SBK.2025.180
SBK.2025.180 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-09-16
16. September 2025Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.180 (STA.2023.459) Art. 285 Entscheid vom 16. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber i.V. F. Steiner Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Kan...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.180 (STA.2023.459) Art. 285
Entscheid vom 16. September 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber i.V. F. Steiner
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2025 gegenstand betreffend Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Geldwäscherei (Verfahrensnummer KSTA ST.2023.459).
2.
2.1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 an die Kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte der Beschwerdeführer um Anordnung einer amtlichen Verteidigung.
2.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 8. Juli 2025 ab.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 9. Juli 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer gleichentags bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und ersuchte um Bewilligung einer amtlichen Verteidigung.
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2025 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.
Erwägungen
1.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft wies mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtgewährung der von ihm beantragten amtlichen Verteidigung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
2.1
Die Kantonale Staatsanwaltschaft wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Wesentlichen mit der Begründung ab, es gehe insbesondere um die Klärung von verschiedenen Geldflüssen auf zwei Konten des Beschwerdeführers und des Verbleibs der Gelder sowie die Ermittlung, ob das Konto des Beschwerdeführers auch sonst als "Money Mule-Konto" verwendet worden sei. Aktuell werde davon ausgegangen, bei Erhärtung des Tatverdachts einen Strafbefehl zu erlassen. Angesichts des geringen Strafmasses könne erwartet werden, dass der Beschwerdeführer die rechtlichen Schwierigkeiten – wobei keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich seien – selbst bewältige. Entsprechend handle es sich um einen Bagatellfall.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, er verfüge weder über die finanziellen Mittel noch über die nötige rechtliche Erfahrung, um sich in diesem Strafverfahren angemessen verteidigen zu können. Es gehe um komplexe Vorwürfe mit mehreren Transaktionen und Bankkonten und er sehe sich ausserstande, seine Interessen ohne professionelle Hilfe zu vertreten.
2.3
Mit Beschwerdeantwort entgegnet die Kantonale Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, nach jetzigem Kenntnisstand handle es sich nicht um ein besonderes komplexes Geldwäschereiverfahren. Es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe zwei Konten für inkriminierte Geldflüsse von ca. Fr. 13'000.00 zur Verfügung gestellt und dadurch die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung derselben vereitelt. Das Strafverfahren sei noch nicht weit fortgeschritten und es habe insbesondere noch keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt werden können. Bei einer solchen würden sprachliche und inhaltliche Schwierigkeiten durch Beizug eines Dolmetschers gelöst, die Notwendigkeit eines Verteidigers zum Verständnis der nicht komplexen Vorwürfe bestehe nicht. Der über die Konten des Beschwerdeführers abgewickelte Zahlungsverkehr stelle eine alltägliche Angelegenheit dar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dazu keine Auskunft geben könne oder welche komplexen juristischen Probleme sich daraus ergeben würden. Eine amtliche Verteidigung scheine auch diesbezüglich nicht geboten. Sodann sei von einem geringen Strafmass von weniger als vier Monaten auszugehen. Es handle sich somit um einen Bagatellfall. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen hinsichtlich seiner finanziellen Bedürftigkeit eingereicht.
2.4
Mit freigestellter Stellungnahme vom 25. Juli 2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen in seiner Beschwerde.
3.
3.1
Vorliegend wird ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Da somit kein Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt, bleibt zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen ist. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
3.2
Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") deutlich ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (vom Bundesgericht auch als "relativ schwer" bezeichnet, vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat (vgl. BGE 124 I 185 E. 2c). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Auch familiäre Interessenkonflikte oder mangelnde Schulbildung können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, hat die Bundesgerichtspraxis einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneint (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Die Kantonale Staatsanwaltschaft zieht in Betracht, bei Erhärtung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl mit einem Strafmass von weniger als vier Monaten zu erlassen (angefochtene Verfügung S. 2; Beschwerdeantwort S. 2). Hinsichtlich des zu erwartenden Strafmasses darf sich die Beschwerdeinstanz nicht alleine auf die Einschätzung der Staatsanwaltschaft verlassen (Urteil des Bundesgerichts 1B_239/2021 vom 20. August 2021 E. 2.3). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als – wie die Kantonale Staatsanwaltschaft selbst erklärt – das Strafverfahren noch nicht weit fortgeschritten ist und noch keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde (Beschwerdeantwort, S. 2). Derzeit besteht laut Kantonaler Staatsanwaltschaft der Verdacht, dass der Beschwerdeführer für inkriminierte Geldflüsse von ca. Fr. 13'000.00 sein Bank- bzw. Postkonto zur Verfügung gestellt hat, wobei weiter ermittelt wird, ob er seine Konten auch für andere Transaktionen als "Money Mule" verwendet hat (angefochtene Verfügung S. 2; Beschwerdeantwort S. 2).
Neben den bereits von der Kantonalen Staatsanwaltschaft erwähnten Zahlungen von B._____, C._____ und D._____ im Umfang von insgesamt ca. Fr. 13'000.00 fallen bei Durchsicht der Konten des Beschwerdeführers weitere Transaktionen auf, insbesondere die Gutschrift vom 10. Oktober 2023 über Fr. 39'271.05 mit der Mitteilung "aaa" und die Gutschrift vom 13. Oktober 2023 über Fr. 37'174.14 mit der Mitteilung "bbb", jeweils auf das Privat Konto IBAN ccc des Beschwerdeführers (act. 5.1 0005 und 0098). Abgesehen von der ungewöhnlichen Höhe fällt bei diesen Zahlungen auf, dass sie dem Konto des Beschwerdeführers bereits kurz darauf, am 11. und 12. Oktober 2023 respektive am 16. Oktober 2023 wieder belastet wurden, offenbar mittels Barbezug (act. 5.1 0005 f. und 0098 f.). Die Kantonale Staatsanwaltschaft erliess zu diesen beiden Zahlungen am 11. März 2025 einen delegierten Ermittlungsauftrag an die Polizei (act. 1.4.1). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass dieser Auftrag bereits abgeschlossen ist, weshalb davon ausgegangen wird, dass auch diese beiden Zahlungen unter dem Verdacht der Geldwäscherei stehen.
Dadurch erhöht sich die Summe der potenziell gewaschenen Gelder von ca. Fr. 13'000.00 auf beinahe Fr. 90'000.00. Damit würde zwar die für einen schweren Fall nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB – neben der Bedingung der Gewerbsmässigkeit – relevante Umsatzschwelle, welche bei Fr. 100'000.00 liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1), noch knapp nicht überschritten werden, jedoch taxierte das Obergericht des Kantons Aargau in der Vergangenheit Beträge von € 64'000.00 (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2022.119 vom 13. Oktober 2022 E. 4.2) oder Fr. 34'336.04 (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2022.310 vom 23. Oktober 2023 E. 2.3.3) zumindest als erheblich. Da vorliegend noch keine Einvernahmen durchgeführt wurden und auch sonst anhand der Akten keine Schlüsse hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale gezogen werden können, scheint für die Bewertung, ob es sich um einen Bagatellfall handelt, der Deliktsbetrag umso entscheidender. Ob nach dem Gesagten bei einem Betrag von beinahe Fr. 90'000.00 weiterhin von einem Bagatellfall ausgegangen werden kann, scheint nicht gesichert. Zumindest kann aber nicht von einem offensichtlichen Bagatelldelikt gesprochen werden.
3.4
3.4.1. Hinsichtlich "Money Mule-Fällen" hat das Bundesgericht zuletzt ausgeführt, dass es nicht von der Hand zu weisen sei, dass der Tatbestand der Geldwäscherei tendenziell schwerer zu verstehen sei als andere Straftatbestände. Ausserdem bestehe beim Phänomen "Money Mule" im Besonderen nicht selten die Schwierigkeit, eventualvorsätzliches Handeln von bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen. Dies bringe eine erhöhte rechtliche Komplexität mit sich. Das Bundesgericht führte mit Blick auf die damalige Beschwerdeführerin – der es eine gewisse Prozesserfahrung aufgrund ihrer Vorstrafen attestierte – jedoch aus, dass nichtsdestoweniger die rechtlichen Schwierigkeiten nicht derart gross scheinen würden, dass sie eine rechtliche Verbeiständung im Strafverfahren erfordern würden. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz in der Lage gewesen, sich in mehreren, teils detaillierten Einvernahmen zu den Tatvorwürfen ausführlich und differenziert zu äussern, was zwangsläufig ein entsprechendes Verständnis voraussetze. Die Frage, ob sie einen Anwalt oder eine Anwältin beiziehen und die amtliche Verteidigung beantragen wolle, habe sie dabei jeweils ausdrücklich verneint und sie sei bereit gewesen, ohne anwaltliche Vertretung Aussagen zu machen. Sie sei zudem deutscher Muttersprache und in der Lage, Mitteilungen und Entscheide der Strafbehörden zu verstehen. Mit Blick auf das relativ geringe zu erwartende Strafmass dürfe somit von ihr erwartet werden, auch die rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Straffalls selber zu bewältigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.4.2).
3.4.2
Neben der Deliktsumme, welche im Bundesgerichtsfall 7B_1092/2024 Fr. 11'000.00 betrug, unterscheidet sich der vorliegende Fall in mehreren anderen Punkten.
Der Beschwerdeführer mag zwar – wenn auch nicht im Zusammenhang mit Geldwäscherei – im polizeilichen System verzeichnet sein (act. 1.3.2 0014), sein Strafregisterauszug enthält aber – abgesehen vom vorliegenden Strafverfahren – keine Einträge (act. 2.1). Es muss daher davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zum obenerwähnten Fall – keine Prozesserfahrung hat. Dies spiegelt sich auch in der bisherigen Prozessgeschichte wider. So reichte der Beschwerdeführer sein Siegelungsgesuch per E-Mail ein und musste daraufhin auf die Formvorschriften von Art. 110 StPO aufmerksam gemacht werden (act. 1.5.1 0002). Da der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren sodann innert Frist keine Stellungnahme einreichte, galt sein Siegelungsgesuch gemäss Art. 248a Abs. 3 StPO als zurückgezogen (act. 3.1 0007 ff.). Weiter richtete der Beschwerdeführer sein erstes Gesuch um amtliche Verteidigung bei einer unzuständigen Stelle und wiederum formungültig ein (act. 1.5.1 0006). Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 an die Kantonale Staatsanwaltschaft bat der Beschwerdeführer sodann "das Gericht" um wohlwollende Prüfung seines Antrags auf amtliche Verteidigung. Dies als Reaktion auf die Verfügung vom 16. Juli 2025 des Obergerichts, mit welcher die Kantonale Staatsanwaltschaft zur Beschwerdeantwort aufgefordert wurde. Aus dem unbedarften Vorgehen des Beschwerdeführers lässt sich schliessen, dass er über kein ausreichendes Verständnis zur selbstständigen Führung des vorliegenden Falls verfügt. Aus dem Fakt, dass der Beschwerdeführer überhaupt ein Siegelungsgesuch sowie ein Gesuch um eine amtliche Verteidigung stellte, lässt sich keine ausreichende Fähigkeit zur selbstständigen Prozessführung ableiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Ratschläge "seines" Anwalts E._____ handelte (act. 1.5.1 0007). Das Vorliegen eines Mandatsverhältnis ist jedoch angesichts der Eingaben des Beschwerdeführers sowie der verpassten Frist im Entsiegelungsverfahren äusserst unwahrscheinlich.
Hinzu kommt, dass der aus Q._____ stammende Beschwerdeführer grundsätzlich auf Englisch kommuniziert. Die jeweiligen Eingaben auf Deutsch scheinen mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms erstellt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin im erwähnten Urteil des Bundesgerichts 7B_1092/2024 war deutscher Muttersprache.
Weiter konnte sich die Beschwerdeführerin im erwähnten Bundesgerichtsfall bereits in mehreren, teils detaillierten Einvernahmen ausführlich und differenziert zu den Tatvorwürfen äussern und hat dabei die Frage, ob sie den Beizug eines Anwalts wünsche oder eine amtliche Verteidigung beantragen wolle, verneint. Vorliegend wurde bislang jedoch noch keine Einvernahme durchgeführt. Gerade bei einem komplexeren Straftatbestand wie der Geldwäscherei und der in "Money Mule-Fällen" relevanten Unterscheidung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz ist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers von Bedeutung. Umso wichtiger erscheint daher eine Besprechung mit einem Anwalt vor der ersten Einvernahme, um das Aussageverhalten, insbesondere die Frage wann und ob die Aussage verweigert werden soll, festzulegen (vgl. DAMIAN BOLL, "Verteidigung der ersten Stunde" gemäss schweizerischer StPO, in: ZStV – Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, 2020, S. 107 ff. mit weiteren Hinweisen).
3.5
Zusammengefasst lässt sich zur Schwierigkeit des vorliegenden Falls sagen, dass dem Beschwerdeführer ein komplexeres Delikt vorgeworfen wird, wobei insbesondere die Schwierigkeit, bewusste Fahrlässigkeit von eventualvorsätzlichem Handeln abzugrenzen, besteht. Zusätzlich handelt es sich – die Komplexität erhöhend – um Zahlungen von mehreren verschiedenen Parteien, teilweise auch mit Auslandsbezug. So hat die Zahlung mit der Mitteilung "aaa" (vgl. E. 3.3) ihren Ursprung vermutlich in England, was dadurch indiziert wird, dass es sich bei der in der Mitteilung genannten F._____ um ein englisches Unternehmen handelt und der ebenfalls in der Mitteilung genannte [...] – die ehemalige Adresse der F._____ – ebenfalls in England liegt (vgl. https://find-and-update.company-information.service.gov.uk/[...]). Die Zahlung mit der Mitteilung "bbb" (vgl. E. 3.3) weist aufgrund der Währung und dass es sich um eine "SEPA-Standard"Zahlung (Single Euro Payments Area) handelt ebenfalls Auslandsbezug auf. Zudem wurde auch die E-Mail-Adresse, welche für den Betrug an B._____ benutzt wurde, in Nigeria erstellt (act. 1.3.1 0010 und 0021). Die ebengenannten Auslandsbezüge könnten das Verfahren weiter verkomplizieren. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Dolmetscher bestellt würde, ist fraglich, inwieweit er in der Lage ist, ohne anwaltliche Unterstützung die Akten zu studieren, Beweisanträge zu stellen und bei den aufgeworfenen Rechtsfragen seine Argumente gezielt vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_654/2020 vom 22. März 2021 E. 2.5).
3.6
Daraus ergibt sich, dass bis zu weiteren Erkenntnissen aus dem Ermittlungsauftrag vom 11. März 2025 (act. 1.4.1) und einer Einvernahme die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung, unter Vorbehalt der Mittellosigkeit (vgl. E. 4), gegeben sind. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass diese widerrufen werden kann, wenn nach Erfüllung des Ermittlungsauftrags und Durchführung der Einvernahme die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nicht mehr gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 6.3).
4.
4.1
Anders als eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (notwendige Verteidigung) setzt eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO stets den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit voraus (BGE 139 IV 113 E. 5.1). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer führt aus, seine Einkünfte aus Temporärarbeit würden für die Bezahlung eines Anwaltes nicht ausreichen, da er laufende Ausgaben wie Miete und Krankenkasse habe (Stellungnahme vom 25. Juli 2025). Unterlagen, mit denen er seine Mittellosigkeit darlegt, reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Zwar lässt sich aus den im Verfahren liegenden Steuerunterlagen entnehmen, dass der Beschwerdeführer mittels Temporärarbeit ein vergleichsweise geringes Einkommen erzielt (act. 2.2), seiner Substantiierungspflicht kommt er damit jedoch nicht nach, zumal auch keine Nachweise seiner finanziellen Verpflichtungen vorliegen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid die vom Beschwerdeführer behauptete Mittellosigkeit zu prüfen.
4.2. Der Beschwerdeführer führt aus, seine Einkünfte aus Temporärarbeit würden für die Bezahlung eines Anwaltes nicht ausreichen, da er laufende Ausgaben wie Miete und Krankenkasse habe (Stellungnahme vom 25. Juli 2025). Unterlagen, mit denen er seine Mittellosigkeit darlegt, reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Zwar lässt sich aus den im Verfahren liegenden Steuerunterlagen entnehmen, dass der Beschwerdeführer mittels Temporärarbeit ein vergleichsweise geringes Einkommen erzielt (act. 2.2), seiner Substantiierungspflicht kommt er damit jedoch nicht nach, zumal auch keine Nachweise seiner finanziellen Verpflichtungen vorliegen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid die vom Beschwerdeführer behauptete Mittellosigkeit zu prüfen.
4.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer fehlende finanzielle Mittel geltend mache, aber diesbezüglich, soweit ihr bekannt sei, keinerlei Unterlagen eingereicht habe.
Zwar obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre finanziellen Verhältnisse substanziiert darzulegen. Unbeholfene Rechtssuchende sind aber auf die zur Beurteilung eines Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die Folgen ihrer Säumigkeit hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2). Dass die Kantonale Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zur Einreichung aussagekräftiger Unterlagen aufgefordert hätte, wird von ihr nicht behauptet. Folglich kann das Gesuch derzeit nicht, wie von ihr mit Beschwerdeantwort offenbar gemeint, mangels Substantiierung abgewiesen werden.
Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2025 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. September 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Richli F. Steiner