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Entscheid

SBK.2025.160

SBK.2025.160 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-12-08

8. Dezember 2025Deutsch27 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.160 (STA.2023.227) Art. 373 Entscheid vom 8. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- Genossenschaft A._____, führerin […] vertreten...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.160 (STA.2023.227) Art. 373

Entscheid vom 8. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- Genossenschaft A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigte B._____, […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […]

Anfechtungs- Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom gegenstand 27. März 2025 sowie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Juni 2025

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Genossenschaft A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 6. Januar 2023 Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigte) wegen Diebstahls.

Die Beschwerdeführerin warf der Beschuldigten im Wesentlichen vor, als stellvertretene Geschäftsführerin der Filiale C._____ in Q._____ im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 mehrfach Geld entwendet zu haben, indem sie an der Kasse falsche Transaktionen bzw. Auszahlungen durchgeführt habe.

1.2. Am 13. Februar 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Einsatz eines technischen Überwachungsgeräts im Sinne von Art. 280 lit. b StPO an (optische Überwachung), der mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2025 genehmigt wurde.

2.

2.1. Mit Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein.

Diese Teileinstellungsverfügung wurde am 28. März 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

2.2. Mit Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 11. April 2023 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein.

Diese Einstellungsverfügung wurde am 5. Juni 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 23. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:

" 1. Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2025 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Weiterführung des kompletten Strafverfahrens (sowie der Anklageerhebung) gegen die Beschuldigte zurückzuweisen.

2.

Es sei festzustellen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Verfahrensaufsplittung gesetzeswidrig erfolgte und dementsprechend die Einstellungsverfügung vom 27. März 2025 ebenfalls aufzuheben ist und ebenso an die Vorinstanz zur Weiterführung des kompletten Strafverfahrens (sowie allfälligen Anklageerhebung) gegen die Beschuldigte zurückzuweisen.

3.

Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung (inkl. MwSt von 8.1%) zulasten der Beschuldigten, eventualiter zulasten der Staatskasse zuzusprechen.

4.

Es seien die vollständigen Strafverfahrensakten beizuziehen.

5.

Die Beschwerdeführerin behält sich ausdrücklich vor, ihre Anträge und Ausführungen zu modifizieren und zu ergänzen.

6.

Ansonsten alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten, eventualiter zulasten der Staatskasse."

3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Juli 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2025.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 beantragte die Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, die sich auch als Zivil- und Strafklägerin konstituiert hat, zur Beschwerde legitimiert.

1.2

1.2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde sowohl gegen eine Verfahrensauftrennung und damit einhergehend die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 als auch gegen die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025. Auf die Eintretensvoraussetzungen dieser beiden separaten Anfechtungsgegenstände ist nachfolgend gesondert einzugehen.

1.2.2

1.2.2.1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde diesbezüglich aus, mit Verfügung vom 7. Januar 2025 sei ihr der Verfahrensabschluss mitgeteilt und eine Einstellungsverfügung betreffend den Anzeigezeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 in Aussicht gestellt worden. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 sei der Beschuldigten dieselbe Parteimitteilung zugestellt und gleichzeitig die Ausfällung eines Strafbefehls für den Tatzeitraum vom 1. Januar 2023 bis 11. April 2023 in Aussicht gestellt worden. Ob diese Parteimitteilung vom 31. Januar 2025 der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich mitgeteilt worden sei, lasse sich aus den Akten nicht zweifellos rekonstruieren. Sollte sich herausstellen, dass die involvierten Parteien unterschiedlich mit verfahrensleitenden Verfügungen bedient worden seien, so sei diese Vorgehensweise als unzulässig und als willkürlich zu rügen (Beschwerde, Rz. 11 ff.). Die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 erweise sich auch inhaltlich als willkürlich. Dies habe in besonderem Masse zu gelten, weil die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Es könne nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin sein, bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungs- und Offizialmaxime die Amtsführung ständig zu überwachen und auf ihre Rechtmässigkeit hin zu kontrollieren. Aufgrund der ebenfalls erhobenen Rügen im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 sowie des engen sachlichen Konnexes der Strafvorhalte sei auch die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 von Amtes wegen aufzuheben. Die anwaltlich vertretene Beschuldigte könne sich nicht auf den Gutglaubensschutz berufen. Bei der bis anhin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sei durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein in mehrfacher Hinsicht unzutreffender Eindruck vermittelt worden. Darauf basierend sei gegen die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 nichts unternommen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich in einem Grundlagenirrtum befunden (Beschwerde, Rz. 19 ff.). Bei diesem Verfahrensgang sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Beschuldigte (recte: die Beschwerdeführerin) die Teileinstellungsverfügung anfechten würde. Unmittelbar nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist der Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Beschwerdeführerin eröffnet, dass – trotz mehrfach in Aussicht gestellten Strafbefehls – auch bezüglich der Tatvorwürfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 11. April 2023 eine Einstellungsverfügung beabsichtigt werde. Diese Art der Strafverfahrensaufteilung sowie die Handhabung im vorliegenden Fall sei als willkürlich zu rügen. Diese Verfahrensführung erwecke den Eindruck, dass es der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um die möglichst schnelle Erledigung einer Pendenz unter Zuhilfenahme unzulässiger verfahrensrechtlicher Kniffe gegangen sei (Beschwerde, Rz. 22 ff.).

1.2.2.2

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält mit Beschwerdeantwort dagegen, dass den Parteien gemäss Art. 318 StPO die Anklageerhebung und Einstellung mitgeteilt werden müsse, nicht aber der Erlass des Strafbefehls. Mit Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 sei ein Verfahrensteil eingestellt worden. Gegen diese Verfügung sei keine Beschwerde erhoben worden, weshalb sie rechtskräftig sei. Die vorliegende Beschwerde erfolge verspätet. Bei der an die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 anschliessenden Prüfung der Akten und beim Entwurf des angekündeten Strafbefehles habe sich eine abweichende rechtliche Würdigung ergeben, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Parteien die Verfahrenseinstellung des restlichen Teils in Aussicht gestellt habe und daraufhin die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 erlassen habe.

1.2.2.3

Die Beschuldigte bringt mit Beschwerdeantwort vor, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 verspätet erfolgt sei, da diese Verfügung den Parteien im April 2025 zugestellt worden sei. Eine irgendwie geartete sachliche Konnexität ermögliche keine Ausweitung der Beschwerde auf eine längst in Rechtskraft erwachsene Einstellungsverfügung. Art. 318 StPO, der die Parteimitteilung regle, begründe keinen Anspruch, dass das Verfahren auch tatsächlich in der angekündigten Form beendet oder weitergeführt werde. Die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 sei der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich eröffnet worden. Entgegen der Beschwerdeführerin gehe es vorliegend nicht vordergründig um eine Frage des Gutglaubensschutzes, sondern um die Frage einer Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO, deren Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllt seien. Hätte die Beschwerdeführerin den der Teileinstellungsverfügung zugrunde liegenden Zeitraum weiter beurteilt haben wollen, hätte sie bereits damals ohne Weiteres Beschwerde erheben können.

1.2.3

Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Der Hinweis auf die Erledigungsart ist nicht verbindlich (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271). Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, nur einen Teil der von der Privatklägerschaft behaupteten Taten zu verfolgen, ist die Staatsanwaltschaft bezüglich der unberücksichtigt gebliebenen Taten zum Erlass einer expliziten Teileinstellungsverfügung verpflichtet (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.5).

Gegenstand der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte war der Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 11. April 2023. Mit Parteimitteilung vom 7. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die Vorwürfe betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 in Aussicht (act. 40.1). Mit Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 wurden die Vorwürfe betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eingestellt. Dass mit einer solchen Teileinstellung eine "Verfahrensaufteilung" einhergeht, ist aufgrund des klar bezeichneten Zeitraums in der Parteimitteilung vom 7. Januar 2025 und der Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 auch für den juristischen Laien erkennbar. Da die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zunächst beabsichtigte, nur einen Teil der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe weiter zu verfolgen und die Teileinstellung den Parteien korrekt in Aussicht stellte, ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus prozessualer Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden. Daran ändert auch eine allfällige sachliche Konnexität des Teileinstellungssachverhalts zu den übrigen untersuchungsgegenständlichen Vorwürfen nichts, handelt es sich doch um zwei voneinander abzugrenzende Zeiträume. Ebenso hat der Umstand, dass später auch der übrige Teil der Strafuntersuchung eingestellt wurde, obschon zunächst eine Erledigung mittels Strafbefehls in Aussicht gestellt wurde, keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025, ist der Hinweis auf die Erledigungsart schliesslich nicht verbindlich (vgl. hievor).

1.2.4

Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Gegen (andere) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann ebenfalls

innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachweis der Schweizerischen Post am 3. April 2025 zugestellt, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Die 10-tägige Frist zur Beschwerdeerhebung begann somit am 4. April 2025 zu laufen und endete am 14. April 2025 (Art. 90 StPO). Die Beschwerde vom 23. Juni 2025 erfolgte damit in Bezug auf die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 nach abgelaufener Beschwerdefrist. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit einer mit der Teileinstellung einhergehenden Verfahrensaufteilung. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Soweit sich die Beschwerde im Übrigen gegen die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 richtet, ist auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 319 StPO).

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 319 StPO).

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 damit, dass sich der Tatverdacht auf die durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 13. Februar 2023 angeordnete optische Überwachung stütze. Aufgrund der im Kassenbereich montierten Kameras habe gegen die Beschuldigte der Verdacht bestanden, im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. März 2023 (recte: 28. Februar 2023 bis 31. März 2023; vgl. dazu act. 515 und 713) 11 Manipulationen am Kassensystem vorgenommen zu haben, indem sie u.a. beim Einkassieren Einkäufe sowie Rücknahmen verschiedener Kunden im System erfasst und im Anschluss daran wieder storniert habe, ohne das Geld wieder an die Kunden herauszugeben. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Beschuldigte den entsprechenden Geldbetrag bar aus der Kasse genommen oder sich mittels Paysafe-Karten oder weiteren Wertkarten ausbezahlt. Vorliegend bestehe aufgrund der Überwachung gegenüber der Beschuldigten der Tatverdacht auf mehrfache Tatbegehung, wobei die einzelnen Handlungen – auch wenn von einem Tatvorsatz pro Tag ausgegangen würde – allesamt offensichtlich unter Fr. 300.00 liegen würden und damit als geringfügig im Sinne von Art. 172ter StGB zu qualifizieren seien. Insgesamt würden der Beschuldigten demnach im Zeitraum von zwei Monaten elf Delikte vorgeworfen, wobei sich der gesamte Deliktsbetrag auf Fr. 576.00 belaufe. Die Beschuldigte habe im besagten Zeitraum monatlich insgesamt ca. Fr. 4'200.00 verdient. Aufgrund der Umstände sei vorliegend nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigte darauf eingerichtet habe, mittels der obgenannten Tatbegehungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung darstellen würden. Angesichts des Tatvorgehens und des Gesamtwerts der Delikte sei Gewerbsmässigkeit klarerweise zu verneinen. Da Gewerbsmässigkeit zu verneinen sei, bleibe es beim Tatverdacht des mehrfachen geringfügigen Diebstahls bzw. mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Da für die geringfügige Deliktsbegehung die Anordnung einer technischen Überwachung nicht möglich sei, seien die entsprechenden Videoaufzeichnungen nicht verwertbar. Ohne die entsprechenden Videoaufzeichnungen könne der Beschuldigten kein Tatverdacht nachgewiesen werden. In Bezug auf die Urkundenfälschung sei zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, dies sei mit dem Kunden D._____ vereinbart gewesen. D._____ habe die Angabe der Beschwerdeführerin bestätigt. Es sei daher nicht nachweisbar, dass sie die Rückgabe der Flasche und die Auszahlung der Depotzahlung fingiert und dies unterschriftlich bestätigt habe.

3.2. Die Beschwerdeführerin trägt in Bezug auf die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 beschwerdeweise vor, die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte Praxis zur Gewerbsmässigkeit sei unzutreffend und unvollständig und im Resultat als gesetzeswidrig zu rügen. Entscheidend für die Privilegierung sei, dass die Tat auf ein geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet sei. Somit sei das subjektive Kriterium der Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg entscheidend. Im vorliegenden Fall könne offensichtlich nicht von einer Bagatelldelinquenz die Rede sein. Die per Video ermittelte Deliktssumme bei insgesamt zehn vorgeworfenen Delikten für März 2023 betrage bereits Fr. 533.70. Es sei von einer sogenannten tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen. Die Tathandlungen würden sich allesamt gegen die Beschwerdeführerin richten. Sie basierten regelmässig auf der dreisten und raffinierten Ausnutzung der einer stellvertretenden Ladenleiterin zukommenden Vertrauensposition. Bezüglich der Gewerbsmässigkeit brauche die Einnahmequelle nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit könne als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein könne. Wesentlich sei jedoch, dass die Beschuldigte sich darauf einrichte, durch ihr deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten ihrer Lebensgestaltung darstellen würden. Zudem müsse sie die Tat bereits mehrfach begangen haben und es müsse aus den gesamten Umständen geschlossen werden, sie sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Ein monatlicher Deliktsbetrag von mehr als Fr. 500.00 stelle einen namhaften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung dar.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält mit Beschwerdeantwort dagegen, nachdem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Serien- und Mehrfachtaten keine Handlungseinheit mehr bilden würden und keine Gewerbsmässigkeit vorliege, müsse von mehrfacher geringfügiger Tatbegehung ausgegangen werden.

3.4. Die Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb die stellvertretende Leitungsposition gegen eine Bagatelldelinquenz sprechen soll. Weiter bleibe unklar, wem die behaupteten Delikte zurechenbar wären. Sodann sei keine tatbestandliche Handlungseinheit auszumachen, da kein Straftatbestand in Frage stehe, dessen Tatbestandsmässigkeit mehrere Einzelhandlungen bedingen würde. Selbst bei Zurechnung der behaupteten Deliktssumme zu einer Person stelle dies keinen namhaften Betrag an die Lebenshaltungskosten dar.

4.

4.1. Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

Nach Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungsoder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt (erste Tatvariante) oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt (zweite Tatvariante).

4.2. Ausweislich der Akten wird der Beschuldigten folgender modus operandi vorgeworfen: Die Beschuldigte habe über einen längeren Zeitraum durch verschiedene Vorgänge das Kassensystem der Filiale C._____ manipuliert, indem sie Einkäufe von Kunden nach erfolgter Bezahlung wieder storniert sowie fiktive Warenrückgaben und Depotauszahlungen fiktiver Gasflaschenrückgaben erfasst habe. Die vom Kassensystem dadurch erzeugten Stornierungs- und Rückgabequittungen habe sie daraufhin in die Kasse gelegt, ohne Geld aus der Kasse zu nehmen bzw. an Kunden auszuzahlen. Dadurch habe sie eine Diskrepanz zwischen Kassenbestand gemäss Kassensystem sowie tatsächlichem Kassenbestand geschaffen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Beschuldigte jeweils diesen Differenzbetrag wieder ausgeglichen, indem sie das überschüssige Bargeld entwendet und/oder für sich selbst Paysafe-Karten "erworben" und im Kassensystem erfasst habe, ohne dafür bezahlt zu haben (vgl. act. 511; 514 f.; 523).

Ausgehend von diesem modus operandi hat nicht die Manipulation des Kassensystems, sondern erst die mutmassliche spätere Entwendung von Bargeld aus der Kasse bzw. von Paysafe-Karten Einfluss auf die Vermögensbestände gehabt und damit einen allfälligen Vermögensschaden verursacht. Die fraglichen Manipulationen am Kassensystem an und für sich hatten keine Vermögensverschiebung zur Folge und wären dafür auch nicht notwendig gewesen. Vielmehr dienten sie einzig der (vorsorglichen) Verschleierung der Entwendung. Der Straftatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB setzt jedoch in seiner ersten Tatvariante eine durch die Manipulation eines Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgangs herbeigeführte Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern voraus, was vorliegend nicht gegeben zu sein scheint. Die zweite Tatvariante setzt demgegenüber eine auf die Vermögensverschiebung folgende Manipulation eines Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgangs zum Zwecke des Verdeckens der bereits erfolgten Vermögensverschiebung voraus ("unmittelbar danach verdeckt"). Aufgrund der zeitlichen Abläufe (Vornahme der Manipulation zeitlich vor der Entwendung des Bargeldes) fällt vorliegend auch die zweite Tatvariante ausser Betracht.

Angesichts dessen drängt sich vorliegend primär eine Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls nach Art. 139 StGB auf.

4.3. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Von der Rechtsprechung wird ein Betrag von maximal Fr. 300.00 als geringer Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB angesehen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.1). Entscheidend für die Privilegierung ist ein subjektives Kriterium, nämlich die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg. Art. 172ter StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte. War der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.00 liegt (BGE 123 IV 197 E. 2a).

Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten, wie etwa beim Raub (Art. 140 StGB), schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Von einer natürlichen Handlungseinheit wird ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.4 m.w.H.).

Der Beschuldigten wird vorgeworfen, jeweils durch mehrere Einzelmanipulationen einen Bargeldüberschuss in der Kasse generiert zu haben und zu einem späteren Zeitpunkt den Überschuss entweder in Form von Bargeld oder Paysafe-Karten gesamthaft entwendet zu haben. Daraus folgt, dass mit Blick auf Art. 172ter StGB jedenfalls nicht die einzelne Manipulation des Kassensystems, sondern – wenn überhaupt – die anschliessende Entwendung des Bargelds bzw. der Paysafe-Karten als Gesamtbetrag verschiedener Manipulationen massgeblich sein kann.

Während der Tatverdacht hinsichtlich der Manipulationen des Kassensystems auf den Videoaufnahmen der optischen Überwachung sowie den Belegen des Kassensystems beruht (vgl. act. 162, 514 f. und 713 ff.) und sich damit klar eingrenzen lässt, ist ausweislich des Rapports der Kantonspolizei Aargau vom 22. Juli 2024 (noch) nicht bekannt, wann bzw. in welchen Abständen die Beschuldigte die dadurch generierten Kassenüberschüsse entwendet haben soll (vgl. act. 511). Es lässt sich daher nicht mit Sicherheit feststellen, auf welche Deliktssumme sich die einzelne Entwendungshandlung beläuft.

Auffallend ist jedoch, dass die der Beschuldigten vorgeworfenen Manipulationen des Kassensystems jeweils in Phasen von mehreren Tagen stattgefunden haben, worauf eine Pause folgte, bis wieder eine weitere Phase mit Manipulationen über mehrere Tage verteilt stattgefunden haben soll. So soll die Beschuldigte durch ihre Manipulationen am 28. Februar 2023 einen Kassenüberschuss von Fr. 42.30 (vgl. act. 713), am 1. März 2023 von Fr. 130.00, am 3. März 2023 von Fr. 185.00 und am 4. März 2023 von Fr. 109.35 (17:29 Uhr: Fr. 52.75; 19:49 Uhr: Fr. 56.60, vgl. act. 721) erzeugt haben. Daraufhin folgte eine Pause bis zu einer nächsten Phase, bei welcher die Beschuldigte am 14. März 2023 einen Kassenüberschuss von Fr. 16.80 und am 16. März 2023 von Fr. 20.85 (18:21 Uhr: Fr. 12.95; 18:50 Uhr: Fr. 7.90) verursacht haben soll. Schliesslich sollen daraufhin am 31. März 2023 drei weitere Manipulationen von insgesamt Fr. 128.35 stattgefunden haben. Weiter fällt dabei auf, dass diese Phasen in Anbetracht der verhältnismässig kurzen Überwachungsdauer mit einer gewissen Regelmässigkeit auftreten und sich die jeweiligen Manipulationen grösstenteils auf Klein- und Kleinstbeträge beziehen. Letzteres ist wohl dem der Beschuldigten vorgeworfenen modus operandi geschuldet, hängt die jeweilige Höhe der Manipulationen schliesslich vom konkreten Geschäftsgang der Filiale ab, mithin der Höhe der jeweiligen Einkäufe, bei welchen die Kundschaft in bar bezahlt, sowie den normalerweise zu erwartenden Rückgaben von Waren und Gasflaschen.

Die der Beschuldigten vorgeworfenen Einzelhandlungen zeichnen sich zudem dadurch aus, dass sie sich allesamt im Rahmen des Anstellungsverhältnisses der Beschuldigten bei der Beschwerdeführerin ereignet haben sollen. Die Beschuldigte habe mithin nicht als Aussenstehende gehandelt, die in dieser Filiale C._____ allenfalls sporadisch die Möglichkeit gehabt hätte, etwas zu entwenden. Vielmehr habe sie als stellvertretende Geschäftsführerin der Filiale jederzeit Zugriff auf die Kasse und das Kassensystem gehabt. Dadurch entsteht der Eindruck, dass die Verteilung der Einzelhandlungen auf aufeinanderfolgende Tage bzw. regelmässige Phasen gezielt dazu diente, nicht die Aufmerksamkeit anderer Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung bzw. der Buchhaltung auf sich zu ziehen. Das sukzessive Vorgehen bezweckte mithin die Verschleierung der mutmasslichen Diebstähle, was den modus operandi als besonders ausgeklügelt und perfide erscheinen lässt. Bei einer solchen Betrachtungsweise muss davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Einzelhandlungen zumindest teilweise auf einem einheitlichen Willensakt beruhen. Gleichzeitig kann der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang nicht von der Hand gewiesen werden. Dadurch erscheinen die der Beschuldigten vorgeworfenen (Einzel-)Handlungen auch bei einer objektiven Betrachtung teilweise noch als einheitliches Tatgeschehen. Entsprechend sind die als einheitliches Geschehen erscheinenden Einzelhandlungen gesamthaft zu betrachten und die Deliktssummen zu addieren. Für die Phase vom 28. Februar 2023 bis 4. März 2023 beläuft sich dabei die Deliktssumme bereits auf deutlich über Fr. 300.00. Die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB fällt damit ausser Betracht. Welche weiteren Phasen ebenfalls auf demselben Willensakt gründen, wird noch zu klären sein.

Da die Geringfügigkeit des mutmasslichen Diebstahls zu verneinen ist, handelt es sich nicht lediglich um eine Übertretung. Infolgedessen fällt eine Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen der Überwachung mittels technischer Überwachungsgeräte (Art. 280 i.V.m. Art. 269 StPO) nicht von vornherein ausser Betracht. Die Einstellung des Verfahrens vom 3. Juni 2025 erfolgte daher zu Unrecht. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich insofern als begründet.

4.4. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2023 vom 28. August 2025 E. 1.3.2).

Die der Beschuldigten vorgeworfenen Diebstähle belaufen sich für den Zeitraum März 2023 auf eine Deliktssumme von insgesamt Fr. 590.35 (inkl. 28. Februar 2023: Fr. 632.65; vgl. E. 4.3 hievor). Das Nettoeinkommen der Beschuldigten belief sich zum damaligen Zeitpunkt auf Fr. 4'000.00 (act. 7). Die mutmassliche Deliktssumme betrug im März 2023 demnach rund einen Siebtel des regulären Einkommens der Beschuldigten, was einen nicht zu vernachlässigenden Anteil am Gesamteinkommen darstellt. Wie bereits in E. 4.3 dargetan, zeichnete sich das mutmasslich sukzessive Vorgehen der Beschuldigten durch regelmässige Phasen sowie eine Vielzahl von Einzelhandlungen aus. Angesichts der Deliktssumme und der Regelmässigkeit des mutmasslich deliktischen Handelns erscheint die für die Annahme der Gewerbsmässigkeit notwendige soziale Gefährlichkeit nicht per se ausgeschlossen, zumal sich der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" richten muss. Eine abschliessende Prüfung kann indessen offenbleiben, nachdem die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 bereits mangels Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB aufzuheben ist.

4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels Geringfügigkeit des mutmasslichen Diebstahls die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen der Überwachung mittels technischer Überwachungsgeräte nicht von vornherein ausser Betracht fällt. Infolgedessen erfolgte die Einstellung des Verfahrens diesbezüglich zu Unrecht. In der Beschwerdebegründung grundsätzlich unbestritten geblieben ist hingegen die Einstellung betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 1. März 2023. Damit erübrigen sich weitere Erwägungen diesbezüglich, womit die Einstellung in diesem Punkt Bestand hat.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Juni 2025 mit Ausnahme der Einstellung des Vorwurfs betreffend die angeblich am 1. März 2023 begangene Urkundenfälschung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist anzuweisen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.

5.

5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde insoweit, als sie die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 beantragt. In Bezug auf die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Insgesamt obsiegt die Beschwerdeführerin mithin zur Hälfte. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Rahmen ihres Obsiegens richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom noch offenen Ausgang des Strafverfahrens ab. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

5.3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Juni 2025 mit Ausnahme der Einstellung des Vorwurfs betreffend Urkundenfälschung, angeblich begangen am 1. März 2023, aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 1'076.00, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 538.00 auferlegt und in diesem Umfang mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 8. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz