sich die emotionale Verbundenheit (wie es aufgrund des Alters der Beteiligten auch nicht anders zu erwarten ist) weniger im Bedürfnis nach persönlicher Nähe als darin zu manifestieren scheint, dass man sich gegenseitig unterstützt, was auch aus der Ferne möglich ist. Dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter derart eng wäre, dass er nur schon deshalb eine Flucht nie in Betracht ziehen würde, lässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer zum Nachweis der Wichtigkeit dieser Beziehung (mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025, S. 3) einzig ausführte, dass er auch wegen des Geburtstags seiner Tochter aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wollen, wirkt dies wenig überzeugend, zumal der Umstand, dass der Beschwerdeführer weiter delinquiert zu haben scheint, obwohl er bereits mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. September 2022 (Beilage zum Haftantrag vom 16. Dezember 2024) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (hiervon 14 Monate bedingt und 6 Monate unbedingt) verurteilt worden war, erhebliche Zweifel erweckt, wie wichtig dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung eines engen persönlichen Kontakts zu seiner Tochter auch im Alltag tatsächlich ist.
Die gleichen Zweifel bestehen auch hinsichtlich des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin, zumal diese Beziehung zumindest keine ausschliessliche mehr bzw. nicht die einzige Liebes- und Intimbeziehung des Beschwerdeführers zu sein scheint, wenn man auf die vom Beschwerdeführer unbestritten gelassenen Ausführungen von B._____ abstellt (vgl. hierzu Eröffnung Festnahme von B._____ vom 16. Dezember 2024, zu Frage 6).
5.5. Der Beschwerdeführer nahm die bisher gegen ihn geführten Strafverfahren nicht zum Anlass für eine Flucht, obwohl die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau etwa mit Anklage vom 22. Dezember 2021 eine unbedingte
Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einen Landesverweis von 8 Jahren beantragte hatte (vgl. hierzu das bereits erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. September 2022) und er auch wegen des vor dem Bezirksgericht Brugg wegen bandenmässiger Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Strafverfahrens (vgl. hierzu Anklage vom 16. Oktober 2024 [Beilage zum Haftantrag vom 16. Dezember 2024]) im Falle seiner Verurteilung mit empfindlichen strafrechtlichen Sanktionen rechnen muss. Dies erweckt zunächst den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich nicht leichthin von ihm drohenden strafrechtlichen Sanktionen zu Fluchtgedanken verleiten lässt, sondern sich zwecks Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen vielmehr wirksam zu verteidigen versucht.
Dass der Beschwerdeführer gleichzeitig in schwerwiegender Weise weiter zu delinquieren und neue strafrechtliche Sanktionen mehr oder weniger in Kauf zu nehmen scheint, steht aber in einem gewissen Widerspruch zu seinen Verteidigungsbemühungen bzw. konterkariert diese geradezu. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass dem Beschwerdeführer strafrechtliche Sanktionen zwar lästig sind, er sich von ihnen und den damit einhergehenden Einschränkungen beruflicher, familiärer und sozialer Art bei seinem Tun aber letztlich wenig beeindrucken lässt. Der Beschwerdeführer wirkt abgebrüht und scheint sich in seinem Verhalten weniger von stabilen emotionalen Verbundenheiten (insbesondere auch familiärer Art) leiten zu lassen als von kurzfristig-situativen und eher selbstbezogenen Lagebeurteilungen, bei denen es um den eigenen Vorteil geht. Stellt man etwa auf die vom Beschwerdeführer unwidersprochen gelassenen Ausführungen von C._____ vom 6. Januar 2025 (Beilage zum Haftverlängerungsgesuch vom 7. März 2025) ab, verhielt es sich so, dass der Beschwerdeführer den ihm wegen einer Gefälligkeit zugetanen C._____ in skrupelloser Weise für eine gefährliche Kokainübergabe "missbraucht" zu haben scheint (zu Fragen 1 f., 14 f. und 33 ff.). Eine ähnliche Wechselhaftigkeit zeigt sich auch in seiner Beziehung zu seiner Lebenspartnerin. So scheint sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Trennung von ihr wiederholt strafbar gemacht zu haben, seit 2019 aber wieder in einer Partnerschaft mit ihr zu leben und auch eine Gewaltberatung in Anspruch genommen zu haben (vgl. begründetes Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. September 2022 [in den hierzu ergangenen Verfahrensakten SST.2024.59] E. 9.4), bevor er (wenn man den vom Beschwerdeführer unwidersprochen gelassenen Aussagen von B._____ folgt) zusätzlich eine Liebes- und Intimbeziehung zu B._____ einging.
Aus den genannten Gründen kann das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in früheren Strafverfahren nicht einfach in die Zukunft extrapoliert werden. Dass er bis anhin nicht geflohen ist, lässt eine Flucht nicht unwahrscheinlich erscheinen, weil sich daraus keine verlässlichen Rückschlüsse ziehen lassen, wie er seine Lage aktuell einschätzt und wie er sich weiter zu verhalten gedenkt. Massgeblich für seine aktuelle Lagebeurteilung dürften weiterhin nicht so sehr familiäre Emotionalitäten sein, sondern dürfte vielmehr die plausible Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sein, dass es für den Beschwerdeführer angesichts der ihm drohenden strafrechtlichen Sanktionen an sich keinen Grund gibt, sich dem Strafverfahren zu unterziehen.
Zwar ist es richtig, dass das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 8. September 2022 von einer von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits damals beantragten Landesverweisung absah. Dass eine entsprechende Interessenabwägung zwischen öffentlichen Wegweisungsinteressen und diesen entgegenstehenden privaten Interessen (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB) weiterhin zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde, steht aber keineswegs fest. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine gegen das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. September 2022 erhobene Berufung am 5. Juni 2024 zurückzog, nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Anschlussberufungserklärung vom 27. Mai 2024 unter anderem eine 8-jährige Landesverweisung beantragt hatte (vgl. Verfahrensakten SST.2024.59), weckt jedenfalls Zweifel, ob der Beschwerdeführer seine Chancen, eine Landesverweisung vermeiden zu können, tatsächlich weiterhin als "gut" einschätzt, wie von ihm mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 (S. 2) behauptet.
5.6. Zusammengefasst verhält es sich so, dass die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Verurteilung drohenden strafrechtlichen Sanktionen einen erheblichen Fluchtanreiz begründen, der – weil nicht durch die emotionale Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Familie aufgewogen – handlungsbestimmend sein dürfte. Für Fluchtgefahr spricht auch, dass der Beschwerdeführer offenbar Albanisch versteht und lesen kann und dass im Kosovo zwei Onkel von ihm mit Familien zu leben scheinen (begründetes Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. September 2022 E. 9.4; gemäss Stellungnahme vom 30. Juni 2025 lebt zumindest noch ein Onkel des Beschwerdeführers im Kosovo). Aufgrund des familiären Zusammenhalts wäre er bei einer Flucht in den Kosovo auch kaum auf sich allein gestellt. Schliesslich dürfte dem Beschwerdeführer der Fluchtentscheid auch dadurch erleichtert werden, dass er je nach Situation jederzeit darauf zurückkommen könnte, ohne dadurch bedingte erhebliche Nachteile (finanzieller, beruflicher, familiärer, sozialer, strafprozessualer oder – zumindest während einer bestimmten Zeit [Art. 61 Abs. 2 AIG] – ausländerrechtlicher Art) befürchten zu müssen. Weshalb der Beschwerdeführer die sich ihm mit einer Flucht eröffnende Option, zumindest einstweilen vom sicheren Ausland aus den weiteren Gang des Strafverfahrens zu verfolgen und womöglich auch von dort aus ungestört zu kolludieren, nicht wahrnehmen sollte, ist nicht ersichtlich. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejahte, ist nicht zu beanstanden.
5.7. Ersatzmassnahmen, mit denen sich der festgestellten Fluchtgefahr wirksam begegnen liesse, sind keine ersichtlich. Eine Flucht in den Kosovo wäre dem Beschwerdeführer mutmasslich auch ohne Reisepapiere auf dem Landweg einfach möglich. Die vom Beschwerdeführer (erst mit Beschwerde) vorgeschlagene Sicherheitsleistung scheidet nur schon deshalb aus, weil der nicht geständige Beschwerdeführer mit beträchtlichen Mengen an Betäubungsmitteln gehandelt zu haben scheint und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine angeordnete Sicherheitsleistung direkt oder indirekt mit deliktisch erlangten Mitteln finanziert würde, womit einer solchen keine fluchthemmende Wirkung zukäme. Zudem ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner mutmasslich erneuten Delinquenz die Rückzahlung des ihm de facto von seinen Eltern angeblich zur Schuldentilgung gewährten Darlehens über Fr. 20'000.00 erheblich gefährdete. Dies scheint den Beschwerdeführer aber nicht beeindruckt zu haben. Weshalb es sich bei einer Fluchtkaution in ähnlicher Höhe, die wohl von seinen Eltern geleistet werden müsste, nunmehr anders verhalten sollte, ist nicht einsichtig.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. Juli 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard