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Entscheid

SBK.2025.166

SBK.2025.166 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-07-16

16. Juli 2025Deutsch27 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.166 (HA.2025.336; STA.2025.4855) Art. 204 Entscheid vom 16. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.:...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.166 (HA.2025.336; STA.2025.4855) Art. 204

Entscheid vom 16. Juli 2025

Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Simona Minnig, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 24. Juni 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch.

Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni 2025 festgenommen.

2.

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2025, eingereicht und unterzeichnet von der stellvertretenden leitenden Oberstaatsanwältin, bis einstweilen am 21. September 2025 in Untersuchungshaft versetzt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 26. Juni 2025 zugestellte Verfügung vom 24. Juni 2025 am 26. Juni 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:

" 1. Es sei die Haftverfügung HA.2025.336 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Juni 2025 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

« 1. Der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wird abgewiesen und der Beschuldigte wird unverzüglich aus der Haft entlassen.

2.

Über die Kosten des Verfahrens (inkl. der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin) wird in der Hauptsache entschieden.»

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zzgl. 8,1 % MwSt.)."

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 1. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne.

3.4. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

3.5. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Nach Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, die mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 24. Juni 2025 angeordnete Untersuchungshaft sei von einer unzuständigen Staatsanwaltschaft bzw. Oberstaatsanwältin beantragt worden und sei daher im Ergebnis unrechtmässig, weshalb er aus der Haft zu entlassen sei. Entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfolgt er mit dieser Beschwerde – auch wenn er nicht geltend macht, die materiellen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft seien nicht gegeben – einen praktischen Nutzen, nämlich die Haftentlassung, weshalb ihm ein Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer künftig möglicherweise wieder inhaftiert werden sollte, würde er vorliegend entlassen werden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen im Übrigen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Oberstaatsanwaltschaft komme gegenüber den dezentralen Staatsanwaltschaften und der kantonalen Staatsanwaltschaft sowohl eine Kontroll- und Aufsichtsfunktion als auch eine allgemeine Weisungsfunktion für die Arbeit der Staatsanwaltschaften zu. Aufgrund der hierarchisch übergeordneten Funktion der Oberstaatsanwaltschaft verfüge diese auch über ein Weisungsrecht im Einzelfall. Dass die einzelnen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und ihrer direkten Vorgesetzten (Leitung) verbindlich zu beachten hätten, ergebe sich insbesondere aus § 7 Abs. 2 EG StPO. Es entspreche somit dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass die Oberstaatsanwaltschaft auch in konkreten Einzelfällen ihre Kontrolle ausüben und konkrete Einzelfallanweisungen erteilen könne, was denn auch mit der Formulierung von § 4 Abs. 5 EG StPO Eingang ins Gesetz gefunden habe. Danach stünden der Oberstaatsanwaltschaft im einzelnen Strafverfahren die gleichen Befugnisse wie den Staatsanwaltschaften zu. Gestützt darauf sei somit festzuhalten, dass die stellvertretende leitende Oberstaatsanwältin legitimiert sei, für die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu handeln und mithin den Haftantrag einzureichen (angefochtene Verfügung, E. 2.2).

Die Vorinstanz bejahte daraufhin den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr und beurteilte die einstweilen für 3 Monate anzuordnende Untersuchungshaft als verhältnismässig (angefochtene Verfügung, E. 3).

2.2

Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei von Gesetzes wegen seit Eröffnung des Verfahrens für sämtliche Verfahrenshandlungen zuständig. Ungeachtet dessen wirke seit Beginn die stellvertretende leitende Oberstaatsanwältin als Vertreterin für die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft. Eine etwaige Verfügung, welche die Verfahrensleitung ungeachtet der gesetzlich vorgeschriebenen Zuständigkeit einstweilen an die Oberstaatsanwaltschaft übertrage, liege nicht vor. Nach § 4 Abs. 5 EG StPO, zweiter Satz, könne die Oberstaatsanwaltschaft jederzeit Verfahren an sich ziehen. Dies heisse jedoch nicht, dass beliebige und einzelne Verfahrenshandlungen in einem Verfahren einer regionalen Staatsanwaltschaft durch die Oberstaatsanwaltschaft vorgenommen werden könnten, sondern, dass die Verfahren als eigentliche Verfahren von der Oberstaatsanwaltschaft übernommen und fortan unter ihrer Verfahrensleitung geführt würden. Die konkretisierende Beilage 3 zur Botschaft zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) halte ausdrücklich fest, dass die "gleichen Befugnisse wie die kantonalen Staatsanwaltschaften" erst greifen würden, nachdem die Oberstaatsanwaltschaft ein allfälliges Verfahren an sich gezogen habe. § 4 Abs. 5 EG StPO, erster Satz, sei daher mitnichten eine Rechtsgrundlage für die jederzeitige Vornahme beliebiger Verfahrenshandlungen durch die Oberstaatsanwaltschaft.

Es erscheine zudem nicht zulässig, aus einem Weisungsrecht der Oberstaatsanwaltschaft gegenüber den Staatsanwaltschaften eine Rechtsgrundlage abzuleiten, welche "konkrete Einzelfallanweisungen" erlaube, damit aber eigentliche Verfahrenshandlungen meine. Eine Weisung wirke stets nur zwischen der Vorgesetzten und der ihr Unterstellten. Die Oberstaatsanwaltschaft habe das Verfahren weder formell an sich gezogen, noch bestehe die Absicht, das Verfahren durch die Oberstaatsanwaltschaft führen zu lassen. Es gehe nicht an und sei vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehen, dass die Oberstaatsanwaltschaft sich jederzeit formlos in von den Staatsanwaltschaften geführte Verfahren ein- und ausklinken könne.

Die von der stellvertretenden leitenden Oberstaatsanwältin vorgenommenen Verfahrenshandlungen seien somit nichtig und der Haftantrag wäre von vornherein abzuweisen gewesen, soweit überhaupt darauf hätte eingetreten werden können.

Selbst wenn von einer rechtsgenüglichen Grundlage für derartige stellvertretende Handlungen einzelner Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte auszugehen wäre, sei eventualiter dennoch festzustellen, dass der formlose Wechsel der verfahrensleitenden Behörde bzw. Verwaltungseinheit rechtsstaatlich nicht zulässig sei. Mangels entsprechender verfahrensleitender Verfügung seien die im Anschluss erfolgten Handlungen aufgrund fehlender Zuständigkeit mutmasslich nichtig, mindestens aber anfechtbar. Auch aus diesem Grund sei die zum Nachteil des Beschwerdeführers angeordnete Untersuchungshaft unzulässig.

2.3

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält mit Beschwerdeantwort dagegen, die Oberstaatsanwaltschaft habe gestützt auf § 4 Abs. 5 EG StPO zwei Möglichkeiten: Sie könne entweder ein Verfahren, das bei einer regionalen Staatsanwaltschaft hängig sei, an sich ziehen oder umteilen oder sie könne für die einzelnen Staatsanwaltschaften handeln. Sobald ein Verfahren nicht mehr bei einer Staatsanwaltschaft hängig sei, weil bereits Anklage erhoben worden sei, könne die Oberstaatsanwaltschaft gemäss Satz 2 von § 4 Abs. 5 EG StPO das Verfahren nicht mehr an sich ziehen und es auch nicht mehr umteilen. Diese Einschränkung in Satz 2 verdeutliche denn auch folgerichtig, dass die Bestimmung überwiegend Verfahrensleitungskompetenzen regle, welche der Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung gar nicht mehr zukommen würden. Die Oberstaatsanwaltschaft könne aber gemäss Satz 1 für die Staatsanwaltschaften handeln und Parteirechte im gerichtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren wahrnehmen. Dies tue sie denn auch regelmässig.

Entgegen dem Beschwerdeführer benötige dieses Vorgehen auch keine separate Verfügung, da die Oberstaatsanwaltschaft für die regionalen Staatsanwaltschaften handle, wechsle lediglich die Zuständigkeit der Verfahrensleitung, was im Alltag einer Staatsanwaltschaft häufig passiere, ohne dass dafür eine Verfügung erlassen würde. Anders wäre vorzugehen, wenn die Oberstaatsanwaltschaft das Verfahren an sich ziehen oder umteilen würde, dies würde mittels Verfügung den Parteien mitgeteilt, damit diese wissen würden, an welche Staatsanwaltschaft sie Eingaben richten könnten.

2.4

Der Beschwerdeführer bringt mit Stellungnahme vom 9. Juli 2025 dagegen vor, die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Oberstaatsanwaltschaft ein Verfahren formell nicht mehr auf sich umteilen und übernehmen dürfe, sei nicht

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Aus der angeblichen Tatsache, dass seit Jahren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte die regionalen Staatsanwaltschaften an einzelnen Gerichtsverhandlungen vertreten würden, könne aber sicherlich keine Praxis abgeleitet werden. Ein solches Vorgehen entbehre auch – Fälle gemäss § 40 Abs. 2 EG StPO ausgenommen – einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Wie das Obergericht des Kantons Aargau im Zusammenhang mit einer Zuständigkeitsstreitigkeit zuletzt mit Nachdruck festgehalten habe, werde gesetzwidriges Handeln nicht dadurch gerechtfertigt, dass es bisher nicht aufgefallen und daher nicht beanstandet worden sei. Solange in keinem Fall geprüft worden sei, ob § 4 Abs. 5 EG StPO, erster Satz, eine rechtsgenügliche Grundlage für die Vertretung darstelle, sei eine Berufung auf die entsprechenden Verfahren als eigentliche Präjudizien unbehelflich. Zudem behandle keines der zitierten Verfahren den konkret interessierenden Fall der Vertretung während laufender Strafuntersuchung. Zur Frage, ob eine (punktuelle) Übernahme der Verfahrensleitung eines regionalen Verfahrens durch die Oberstaatsanwaltschaft einer Verfügung bedürfe, sei darauf hingewiesen, dass eine regionale Staatsanwältin und ein Oberstaatsanwalt offensichtlich nicht der gleichen Behörde angeschlossen seien, weshalb die entsprechenden Hinweise der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach gegenseitige Vertretungen an der Tagesordnung seien – wobei allerdings lediglich solche innerhalb derselben Behörde gemeint sein könnten – an der Sache vorbeigehen würden.

3.

3.1

3.1.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. Auch können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden (Art. 12 StPO). In der Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden sind Bund und Kantone jedoch grundsätzlich frei (vgl. Art. 14 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln namentlich Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit die Strafprozessordnung oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO). Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen (Art. 14 Abs. 3 StPO). Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht (Art. 14 Abs. 4 StPO). Schliesslich regeln sie die Aufsicht über ihre Strafbehörden (Art. 14 Abs. 5 StPO).

3.1.2

Betreffend die Organisation der Staatsanwaltschaft stehen den Kantonen im Wesentlichen zwei Organisationsmodelle zur Verfügung: Einerseits eine hierarchisch gegliederte, i. d. R. in verschiedene Abteilungen unterteilte Staatsanwaltschaft, die von einem Ersten Staatsanwalt geführt wird. Die Leitungs-, Aufsichts-, Genehmigungs- und Kontrollfunktionen übt dieser im Rahmen seiner Führung entweder direkt oder mittelbar über die leitenden Staatsanwälte aus (USTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 14 StPO). Anderseits eine Organisation mit einer Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft als eigenständige Oberbehörde, die ihre Leitungs-, Aufsichts-, Genehmigungs- und Kontrollfunktionen getrennt von der Staatsanwaltschaft (oder den Staatsanwaltschaften) ausübt. In diesem Fall hat sie die Genehmigungs- bzw. Einsprachekompetenz gemäss Art. 322 Abs. 1 und Art. 354 Abs. 1 StPO und die Rechtsmittellegitimation gemäss Art. 381 Abs. 2 StPO inne. Die Oberoder Generalstaatsanwaltschaft braucht diese gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen, da sie sonst als eigenständige, von der Staatsanwaltschaft getrennte Behörde keine direkte hierarchische Leitungs- und namentlich Aufsichtsmöglichkeit hat (USTER, a.a.O., N. 9 zu Art. 14 StPO).

3.1.3

Der Kanton Aargau hat die Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt (vgl. § 1 Abs. 1 EG StPO). Als Organisationsmodell für die Staatsanwaltschaft hat der Kanton Aargau das zweite der beiden oben beschriebenen Modelle mit einer aus den (für bestimmte Sachfragen oder Regionen zuständigen) Staatsanwaltschaften ausgegliederten, hierarchisch übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft gewählt. § 3 Abs. 1 EG StPO hält fest, dass die Aufgaben der Staatsanwaltschaft von der Oberstaatsanwaltschaft, der kantonalen Staatsanwaltschaft und sechs Staatsanwaltschaften für die Bezirke wahrgenommen werden.

3.1.4

Gemäss § 4 Abs. 4 EG StPO beaufsichtigt die Oberstaatsanwaltschaft die kantonale Staatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften für die Bezirke. Sie sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung sowie die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaften. Nach § 4 Abs. 5 EG StPO stehen der Oberstaatsanwaltschaft im einzelnen Strafverfahren die gleichen Befugnisse wie den Staatsanwaltschaften zu. Sie kann zudem jederzeit Strafverfahren, die bei einer Staatsanwaltschaft hängig sind, an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen.

Die Staatsanwaltschaften für die Bezirke führen unter dem Vorbehalt von § 5 EG StPO alle Strafverfahren in ihren Bezirken. Die Oberstaatsanwaltschaft kann ein Strafverfahren abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft für die Bezirke zur Behandlung zuweisen

(§ 3 Abs. 3 EG StPO). Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die einzelnen Strafverfahren im Rahmen der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und der Leitung ihrer Staatsanwaltschaft (§ 7 Abs. 2 EG StPO).

3.2

3.2.1. Im Rahmen des vorliegenden Haftverfahrens ist vorab die Frage zu beurteilen, ob in einem von einer Staatsanwaltschaft der Bezirke bzw. der kantonalen Staatsanwaltschaft (fortan: Staatsanwaltschaften) geführten Strafverfahren die Oberstaatsanwaltschaft respektive deren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte berechtigt sind, im Namen der verfahrensleitenden und gemäss Gesetz zuständigen Staatsanwaltschaft Verfahrenshandlungen vorzunehmen, ohne das Verfahren und damit einhergehend die Verfahrensleitung formell an sich zu ziehen. Im Zentrum dieser Frage steht dabei der in § 4 Abs. 5 EG StPO statuierte Zuständigkeits- und Kompetenzbereich der Oberstaatsanwaltschaft mit Blick auf das strafprozessuale Vorverfahren.

3.2.2

Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 148 III 314 E. 2.2; 147 III 475 E. 2.3.3.1; 146 III 217 E. 5; 145 III 324 E. 6.6; 141 III 155 E. 4.2). Es ist ein Auslegungsergebnis anzustreben, das praktikabel ist und Rechtssicherheit schafft (vgl. BGE 150 III 174 E. 4; 141 III 513 E. 5.4.3; 136 II 113 E. 3.3.4; 129 III 481 E. 3.2.3).

3.2.3

Das Gesetz regelt in § 4 Abs. 5 EG StPO die Stellung der Oberstaatsanwaltschaft in einzelnen Strafverfahren. Diesem Paragraphen zufolge stehen der Oberstaatsanwaltschaft im einzelnen Strafverfahren die gleichen Befugnisse wie den Staatsanwaltschaften zu. Sie kann zudem jederzeit Strafverfahren, die bei einer Staatsanwaltschaft hängig sind, an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen.

Der Wortlaut der beiden Sätze jeweils an und für sich betrachtet erscheint zunächst eindeutig. Dem ersten Satz zufolge hat die Oberstaatsanwaltschaft in einem einzelnen Strafverfahren sämtliche Befugnisse, die von Gesetzes wegen den Staatsanwaltschaften zugestanden werden. Unter den

Begriff "Befugnisse" fällt insbesondere die Vornahme von Verfahrenshandlungen im Sinne der Strafprozessordnung. Die Oberstaatsanwaltschaft kann mithin sämtliche Verfahrenshandlungen anstelle einer Staatsanwaltschaft vornehmen. Der zweite Satz erscheint ebenfalls klar. Die Oberstaatsanwaltschaft kann Verfahren an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen. Sie kann demnach innerhalb der Staatsanwaltschaften des Kantons Aargau über die Inhaberin der Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. a StPO entscheiden und gegebenenfalls von der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsordnung abweichen. Was das Verhältnis der beiden Sätze von § 4 Abs. 5 EG StPO zueinander betrifft, legt das Wort "zudem" im zweiten Satz nahe, dass die Kompetenz zur Umteilung der Verfahrensleitung gemäss zweitem Satz kumulativ zu bzw. unabhängig von den Befugnissen im Sinne des ersten Satzes zu verstehen ist. Demnach spricht der Wortlaut der Bestimmung nicht per se gegen die Interpretation der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bzw. der Oberstaatsanwaltschaft und könnte so verstanden werden, dass die Oberstaatsanwaltschaft als eigenständige Behörde sowohl anstelle einer Staatsanwaltschaft, welche die Verfahrensleitung innehat, handeln, als auch das ganze Verfahren samt Verfahrensleitung an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen könnte.

Begriff "Befugnisse" fällt insbesondere die Vornahme von Verfahrenshandlungen im Sinne der Strafprozessordnung. Die Oberstaatsanwaltschaft kann mithin sämtliche Verfahrenshandlungen anstelle einer Staatsanwaltschaft vornehmen. Der zweite Satz erscheint ebenfalls klar. Die Oberstaatsanwaltschaft kann Verfahren an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen. Sie kann demnach innerhalb der Staatsanwaltschaften des Kantons Aargau über die Inhaberin der Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. a StPO entscheiden und gegebenenfalls von der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsordnung abweichen. Was das Verhältnis der beiden Sätze von § 4 Abs. 5 EG StPO zueinander betrifft, legt das Wort "zudem" im zweiten Satz nahe, dass die Kompetenz zur Umteilung der Verfahrensleitung gemäss zweitem Satz kumulativ zu bzw. unabhängig von den Befugnissen im Sinne des ersten Satzes zu verstehen ist. Demnach spricht der Wortlaut der Bestimmung nicht per se gegen die Interpretation der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bzw. der Oberstaatsanwaltschaft und könnte so verstanden werden, dass die Oberstaatsanwaltschaft als eigenständige Behörde sowohl anstelle einer Staatsanwaltschaft, welche die Verfahrensleitung innehat, handeln, als auch das ganze Verfahren samt Verfahrensleitung an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen könnte.

Ein solches Verständnis von § 4 Abs. 5 EG StPO hätte indessen zur Konsequenz, dass im selben Vorverfahren gleichzeitig zwei eigenständige, voneinander getrennte Behörden Verfahrenshandlungen vornehmen könnten, wobei nur einer Behörde die Verfahrensleitung zusteht. Es würde mithin die Unterscheidung in Staatsanwaltschaft mit Verfahrensleitung und (Ober-)Staatsanwaltschaft ohne Verfahrensleitung geschaffen, wobei beide Behörden parallel und gleichberechtigt Verfahrenshandlungen vornehmen dürften, die sich gegebenenfalls auch widersprechen könnten. Dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 4 Abs. 5 EG StPO eine solche parallele Kompetenz tatsächlich vor Augen hatte, erscheint unwahrscheinlich (vgl. E. 3.2.4 hienach). Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob sich ein solches Auslegungsergebnis mit übergeordnetem Recht vertragen würde, kennt schliesslich die Strafprozessordnung eine solche parallele Kompetenzordnung in Bezug auf das Vorverfahren grundsätzlich nicht und knüpft sie an verschiedenen Stellen, insbesondere im Zusammenhang mit den allgemeinen Verfahrensregeln (8. Kapitel), jeweils explizit an den Begriff der Verfahrensleitung an. Diese obliegt im Vorverfahren grundsätzlich der Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO i.V.m. § 3 Abs. 3 EG StPO) und damit einer einzelnen Behörde respektive deren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Ausnahmsweise räumt die Strafprozessordnung in Einzelfällen den Kantonen die Möglichkeit ein, die Oberstaatsanwaltschaft in einem Verfahren der Staatsanwaltschaft mit parallelen Befugnissen auszustatten, wie bspw. die Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 354 Abs. 1 lit. c StPO) oder eine separate Rechtsmittellegitimation (Art. 381 Abs. 1 StPO). Damit bleibt aber im übrigen Vorverfahren kein Raum für parallele Kompetenzen zweier eigenständiger Behörden, wobei eine der beiden keine Verfahrensleitung innehat.

Vor diesem Hintergrund müsste davon ausgegangen werden, dass das Wort "zudem" im zweiten Satz von § 4 Abs. 5 EG StPO ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers war und die beiden Sätze in Abhängigkeit zueinander stehen. Das hätte zur Folge, dass der erste Satz des Paragraphen zwar weiterhin die Befugnisse der Oberstaatsanwaltschaft in einem einzelnen Strafverfahren regelt, diese Befugnisse aber nur ausgeübt werden können, wenn die Oberstaatsanwaltschaft als eigenständige Behörde auch die Verfahrensleitung innehat. Daher regelt der zweite Satz des Paragraphen, dass sie das Verfahren und damit einhergehend die Verfahrensleitung an sich ziehen oder gegebenenfalls einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen kann.

3.2.4. Letztere Betrachtungsweise ergibt sich auch ausdrücklich aus der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 2. September 2009 betreffend Änderung der Verfassung des Kantons Aargau sowie Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) und Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO; korrigierte Fassung, 09.258, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung; im Folgenden: Botschaft vom 2. September 2009). Dieser zufolge habe die Oberstaatsanwaltschaft in einzelnen Strafverfahren, falls sie diese an sich ziehe, die gleichen Befugnisse wie die kantonale Staatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaften für die Bezirke. Sie könne aber nicht nur einzelne Strafverfahren an sich ziehen, sondern auch ein Strafverfahren einer anderen Staatsanwaltschaft zuweisen, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft überlastet oder aus anderen Gründen eine sachund fristgerechte Erledigung gefährdet sei (Botschaft vom 2. September 2009, S. 20 in fine; vgl. auch S. 19 in fine). In der Beilage 3 zur Botschaft vom 2. September 2009 finden sich zudem die Erläuterungen des Regierungsrats zu den einzelnen Bestimmungen und zu den Fremdänderungen der EG StPO. Zur Erläuterung von § 4 EG StPO wird festgehalten, die Oberstaatsanwaltschaft könne einzelne Strafverfahren an sich ziehen. Sie habe dann die gleichen Befugnisse wie die kantonale Staatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaften für die Bezirke (Beilage 3 zur Botschaft vom 2. September 2009, S. 5). Es finden sich keine anderen Materialen, die zur Auslegung des besagten Paragraphen herangezogen werden könnten. So wurden weder abweichende Anträge durch eine Kommission gestellt (vgl. Synopse vom 24. November 2009, S. 3 ff., [jedoch mit abweichender Nummerierung der Absätze des § 4 EG StPO] sowie Synopse vom 16. März 2010, S. 4 ff.) noch Wortmeldungen zu diesem Punkt im Grossen Rat eingebracht (vgl. zur ersten Beratung Protokoll Grosser Rat vom 24. November 2009 [Art. Nr. 2009-0343], S. 4, sowie zur zweiten Beratung Protokoll Grosser Rat vom 16. März 2010 [Art. Nr. 2010-0503], S. 2). Auch aus dem Anhörungsbericht vom 29. März 2017 zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, zumal die damit angestrebte Änderung des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) ohnehin nicht umgesetzt wurde (vgl. Protokoll Grosser Rat vom 5. Juni 2018 [Art. Nr. 2018-0699], S. 2).

Demgegenüber finden sich in den Materialien keine Anhaltspunkte, die auf einen Willen des Gesetzgebers schliessen lassen würden, im Rahmen eines strafprozessualen Vorverfahrens sowohl die Oberstaatsanwaltschaft als auch eine Staatsanwaltschaft dazu zu ermächtigen, eigenständig und unabhängig voneinander Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wobei eine Unterscheidung in Staatsanwaltschaft mit Verfahrensleitung und Staatsanwaltschaft ohne Verfahrensleitung geschaffen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Oberstaatsanwaltschaft Verfahren an sich ziehen kann, wobei ihr dann die gleichen Befugnisse wie den Staatsanwaltschaften zustehen.

3.2.5. Weder aus dem Gesetzeswortlaut von § 4 Abs. 5 EG StPO noch aus den Materialien ergibt sich sodann, dass Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte dazu berechtigt wären, eine Staatsanwaltschaft zu vertreten und damit nicht im Namen der Oberstaatsanwaltschaft, sondern im Namen der vertretenen Staatsanwaltschaft aufzutreten. Aufgrund des vom Kanton Aargau gewählten Organisationsmodells ist die Oberstaatsanwaltschaft eine eigenständige Oberbehörde, die ihre Leitungs-, Aufsichts-, Genehmigungs- und Kontrollfunktionen getrennt von den Staatsanwaltschaften ausübt. Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte gehören daher von Gesetzes wegen der Oberstaatsanwaltschaft an und handeln (einzig) für diese (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 EG StPO). Dass sie gleichzeitig auch den Staatsanwaltschaften angehören würden oder im Sinne einer Vertretungsbefugnis dazu ermächtigt wären, im Namen der Staatsanwaltschaften zu handeln und damit eine andere Behörde zu vertreten als jene, der sie angehören, kann weder aus § 4 Abs. 5 EG StPO abgeleitet werden, noch lässt sich dies anderweitig herleiten. Auch aus einer gesetzessystematischen Betrachtungsweise muss darauf geschlossen werden, dass Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte einzig für die Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für eine Staatsanwaltschaft handeln (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts SBK.2022.328 vom 17. Februar 2023 E. 4.2). Entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kann folglich eine behördenübergreifende Vertretung durch eine Oberstaatsanwältin für eine Staatsanwaltschaft auch nicht mit der behördeninternen Vertretung der fallführenden Staatsanwältin bzw. des fallführenden Staatsanwalts innerhalb derselben Staatsanwaltschaft verglichen werden. Letzteres ist insbesondere auch deshalb ohne weiteres möglich, weil im Vorverfahren die Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 StPO ohnehin der Staatsanwaltschaft als Behörde und nicht einzig der innerhalb der Staatsanwaltschaft schlussendlich fallführenden Staatsanwältin bzw. dem fallführenden Staatsanwalt zukommt.

3.2.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weist darauf hin, dass es zahlreiche Beispiele von Verhandlungen vor Bezirksgerichten und vor dem Obergericht des Kantons Aargau gebe, bei denen die Oberstaatsanwaltschaft für die Staatsanwaltschaften gehandelt habe, nachdem diese Verfahren bereits bei einer Gerichtsinstanz hängig gewesen seien und es folglich für die Oberstaatsanwaltschaft nicht mehr möglich gewesen wäre, gestützt auf § 4 Abs. 5 Satz 2 EG StPO das Verfahren an sich zu ziehen. Daraus folge, dass sich die Vertretungsbefugnis der Oberstaatsanwaltschaft auf § 4 Abs. 5 Satz 1 EG StPO stützen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. Erstens ist die Situation im gerichtlichen Haupt- und Rechtsmittelverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft als Partei auftritt, nicht mit der Situation im Vorverfahren vergleichbar, in welchem die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung innehat. Zweitens ist eine allfällige Praxis erstinstanzlicher Gerichte für die Auslegung der besagten Bestimmung vorliegend nicht bindend. Drittens haben auch die Berufungskammern des Obergerichts des Kantons Aargau bis anhin – soweit ersichtlich – keine einlässliche Auseinandersetzung mit § 4 Abs. 5 EG StPO in Abgrenzung zu § 40 Abs. 2 EG StPO vorgenommen (vgl. aber in Bezug auf § 4 Abs. 5 EG StPO nach erfolgter Anklageerhebung das Urteil des Obergerichts SST.2022.105 vom 29. September 2022 E. 1.1.2). Die Berufungskammern des Obergerichts des Kantons Aargau fordern in solchen Konstellationen jedoch praxisgemäss die Oberstaatsanwaltschaft dazu auf, das bis anhin von einer Staatsanwaltschaft geführte bzw. zur Anklage gebrachte Verfahren formell an sich zu ziehen, um die Vertretung der Anklage vor der Rechtsmittelinstanz wahrnehmen zu können. Auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Praxis fusst – ob sich diese auf § 4 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 EG StPO oder doch auf § 40 Abs. 2 EG StPO stützt, der sich explizit mit der Legitimation der Oberstaatsanwaltschaft in Rechtsmittelverfahren befasst –, muss vorliegend nicht abschliessend geklärt werden. Es macht jedenfalls deutlich, dass auch die Berufungskammern des Obergerichts des Kantons Aargau nicht akzeptieren, dass einzelne Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte im Namen der Staatsanwaltschaften auftreten, sondern dass auch im Berufungsverfahren die Oberstaatsanwaltschaft als eigenständige Behörde das Verfahren formell an sich ziehen muss.

3.2.7. Ein anderes Ergebnis lässt sich im Übrigen auch nicht mit dem in § 7 Abs. 2 EG StPO statuierten Weisungsrecht der Oberstaatsanwaltschaft gegenüber den Staatsanwaltschaften begründen. Weisungen sind behördeninterne Anweisungen einer vorgesetzten Behörde an ihr unterstellte Behörden. Eine Weisungskompetenz kann jedoch nicht Grundlage dafür sein, anstelle der angewiesenen Behörde oder für diese zu handeln. Aus diesem rein behördeninternen Weisungsvorgang kann keine Zuständigkeit in der Sache selbst oder eine Vertretungsbefugnis abgeleitet werden.

3.3. Zusammengefasst ergibt die Auslegung von § 4 Abs. 5 EG StPO, dass die Oberstaatsanwaltschaft ein bei einer Staatsanwaltschaft hängiges Strafverfahren entweder an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuweisen kann. Zieht sie es an sich, stehen ihr die selben Befugnisse wie der Staatsanwaltschaft zu. Zieht sie es nicht an sich, kann sie mittels Weisungen im Sinne von § 7 Abs. 2 EG StPO behördenintern darauf Einfluss nehmen. Sie kann indessen nicht formlos einzelne Verfahrenshandlungen parallel zur bzw. anstelle der Staatsanwaltschaft vornehmen. Ebenso können einzelne Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte nicht im Namen der Staatsanwaltschaften auftreten.

4.

4.1. Der Antrag auf Untersuchungshaft vom 23. Juni 2025 wurde formell im Namen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestellt. Unterzeichnet wurde er hingegen von der stellvertretenden leitenden Oberstaatsanwältin mit dem Vermerk "handelnd für die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm". Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 stellte die Vorinstanz die Stellungnahme des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Stellungnahme zu. Mit handschriftlich verfasster Eingabe vom 24. Juni 2025 nahm die stellvertretende leitende Oberstaatsanwältin Stellung, wobei sie im Briefkopf der Eingabe die Oberstaatsanwaltschaft aufführte. Die Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2025 und die Eingabe vom 14. Juli 2025 erfolgten demgegenüber von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, erstere unterzeichnet vom stellvertretenden leitenden Staatsanwalt in Vertretung des leitenden Staatsanwalts und letztere unterzeichnet vom leitenden Staatsanwalt.

4.2. Soweit ersichtlich, leitet im vorliegenden Strafverfahren die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Sie ist daher für die Einleitung des Haftverfahrens und den Antrag auf Untersuchungshaft zuständig. Das vorliegende Haftverfahren wurde formell durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eingeleitet, diese wiederum wurde vertreten durch die stellvertretende leitende Oberstaatsanwältin. Zudem liess sich dieselbe Oberstaatsanwältin im Rahmen des Haftverfahrens im Namen der Oberstaatsanwaltschaft vernehmen. Wie in E. 3.2 hievor dargetan, besteht weder für ein solches Vertretungsverhältnis einer Staatsanwaltschaft durch eine einzelne Oberstaatsanwältin noch für ein formloses "Einspringen" der Oberstaatsanwaltschaft in Verfahren der Staatsanwaltschaften eine gesetzliche Grundlage. Vielmehr hätte die Oberstaatsanwaltschaft das Verfahren im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 2 EG StPO formell an sich ziehen und den Haftantrag im eigenen Namen stellen müssen. Bei diesem Vorgehen wäre dieselbe Oberstaatsanwältin ohne Weiteres berechtigt gewesen, die entsprechenden Verfahrenshandlungen im Namen der Oberstaatsanwaltschaft vorzunehmen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 EG StPO). Nachdem dies vorliegend jedoch formell nicht geschehen ist, haftet dem Verfahren ein Verfahrensmangel an.

4.3. Nach konstanter Rechtsprechung fällt die Haftentlassung wegen Verfahrensmängeln ausser Betracht, wenn die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind. Dies gilt bspw. auch dann, wenn das Haftgesuch in Verletzung der Formvorschriften gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO eingereicht wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_146/2022 vom 6. April 2022 E. 2.3.1 und

2.3.2 m.w.H.) und unabhängig davon, ob ein formgültiges Haftgesuch nachgereicht wird oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 4.1.1, nicht publiziert in: BGE 149 I 14).

Die vorliegend handelnde stellvertretende leitende Oberstaatsanwältin ist ohne Weiteres zur Vertretung der Oberstaatsanwaltschaft berechtigt und hätte entweder mittels Weisung behördenintern auf das konkrete Strafverfahren Einfluss nehmen oder das ganze Verfahren namens der Oberstaatsanwaltschaft an sich ziehen und sodann im Namen der Oberstaatsanwaltschaft den entsprechenden Haftantrag formulieren können. Wenn auch prozessual vorliegend das falsche Vorgehen gewählt wurde, wäre mithin die tatsächlich für die Behörde handelnde stellvertretende leitende Oberstaatsanwältin zur Vornahme der Verfahrenshandlung berechtigt gewesen. Der dadurch dem Verfahren anhaftende Mangel wiegt vor diesem Hintergrund – anders als bei Verfahrenshandlungen, die von einer gänzlich unzuständigen bzw. unter keinen Umständen zuständigen Behörde oder Person vorgenommen wurden – nicht schwer, zumal im Übrigen sämtliche Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben sind sodann die materiellen Haftvoraussetzungen, mithin das Vorliegen des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts und des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der für einstweilen drei Monate anzuordnenden Untersuchungshaft. Im Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt daher eine Haftentlassung wegen Verfahrensmängeln oder gar die Annahme der Nichtigkeit der Verfahrenshandlung ausser Betracht.

Der Verletzung von § 4 Abs. 5 EG StPO ist durch deren Feststellung im Dispositiv, durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (vgl. analog Urteile des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024

E. 3.1.3, 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3, 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.3).

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als im Dispositiv festzustellen ist, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft in Verletzung von § 4 Abs. 5 EG StPO eingereicht hat. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

6.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Feststellung, dass der Haftantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2025 formfehlerhaft erfolgt ist, gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend (E. 4.3 hievor). Demgegenüber unterliegt er mit seinem Antrag in der Sache (Entlassung aus der Haft) vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Haftantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2025 in Verletzung von § 4 Abs. 5 EG StPO eingereicht wurde.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 534.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 16. Juli 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schär Stutz