SBK.2025.167
SBK.2025.167 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-07-11
11. Juli 2025Deutsch13 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.167 (HA.2025.301) Art. 203 Entscheid vom 11. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Bezirksgefängnis Kul...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.167 (HA.2025.301) Art. 203
Entscheid vom 11. Juli 2025
Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Fäs, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Baden
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 14. Juni 2025 betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft
im Strafverfahren gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen des Verdachts des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. a und b StGB, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2.
2.1. A._____ wurde am 3. April 2025 vorläufig festgenommen und am 4. April 2025 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen bis am 3. Juli 2025 in Untersuchungshaft versetzt.
2.2. Am 4. Juni 2025 stellte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Baden das Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft, evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden leitete das Haftentlassungsgesuch am 5. Juni 2025 an das Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte dessen Abweisung sowie den Verzicht auf die Anordnung von Ersatzmassnahmen.
2.4. A._____ stellte mit Stellungnahme vom 11. Juni 2025 folgende Anträge:
" 1. Der Beschuldigte sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2.
Eventualiter: Als Ersatzmassnahme sei der Beschuldigte zu verpflichten, sich umgehend nach der Haftentlassung in eine Suchtklinik überweisen zu lassen.
a. Der Beschuldigte habe sich bei der Staatsanwaltschaft über die Anmeldung in die Klinik auszuweisen.
b. Der Beschuldigte habe sich, sobald bekannt, sich über das Eintrittsdatum auszuweisen.
c. Der Beschuldigte habe regelmässig (2x monatlich) nachzuweisen, dass er sich immer noch stationär in der Suchtbehandlung befindet.
d. Der Beschuldigte habe einen Austritt aus der Klinik der Staatsanwaltschaft mitzuteilen."
2.5. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 14. Juni 2025 ab.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 17. Juni 2025 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 27. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung vom 14. Juni 2025 sei aufzuheben.
2.
Der Beschuldige sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
3.
Eventualiter: Als Ersatzmassnahme sei der Beschuldigte zu verpflichten, sich umgehend nach der Haftentlassung in eine Suchtklinik überweisen zu lassen.
a. Der Beschuldigte habe sich bei der Staatsanwaltschaft über die Anmeldung in der Klinik auszuweisen.
b. Der Beschuldigte habe sich, sobald bekannt, über das Eintrittsdatum auszuweisen.
c. Der Beschuldigte habe regelmässig (2x monatlich) nachzuweisen, dass er sich immer noch stationär in der Suchbehandlung befindet.
d. Der Beschuldigte habe einen allfälligen Austritt aus der Klinik der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
4.
Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 24. Juni 2025 verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 2. Juli 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 3. Oktober 2025 (Verfahren HA.2025.341).
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).
Mit Verfügung vom 14. Juni 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Da die Vorinstanz die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 2. Juli 2025 um drei Monate verlängerte (Verfahren HA.2025.341), befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Untersuchungshaft, weshalb er weiterhin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde vom 27. Juni 2025 hat (BGE 149 I 14 E. 1.2). Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2025 gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid vom 14. Juni 2025 den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) weiterhin bejaht (E. 7.2).
Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid vom 14. Juni 2025 den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) weiterhin bejaht (E. 7.2).
Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Beschwerde S. 3) und in den Akten finden sich keinerlei Hinweise, die auf das Gegenteil schliessen lassen müssten. Es kann deshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in E. 2.2 der Haftanordnung vom 4. April 2025 (Akten HA.2025.178) sowie in E. 7.2.2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Demnach sowie aufgrund seiner Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2025 (Akten HA.2025.301, act. 27 ff.) und der übrigen Akten besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 8. November 2024 bis 22. März 2025 in Baden, Wettingen und Siggenthal Station insgesamt 29 Einbruchdiebstähle in Geschäftsräumlich-keiten, Restaurationsbetriebe und Baustellencontainer verübte, um seinen Lebensunterhalt sowie seinen Drogenkonsum zu finanzieren, wobei es in neun Fällen beim Versuch blieb. Drei Einbrüche beging der Beschwerdeführer mutmasslich zusammen mit B._____, drei weitere mutmasslich zusammen mit einem namentlich nicht bekannten Mittäter. In der erwähnten Einvernahme hat der Beschwerdeführer seine Tatbeteiligung in 25 Fällen anerkannt. Am 31. März 2025 beging der Beschwerdeführer überdies einen Ladendiebstahl im C._____ Baden. Der Gesamtdeliktsbetrag bei den Diebstählen wird auf Fr. 46'268.80 beziffert, während der Gesamtsachschaden mit ca. Fr. 22'730.00 veranschlagt wird (Akten HA.2025.301, act. 11 ff.).
Demzufolge ist der dringende Tatverdacht insbesondere bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. a und b StGB, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, und des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB zu bejahen.
4.
4.1. In E. 2.3 der Verfügung vom 4. April 2025 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft (Verfahren HA.2025.178) prüfte und bejahte das Zwangsmassnahmengericht – entsprechend dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft Baden – (einzig) den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO.
Im Verfahren HA.2025.301 betreffend Haftentlassung war von Anfang an unbestritten, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr inzwischen weggefallen ist (Haftentlassungsgesuch S. 3 f. = Akten HA.2025.301, act. 8 f.; Antrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. Juni 2025 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, S. 3 = Akten HA.2025.301, act. 3; angefochtene Verfügung E. 7.3). Stattdessen sahen die Staatsanwaltschaft Baden (Akten HA.2025.301, act. 3) und das Zwangsmassnahmengericht (angefochtene Verfügung E. 7.4) den besonderen Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) als erfüllt an, wobei sie sich auf die in BGE 137 IV 84 begründete Praxis zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Bejahung einer Wiederholungsgefahr auch ohne einschlägige Vorstrafen) stützten. Der Beschwerdeführer wandte dagegen in der vorliegenden Beschwerde (S. 4 f.) ein, es fehle an schweren Vortaten und an einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer Personen. Damit seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht erfüllt. Demgegenüber sah die Staatsanwaltschaft Baden in der Beschwerdeantwort diesen Haftgrund nach wie vor als gegeben an.
Demzufolge ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen. Im Folgenden ist hingegen zu untersuchen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme einer (einfachen oder qualifizierten) Wiederholungsgefahr gegeben sind.
4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft insbesondere zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr eine Mehrzahl ("Straftaten") und damit mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten erforderlich. Gemäss der in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierten Rechtsprechung zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO konnten die Vortaten auch bloss Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat.
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2 hielt das Bundesgericht fest, dass sich diese Rechtsprechung unter dem neuen, am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Recht nicht weiterführen lässt. Vielmehr ergibt die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, dass die beschuldigte Person nur noch wegen einfacher Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
4.2.2. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (Akten HA.2025.178, Beilage 2 zum Haftantrag) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Februar 2013 wegen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a BetmG verurteilt. Bei diesem Diebstahl handelt es sich um die einzige Vorstrafe wegen eines Vermögensdelikts. Die beiden anderen Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2019 erfolgten wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB resp. wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a BetmG. Folglich wurde der Beschwerdeführer vor dem vorliegenden Strafverfahren nicht wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt. Der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO fällt bereits deshalb im vorliegenden Fall ausser Betracht.
4.3. 4.3.1. Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).
Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr ist nach dieser Bestimmung somit nur zulässig, wenn die untersuchte Anlasstat gegen hochwertige Individualrechtsgüter (z.B. Leib und Leben oder die sexuelle Integrität) gerichtet war (Urteile des Bundesgerichts 7B_1440/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.1 und 4.4 sowie 7B_136/2025 vom 4. März 2025 E. 2.3). Als Anlasstaten gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO ausser Betracht fallen daher insbesondere auch (besonders) schwere Vermögensdelikte (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15c zu Art. 221 StPO).
4.3.2. Der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Strafverfahren des gewerbsund teilweise bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. a und b StGB, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG verdächtigt. Bei all diesen Straftatbeständen handelt es nicht um Anlasstaten gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO. Der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO) ist deshalb – unabhängig von der Schwere der untersuchten Delikte – ebenfalls nicht gegeben.
4.4. Andere besondere Haftgründe i.S.v. Art. 221 StPO (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Ausführungsgefahr) wurden von der Staatsanwaltschaft Baden nicht (mehr) geltend gemacht und können auch nicht erkannt werden.
4.5. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Anforderungen für die Anordnung von Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO mangels Vorliegens eines besonderen Haftgrunds im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2025 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft anzuordnen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juli 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft ist mit diesem Entscheid obsolet geworden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3).
5.
Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO fallen ausser Betracht, da kein besonderer Haftgrund gemäss Art. 221 StPO gegeben ist.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren am Ende des Hauptverfahrens zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO), wobei die Entschädigung für dieses Rechtsmittelverfahren vom Beschwerdeführer nicht zurückzufordern ist.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 2025 aufgehoben und der Beschwerdeführer wird per sofort aus der Untersuchungshaft entlassen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 11. Juli 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Huber