SBK.2025.169
SBK.2025.169 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-09-12
12. September 2025Deutsch18 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.169 (STA.2024.5395) Art. 281 Entscheid vom 12. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer c/o B._____ AG, [...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.169 (STA.2024.5395) Art. 281
Entscheid vom 12. September 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, führer c/o B._____ AG, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Nina Langner, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 3. Juni 2025; Entschädigung
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Am 22. Mai 2024 reichte C._____ Strafanzeige gegen A._____ wegen Urheberrechtsverletzung ein. Ihm wurde als Präsident des Verwaltungsrats der D._____ Immobilien-Treuhand vorgeworfen, ungefähr in der Zeit zwischen dem 11. Januar 2024 und April 2024 von einem unbekannten Ort aus ohne die Einwilligung von C._____ von dieser aufgenommene Fotos ihrer Wohnung an der X-Strasse-Strasse in F._____ für Online-Inserate verwendet bzw. diese veröffentlicht zu haben. C._____ stellte am 29. Mai 2024 Strafantrag gegen A._____.
Das Strafverfahren wurde ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis geführt und am 24. Februar 2025 von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten übernommen.
2.
Am 3. Juni 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folgende Nichtanhandnahmeverfügung:
" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen.
2.
Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 5. Juni 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 19. Juni 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 27. Juni 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" Es sei die Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Juni 2025 aufzuheben
und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, den Beschwerdeführer aufzufordern, allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren zu beziffern sowie zu belegen und anschliessend darüber zu befinden;
eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Juni 2025 aufzuheben
und dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'356.93 zuzusprechen.
Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen;
und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'554.28 (zzgl. 8.1 % MwSt.) zuzusprechen."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.
3.3. Mit Eingabe vom 25. August 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. Juli 2025.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auch hat der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der beantragten Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf die Entschädigungsfrage (vgl. dazu NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1506). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Entschädigung aus, dass dem Beschwerdeführer keine solche zugesprochen werde, da ihm keine Nachteile und Aufwendungen entstanden seien bzw. diese höchstens geringfügig seien.
2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten über die Frage der Entschädigung und der Genugtuung entschieden habe, ohne ihn hierzu anzuhören bzw. ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Ebenfalls sei der angefochtenen Verfügung keine Begründung zu entnehmen, weshalb von Geringfügigkeit im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen werde, was eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs begründe. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung werde durch das Obergericht des Kantons Aargau abgelehnt. Dispositiv-Ziffer 3 sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben und diese zur Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückzuweisen. Eventualiter werde an Anwaltskosten für das Untersuchungsverfahren ein Betrag von Fr. 3'791.93 und für die wirtschaftliche Einbusse eine Entschädigung von Fr. 2'565.00, total Fr. 6'356.93, geltend gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass er aufgrund des Vorwurfs und der damit verbundenen weitreichenden Auswirkungen des Strafverfahrens auf sein berufliches und persönliches Fortkommen eine Verteidigerin beigezogen habe. Der Arbeitsaufwand sei der Sache angemessen, handle es sich doch um den Verdacht einer Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Tätigkeit der D._____ Immobilien-Treuhand, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, was im Falle einer Verurteilung zu empfindlichen Sanktionen geführt hätte. Durch die notwendige Teilnahme am Strafverfahren habe er schliesslich eine wirtschaftliche Einbusse erlitten.
2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten über die Frage der Entschädigung und der Genugtuung entschieden habe, ohne ihn hierzu anzuhören bzw. ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Ebenfalls sei der angefochtenen Verfügung keine Begründung zu entnehmen, weshalb von Geringfügigkeit im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen werde, was eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs begründe. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung werde durch das Obergericht des Kantons Aargau abgelehnt. Dispositiv-Ziffer 3 sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben und diese zur Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückzuweisen. Eventualiter werde an Anwaltskosten für das Untersuchungsverfahren ein Betrag von Fr. 3'791.93 und für die wirtschaftliche Einbusse eine Entschädigung von Fr. 2'565.00, total Fr. 6'356.93, geltend gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass er aufgrund des Vorwurfs und der damit verbundenen weitreichenden Auswirkungen des Strafverfahrens auf sein berufliches und persönliches Fortkommen eine Verteidigerin beigezogen habe. Der Arbeitsaufwand sei der Sache angemessen, handle es sich doch um den Verdacht einer Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Tätigkeit der D._____ Immobilien-Treuhand, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, was im Falle einer Verurteilung zu empfindlichen Sanktionen geführt hätte. Durch die notwendige Teilnahme am Strafverfahren habe er schliesslich eine wirtschaftliche Einbusse erlitten.
2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bringt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass Art. 318 StPO keine Parteimitteilungen bei Nichtanhandnahmeverfügungen vorsehe. Das rechtliche Gehör sei folglich nicht verletzt worden. Sodann sei der Beizug einer Anwältin vorliegend nicht angemessen. Es handle sich beim Vorwurf um einen Bagatellfall, was vielleicht nicht für den Beschwerdeführer, aber sicherlich für eine erfahrene Anwältin erkennbar gewesen sei. Auch stellten sich im Verfahren weder juristisch komplizierte Fragestellungen noch sei dieses anderweitig komplex gewesen. Inwiefern das Strafverfahren weitreichende Auswirkungen auf das berufliche und persönliche Fortkommen des Beschwerdeführers haben solle, werde von diesem nur behauptet und nicht dargelegt. Hinzu komme, dass eine erfahrene Anwältin aufgrund der Aktenlage hätte erkennen können, dass der Tatbestand nicht erfüllt sein dürfte. Wenn schon, wäre die anwaltliche Tätigkeit auf ein Minimum zu beschränken gewesen. Insbesondere sei die Begleitung des Beschwerdeführers an die Einvernahme nicht nötig gewesen, zumal er durchgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und die Einvernahme nur gerade sieben Minuten gedauert habe. Damit würden sich die angemessenen Aufwendungen auf die Durchsicht der wenigen Verfahrensakten sowie auf eine einzelne Besprechung mit dem Klienten belaufen, womit die finanziellen Aufwendungen gestützt auf den massgebenden Anwaltstarif des Kantons Aargau gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO als geringfügig zu bezeichnen seien. Der Beschwerdeführer habe weiter nur an einer Einvernahme mit sieben Minuten Dauer teilnehmen müssen. Nach gängiger Rechtsprechung gebe diese geringfügige Aufwendung zu keiner Entschädigung Anlass. Zeitaufwände im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit der Anwältin seien schliesslich als private Aufwände zu qualifizieren und seien daher ebenfalls nicht entschädigungswürdig.
2.4. Mit Stellungnahme vom 25. August 2025 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der erhobene Vorwurf nicht nur eine abstrakte Strafandrohung darstelle, sondern unmittelbare konkrete, existenzielle Auswirkungen auf seine unternehmerische Tätigkeit entfalte. Die Einordnung als Bagatelle sei daher unzutreffend. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten widerspreche sich, wenn sie schliesse, dass der Bagatellcharakter für einen Anwalt (vielleicht nicht für den Beschwerdeführer) erkennbar gewesen sei und gleichzeitig die Angemessenheit einer anwaltlichen Vertretung verneine. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Beschwerdeverfahren eine zwei Seiten umfassende Beschwerdeantwort nachschiebe, illustriere weiter die Tragweite der gerügten Gehörsverletzung. Schliesslich sei der durch die Rechtsvertretung erbrachte Aufwand sowohl notwendig wie auch angemessen gewesen.
3.
3.1. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (DOROTHE WIPRÄCHTI-GER/MIRIAM HANS/SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 ff. zu Art. 318 StPO). Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung braucht diese den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; WIPRÄCHTI-GER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 6 zu Art. 318 StPO). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten unbegründet.
3.2. Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, die sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2017, 6B_1187/2017 vom 27. November 2017 E. 2.4 mit Hinweisen; siehe zur Heilung des rechtlichen Gehörs: BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit Hinweisen), zudem sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme geltend machen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre daher spätestens im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Mit seinem Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Verfahren SBK.2025.35 übersieht der Beschwerdeführer, dass im dortigen Verfahren die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau statt der Nichtanhandnahme die Einstellung des Verfahrens hätte verfügen müssen. Im vorliegenden Verfahren mit Nichtanhandnahme des Verfahrens verletzte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, indem sie eine Entschädigung des Beschwerdeführers ablehnte, ohne diesen zuvor aufgefordert zu haben, allfällige Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren zu beziffern und zu belegen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist somit nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Eine solche Entschädigung kommt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung in Betracht (BGE 139 IV 242 E. 1; Regeste).
Die Strafbehörde hat den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht darüber hinaus keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 146 IV 332 E. 1.3).
4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person unter anderem Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einem Beschuldigten in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Es ist zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5).
Bei der Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig bzw. angemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO war, ist auch zu berücksichtigen, ob es nach einer Strafanzeige überhaupt zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens kam bzw. mit welcher Hartnäckigkeit die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren weiterverfolgten (BGE 138 IV 197 E. 2.3.7).
4.2.2. Die Anzeigeerstatterin C._____ warf dem Beschwerdeführer vor, von ihr hergestellte Fotografien der Mietwohnung für Online-Inserate verwendet bzw. diese veröffentlicht zu haben. Allerdings gab sie an, dass sie wusste, dass die Fotos im Rahmen eines Wohnungsverkaufs eingefordert (und verwendet) wurden (act. 86). Es handelt sich offensichtlich nicht um einen komplexen Sachverhalt.
4.2.3. Die vormals zuständige Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verfügte am 17. Juli 2024 nach Eingang des Polizeirapports vom 11. Juni 2024 und nachdem die Anzeigeerstatterin befragt worden war, dass sich aufgrund der damaligen Aktenlage kein hinreichender Tatverdacht bzw. höchstens ein Anfangsverdacht ergebe und deshalb von der Staatsanwaltschaft noch kein formelles Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet werde. Die Polizei wurde beauftragt, den Beschwerdeführer und die Wohnungseigentümerin E._____ zu befragen. Der Beschwerdeführer mandatierte am 8. August 2024 eine Verteidigerin, welche mit E-Mail vom 12. August 2024 aufgrund einer Operation des Beschwerdeführers um Abnahme der Vorladung für die Einvernahme vom 14. August 2024 ersuchte. Am 26. August 2024 wurden E._____ als Auskunftsperson und am 28. November 2024 der Beschwerdeführer als Beschuldigter befragt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussage. Seine Einvernahme dauerte sieben Minuten. Nach Eingang des ergänzenden Rapports der Kantonspolizei Zürich vom 27. November 2024 (recte wohl: 28. November 2024) verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 3. Juni 2025 die Nichtanhandnahme der Strafsache.
4.2.4. Von einer hartnäckigen Verfolgung der Strafanzeige kann vorliegend aufgrund des Gesagten nicht die Rede sein. Das Verfahren wurde ohne vorgängige Eröffnung einer Strafuntersuchung mit einer Nichtanhandnahme erledigt.
Auch wenn es sich beim Tatvorwurf der Urheberrechtsverletzung i.S.v. Art. 67 Abs. 1 URG um ein Vergehen und damit nicht per se um ein geringfügiges Delikt handelt, liegen konkret keinerlei besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder sachverhaltlicher Art vor. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme im Wesentlichen zum Sachverhalt befragt und darauf hingewiesen, dass die rechtliche Würdigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft geprüft werde (act. 99, Frage 15). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, seine Rechte in angemessener Weise selbständig zu wahren. Die Begleitung durch seine Verteidigerin war nicht notwendig, zumal er ohnehin durchgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat und die Einvernahme nur gerade sieben Minuten gedauert hat (act. 98 ff.). Für die Erklärung seiner Rolle innerhalb der D._____ Immobilien-Treuhand als Liegenschaftsverwalterin hätte es zudem keiner juristischer Kenntnisse bedurft. Bis auf die beantragte Abnahme der Vorladung für die ursprünglich geplante Einvernahme vom 14. August 2024 wurden keine Eingaben durch seine Verteidigerin getätigt. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass das Strafverfahren weitreichende Auswirkungen auf sein berufliches und persönliches Fortkommen habe. Diese Befürchtung kann nicht nachvollzogen werden, nachdem einzig eine polizeiliche Einvernahme stattgefunden hat und noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden war. Der Beschwerdeführer hätte zunächst ohne weiteres Zutun den Fortgang des Verfahrens abwarten können. Auch kann bei einer einzigen Einvernahme weder von einer grossen Herausforderung noch einer besonders schweren Belastung die Rede sein, zumal auch dem Vorwurf lediglich ein einmaliger Vorfall und nicht etwa Gewerbsmässigkeit zugrunde lag. Der Beschwerdeführer unterlässt jedenfalls die konkrete Umschreibung seiner beruflichen und privaten Situation bzw. macht lediglich potenziell gravierende Konsequenzen für seine berufliche Tätigkeit geltend (vgl. Stellungnahme vom 25. August 2025, Rz. 7), so dass ihm auch dieser Einwand nicht weiterhilft. Schliesslich weist der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Rz. 21) darauf hin, dass das Strafverfahren weitergehende empfindliche Sanktionen hätte zur Folge haben können. Er legt jedoch nicht dar, worin diese Sanktionen hätten bestehen sollen. Mögliche Sanktionen oder anderweitige Folgen, die nicht strafrechtlicher Natur sind, sind bei der Frage der Angemessenheit der Verteidigung nur ausnahmsweise zu berücksichtigen.
4.2.5. Zusammenfassend war der Beizug einer Verteidigerin weder sachlich noch rechtlich geboten, womit der Beschwerdeführer aufgrund der in E. 4.2.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat.
4.3. 4.3.1. Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteiligung an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen (Beschuldigte und Privatkläger) ist in der StPO indes ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Gespräche mit Verteidiger etc.). Private Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person sind daher nicht oder nur im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen, wenn ein Lohn- oder Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung belegt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Pflicht ein- oder zweimal zu einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, ist eine grundsätzlich hinzunehmenden entschädigungslose Verpflichtung und gibt zu keiner Entschädigung Anlass (BGE 146 IV 231 E. 2.4 mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung, BBl 2006 1330, Ziff. 2.10.3.1).
4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in der Zeit, in welcher er durch das Strafverfahren absorbiert worden sei, seiner beruflichen Tätigkeit nicht habe nachgehen können, womit ihm eine wirtschaftliche Einbusse entstanden sei (Beschwerde, Rz. 24). Er verweist auf den der Beschwerde beigelegten Stundenrapport vom 25. Juni 2025 mit einem ausgewiesenen Zeitaufwand von 14.25 Stunden.
4.3.3. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand ist nach dem Gesagten für das vorliegende Strafverfahren nicht vorgesehen, ausser ein Lohn- oder Verdienstausfall i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ist belegt. Lohn- oder Erwerbseinbussen zeigt der Beschwerdeführer indessen nicht auf. Aus seinem Stunden-Rapport geht vielmehr hervor, dass er dem Staat den Zeitaufwand für seine Beteiligung am Strafverfahren (Aktenstudium, Aktenzustellungen, Beteiligung an der Einvernahme, Kontakt mit den Behörden, Besprechung mit seiner Verteidigerin etc.) zu einem Stundenansatz von Fr. 180.00 in Rechnung stellt, ohne jedoch einen Lohn- oder Verdienstausfall im gleichen Umfang darzutun oder auch nur ansatzweise zu belegen. Insbesondere ist auch für seine Teilnahme an der Einvernahme weder geltend gemacht noch nachgewiesen, ob er überhaupt einen Verdienstausfall hatte, ob er Überstunden einziehen oder Arbeitszeit anderweitig kompensieren konnte, um dem Termin Folge zu leisten. Erforderliche Teilnahmen an Einvernahmen werden im Regelfall nur bei belegtem Verdienstausfall entschädigt (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 429 StPO). Damit steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer für die Zeit vom 5. August 2024 bis 24. Juni 2025 einen Zeitaufwand von 14.25 Stunden geltend. Damit kann offensichtlich nicht von einem hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Der Beschwerdeführer hält selbst fest, dass er lediglich an einer Einvernahme teilnehmen musste. Diese hat nur gerade sieben Minuten gedauert. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten daher die Entschädigung auch wegen Geringfügigkeit verneint.
4.3.4. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zugesprochen hat, ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.4. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 650.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 12. September 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli