SBK.2025.178
SBK.2025.178 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-12-01
1. Dezember 2025Deutsch25 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.178 (STA.2025.6181) Art. 366 Entscheid vom 1. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rec...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.178 (STA.2025.6181) Art. 366
Entscheid vom 1. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Stucki, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 24. Juni 2025
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige (inkl. Strafantrag) gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) und konstituierte sich gleichzeitig als Zivil- und Strafklägerin. Sie warf ihm Verleumdung und evtl. üble Nachrede vor.
2.
Am 24. Juni 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 30. Juni 2025 genehmigt wurde.
3.
3.1. Gegen diese ihr am 2. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
" 1. Die von der Beschwerdegegnerin erlassene Nichtanhandnahmeverfügung ST.2025.6181 vom 24. Juni 2025 sei aufzuheben;
2.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Vorverfahren i.S.v. Art. 299 ff. StPO einzuleiten wegen Verleumdung (Art. 174 StGB), evtl. übler Nachrede (Art. 173 StGB) zum Nachteil der Beschwerdeführerin, begangen anlässlich einer Besprechung mit der internen Kontrollstelle der E._____ am 10. März 2025 oder einer anderen solchen Besprechung davor oder danach, in U._____ oder Umgebung.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
3.2. Am 15. Juli 2025 liess sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine weitere Beilage erneut vernehmen und ersuchte darum, diese zu den Akten zu nehmen.
3.3. Die durch den Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Juli 2025 einverlangte Sicherheit für Kosten und Entschädigungen von Fr. 2'500.00 leistete die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2025.
3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.5. Am 14. August 2025 stellte der Beschuldigte in seiner Beschwerdeantwort nachfolgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Beschwerde vom 8. Juli 2025 sei abzuweisen.
2.
Prozessualer Antrag: Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2025 sei integral, inkl. Beilage, aus dem Recht zu weisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
3.6. Die Beschwerdeführerin nahm am 29. August 2025 unaufgefordert Stellung und hielt an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
1.2
Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Geschädigte, die sich als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO) konstituiert hat (vgl. Strafanzeige und Privatklage vom 19. Juni 2025, Beschwerdebeilage [BB] 3), ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2).
1.3
1.3.1. Der Streitgegenstand kann von der Beschwerdeführerin nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Entsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390).
1.3.2
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Juni 2025. Darin wird Bezug auf die Strafanzeige vom 19. Juni 2025 genommen (BB 2). In der Strafanzeige wird der strafrechtliche Vorwurf einzig aus einer Besprechung der internen Kontrollstelle der E._____ am 10. März 2025 in U._____ oder Umgebung oder einer anderen solchen Besprechung davor oder danach abgeleitet. Der Beschuldigte solle über die damals u.a. als Finanzchefin bei der E._____ angestellte Beschwerdeführerin gesagt haben, sie sei eine Fehlbesetzung, da überfordert und nicht kompetent genug für diese Stelle, dies sei im Übrigen auch die Ansicht und Aussage der Verantwortlichen der Stadt U._____ (BB 3, S 2 f.). Andere Sachverhalte sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.
Die Beschwerdeführerin liess sich am 15. Juli 2025 vernehmen, um eine ergänzende Beilage zur Beschwerde einzureichen. Sie hielt fest, im Nachgang zur Einreichung der Beschwerde habe sie von der Präsidentin der internen Kontrollstelle E._____ eine E-Mail erhältlich gemacht, über welche sie zuvor nicht verfügt habe, da ihr E-Mail-Konto von der E._____ gesperrt worden seien. Die BB 5 beweise, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin gegenüber den Sitzungsteilnehmern in ihrer Geltung als integre Person und damit in ihrer sittlichen Ehre verletzt habe, indem er angegeben habe, dass "die Frau wohl ein Problem mit der Persönlichkeit habe" (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2025). Die Aussage lässt sich der E-Mail vom 22. März 2025 von C._____ u.a. an den Beschuldigten entnehmen, worin diese seine Äusserungen wiederholte (BB 5, S. 4). Ob die Eingabe vom 15. Juli 2025 zulässig ist bzw. rechtzeitig erfolgte, kann vorliegend offenbleiben. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können lediglich die von der Strafanzeige vom 19. Juni 2025 erfassten und in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung behandelten Äusserungen sein. Die Beschwerdeführerin kann die Beschwerde nicht mit den Aussagen aus der E-Mail vom 22. März 2025 begründen. Der daraus abgeleitete Vorwurf war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auch wenn es sich um denselben Straftatbestand (Ehrverletzungsdelikt) handeln könnte, ist der Sachverhalt nicht derselbe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte BB 5 ist daher kein taugliches Beweismittel, um den in der Strafanzeige erwähnten Sachverhalt zu untermauern. Vielmehr handelt es sich dabei um einen neuen Vorwurf. Dieser ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
1.4
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher, unter dem erwähnten Vorbehalt, einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, die von der Beschwerdeführerin als ehrenrührig bezeichneten Äusserungen beträfen offenkundig ihre berufliche Geltung und setzten sie allenfalls diesbezüglich herab. Die Aussagen könnten evtl. eine zivilrechtliche Relevanz haben. In strafrechtlicher Hinsicht seien sie nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht von Bedeutung. Die Strafuntersuchung sei dementsprechend mangels Tatverdacht nicht an die Hand zu nehmen.
2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, vom strafrechtlichen Ehrbegriff sei auch das berufliche Ansehen umfasst, wenn damit eine Beeinträchtigung der sittlichen Ehre einhergehe. Die Beschwerdeführerin sei als Leiterin Finanzen & Betrieb ("Chefbuchhalterin") tätig gewesen. Im Finanzbereich sei ein makelloser, beruflicher Ruf (gesellschaftliche Ehre) von derart eminenter Wichtigkeit, dass damit auch die persönliche (sittliche) Ehre untrennbar verknüpft sei. Dies erhelle aus den umfassenden Regelwerken, die die Tätigkeiten im Finanzbereich kodifizierten. Namentlich existierten Berufs- und Ethikregeln (z.B. International Code of Ethics, die Standes- und Berufsregeln von EXPERTSuisse), welche auch auf die Beschwerdeführerin Anwendung fänden. Durch die Angriffe auf die Ehre der Beschwerdeführerin ("Fehlbesetzung") habe sich die Gefahr realisiert, dass die fachkundigen Zuhörer diese Äusserungen dahingehend verstanden hätten, dass sie erhebliche charakterliche Schwächen habe, keine persönliche Integrität besitze und rechtliche Vorschriften nicht einhalte. Nichts anderes gehe aus der Textstelle auf S. 6 des ergänzenden Berichts der internen Kontrollstelle E._____ hervor, in welchem stehe "[…] Uns ([...] die interne Kontrollstelle) befremdete es sehr, dass B._____ in Abwesenheit der krankgeschriebenen Leiterin Finanzen & Betrieb sich mehrmals sehr despektierlich über sie äusserte." Dies weise eindeutig auf wiederholte, schwere verbale Angriffe des Beschuldigten hin, welche "unter der Gürtellinie" hätten gewesen sein müssen und damit gegen die sittliche Ehre der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen seien. Sie hätten weit über eine berufsbezogene Kritik hinausgegangen sein müssen, welche man sich als Berufsfrau noch gefallen lassen müsse. Die Äusserungen berührten die Beschwerdeführerin in ihrer sittlichen Ehre, was vom Schutzbereich der Art. 173 f. StGB abgedeckt sei. Der Tatverdacht sei gegeben. Eine Schädigung ihres Rufs als integre Person habe in ihrem Berufsumfeld unmittelbare Folgen gezeitigt. Die Anzeige mache deutlich, dass gar nicht klar sei, welche und wie viele Äusserungen exakt getätigt worden seien. Die Bemerkungen im Bericht zeugten von wiederholten, sehr despektierlichen Aussagen. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass seitens des Beschuldigten noch einiges mehr gesagt worden sei. Es seien genügend Personen an der fraglichen Sitzung dabei gewesen, welche hierzu Angaben machen könnten. Mangels Untersuchungshandlungen könne nicht von einer eindeutig nicht gegebenen Strafbarkeit ausgegangen werden.
2.3
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, es bestünden keine Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten. Eine Untersuchung könne nicht aufs Geratewohl eröffnet werden, einzig aufgrund der Hypothese, dass neben dem angezeigten straflosen Verhalten allenfalls auch noch strafbare Äusserungen zum Vorschein kommen könnten. Ansonsten verlöre der Tatverdacht seine Bedeutung als notwendige Bedingung für die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Konsequenz wäre die Durchführung verdachtsloser Beweisausforschungen bzw. von "fishing expeditions", die vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt seien. Eine Strafuntersuchung könne nicht eröffnet bzw. Zwangsmassnahmen könnten nicht mit der Begründung angeordnet werden, dass sich aus den Akten zwar kein Tatverdacht ergebe, bei weiterem Nachforschen ein solcher jedoch gefunden werden könnte.
2.4
Der Beschuldigte legte in seiner Beschwerdeantwort dar, im geschwärzten Bericht zur Rechnungsprüfung 2024 sei das in der Strafanzeige vom 19. Juni 2025 (Rz. 8) verwendete Wort "inkompetent" nicht enthalten, weshalb diese Bezeichnung gegenüber dem tatsächlichen Wortlaut ("nicht kompetent") eine Übertreibung darstelle. Überdies beschlügen die Äusserungen ausschliesslich die Beschwerdeführerin als Berufsperson. Die Beschwerdeführerin setze sich mit beruflichen Regeln auseinander, die möglicherweise zivilrechtlich geschützt seien, aber nicht unter die strafrechtliche Ehrverletzung fielen. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Satz im zitierten Bericht verweise, dass es befremdend sei, dass sich der Beschuldigte "mehrmals sehr despektierlich" über sie geäussert habe, beziehe sie sich erstmals im Rahmen der Beschwerde darauf. Es bleibe offen, was genau der Beschuldigte gesagt haben solle. Dementsprechend sei eine strafrechtliche Überprüfung unmöglich. Die allgemeine Definition des Begriffs "despektierlich" genüge nicht für die Einleitung eines Strafverfahrens.
Vielmehr müsste bekannt sein, in welcher Form sich der Beschwerdeführer tatsächlich geäussert habe. Das persönliche Empfinden der anderen Teilnehmer an der erwähnten Sitzung sei für die strafrechtliche Beurteilung irrelevant. Das Protokoll sei der Beschwerdeführerin seit Langem bekannt gewesen. Daher vermöge die nachträgliche Argumentation im Rahmen der Beschwerde nichts daran zu ändern, dass die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erfolgt sei.
2.5
Die Beschwerdeführerin nahm am 29. August 2025 unaufgefordert Stellung und führte aus, um die genaue Wortwahl und das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Sitzung ermitteln zu können, sei ein Vorverfahren notwendig. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen, sei falsch. Es gelte der Grundsatz in dubio pro duriore. Mangels Untersuchung könne nicht abschliessend festgestellt werden, was überhaupt gesagt worden sei. Die Teilnehmer der fraglichen Sitzung, wie auch der Beschuldigte, seien zur Sache zu befragen. Die Beschwerdeführerin bemühe die Behörden nicht mit einer angeblichen "fishing expedition". Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt sei ausreichend klar beschrieben und so gut wie möglich belegt worden. Fraglich und zu ermitteln sei lediglich, welche konkreten Aussagen der Beschuldigte anlässlich der Sitzung getätigt habe. Sie selbst könne diese mangels Teilnahme an der Sitzung nicht benennen. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte sich über die Beschwerdeführerin geäussert habe, sei zur Beurteilung der Strafbarkeit wesentlich. Vor diesem Hintergrund dürften an die Details keine hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gelte umso mehr, als ihre ehemalige Arbeitgeberin ihr den Zugriff auf ihr E-Mail-Konto gesperrt und sie bis heute nicht von ihrem Amtsgeheimnis entbunden habe. Dieses Verhalten bringe die Beschwerdeführerin in eine gewisse Beweisnot und könnte auf ein Einwirken des Beschuldigten selbst zurückzuführen sein, der nach wie vor als Geschäftsleiter der ehemaligen Arbeitgeberin agiere. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte erkennen müssen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen haben könnte. Es reiche, wenn Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorlägen und die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Nur wenn offensichtlich keine Straftat vorliege, dürfe eine Nichtanhandnahme erfolgen. Das Empfinden der Sitzungsteilnehmer sei relevant, denn dadurch könne belegt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer sittlichen Ehre verletzt worden sei.
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet
dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1 m.H. auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).
3.2
Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt das Vorliegen eines konkreten bzw. hinreichenden Tatverdachts voraus, d.h., die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Der konkrete Tatverdacht muss sich sowohl auf eine konkrete Straftat als auch auf eine konkrete Person beziehen. Die Prognose der Verurteilungswahrscheinlichkeit geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Der konkrete Tatverdacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ist vom Anfangsverdacht, der Voraussetzung für die Aufnahme der Strafverfolgung ist (Art. 299 Abs. 2 StPO, Art. 300 StPO), abzugrenzen. Liegt eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung der beschuldigten Person vor, wird von einem Anfangsverdacht gesprochen. Bereits vage tatsächliche Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters) lösen die Strafverfolgungspflicht aus, genügen aber zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens nicht. Die Einleitung eines Strafverfahrens, ohne dass ein Tatverdacht überhaupt besteht, bedeutet einen qualifizierten Mangel, eine unstatthafte "fishing expedition" (vgl. NATHAN LANDS-HUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
4.
4.1
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Aussagen des Beschuldigten den Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB bzw. der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllen.
4.2
4.2.1. Der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
Wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet.
4.2.2
Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2). Den Tatbestand erfüllen mithin nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrverletzend (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 2.2). Strafbar ist die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Vor Art. 173 StGB).
4.2.3
Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 133 IV 308 E. 8.5.1). Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2).
4.3
4.3.1. Vorab ist auf den Kontext der Äusserungen einzugehen. Die Beschwerdeführerin war bis Ende August 2025 bei der E._____ als Leiterin Finanzen & Betrieb ("Finanzchefin") angestellt (BB 3, S. 2, BB 4, S. 2). Im Anschluss an die Revision der Jahresrechnung 2024 durch die interne Kontrollstelle fanden um den 10. März 2025 Besprechungen in U._____ oder Umgebung statt. Die Beschwerdeführerin nahm infolge Krankschreibung nicht daran teil, weshalb ihr die genauen Umstände sowie der genaue Kreis der anwesenden Personen nicht bekannt ist. Gemäss ihr waren aber zumindest der Beschuldigte, C._____, Präsidentin interne Kontrollstelle E._____, sowie andere Teilnehmer von der internen Kontrollstelle der E._____ anwesend. Laut Beschwerdeführerin musste der Beschuldigte gegenüber der internen Kontrollstelle im Vorfeld Fragen zu diversen Themen beantworten. Diese seien im ergänzenden Bericht der internen Kontrollstelle enthalten (BB 3, S. 2 ff.). Auf S. 6 des Berichts, welche den Titel trägt "Diverse Konti Honorare externe Berater und Dienstleistungen Dritter" ist folgende Aussage aufgeführt: "[…] Des Weiteren stellt sich uns als Aussenbetrachter die Frage, ob […] die richtige Beratungsperson für die E._____ ist [Rekrutierung A._____] durch […]. Gemäss Auskunft B._____ sei sie eine Fehlbesetzung, da überfordert und nicht kompetent genug für diese Stelle, dies sei im Übrigen auch die Ansicht und Aussage der Verantwortlichen der Stadt U._____. Uns befremdete es sehr, dass B._____ in Abwesenheit der krankgeschriebenen Leiterin Finanzen & Betrieb sich mehrmals sehr despektierlich über sie äusserte. Der F._____ lobte sie und ihren beruflichen Background vor Stellenantritt in den höchsten Tönen in seiner Medienmitteilung […], (BB 4, S. 2).
4.3.2
Vorliegend ist einzig die objektive Auslegung der Aussagen des Beschuldigten gemäss der Bedeutung massgebend, die der unbefangene durchschnittliche Dritte ihnen unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Der Beschuldigte tätigte die Aussagen in einem beruflichen Kontext anlässlich einer Sitzung der Kontrollstelle der E._____. Aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen des Beschuldigten ergibt sich für den massgeblichen Durchschnittsadressaten eindeutig, dass es ihm damit einzig darum ging, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Finanzchefin zu kritisieren, spricht er doch von einer "Fehlbesetzung", Überforderung und von fehlender Kompetenz. Für den durchschnittlichen Leser dieser Äusserungen entsteht nicht der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin auch als Privatperson nicht so benimmt, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Der Beschuldigte zweifelte die Eignung der Beschwerdeführerin als Leiterin Finanzen & Betrieb an. Seine Aussagen beziehen sich offensichtlich auf die Beschwerdeführerin als Geschäfts- oder Berufsfrau.
Vorliegend ist nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin durch eine Verletzung ihres beruflichen Ansehens gleichzeitig in der sittlichen Ehre verletzt sein sollte. Sie betont zwar die nachteiligen beruflichen Folgen der Aussagen, wobei ihr insbesondere das berufliche Fortkommen erschwert worden sein soll, unterlässt es hingegen aufzuzeigen, inwiefern sie durch die inkriminierten Äusserungen charakterlich in ein schlechtes Licht gerückt worden sei. Solches ist denn auch nicht ersichtlich, zumal ihr mit der Aussage keine Charaktereigenschaften oder Verhaltensweisen unterstellt werden, welche geeignet wären, sie als Mensch verächtlich zu machen. Das Wort "Fehlbesetzung" bezieht sich offensichtlich auf ihren Beruf. Ein Bezug zur Geltung als ehrbarer Mensch besteht nicht. Dass die Aussage für die Beschwerdeführerin im Berufsumfeld unmittelbare Folgen zeitigte, bedarf vorliegend keiner Erläuterung, wird doch dadurch ihre Fachkompetenz im Beruf in Frage gestellt. Ein Betroffensein in menschlich-sittlichen Belangen ist darin aber nicht zu erkennen.
Zwar mag es sein, dass im Finanzbereich ein makelloser beruflicher Ruf wichtig ist, die von der Beschwerdeführerin zitierten Berufs- und Ethikregeln beziehen sich jedoch wiederum einzig auf ihre berufliche Ehre und haben allenfalls privatrechtliche Relevanz, jedoch keine strafrechtliche. Es gilt zu berücksichtigen, dass der strafrechtliche Ehrbegriff nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung enger ist als der zivilrechtliche (RIKLIN, a.a.O., N. 16 zu Vor Art. 173 StGB). Aus den Äusserungen des Beschuldigten lässt sich nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin erhebliche charakterliche Schwächen habe, keine persönliche Integrität besitze und erst recht nicht, dass sie rechtliche Vorschriften nicht einhalte. Es ist nicht ersichtlich, gegen welche Norm die Beschwerdeführerin verstossen haben soll und eine solche wird auch nicht dargelegt. Nur wenn die Beschwerdeführerin einer strafbaren Handlung bezichtigt würde, wäre neben ihrer beruflichen auch die sittliche Ehre betroffen. Ebenfalls kann bei den gegebenen Äusserungen nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin damit moralisch verwerflicher Handlungen bezichtigt hätte.
Aus der Textstelle, welche bereits in der Strafanzeige zitiert wurde (BB 3, S. 3): "[…] Uns befremdete es sehr, dass B._____ in Abwesenheit der krankgeschriebenen Leiterin Finanzen & Betrieb sich mehrmals sehr despektierlich über sie äusserte", lässt sich nicht anderes schliessen. In der Strafanzeige behauptete die Beschwerdeführerin noch nicht, dass es neben den Aussagen zu ihrer Fachkompetenz (Fehlbesetzung, Überforderung, fehlende Kompetenz) noch weitere möglicherweise ehrverletzende Äusserungen gegeben habe (BB 3, S. 4), weshalb diese Äusserungen nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden können (vgl. E. 1.3 hiervor). Allerdings resultiert daraus ohnehin kein Hinweis auf wiederholte, schwere verbale Angriffe des Beschuldigten, welche "unter der Gürtellinie" und damit gegen die sittliche Ehre der Beschwerdeführerin als integre Person gerichtet gewesen sein müssten. Das Wort "despektierlich" bezieht sich vorliegend offensichtlich auf die im ergänzenden Bericht der internen Kontrollstelle zuvor zitierten Aussagen, die mit der beruflichen Ehre der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehen, zumal auch der nächste Satz im Bericht "Der F._____ lobte sie und ihren beruflichen Background vor Stellenantritt in den höchsten Tönen in seiner Medienmitteilung" lautet und sich somit wiederum auf den Beruf der Beschwerdeführerin bezieht.
Die Äusserungen des Beschuldigten sind nicht ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB. Aus dem ergänzenden Bericht der internen Kontrollstelle wird nicht deutlich, dass der Beschuldigte Äusserungen getätigt hat, welche die Geltung der Beschwerdeführerin als ehrbarer Mensch getroffen hätten. Demnach mangelt es an einem Tatverdacht. Vor diesem Hintergrund würde die Einleitung eines Strafverfahrens, um nach weiteren möglicherweise ehrverletzenden Aussagen des Beschuldigten zu suchen, einer unstatthaften "fishing expedition" gleichkommen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zu Recht davon ausgegangen, dass die fraglichen Straftatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung eindeutig nicht erfüllt sind.
Die Äusserungen des Beschuldigten sind nicht ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB. Aus dem ergänzenden Bericht der internen Kontrollstelle wird nicht deutlich, dass der Beschuldigte Äusserungen getätigt hat, welche die Geltung der Beschwerdeführerin als ehrbarer Mensch getroffen hätten. Demnach mangelt es an einem Tatverdacht. Vor diesem Hintergrund würde die Einleitung eines Strafverfahrens, um nach weiteren möglicherweise ehrverletzenden Aussagen des Beschuldigten zu suchen, einer unstatthaften "fishing expedition" gleichkommen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zu Recht davon ausgegangen, dass die fraglichen Straftatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung eindeutig nicht erfüllt sind.
5.
Die Nichtanhandnahme der Strafsache durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
6.2. 6.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungspflicht gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).
Bei der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB und der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Folglich ist die Entschädigung des frei mandatierten Verteidigers des Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2.2. 6.2.2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten machte geltend, der Zeitaufwand für das Studium der Akten (der Beizug des Unterzeichnenden sei im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgt), das Studium der Beschwerde, die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort inkl. Instruktion durch den Beschuldigten, das Studium des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten belaufe sich auf 6 Stunden 55 Minuten. Im vorliegenden Fall führe dies gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT zu einer Entschädigung von Fr. 2'099.50 (inkl. Kleinspesenpauschale 4 % und Mehrwertsteuer). Die Anwendung des Höchststundensatzes rechtfertige sich aufgrund der Bedeutung des vorliegenden Falles für den Beschuldigten und auch der mit formellen Fragen einhergehenden Schwierigkeiten, denen im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeantwort zu begegnen gewesen sei.
6.2.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).
6.2.2.3. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte keine detaillierte Kostennote ein, weshalb sich seine Ausführungen hinsichtlich Aufwands nicht überprüfen lassen. Für den Gesamtaufwand im Zusammenhang mit dem Studium der Akten und der Beschwerde, der Instruktion, dem Verfassen der knapp über
sechsseitigen Beschwerdeantwort des Beschuldigten sowie dem Studium der Stellungnahme vom 29. August 2025 sowie des vorliegenden Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt fünf Stunden angemessen.
Der im Gesetz vorgesehene Stundenansatz von Fr. 270.00 erweist sich nur in Ausnahmefällen (z.B. hohe Komplexität, sprachliche Schwierigkeiten, internationale Verflechtungen; Entscheid des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBE.2021.15 vom 14. Januar 2022 E. 3.2.4) als gerechtfertigt. Dass derartige Umstände, welche einen über Fr. 240.00 hinausgehenden Stundenansatz rechtfertigten, vorliegend gegeben sind, ist nicht ersichtlich. Die Anwendung des Höchstsatzes rechtfertigt sich insbesondere nicht, weil die Streitsache in materieller Hinsicht einfach war und in formeller Hinsicht eigentlich zu rügen gewesen wäre, dass die Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2025 vom Streitgegenstand nicht umfasst seien. Zudem bleibt im Dunkeln, weshalb der vorliegende Fall von grosser Bedeutung für den Beschuldigten sein sollte. Entsprechend ist der für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten notwendige Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 240.00 zu vergüten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 1'336.10 (= Fr. 240.00 x 5 x 1.03 x 1.081), welche die Beschwerdeführerin dem Verteidiger des Beschuldigten zu bezahlen hat.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 1'088.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'336.10 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten in Anrechnung an diese Entschädigung die von der Beschwerdeführerin
geleistete und nicht mit den Verfahrenskosten zur Verrechnung gebrachte Sicherheit in Höhe von Fr. 1'336.10 auszubezahlen.
Zustellung an: […]
PA: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 1. Dezember 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus