SBK.2025.174
SBK.2025.174 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-11-06
6. November 2025Deutsch7 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.174 (AG 2025 6 4288) Art. 332 Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durc...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.174 (AG 2025 6 4288) Art. 332
Entscheid vom 6. November 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […]
Beschwerde- Kantonspolizei Aargau, gegnerin Tellistrasse 85, Postfach, 5001 Aarau
Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe der Kantonspolizei Aargau gegenstand vom 27. Juni 2025
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Am 27. Juni 2025 kam es um 04.18 Uhr zu einem Verkehrsunfall, bei welchem der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen nach Verlassen der Autobahnausfahrt Buchs (N1R) mit einer gegenüberliegenden Randleitplanke kollidierte. Es wurde ein Atemalkoholtest mit zwei Messungen durchgeführt, welche Werte von 0.25 mg/l (entspricht 0.5 Promille) bzw.
0.23 mg/l (entspricht 0.46 Promille) ergaben.
2.
Die Kantonspolizei Aargau ordnete am 27. Juni 2025 um 06:02 Uhr die Abnahme einer Blut- und Urinprobe an, welche vom Beschwerdeführer verweigert wurde. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei ihm die Anordnung am 27. Juni 2025 eröffnet, aufgrund technischer Probleme jedoch erst am 6. Juli 2025 zur Unterschrift zugestellt worden (keine Zustellnachweise in den Akten).
3.
3.1. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 27. Juni 2025 der Kantonspolizei des Kantons Aargau sei aufzuheben.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau."
3.2. Am 4. August 2025 erstattete die Kantonspolizei Aargau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Mit Eingabe vom 26. August 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe der Kantonspolizei Aargau Stellung und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.
1.2
1.2.1. Mit Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Anordnung einer Blut- und Urinprobe verfüge. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein aktuelles praktisches Interesse an der Anfechtung über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden könne oder sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirke. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, sich der Blut- und Urinprobe zu unterziehen, welche er als nicht rechtens erachtet habe, drohe ihm ein Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Die angefochtene Anordnung wirke sich damit negativ auf das Strafverfahren aus, weshalb zu klären sei, ob die Kantonspolizei Aargau die Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet habe.
1.2.2
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244).
Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre
und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.3; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit einer angefochtenen vorläufigen Festnahme hielt das Bundesgericht fest, dass das Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde dann über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben könne, wenn diese später nicht mehr überprüft werden könne oder sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirke. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der betreffende Freiheitsentzug und damit verbundene Ermittlungen geeignet seien, zu einem für den Betroffenen nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.1).
1.2.3
Der Beschwerdeführer hat die am 27. Juni 2025 durch die Kantonspolizei Aargau angeordnete Abnahme einer Blut- und Urinprobe verweigert. In der Folge wurde diese nicht vollzogen, was zufolge des längst erfolgten Abbaus allfälliger Substanzen auch nicht mehr nachgeholt werden kann. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Zwangsmassnahme.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Verdacht, das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben bzw. das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zur Anordnung der Zwangsmassnahmen bestreitet, kann er sich hiergegen im betreffenden Strafverfahren zur Wehr setzen und dort die in der Beschwerde erhobenen Rügen vorbringen. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, dass sich die gerügte Anordnung der Blut- und Urinprobe bzw. die damit verbundenen Ermittlungen nachteilig auf den Ausgang des materiellen Strafverfahrens auswirken könnten. Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG könnte im Übrigen durch die Aufhebung der angefochtenen Anordnung auch nicht verhindert werden, zumal der Tatbestand u.a. auch bei der Verweigerung einer Voruntersuchung zur Anwendung kommen kann.
Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Auffälligkeiten des Beschwerdeführers ("Befinden: schwitzen"; "Verhalten: müde"), die Verweigerung des DrugWipe-Tests oder die Belehrung betreffend die Folgen der Verweigerung der Blut- und Urinprobe im (vom Beschwerdeführer unterzeichneten) "Protokoll Untersuchung" offensichtlich falsch vermerkt worden sein könnten, fehlen. Es finden sich denn auch keine Ergebnisse eines Drogenschnelltests in den Akten. Die angefochtene Anordnung einer Blut- und Urinprobe beruht damit nicht auf Beweismitteln, deren Unverwertbarkeit ohne Weiteres feststünde, womit auch in dieser Hinsicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an einer Überprüfung der angefochtenen Anordnung vom 27. Juni 2025 besteht (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3).
1.2.4
Insgesamt besteht kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der (nicht vollzogenen und auch nicht mehr wirksam vollziehbaren) Anordnung einer Blut- und Urinprobe. Es liegt auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden könnte. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
2.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm entsprechend keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 638.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler