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Entscheid

SBK.2025.181

SBK.2025.181 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-09-16

16. September 2025Deutsch23 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.181 (STA.2023.249) Art. 286 Entscheid vom 16. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- C._____ AG, führerin […] vertreten durch Rech...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.181 (STA.2023.249) Art. 286

Entscheid vom 16. September 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- C._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Niederer, […]

Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Beschuldigter 1 A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Lucius Blattner, […]

Beschuldigter 2 B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Engler, […]

Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 27. Juni 2025

in der Strafsache gegen A._____ und B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die E._____ AG und die F._____ AG, beide in L._____, zeigten A._____ (fortan: Beschuldigter 1) neben "etwaigen Mitbeteiligten" am 15. Juni 2023 an, da er während seiner Anstellung bei der E._____ AG das Konkurrenzunternehmen C._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin) aufgebaut und hierfür ihren Standort P._____ komplett ausgehöhlt und nachhaltig geschädigt habe, indem er (jeweils mutmasslich) vertrauliche Geschäftsdaten von ihr abgezogen, langjährige Mitarbeitende sowie Patienten abgeworben sowie Zuweiserbeziehungen beeinträchtigt habe. Gestützt darauf beantragten die E._____ AG und die F._____ AG, gegen den Beschuldigten 1 sowie etwaige Mitbeteiligte sei eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) sowie "alle weiteren einschlägigen Delikte" zu eröffnen.

Im Nachgang zu dieser Strafanzeige erfolgten verschiedene Ergänzungen derselben.

1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 3. November 2023 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen Verwertung fremder Leistungen (Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG). Mit Verfügungen vom 27. November 2023 und vom 3. Juni 2024 dehnte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auf die Tatbestände der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) aus. Betreffend den Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB), begangen durch Überlassung einer "TP-Rechnung" eines Patienten an seine Rechtsvertreterin, erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft am 7. August 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung.

1.3. Am 29. Juli 2024 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan: Beschuldigter 2) wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2 StGB). Dies wegen des Verdachts, dass er vom Beschuldigten 1 erhaltene vertrauliche Daten der E._____ AG zur Erstellung eines Businessplans der Beschwerdeführerin verwendet habe, um für diese von der I._____ einen Betriebskredit erhältlich zu machen.

1.4. Am 4. Juni 2024 und am 24. Juni 2024 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft je eine an die I._____ (Group Functions/Injunctions) adressierte und mit einem Mitteilungsverbot bis zum 31. Juli 2024 versehene Editionsverfügung. Darin verlangte sie die Herausgabe sämtlicher Informationen über bestehende oder ehemalige Bankbeziehungen jeglicher Art zum Beschuldigten 1 und zur Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 4. Juni 2024, bei welchen diese entweder Vertragsparteien waren, als wirtschaftlich Berechtigte erfasst wurden oder über dauernde Vollmachten verfügten. Weiter verlangte sie die Herausgabe sämtlicher durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter eingereichten Unterlagen im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 24. Juni 2024 zum Abschluss und zur Erfüllung der Kreditvereinbarungen mit der I._____.

1.5. Auf die gegen die Editionsverfügungen vom 4. Juni 2024 und vom 24. Juni 2024 erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführerin trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheiden vom 21. Mai 2025 (SBK.2024.292 und SBK.2024.306) nicht ein.

2.

Am 27. Juni 2025 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft einen Beschlagnahmebefehl, mit welchem sie die Beschlagnahme unter anderem der mit Editionsverfügungen vom 4. Juni 2024 und 24. Juni 2024 erhobenen Unterlagen der I._____ betreffend die Beschwerdeführerin (act. 5.8 001-260) anordnete.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 30. Juni 2025 zugestellten Beschlagnahmebefehl vom 27. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

" 1. Es sei die Verfügung vom 27. Juni 2025 in Bezug auf die act. 5.8 001-280 (Unterlagen I._____) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Es sei der vorliegenden Teil-Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest.

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.

1.2

Die Kantonale Staatsanwaltschaft ordnete mit der angefochtenen Verfügung die Beschlagnahme zahlreicher Bankunterlagen der Beschwerdeführerin (Kontoeröffnungsunterlagen, Saldostände, Konto- und Depotauszüge, Kundendossier, etc.) bei der I._____ (fortan: […]) an. Die Beschwerdeführerin ist durch diese Verfahrenshandlung beschwert und hat als andere Verfahrensbeteiligte ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 105 lit. f i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Aufhebung der Beschlagnahme. Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Kurzbegründung der angefochtenen Verfügung aus, die genannten Unterlagen seien mittels Editionsverfügungen erhoben worden. Auf diese werde verwiesen. Die edierten Unterlagen seien zur Klärung der Tatvorwürfe erforderlich, weshalb sie gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zu beschlagnahmen seien.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe bereits mehrfach Akten ediert und gesichtet, sodass eine Siegelung nicht mehr möglich sei. Da das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerdelegitimation der Betroffenen gegen die Editionsverfügungen verneint habe, bleibe einzig die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der entsprechenden Aufzeichnungen. Das Vorgehen der Kantonalen Staatsanwaltschaft habe jedoch wiederholt dazu geführt, dass den Betroffenen das rechtliche Gehör faktisch verweigert worden sei (Beschwerde, S. 4 f.).

Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe die Beschlagnahme mit dem blossen Verweis auf die Editionsverfügung nicht hinreichend begründet und auch nicht dargelegt, weshalb die Unterlagen zur Klärung der Tatvorwürfe erforderlich seien, womit sowohl die gesetzlichen Anforderungen als auch das rechtliche Gehör verletzt seien (Beschwerde, S. 6 f.).

Die Beschwerdeführerin habe ein Recht auf Schutz ihrer Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV sowie ihrer Privatsphäre gemäss Art. 13 BV. Die umfassend vorgesehene Beschlagnahme von rein privaten, mit den untersuchten angeblichen Vorgängen in keinem Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen sei unzulässig. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hätte daher insbesondere die nicht relevanten Aufzeichnungen zurückgeben und nicht sämtliche sichergestellten Unterlagen beschlagnahmen dürfen (Beschwerde, S. 7).

Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis müssten nicht verfahrensrelevante Aufzeichnungen aus den Akten ausgeschieden werden. Indem die Kantonale Staatsanwaltschaft sämtliche Akten beschlagnahme, ohne deren fehlende Relevanz und das überwiegende Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin zu beachten, berücksichtige sie dies nicht (Beschwerde, S. 8 f.).

Die Strafuntersuchung betreffe keine Vermögensdelikte, sondern einzig die Frage, ob Personal und Patienten unlauter abgeworben und Geschäftsgeheimnisse zum Aufbau einer neuen Arztpraxis verwendet worden seien. Daraus ergebe sich bereits, dass Bankunterlagen keinen Beweis für oder gegen diese Delikte bilden könnten und für die Untersuchung irrelevant seien. Weder Eröffnungsunterlagen, Standardverträge, KYC-Abklärungen noch Kontoauszüge oder anderes zeigten einen Bezug zu den Deliktsvorwürfen, wovon sich die Kantonale Staatsanwaltschaft während über eines Jahres habe überzeugen können. Die Offenlegung dieser verfahrensirrelevanten Unterlagen greife jedoch in unnötiger, unverhältnismässiger und massiver Weise in die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ein. Den Verfahrensparteien werde auf völlig unnötige Weise Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Zahlungsverkehr einer bloss von der Edition betroffenen Dritten – nicht einmal einer Beschuldigten – gewährt. Eine Beschlagnahme sei aber gerade gegenüber Nichtbeschuldigten nach Art. 197 Abs. 2 StPO nur äusserst zurückhaltend anzuordnen, womit der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zusätzlich betont werde. Dass die Privatklägerin in direktem Wettbewerb zur Beschwerdeführerin stehe, mache das Geheimhaltungsinteresse umso nachvollziehbarer. Dieses Interesse sei klar höher zu gewichten als eine allfällige Neugier anderer Parteien. Zudem sei der Editionsverfügung zu entnehmen, dass Unterlagen vom 1. Januar 2022 bis zum 4. Juni 2024 erhoben worden seien, was den untersuchten Deliktszeitraum vom Juli 2022 bis April 2023 deutlich überschreite und die Unverhältnismässigkeit offensichtlich mache. Da die Kantonale Staatsanwalt seit einem Jahr Einsicht in sämtliche Unterlagen gehabt habe und wisse, dass diese keine relevanten Informationen enthielten, sei die Beschlagnahme weder notwendig noch zulässig. Die angefochtene Verfügung sei daher unzureichend begründet und zudem unvollständig, da andere sichergestellte Unterlagen nicht erfasst seien. Sie sei deshalb aufzuheben. Die Unterlagen der Beschwerdeführerin seien ohne Einsichtsmöglichkeit für andere Verfahrensbeteiligte zurückzugeben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Beschwerde, S. 9 ff.).

2.3

Die Kantonale Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, die beschlagnahmten Unterlagen seien für die Abklärung der Tatvorwürfe offensichtlich von Relevanz. Die Kontoeröffnungsunterlagen seien erforderlich, um sowohl die Rolle der Beschuldigten bei der Beschwerdeführerin als auch den Zeitpunkt deren Gründung zu klären. Die Kontoauszüge dienten der Feststellung, wann die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin aufgenommen worden sei und ab wann ehemalige Mitarbeitende der E._____ AG Zahlungen erhalten und damit ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin aufgenommen hätten. Aktuelle Bankunterlagen könnten einen allfälligen finanziellen Schaden der E._____ AG durch die Gründung der Beschwerdeführerin belegen. Die Finanzzahlen seien geeignet, eine allfällige Bereicherung der Beschuldigten als Aktionäre der Beschwerdeführerin zum Schaden der E._____ AG aufzuzeigen. Die Bau- und Einrichtungsabrechnungen sowie der Mietvertrag und die Mietunterlagen seien relevant zur Bestimmung des Zeitpunkts der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin. Steuerunterlagen des Beschuldigten 2 würden dessen Rolle bei der Beschwerdeführerin sowie seine finanziellen Verhältnisse im Hinblick auf eine allfällige Geldstrafe erhellen. Auch die Versicherungsunterlagen könnten Aufschluss über den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin und die Rolle des Beschuldigten 1 geben (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2).

2.4

Die Beschwerdeführerin bringt mit Stellungnahme vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb zur Klärung des Tatvorwurfs bzw. Sachverhalts die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin benötigt würden. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verfüge über den Businessplan sowie über Angaben zum Zeitpunkt, zu welchem dieser angeblich an die Bank weitergeleitet worden sei (Stellungnahme, Ziff. 1).

Die Rolle des Beschuldigten bei der Beschwerdeführerin sowie der Zeitpunkt von deren Gründung liessen sich den Handelsregisterakten entnehmen. Die Kontoeröffnungsunterlagen enthielten hierzu keine zusätzlichen Informationen, was seitens der Kantonalen Staatsanwaltschaft auch nicht behauptet werde. Da eine Kontoeröffnung und Kontoführung einer Aktiengesellschaft erst nach Handelsregistereintrag möglich sei, könnten die Kontoauszüge keine neuen Erkenntnisse zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit liefern. Zudem sei der Deliktszeitraum bis zum 28. April 2023 beschränkt, weshalb Kontoauszüge nach diesem Zeitpunkt irrelevant seien. Der Tatvorwurf beschränke sich auf Geschäftsgeheimnisverletzungen und das Abwerben von Mitarbeitenden. Ein Ertrag der Beschwerdeführerin stehe damit in keinem Zusammenhang. Auch lasse sich aus Kontoauszügen ein allfälliger Ertrag nicht kausal einer Geschäftsgeheimnisverletzung oder einem Abwerben von Mitarbeitenden zuordnen. Die Erwirtschaftung eines Ertrags sei lediglich Folge der Geschäftstätigkeit selbst (Stellungnahme, Ziff. 2.2).

Die Arbeitsverträge der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin lägen vor, sodass deren Arbeitsbeginn und erstes Salär ersichtlich seien. Ebenso seien die Kündigungen bekannt, aus denen hervorgehe, dass die Mitarbeitenden bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – allesamt nach dem 28. April 2023 – für die E._____ AG gearbeitet hätten. Der Tätigkeitsbeginn bei der Beschwerdeführerin sei damit durch bereits beschlagnahmte und von der E._____ AG zur Verfügung gestellte Unterlagen belegt (Stellungnahme, Ziff. 2.2).

Auch die Finanzzahlen seien für die Klärung des Tatvorwurfs irrelevant. Weder lasse sich daraus eine Bereicherung im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnisverletzungen oder Abwerbungen ableiten, noch sei eine solche Bereicherung Gegenstand der Tatvorwürfe. Selbst wenn eine Relevanz bestünde, wären die entsprechenden Unterlagen der Beschuldigten heranzuziehen, nicht aber jene der Beschwerdeführerin (Stellungnahme, Ziff. 2.3).

Im Übrigen verfüge die Kantonale Staatsanwaltschaft aufgrund der beschlagnahmten E-Mail-Korrespondenz über sämtliche Informationen, namentlich den Mietvertrag. Weshalb Bauabrechnungen, Mietunterlagen oder Einrichtungsabrechnungen Aufschluss über die Geschäftsaufnahme geben sollten, sei unklar. Aus dem Mietvertrag ergebe sich der Mietbeginn, woraus sich ergebe, dass Ausbau und Einrichtung danach erfolgt seien (Stellungnahme, Ziff. 2.4).

Es sei widerrechtlich, Informationen eines Beschuldigten über Unterlagen der Beschwerdeführerin zu beschaffen. Die Steuerunterlagen des Beschuldigten 2 könnten durch eine Edition direkt bei ihm erlangt werden, wobei ihm diesbezüglich ein Beschwerderecht zustehe. Eine Beschlagnahme bei der Bank der Beschwerdeführerin verletze die Verfahrensrechte des Beschuldigten 2 und sei unzulässig, insbesondere da die Unterlagen im Hinblick auf eine allfällige Geldstrafe beschlagnahmt werden sollten (Stellungnahme, Ziff. 2.5).

Die Rolle des Beschuldigten 2 ergebe sich, wie auch die Rolle des Beschuldigten 1, aus den Akten des Handelsregisteramts und nicht aus Steuerunterlagen. Zusammenfassend seien die vorgesehenen Unterlagen nicht zur Klärung des Sachverhalts geeignet. Die erhofften Informationen (Geschäftsaufnahme, Rolle der Beschuldigten, Tätigkeitsaufnahme der Mitarbeitenden) ergäben sich bereits aus vorhandenen, rechtskräftig beschlagnahmten Dokumenten. Ein Ertrag der Beschwerdeführerin sei für die Beurteilung einer Geschäftsgeheimnisverletzung oder des Abwerbens von Mitarbeitenden ohne Bedeutung (Stellungnahme, Ziff. 2.5 f.).

3.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie bringt vor, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe wiederholt Akten und Aufzeichnungen edieren lassen, die mit einem Mitteilungsverbot belegt gewesen seien und den Beschuldigten und Betroffenen daher nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Anstatt diesen das Siegelungsrecht einzuräumen, habe die Kantonale Staatsanwaltschaft die Unterlagen umfassend gesichtet (Beschwerde, S. 5).

Die mit einem Mitteilungsverbot verbundene Edition von Unterlagen soll den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, in Unkenntnis der beschuldigten Person den Sachverhalt weiter zu ermitteln (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 142). Die Siegelung dient dagegen dazu, einen vorzeitigen Zugriff der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten zu verhindern. Eine Siegelung bereits durchsuchter Aufzeichnungen und Gegenstände widerspricht daher dem Zweck dieses Instituts und kann diesen nicht mehr erfüllen, was auch vorliegend in Bezug auf die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft bereits eingesehenen Unterlagen der I._____ (act. 5.8 001-260) der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 2.1 mit Hinweis). Die Zulässigkeit der "geheimen Durchsuchung" von in Verbindung mit einem Mitteilungsverbot edierten Unterlagen ist in der Lehre umstritten, weil dadurch die Vorschriften der Siegelung unterlaufen werden (vgl. etwa HENEG-HAN/MELE/MÜLLER/WOHLERS, E-Mails als Beweismittel im Strafverfahren, AJP 2023, S. 1381 ff. und S. 1389 ff.). In solchen Konstellationen sind entsprechende Rügen daher – insbesondere auch zur Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Geheimhaltungsinteressen Dritter und den deliktischen Zusammenhang der Unterlagen hinreichend berücksichtigt hat (vgl. 197 Abs. 2 StPO und Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO) – im Beschwerdeverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 2.3 f. mit Hinweisen). Vorliegend erhält die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich umfassend zur Zulässigkeit der Beschlagnahme der Unterlagen der I._____ zu äussern. Damit wird ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör hinlänglich Rechnung getragen.

4.

4.1

Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und unter anderem dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO). Solche Zwangsmassnahmen dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Zwangsmassnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).

4.2

Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (sog. Beweismittelbeschlagnahme). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).

4.3

Die spezifischen Voraussetzungen der Beweismittelbeschlagnahme werden aus Art. 263 StPO nicht ganz deutlich. Vorausgesetzt ist ein laufendes Strafverfahren, Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstandes sowie kein Beschlagnahmeverbot. Zudem hat sich die Anordnung jeder Beschlagnahme im Einzelfall am Gebot der Verhältnismässigkeit messen zu lassen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 263 StPO). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme hat die Beschwerdeinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen).

5.

5.1

Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Beschlagnahme von Unterlagen der I._____ ist nicht bestritten und mit Blick auf Art. 263 ff. StPO zu bejahen.

5.2

5.2.1. Dem Beschuldigten 1 wird zunächst vorgeworfen, sich der Verwertung fremder Leistungen (Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG) strafbar gemacht zu haben. Konkret besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte 1 im Zeitraum Januar bis März 2023 E-Mails mit Unterlagen seiner damaligen Arbeitgeberin, der E._____ AG, in Verletzung der Informations- und Kommunikationstechnologie-Richtlinien an sich privat bzw. an seine private E-Mailadresse weiterleitete und diese Unterlagen für den Aufbau der Beschwerdeführerin als Konkurrenzunternehmung seiner damaligen Arbeitgeberin verwendete (Eröffnungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. November 2023).

5.2.2

Der Beschuldigte 1 steht weiter im Verdacht, sich der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) strafbar gemacht zu haben, indem er für einen unbekannten Patienten der E._____ AG nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit derselben einen Operationsbericht auf dem Papier und im Namen der E._____ AG datiert auf den 22. Dezember 2022 erstellt habe, um dem Patienten bei der teilweisen Rückforderung einer Anzahlung zu helfen (Ausdehnungsverfügung vom 27. November 2023).

5.2.3

Der Beschuldigte 1 steht zudem im Verdacht, sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) strafbar gemacht zu haben. Konkret wird ihm vorgeworfen, während seiner Tätigkeit als Leiter des Standorts P._____ das dortige Personal der E._____ AG für seine neue Praxis, die Beschwerdeführerin, abgeworben zu haben. Weiter soll er im Zeitraum zwischen ca. Juli 2022 und dem 28. April 2023 interne Zahlen zur Geschäftstätigkeit des Standorts P._____ der E._____ AG mit seinem Geschäftspartner, dem Beschuldigten 2 (STA.2023.249), geteilt haben (Ausdehnungsverfügung vom 3. Juni 2024).

5.2.4

Der gegen den Beschuldigten 1 geführten Strafuntersuchung liegen verschiedene Delikte bzw. Tatverdachte im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit bei der E._____ AG bzw. bei der Beschwerdeführerin sowie dessen Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten 2 zugrunde. Fraglich und zu prüfen ist, ob die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung beschlagnahmten Unterlagen zu den Bankbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der I._____ (inkl. Kontoeröffnungsunterlagen, Saldostände, Konto- und Depotauszüge, Vermögensausweise, Vollmachten, etc.) geeignet und erforderlich sind, um die entsprechenden Tatverdachte gegen die Beschuldigten gegenwärtig (weiter) zu untersuchen. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die Beschlagnahme beweisgeeigneter Unterlagen verhältnismässig im engeren Sinn ist, d.h. das öffentliche Interesse an der Strafuntersuchung das private Interesse der Beschwerdeführerin als am Strafverfahren unbeteiligte Dritte an der Geheimhaltung der entsprechenden Unterlagen überwiegt.

5.3

5.3.1. Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft bei der I._____ eingeforderten und mit angefochtener Verfügung beschlagnahmten Unterlagen zu den Bankbeziehungen der Beschwerdeführerin und den Kreditvereinbarungen mit der I._____ zur weiteren Erforschung des Sachverhalts betreffend den Verdacht der Urkundenfälschung (vgl. E. 5.2.2 hiervor) beitragen könnten. Die entsprechenden Unterlagen weisen keinerlei Zusammenhang mit der angeblichen Fälschung eines Operationsberichts durch den Beschuldigten 1 bei der E._____ AG auf und sind daher von vornherein ungeeignet, einen Beweis hierfür zu liefern. Entsprechend fällt auch eine Beschlagnahme der entsprechenden Unterlagen zu Beweiszwecken ausser Betracht.

5.3.2

Weiter ist nicht ersichtlich, dass aus den Bankunterlagen der Beschwerdeführerin bei der I._____ sachdienliche Erkenntnisse zum Vorwurf der unrechtmässigen Abwerbung von Mitarbeitenden der E._____ AG (vgl. E. 5.2.3 hiervor) gewonnen werden könnten. Weder die Beschuldigten noch die Beschwerdeführerin bestreiten, dass zwei ehemalige Mitarbeitende der E._____ AG für die Beschwerdeführerin tätig wurden. Die entsprechenden Arbeitsverträge befinden sich bei den Akten, sodass Arbeitsbeginn und Entlöhnung der entsprechenden Mitarbeitenden der Kantonalen Staatsanwaltschaft bereits bekannt sind (act. 5.13 006-012). Die (zusätzliche) Beschlagnahme von Bankunterlagen der Beschwerdeführerin zu Beweiszwecken erweist sich diesbezüglich daher als unverhältnismässig und damit unzulässig.

5.3.3

5.3.3.1. In Bezug auf die weiteren Vorwürfe der Verwertung fremder Leistungen, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (Letzteres im Zusammenhang mit dem neuen Geschäftspartner des Beschuldigten 1, dem Beschuldigten 2 [vgl. E. 5.2.1 und 5.2.3 hiervor]), ist aktenkundig, dass die beiden Beschuldigten die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2023 mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.00 (90 Namenaktien zu Fr. 1'000.00 und 100 Namenaktien zu Fr. 100.00) gegründet haben und die Beschwerdeführerin nach der Eintragung ins Handelsregister am […] die Geschäftstätigkeit aufgenommen hat. Aus den Gründungsunterlagen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass es sich beim Beschuldigten 1 um ein Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und beim Beschuldigten 2 um den Präsidenten des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift handelt (vgl. Auszüge des Handelsregisters des Kantons Aargau, act. 5.2 003 ff.). Die Klärung der Rollen der Beschuldigten bei der Beschwerdeführerin und des Zeitpunkts der Gründung lässt sich damit ohne Weiteres durch die öffentlich einsehbaren Unterlagen des Handelsregisters bewerkstelligen und erfordert keine Bankunterlagen der Beschwerdeführerin, sodass eine Beschlagnahme dieser Unterlagen zu Beweiszwecken ausser Betracht fällt.

5.3.3.2

Soweit dem Beschuldigten 1 vorgeworfen wird, er habe zum Aufbau der Beschwerdeführerin geschäftsinterne Unterlagen der E._____ AG unrechtmässig an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet und interne Zahlen der E._____ AG mit dem Beschuldigten 2 geteilt, ist nicht ersichtlich und wird von der Kantonalen Staatsanwaltschaft auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die beschlagnahmten Kontoeröffnungsunterlagen, Standardverträge, Vollmachten und Unterschriftkarten sowie weitere Unterlagen betreffend die wirtschaftlich Berechtigten (act. 5.8 005-042, act. 5.8 158-162) weitere sachdienliche Beweise liefern könnten. Aus diesen Unterlagen lässt sich weder eine unrechtmässige Weiterleitung interner Unterlagen durch den Beschuldigten 1 noch das Teilen derselben mit dem Beschuldigten 2 zum Nachteil der E._____ AG nachweisen. Die Beschlagnahme erweist sich in diesem Zusammenhang daher als beweisuntauglich und damit unzulässig.

5.3.3.3

Mit Blick auf den Vorwurf, der Beschuldigte 1 habe interne Kennzahlen zur Geschäftstätigkeit der E._____ AG mit dem Beschuldigten 2 geteilt und zum Aufbau der Beschwerdeführerin genutzt, durfte die Kantonale Staatsanwaltschaft jedoch davon ausgehen, dass die Unterlagen im Zusammenhang mit den bei der I._____ beantragten Betriebskrediten (act. 5.8 043087, act. 5.8 168-222, act. 5.8 241-260) sowie die Auszüge der bei der I._____ geführten Konten der Beschwerdeführerin (act. 5.8 088-157) beweisrelevant sein könnten. Im Rahmen der Beantragung eines Betriebskredits eingereichte Unterlagen dürften regelmässig Informationen zur geplanten Geschäftstätigkeit bzw. zum erwarteten Geschäftsvolumen enthalten und könnten damit potenziell Aufschluss darüber geben, ob bzw. inwieweit der Beschuldigte 1 zwecks Aufbau der konkurrenzierenden Beschwerdeführerin konkret Geschäftsgeheimnisse der E._____ AG unrechtmässig genutzt bzw. mit dem Beschuldigten 2 geteilt haben könnte (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.3 hiervor).

5.3.3.4

Die Auszüge der bei der I._____ geführten Konten der Beschwerdeführerin erscheinen auch im Hinblick auf den Nachweis einer möglichen Verwendung interner Geschäftsgeheimnisse nicht von vornherein untauglich. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich aus den Auszügen ein Geschäftsertrag nachweisen liesse, der eine solche Verwendung belegt und zum Vorteil der Beschwerdeführerin bzw. zum Nachteil der E._____ AG erzielt wurde. Da ein solcher Ertrag erst mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit der C._____ AG und somit nach Beendigung des bis zum 28. April 2023 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Beschuldigten 1 mit der E._____ AG hätte entstehen können, erweist sich die Beschlagnahme der Kontoauszüge auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Gemessen an den Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin erscheint die Beschlagnahme dieser Unterlagen auch als im engeren Sinne verhältnismässig, weshalb sie nicht zu beanstanden ist.

5.3.4

Entgegen der Auffassung der Kantonalen Staatsanwaltschaft sind Steuerakten des Beschuldigten 2 (act. 5.8 223-240) zwecks Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse im Hinblick auf eine allfällige Geldstrafe nicht im Rahmen einer Beschlagnahme von Bankunterlagen der Beschwerdeführerin bei der I._____, sondern bei der zuständigen Steuerbehörde gemäss Art. 195 Abs. 2 StPO einzuholen. Die Beschlagnahme erweist sich damit auch in diesem Punkt als unzulässig.

5.4

Zusammengefasst sind die mit angefochtener Verfügung vom 27. Juni 2025 beschlagnahmten Unterlagen der I._____ betreffend die Beschwerdeführerin mit Blick auf die zu untersuchenden Delikte und die Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 teilweise beweisuntauglich und deren Beschlagnahme unverhältnismässig. Einzig hinsichtlich der Vorwürfe der Verwertung fremder Leistungen, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses drängt sich die Beschlagnahme von Unterlagen zu den bei der I._____ beantragten Betriebskrediten der Beschwerdeführerin (act. 5.8 043-087, act. 5.8 168-222, act. 5.8 241-260) sowie den Auszügen der bei der I._____ geführten Konten der Beschwerdeführerin (act. 5.8 088-157) als Beweismittel auf, was angesichts der noch geringen Eingriffsintensität in die Rechte der Beschwerdeführerin als verhältnismässig im engeren Sinne zu taxieren ist. Entsprechend ist die Beschlagnahme hinsichtlich sämtlicher übrigen Unterlagen der I._____ aufzuheben. Nachdem die I._____ diese Unterlagen im Zuge der am 4. Juni 2024 und am 24. Juni 2024 erlassenen Editionsverfügungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft herausgab, ist die I._____ als an den Unterlagen berechtigt zu erachten und sind diese daher an sie auszuhändigen (Art. 267 Abs. 1 StPO).

6.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

7.

7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde teilweise, während die Kantonale Staatsanwaltschaft mit ihren Beschwerdeanträgen entsprechend teilweise unterliegt. Die Beschuldigten 1 und 2 wurden nicht als Partei ins Beschwerdeverfahren einbezogen und sind nicht kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

7.2. Die Gesuchstellerin als Dritte hat Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens. Der Anspruch besteht gegenüber dem Staat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; vgl. CHRISTEN, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 132/2014 S. 199; Urteil des Bundesgerichts 6B_1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2).

Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Entsprechend haben die geschädigten Dritten ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt nicht, d.h. die Dritten müssen sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Über die Ansprüche ist spätestens im Rahmen des Endentscheids zu befinden (Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 434 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 9.3).

Die Beschwerdeführerin beantragt eine angemessene Entschädigung (Beschwerde, Ziff. III). Die Beschwerdekammer hat die Gesuchstellerin nicht zur Bezifferung und Belegung aufzufordern, nachdem sie anwaltlich vertretene Dritte ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 9.3). Auf ihren Entschädigungsantrag ist entsprechend nicht einzutreten.

7.3. Den Beschuldigten 1 und 2, welche nicht als Partei ins Beschwerdeverfahren einbezogen wurden, ist keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2025 dahingehend abgeändert, als die Beschlagnahme der Unterlagen der I._____ auf die Kreditvereinbarungen und dazugehörige Beilagen (act. 5.8 043-087, act. 5.8 168-222, act. 5.8 241-260) sowie die Kontoauszüge der Beschwerdeführerin (act. 5.8 088-157) beschränkt wird.

1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die übrigen Unterlagen zu den Bankbeziehungen der Beschwerdeführerin mit der I._____ an die I._____ auszuhändigen.

1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 1'054.00, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 527.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

3.

Auf den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 16. September 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch