SBK.2025.184
SBK.2025.184 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-10-06
6. Oktober 2025Deutsch31 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.184 (STA.2025.3996) Art. 300 Entscheid vom 6. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führ...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.184 (STA.2025.3996) Art. 300
Entscheid vom 6. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Roman Frey, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 18. Juni 2025
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 3. Januar 2025 Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) und stellte Strafantrag wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Beschimpfung, nachdem der Beschuldigte am 25. Dezember 2024 zwischen 00:49 Uhr und 01:39 Uhr diverse WhatsApp-Nachrichten mit Beschimpfungen an den Beschwerdeführer geschickt und ihn mehrfach telefonisch auf verschiedenen Telefonnummern zu erreichen versucht haben soll. Am 15. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein und stellte Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung im Zusammenhang mit einer am 13. Januar 2025 zwischen 21:05 Uhr und 21:10 Uhr in C._____ erfolgten Auseinandersetzung.
2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 18. Juni 2025 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 20. Juni 2025 genehmigt.
3.
3.1. Gegen die ihm am 30. Juni 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. Juni 2025 aufzuheben und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2.
Es sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen, ein Strafverfahren [gegen] B._____, […], wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), (Mehrfacher) Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und allfälliger weiterer Tatbestände zu eröffnen und durchzuführen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 17. Juli 2025 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am 28. Juli 2025.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Januar 2025 und am 15. Januar 2025 je einen Strafantrag und ist damit als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. Juni 2025 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dem Vorfall vom 25. Dezember 2024 seien verschiedene Nachrichten des Beschwerdeführers vorausgegangen, mit denen er den Beschuldigten aufgefordert habe, seine Ehefrau in Ruhe zu lassen. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschuldigte während der Trennungsphase eine Liebesbeziehung mit der Ehefrau des Beschwerdeführers eingegangen sein soll, woraufhin der Beschwerdeführer dem Beschuldigten mehrfach Nachrichten geschickt habe. Insbesondere habe die Nachricht vom 24. Dezember 2024 den Beschuldigten zu einer Reaktion veranlasst, da er sich schon länger durch die WhatsApp-Nachrichten des Beschwerdeführers belästigt gefühlt habe. Dies habe er in seiner Antwort vom 25. Dezember 2024 um 01:39 Uhr zum Ausdruck gebracht. Zudem habe der Beschwerdeführer wohl Gerüchte verbreitet, wonach der Beschuldigte Drogen konsumiere, wodurch dessen Obhut über seine Kinder gefährdet worden sei. Sämtliche Nachrichten und Anrufversuche des Beschuldigten seien daher als unmittelbare Reaktion auf die Nachricht des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2024 um 18:13 Uhr zu verstehen. Die Beschimpfungen des Beschuldigten seien als Reaktion auf das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers erfolgt und daher gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB nicht strafbar (angefochtene Verfügung, Ziff. 4).
2.1.2
Die Anrufe vom 25. Dezember 2024 seien nicht mit dem Vorsatz erfolgt, den Beschwerdeführer zu beunruhigen oder zu belästigen, sondern hätten einem klärenden Gespräch dienen sollen, wie der Beschuldigte auch in seiner WhatsApp-Nachricht vom 25. Dezember 2024 um 01:19 Uhr geäussert habe. Die Aussagen des Beschuldigten erschienen glaubhaft und stünden nicht im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Daher sei der Vorsatz hinsichtlich des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu verneinen und der Tatbestand nicht erfüllt (angefochtene Verfügung, Ziff. 5).
2.1.3
Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 mit seinem im Schritttempo fahrenden und durch den Beschwerdeführer zugeparkten Fahrzeug dreimal habe anfahren können, ohne dass dieser hätte ausweichen können. Da der Beschuldigte sein Fahrzeug mehrfach vor- und zurückgesetzt habe, sei spätestens nach dem ersten Kontakt genügend Zeit für ein Ausweichmanöver vorhanden gewesen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nach eigener Aussage seitlich an der Fahrertür befunden, wobei sich das Fahrzeug auf engstem Raum und stets an derselben Stelle bewegt habe. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, wie es zu drei Kontakten mit dem Beschwerdeführer mit einer Prellung im Brustkorb gekommen und weshalb der Beschwerdeführer gegen das Fahrzeug anstatt zu Boden gestürzt sein soll. Insgesamt erscheine der geschilderte Tathergang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht plausibel. Konkrete Anhaltspunkte für eine Kollision mit der behaupteten Verletzung seien nicht ersichtlich (angefochtene Verfügung, Ziff. 6).
2.1.4
Die allgemeine Aussage des Beschwerdeführers, am 13. Januar 2025 mit sämtlichen geläufigen Schimpfwörtern beschimpft und bedroht worden zu sein, ohne sich noch an Details erinnern zu können, erscheine nicht glaubhaft und begründe keinen Anfangsverdacht. Glaubhaft sei hingegen das Geständnis des Beschuldigten, den Beschwerdeführer mit dem Wort "Hurensohn" beschimpft zu haben, zumal er sich im Gegensatz zum Beschwerdeführer an den genauen Wortlaut habe erinnern können. Diese Äusserung sei zudem vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten zugeparkt und sich in unmittelbarer Nähe vor dessen offener Fahrertür positioniert habe, womit er ein ungebührliches Verhalten gezeigt und eine Provokation i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB vorgenommen habe. Die Beschimpfung als "Hurensohn" (wie auch allfällige weitere, bestrittene Ausdrücke) sei deshalb nicht strafbar (angefochtene Verfügung, Ziff. 7).
2.1.5
Der Schubser vom 13. Januar 2025 sei dadurch entstanden, dass der Beschuldigte Distanz zwischen sich und dem Beschwerdeführer habe schaffen wollen, um wegfahren zu können, wozu er vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich aufgefordert worden sei. Da der Beschuldigte an der linken Hand einen gebrochenen Finger gehabt habe und den Beschwerdeführer nur leicht mit einer Hand zurückgestossen haben soll, ohne dass körperliche oder psychische Beeinträchtigungen eingetreten seien, seien die Tatfolgen als geringfügig einzustufen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer durch das Versperren der Wegfahrt sowie durch seine provokative Positionierung selbst Anlass zum Verhalten des Beschuldigten gegeben habe. Die Schuld des Beschuldigten sei daher ebenfalls gering, weshalb von einer Strafverfolgung abzusehen sei (angefochtene Verfügung, Ziff. 8).
2.1.6
Insgesamt sei festzuhalten, dass hinsichtlich der mutmasslichen Beschimpfungen vom 25. Dezember 2024 und 13. Januar 2025 Provokationen i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB vorlägen, bezüglich der Telefonanrufe vom 25. Dezember 2024 mangels Vorsatzes und bezüglich der behaupteten Brustkorbprellung am 13. Januar 2025 mangels konkreter Anhaltspunkte die jeweiligen Tatbestände nicht erfüllt seien und der Schubser vom 13. Januar 2025 als geringfügiger Fall einzustufen sei. Deshalb werde die Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und c StPO i.V.m. Art. 8 StPO, Art. 52 StGB und Art. 177 Abs. 2 StGB nicht an die Hand genommen (angefochtene Verfügung, Ziff. 9).
2.2
Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe lediglich den Beschuldigten einvernommen, er selbst sei jedoch weder durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm noch durch die Polizei ordentlich befragt worden. Darin liege eine klare Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Angesichts erheblicher Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers wäre es unabdingbar gewesen, beide Parteien einzuvernehmen, um die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Darstellungen beurteilen zu können. Stattdessen habe sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich auf die Aussagen des Beschuldigten gestützt, diese ohne nähere Prüfung als glaubhaft eingestuft und die Ausführungen des Beschwerdeführers pauschal als unglaubhaft verworfen. Damit liege eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung vor. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm es unterlassen, weitere Beweismittel, etwa weitergehende Chatverläufe, mögliche Zeugen oder Aufnahmen zu erheben, obwohl dies zur Klärung der widersprüchlichen Sachverhaltsversionen notwendig gewesen wäre. Der Sachverhalt sei daher unzureichend erstellt und die Nichtanhandnahmeverfügung lege nicht dar, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und jene des Beschuldigten als glaubhaft gewertet würden. Schliesslich werde dem Beschwerdeführer ohne konkrete Begründung vorgeworfen, er habe die Beschimpfungen und die Belästigungen durch den Missbrauch einer Fernmeldeanlage provoziert (Beschwerde, lit. B Ziff. 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Beschimpfungen eine Provokation i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB vorliege, beim Missbrauch der Fernmeldeanlage der Vorsatz fehle, die Brustkorbprellung keine konkreten Anhaltspunkte habe und beim Schubser lediglich ein Fall geringfügiger Schuld gegeben sei. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahmeverfügung seien jedoch nur erfüllt, wenn offensichtlich keine Straftatbestände vorlägen, was angesichts der widersprüchlichen Darstellungen der Beteiligten nicht zutreffe. In den Akten befänden sich Chatverläufe, die Beschimpfungen wie "armselige huere Wixer" belegten. Zudem habe der Beschuldigte selbst eingeräumt, den Beschwerdeführer als "Hurensohn" bezeichnet zu haben. Damit liege ein Straftatbestand klar vor und sei zumindest ein Anfangstatverdacht gegeben, der eine Strafuntersuchung rechtfertige. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Beschwerdeführer jedoch nicht einvernommen und keine weiteren Ermittlungen, etwa zu den behaupteten Tätlichkeiten, dem Missbrauch der Fernmeldeanlage oder den geltend gemachten Verletzungen durchgeführt. Stattdessen habe sie den Sachverhalt lückenhaft erstellt und allein auf die Aussagen des Beschuldigten abgestützt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe damit eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, ohne zuvor die erforderlichen Untersuchungshandlungen durchzuführen. Da die angezeigten Straftatbestände zumindest teilweise erfüllt seien, könne eine Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt sein. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen (Beschwerde, lit. B Ziff. 9 ff.).
2.3
Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Darstellung durch die Kantonspolizei Aargau einvernommen worden. Mit Ausnahme schwerer Straftaten bestehe kein Anspruch auf eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. In der Nichtanhandnahmeverfügung seien sämtliche Sachverhaltskomplexe behandelt und die Gründe für die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen erläutert worden, wobei diese hauptsächlich an die verfügbaren sachlichen Beweismittel geknüpft worden sei. Die Strafsache sei mit der erforderlichen Sorgfalt auf Anfangsverdacht, Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe sowie mögliche Strafbefreiungsgründe durch allfällige Provokations- und Retorsionshandlungen geprüft worden. Eine Strafsache werde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an die Hand genommen, wenn Anschuldigungen offensichtlich unzureichend seien und keine Ermittlungshandlungen nützliche Informationen zu liefern versprächen. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, welchen Mehrwert eine erneute Befragung oder die Erhebung weiterer Chatverläufe, Aufnahmen oder Zeugenaussagen bringen würde. Da er keine weiteren Chatverläufe eingereicht habe, sei zu vermuten, dass solche nicht vorlägen. Auch seine Ausführungen enthielten keine konkreten Hinweise, die die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Zweifel zögen. Er beschränke sich stattdessen auf rein appellatorische Kritik an der Nichtanhandnahmeverfügung. Dies ergebe sich auch daraus, dass für die Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht entscheidend sei, ob die Beschimpfungen tatsächlich geäussert worden seien, sondern ob der Beschimpfte selbst durch ungebührliches Verhalten Anlass zur Beschimpfung gegeben habe, wozu er sich nicht äussere. Es seien keine Ermittlungshandlungen ersichtlich, welche sachdienlich seien und im Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der Straftaten stünden, zumal der Beschwerdeführer auch keine interessierenden Unterlagen oder Zeugen benannt habe.
3.
Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten zunächst vor, ihn am 25. Dezember 2024 zwischen 00:49 Uhr und 01:39 Uhr mehrfach in verschiedenen WhatsApp-Nachrichten beschimpft zu haben. Im Anschluss habe ihn der Beschuldigte insgesamt neun Mal auf zwei verschiedenen Telefonnummern zu erreichen versucht. Der Beschuldigte habe sich dadurch der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB schuldig gemacht.
4.2
4.2.1. Wer jemanden in anderer (als in Art. 173 ff. StGB festgehaltener) Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB).
Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Für den Entscheid über die Strafbefreiung ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft, bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren im Sinne der Opportunität das Verfahren einzustellen (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 177 StGB). Grund für die Strafbefreiung ist der Affekt des provozierten Täters. Der Begriff der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter unter dem Eindruck der durch das verwerfliche Verhalten des Beleidigten hervorgerufenen Emotion gehandelt haben muss, ohne Zeit gehabt zu haben, sich in Ruhe zu besinnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1052/2023 vom 4. März 2024 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2022 vom 27. März 2023 E. 4.3, in dem eine per Sprachnachricht erfolgte Beschimpfung, die 16 Minuten nach Kenntnisnahme einer WhatsApp-Nachricht und nach mehreren erfolglosen Anrufversuchen versandt wurde, nicht mehr als unmittelbar i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB qualifiziert wurde). Latente Spannungen genügen nicht (RIKLIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 177 StGB).
Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Für den Entscheid über die Strafbefreiung ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft, bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren im Sinne der Opportunität das Verfahren einzustellen (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 177 StGB). Grund für die Strafbefreiung ist der Affekt des provozierten Täters. Der Begriff der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter unter dem Eindruck der durch das verwerfliche Verhalten des Beleidigten hervorgerufenen Emotion gehandelt haben muss, ohne Zeit gehabt zu haben, sich in Ruhe zu besinnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1052/2023 vom 4. März 2024 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2022 vom 27. März 2023 E. 4.3, in dem eine per Sprachnachricht erfolgte Beschimpfung, die 16 Minuten nach Kenntnisnahme einer WhatsApp-Nachricht und nach mehreren erfolglosen Anrufversuchen versandt wurde, nicht mehr als unmittelbar i.S.v. Art. 177 Abs. 2 StGB qualifiziert wurde). Latente Spannungen genügen nicht (RIKLIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 177 StGB).
4.2.2. Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179septies StGB).
Im Allgemeinen ist die Verwendung einer Fernmeldeanlage missbräuchlich, wenn der Täter nicht die Übermittlung von Informationen oder Gedanken im Sinn hat, sondern dieses Mittel zur Kontaktaufnahme mit anderen Personen einsetzt, um die angerufene Person zu belästigen oder zu beunruhigen. Typische Fälle sind unter anderem Anrufe zur Störung der Nachtruhe oder wiederholte Anrufe (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 179septies StGB). Neben Vorsatz fordert das Gesetz, dass der Täter aus Bosheit oder Mutwillen handelt (RA-MEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 8 zu Art. 179septies StGB).
4.3. 4.3.1. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte eine Beziehung mit D._____ (Ehefrau des Beschwerdeführers) einging. Aus den WhatsApp-Chatverläufen geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten in der Zeit vor dem 25. Dezember 2024 wiederholt – konkret am 4., 5., 9., 12., 14., 17. und 24. Dezember 2024, teilweise mehrmals täglich – sinngemäss aufforderte, den Kontakt zu D._____ zu beenden, seine Familie nicht zu zerstören und sich von ihr fernzuhalten. Zudem kam es zu mindestens einem Sprachanruf am 12. Dezember 2024, in dem nach dem schriftlichen Gesprächsverlauf zu schliessen ebenfalls die Beziehung des Beschuldigten mit D._____ thematisiert wurde (vgl. WhatsApp-Chatprotokoll). Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist daher insoweit zuzustimmen, als es sich um eine fortlaufende Auseinandersetzung handelt, die sich über mehrere Wochen zuspitzte und vorerst im Vorfall vom 25. Dezember 2024 gipfelte. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jedoch, soweit die in jener Nacht an den Beschwerdeführer gerichteten WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten (u.a. "[…] Du bisch so en armselige huere wixer! […]" um 00:54 Uhr; "[…] du pussy" um 01:19 Uhr; "Du gottverdamte blender […]" um 01:39 Uhr) als unmittelbare Reaktion auf ein ungebührliches Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB qualifiziert und daher als straflos angesehen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten letztmals am 24. Dezember 2024 um 14:32 Uhr schrieb: "du bisch z wit gange. eifach z wit". Da weder die Akten noch die Einvernahmeprotokolle auf einen weiteren Kontakt hindeuten und auch nicht konkret ergeben, wann der Beschuldigte von angeblichen Vorwürfen des Beschwerdeführers wegen Drogenkonsums Kenntnis bekam, ist davon auszugehen, dass zwischen dieser letzten Nachricht des Beschwerdeführers und der ersten beleidigenden Äusserung des Beschuldigten (00:54 Uhr am 25. Dezember 2024) mehr als zehn Stunden vergingen. Ungeachtet der Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt als ungebührlich zu qualifizieren wäre, kann unter diesen Umständen von einer "unmittelbaren Reaktion" nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine Nachrichten über einen Zeitraum von rund 45 Minuten hinweg versandte und selbst angab, zu diesem Zeitpunkt zwei bis drei Gläser Wein konsumiert zu haben (Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Mai 2025, Frage 15). Dies spricht dafür, dass er sich bewusst dazu entschied, seiner Verärgerung Luft zu machen und nicht etwa in einer spontanen, durch den Beschwerdeführer unmittelbar veranlassten Kurzschlussreaktion handelte, welche eine Straflosigkeit aufgrund einer Provokation rechtfertigen könnte. Die mehrfache, zeitlich gestaffelte Versendung der Nachrichten weist vielmehr auf eine andauernde und damit mehr oder minder reflektierte Beschimpfungshandlung hin, die ihm ungeachtet der vorbestehenden Spannungen mit dem Beschwerdeführer genügend Gelegenheit liess, seine Wortwahl zu überdenken bzw. es dabei bewenden zu lassen. Eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB fällt damit zumindest mit Blick auf die vorliegend vorzunehmende summarische Prüfung ausser Betracht. Weitere Gründe, weshalb die vom Beschuldigten versandten Nachrichten den Tatbestand der Beschimpfung offensichtlich nicht erfüllen oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sein sollten, werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung, mutmasslich begangen am 25. Dezember 2024, aufzuheben.
4.3.2. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafsache hinsichtlich des Vorwurfs des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nicht an die Hand genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Dem WhatsApp-Chatverlauf ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 25. Dezember 2024 zwischen 01:01 Uhr und 01:33 Uhr insgesamt neun Mal telefonisch zu erreichen versuchte, dies jeweils in kurzen Zeitabständen. Zwar ist nachvollziehbar, dass wiederholte Anrufe in der Nacht als störend empfunden werden können. Vorausgesetzt ist jedoch eine erhebliche, sozial inadäquate Belästigung, die über eine blosse Unannehmlichkeit hinausgeht. Angesichts der Tatsache, dass sich die Handlung des Beschuldigten auf eine einzige, zeitlich begrenzte Sequenz von Anrufen beschränkte und keine weiteren gleichgelagerten Vorfälle vor oder nach dem 25. Dezember 2024 aktenkundig sind, kann nicht von einem eigentlichen Belästigungsoder Beunruhigungswillen des Beschuldigten ausgegangen werden. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Beschwerdeführer "endlich" habe sprechen wollen und es nicht seine Absicht gewesen sei, diesen zu ängstigen oder zu bedrohen (Einvernahme vom 2. Mai 2025, Fragen 2, 13 und 14), erscheinen im Lichte des bestehenden Konflikts, der zum massgeblichen Zeitpunkt bereits von zahlreichen gegenseitigen WhatsApp-Nachrichten und Sprachanrufen geprägt war, glaubhaft. Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, dass er dem Beschwerdeführer im Zuge der Anrufserie um 01:19 Uhr eine WhatsApp-Nachricht sandte, in der er erklärte, mit ihm sprechen zu wollen. Es fehlen damit jegliche Beweise, die auf eine böswillige Schikane oder mutwillige Belästigungsabsicht des Beschuldigten hindeuten würden. Inwiefern eine (weitere) Befragung des Beschwerdeführers oder des Beschuldigten weitere Erkenntnisse hierzu liefern könnten, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich. Weitere, möglicherweise beweisrelevante WhatsApp-Chatverläufe wurden vom Beschwerdeführer zudem weder vor der Kantonspolizei Aargau noch vor der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm oder im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Es sind damit keine erfolgsversprechenden Ermittlungshandlungen ersichtlich, die die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden. Nachdem der Straftatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage klar nicht erfüllt ist, ist die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten weiter vor, ihn am 13. Januar 2025 in C._____ auf dem Parkplatz vor seinem Wohnhaus unter anderem mit den Worten "Hurensohn" und "Bastard" beschimpft und herumgeschubst zu haben. In der Folge habe ihn der Beschuldigte beim Ausparken im Schritttempo touchiert, sodass er sich am Brustkorb eine Prellung zugezogen habe. Der Beschuldigte habe sich dadurch der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5.2. 5.2.1. Für die Tatbestandsvoraussetzungen der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf das vorstehend in E. 4.2.1 Dargelegte verwiesen.
5.2.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 StGB).
Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Es muss damit einerseits "nach unten" zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" und andererseits "nach oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 und 13 zu Art. 126 StGB).
5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer gab zum Vorfall vom 13. Januar 2025 anlässlich seiner Einvernahme vom 16. April 2025 im Wesentlichen an, er habe den Beschuldigten und D._____ in dessen geparktem Fahrzeug auf dem Parkplatz vor seinem Wohnhaus beim Schmusen angetroffen und den Beschuldigten anschliessend vom Platz verwiesen. Daraufhin sei der Beschuldigte aus dem Fahrzeug ausgestiegen, habe ihn beleidigt und auf dem Platz umhergeschubst, bevor er wieder eingestiegen sei (Fragen 1, 2 und 6). D._____ sei währenddessen auf dem Beifahrersitz gesessen. In der Folge sei der Beschuldigte drei Mal mit dem Fahrzeug gegen ihn gefahren, obwohl er ihn aufgrund der orangefarbenen Arbeitskleidung nicht habe übersehen können (Frage 1). Das Fahrzeug des Beschuldigten sei regulär eingeparkt gewesen, sein eigenes Fahrzeug habe sich dahinter auf der Strasse befunden (Frage 5). Beim Ausparkmanöver habe der Beschuldigte ihn seitlich "erwischt", wobei er jeweils nur im Schritttempo gefahren sei. Er habe ihn drei Mal im Abstand von etwa zwei bis fünf Sekunden und "plus minus" am selben Ort einfach "angekarrt". Das Ganze sei zu schnell geschehen, um ausweichen zu können. Er habe nicht damit gerechnet und sei möglicherweise unter Schock gestanden. Die beiden seien dann in den Wald gefahren und nach etwa fünf Minuten wieder zurückgekommen, um D._____ abzuladen. Der Beschuldigte habe ihn aus dem Fahrzeug heraus bedroht und beschimpft und sei dann abgefahren (Fragen 7-15). Nach dem Anfahren habe das Fahrzeug die korrekte Position zum Ausparken und zur Wegfahrt gehabt. Das Anfahren habe zwangsweise zum Ausparken beigetragen. Der Beschuldigte habe aber definitiv auch ausparken können, ohne ihn anzufahren. Er habe sich aus dem Staub machen wollen (Fragen 17-19). Er sei auf bzw. gegen das Fahrzeug, nicht jedoch zu Boden gestürzt und habe dabei eine Prellung am Brustkorb sowie psychischen Schaden erlitten. Es sei Adrenalin vorhanden gewesen und es sei in jenem Moment nicht einfach gewesen, wegzuspringen, da man nicht mit so etwas rechne (Fragen 22-24). Der Beschuldigte habe ihn mit allen geläufigen Schimpfworten – von "Hurensohn" über "Arschloch" und "Bastard" – beleidigt und ihm gedroht, "dies schon mit ihm zu regeln". Zur Wiedergabe weiterer Drohungen des Beschuldigten müsste er seine Notizen zuhause lesen (Fragen 25-27).
5.3.2. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2025 zu den Ereignissen vom 13. Januar 2025 aus, er sei kurz bei D._____ vorbeigefahren und habe draussen geparkt. D._____ sei aus dem Haus gekommen und zu ihm ins Fahrzeug eingestiegen. Etwa fünf bis zehn Minuten später sei der Beschwerdeführer rasant hinzugefahren und habe ihn von hinten zugeparkt. Der Beschwerdeführer habe vergeblich versucht, die verschlossene Fahrertür zu öffnen. Als er die Scheibe heruntergelassen habe, habe der Beschwerdeführer ihn aufgefordert, das Grundstück zu verlassen, er habe ihm schon einen eingeschriebenen Brief geschickt. Er sei ausgestiegen, worauf der Beschwerdeführer D._____ angewiesen habe, ins Haus zu den Kindern zu gehen. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er gar nicht wegfahren könne, da er zugeparkt gewesen sei und zwischen den beiden Fahrzeugen nur etwa 50cm Abstand bestanden habe. Als er wieder ins Fahrzeug gestiegen sei, sei der Beschwerdeführer ihm gefolgt und habe sich zwischen ihn und die Türe gestellt, sodass er diese nicht mehr habe schliessen können. Er habe das Fahrzeug gestartet und wie ein "Vollidiot" versucht, auszuparken, während D._____ sich weiterhin im Fahrzeug befunden habe. Er sei "20 Mal" hin und her gegangen. Später habe er die Fahrzeugtüre schliessen können, das Fenster sei jedoch immer noch offen gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Seitenspiegel "zurückgeschlagen" und habe sich wie ein Schauspieler verhalten, er sei wie ein Fussballer zurückgewichen. Danach sei er mit D._____ ein paar Meter weiter zu einer Waldschneise gefahren. Der Beschwerdeführer könne keine Verletzungen davongetragen haben, da er ihn nie berührt habe; wenn er eine Verletzung habe, dann höchstens vom "Zurückschlagen" des Seitenspiegels (Frage 1). Er habe beim Kotflügel vorne links in der Nähe des Seitenspiegels einen Schaden, aber er wisse nicht, ob dieser vom Beschwerdeführer stamme oder nicht (Frage 5). Als der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er werde nun die Polizei rufen, habe er erwidert: "Mach das, du Hurensohn". "Bastard" gehöre nicht zu seinem Vokabular, das Wort "Hurensohn" habe er jedoch verwendet. Es sei unmöglich, dass er den Beschwerdeführer dreimal mit dem Fahrzeug angefahren habe. Das Fahrzeug sei allenfalls an ihm angekommen, weil er habe hinund herfahren müssen. Er habe nicht gegen das Fahrzeug des Beschwerdeführers fahren oder etwas beschädigen wollen. Die Fahrzeugtüre sei beim Ausrangieren immer noch offen gewesen, und der Beschwerdeführer sei so nahe am Fahrzeug gestanden, dass sich sein Genitalbereich beinahe bei seinem Gesicht befunden habe (Fragen 10-12). Als er gemerkt habe, dass er langsam wegfahren könne, sei er ausgestiegen und habe den Beschwerdeführer mit der rechten Hand etwas zurückgestossen, weil ein Finger seiner linken Hand gebrochen gewesen sei. Vielleicht habe er ihn beim Ausrangieren "erwischt", aber nachher sicher nicht (Fragen 13, 14 und 17). Der Beschwerdeführer sei kurz zurückgeblieben, sodass er einsteigen und die Fahrzeugtüre habe schliessen können (Frage 13). Als er weggefahren sei, habe der Beschwerdeführer nur noch dagestanden. Seine letzte Handlung sei das "Zurückschlagen" des Spiegels gewesen, als er die Türe zugemacht habe (Frage 21). Der Beschwerdeführer sei direkt vor ihm gestanden und immer mitgelaufen, als er hin und her rangiert habe. Falls er ihn erwischt habe, dann auf seiner linken Seite. Er hätte das Fahrzeug stehen lassen können, aber der Beschwerdeführer habe ihm 100 Mal gesagt, er solle wegfahren, wobei auch etwas Druck dabei gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte einfach einen Schritt vom Fahrzeug zurücktreten können (Fragen 23-25).
5.4. 5.4.1. Die Aussagen der beiden Parteien weichen in zentralen Punkten erheblich voneinander ab. Jene des Beschuldigten erscheinen insgesamt konsistenter, detailreicher und in sich stimmig. Er schildert den Ablauf differenziert, räumt auch belastende Elemente – wie das mehrmalige Hin- und Herfahren und die damit verbundene Möglichkeit des Kontakts mit dem Beschwerdeführer, das einmalige Wegstossen des Beschwerdeführers und die Beschimpfung als "Hurensohn" – ein, verzichtet gleichzeitig aber auf naheliegende Mehrbelastungen des Beschwerdeführers ("Er gegenüber mir beschimpfte nie […]", "[…] Aber ich weiss nicht, ob der [gemeint: Schaden am Fahrzeug] von ihm ist oder nicht […]", Einvernahme vom 2. Mai 2025, Fragen 5 und 27) und zeigt damit ein teilweise selbstbelastendes und übertreibungsfreies Aussageverhalten, das als starkes Glaubhaftigkeitsindiz zu werten ist. Seine Darstellung ist zudem mit den objektiven Gegebenheiten, insbesondere den (gemäss Internetdienst Google Maps) engen Platzverhältnissen auf dem Parkplatz der Liegenschaft der F-Strasse und der entsprechenden Zufahrtstrasse in C._____, vereinbar und erscheint auch unter Berücksichtigung des vorbestehenden Konflikts mit dem Beschwerdeführer plausibel. Demgegenüber bleiben die Schilderungen des Beschwerdeführers vergleichsweise pauschal, wenig detailreich und enthalten keinerlei selbstkritischen Elemente, welche auf eine differenzierte Wiedergabe der Geschehnisse hindeuten würden. Der Beschwerdeführer widerspricht sich zudem teilweise selbst, indem er zunächst ausführt, die Polizei alarmiert zu haben, da der Beschuldigte nicht von seinem Hausplatz habe gehen wollen (Einvernahme vom 16. April 2025, Frage 8), dann jedoch festhält, der Beschuldigte habe sich aus dem Staub machen wollen und ihn trotz Möglichkeit des sicheren Ausparkens mutwillig angefahren (Einvernahme vom 16. April 2025, Fragen 1 und 19). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft einstufte und sich in ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Darstellung des Beschuldigten stützte.
5.4.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung steht fest, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit der Äusserung "Hurensohn" belegte. Diese verbale Entgleisung ist jedoch im Lichte der gesamten Situation zu würdigen. Der Beschwerdeführer hatte sein Fahrzeug hinter jenem des Beschuldigten abgestellt, diesen dadurch zugeparkt, versucht, die Fahrertüre zu öffnen, und anschliessend sowohl das Schliessen der Türe als auch die Weiterfahrt blockiert, obwohl er den Beschuldigten nach eigener Aussage gerade dazu aufgefordert hatte. Dieses Verhalten ist objektiv als ungebührlich einzustufen und dazu geeignet, eine affektive Reaktion in Form einer Beschimpfung hervorzurufen. Weitere, ausserhalb dieses unmittelbaren Kontexts gefallene Beschimpfungen sind nicht erstellt und nach der bereits erfolgten Selbstbelastung des Beschuldigten auch nicht anzunehmen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm durfte überdies davon ausgehen, dass eine erneute Befragung seinerseits oder anderer Personen – etwa D._____ – keine zusätzlichen, sachdienlichen Erkenntnisse zu seinen Gunsten erbringen würde. Dies gilt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren über die blosse Forderung weiterer Ermittlungshandlungen hinaus keinerlei konkreten Beweise oder Ermittlungsansätze geltend machte. Die Äusserung des Beschuldigten ist daher als unmittelbare Reaktion auf die vorangegangene Provokation des Beschwerdeführers zu werten, weshalb es seitens der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sachgerecht war, von einer Strafverfolgung abzusehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.4.3. Was den Vorwurf der Tätlichkeiten betrifft, liegt zwar ein medizinischer Befund vor, der eine "Druckdolenz am rechten Hemithorax" dokumentiert (vgl. ambulanter Bericht des Spitals Langenthal vom 14. Januar 2025), was eine leichte Prellung nahelegt. Ein dafür ursächliches, mehrfaches (eventual-)vorsätzliches Anfahren bzw. "Ankarren" des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten lässt sich angesichts des allgemeinen Ereignishergangs allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen. Plausibel erscheint vielmehr, dass es beim Ausparkmanöver in der engen Parksituation, der bestehenden Aufregung und aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer dabei zwischenzeitlich zwischen dem Beschuldigten und der offenen Tür befand, allenfalls zu einem leichten Kontakt mit dem Fahrzeug gekommen sein könnte, welcher vom Beschwerdeführer letztlich nicht beabsichtigt gewesen wäre und durch ein Zurücktreten des Beschwerdeführers hätte vermieden werden können. Ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte und vom Beschuldigten eingestandene Wegstossen bereits die Grenze einer harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempelei" überschreitet oder nicht, kann an dieser Stelle offenbleiben. So oder anders ist es als nachvollziehbare Abwehrhandlung zu werten, um die Fahrzeugtüre schliessen und das Grundstück des Beschwerdeführers – wie von diesem gewünscht – verlassen zu können. Nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte umfassend zur Sache einvernommen wurden, von einer erneuten Befragung keine weiteren sachdienlichen Hinweise zu erwarten sind und der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine konkreten Beweise offeriert oder Ermittlungsansätze geltend machte, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestützt auf die Aktenlage und mangels erfolgsversprechender Ermittlungsansätze zum Schluss kam, die Strafsache in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten nicht an die Hand zu nehmen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen
Beschimpfung vom 25. Dezember 2024 als begründet und ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO).
7.2. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung, mutmasslich begangen am 25. Dezember 2024. Ansonsten unterliegt er. Es rechtfertigt sich damit, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
7.3. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Rahmen seines Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
7.4. Der Beschuldigte hat sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. Juni 2025 hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung, mutmasslich begangen am 25. Dezember 2024, aufgehoben und die Sache zur weiteren
Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 1'066.00, werden zu ¾ mit Fr. 799.50 dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. Oktober 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch