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Entscheid

SBK.2025.185

SBK.2025.185 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-11-25

25. November 2025Deutsch27 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.185 (STA.2024.2878) Art. 356 Entscheid vom 25. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwa...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.185 (STA.2024.2878) Art. 356

Entscheid vom 25. November 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, […] führer

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Heuberger, […]

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Juni 2025 / Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. A._____ (Beschwerdeführer) stellte am 12. und 19. März 2024 Strafanträge wegen am 12. März 2024 beanzeigter Ehrverletzungen.

1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in der von ihr unter dem Aspekt der Verleumdung beurteilten Strafsache am 20. August 2024 eine C._____ betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hob diese mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 auf und wies die Sache auch zur Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer gestellten Strafanträge noch gegen weitere Personen (als nur C._____) gerichtet seien, an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurück.

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in der besagten Strafsache am 26. Juni 2025 eine C._____ betreffende Einstellungsverfügung und eine B._____ (Beschuldigter) betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Beide Verfügungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 27. Juni 2025 genehmigt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 10. Juli 2025 Beschwerde gegen die ihm am 4. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Beschuldigten. Er stellte sinngemäss folgende Anträge:

- Die Nichtanhandnahmeverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates aufzuheben (Anträge Ziff. 1, 11 und 12).

- Die gegen den Beschuldigten zu führende Strafuntersuchung sei mit der gegen C._____ zu führenden Strafuntersuchung zu vereinen (Antrag Ziff. 10).

- Es sei die Führung der weiteren Strafuntersuchung auf eine andere (unbefangene und vorzugsweise ausserkantonale) Staatsanwaltschaft zu übertragen (Antrag Ziff. 2).

- Folgende Verfahrenshandlungen seien vorzunehmen: Förmliche Behandlung des Beschuldigten als beschuldigte Person; Berichtigung des Protokolls der Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025; Konfrontationseinvernahme zwischen dem

Beschuldigten und C._____; Einvernahme aller involvierten Mitarbeitenden [der D._____ AG] mit konkreten Angaben zu den behaupteten Ängsten; materielle Behandlung seiner Eingabe vom 28. Mai 2025 [Beschwerdebeilage 3]; vollständige Umsetzung des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.266 vom 18. März 2025; Feststellung der Unzulässigkeit der "künstlichen Verfahrensaufspaltung" (Anträge Ziff. 3 - 9).

- Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Antrag Ziff. 13).

3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juli 2025 zur Leistung einer Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 innert 10 Tagen ab (am 6. August 2025 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung auf.

3.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 7. August 2025 die Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2025.186 und die Festlegung einer insgesamt reduzierten Kostensicherheit für das vereinigte Beschwerdeverfahren, leistete aber – unter Vorbehalt einer teilweisen Rückerstattung – am 8. August 2025 die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 17. Juli 2025 einverlangte Kostensicherheit.

3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 die Abweisung der Beschwerde und des mit Beschwerde gegen sie gestellten Ausstandsgesuchs, unter entsprechenden Kostenfolgen.

3.5. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.6. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 15. September 2025 mit, auf eine weitere Stellungnahme (zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) zu verzichten.

3.7. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte mit Eingabe vom 16. September 2025 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten zu verzichten.

3.8. Mit Stellungnahme vom 21. September 2025 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen (einschliesslich des Ausstandsgesuchs) fest und machte zudem geltend, dass die mit Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verweigerte Stellungnahme zu gravierenden Punkten seiner Beschwerde die Begründungpflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.

Mit Stellungnahme vom 21. September 2025 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Juni 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2025.186, in welchem er auch Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist, zu beantragen. Insoweit ist auf die von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene und gültig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer warf C._____ mit Strafanzeige vom 12. März 2024 als Verleumdung sinngemäss vor, gegenüber dem Beschuldigten unwahr und wider besseres Wissen behauptet zu haben, von ihm (dem Beschwerdeführer) mit einem Gewehr bedroht worden zu sein. Dem Beschuldigten warf er hingegen als üble Nachrede vor, diese Ehrverletzung in einer Sitzung verbreitet zu haben. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschuldigten und C._____ somit nicht ein- und denselben Vorwurf und stellte sie nicht als Mittäter oder Teilnehmer ein- und derselben Straftat hin. Auch stehen die vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten und C._____ erhobenen Vorwürfe nicht in dem Sinne in einem engen Sachzusammenhang, dass bereits a priori ersichtlich ist, dass die Beurteilung des einen Vorwurfs massgeblich von der Beurteilung des anderen Vorwurfs abhängt (vgl. beispielhaft URS BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 30 StPO). Dementsprechend begründete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die in Bezug auf den Beschuldigten erlassene Nichtanhandnahmeverfügung und die in Bezug auf C._____ erlassene Einstellungsverfügung auch nicht weitestgehend identisch.

Weshalb die vom Beschwerdeführer gegen diese beiden Verfügungen eingeleiteten Beschwerdeverfahren SBK.2025.185 und SBK.2025.186 dennoch zu vereinigen sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun. Entgegen seiner Behauptung (Beschwerde, Ziff. 5) trifft es insbesondere nicht zu, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 eine Verfahrensvereinigung angemahnt hätte, hielt sie doch einzig fest, dass die Einvernahme des Beschuldigten im gegen C._____ geführten Strafverfahren geboten sei (E. 3.2) und dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu prüfen habe, ob der Beschwerdeführer auch gegen andere Personen (als C._____) Strafantrag gestellt habe (E. 4). Eine von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu verantwortende "taktische" bzw. "künstliche" Verfahrensspaltung ist nicht zu erkennen. Vielmehr erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beide Verfügungen gleichentags unter der gleichen Verfahrensnummer und stehen die Begründungen dieser beiden Verfügungen in keinem erkennbaren Widerspruch zueinander. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, warum eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren aus verfahrensökonomischen oder anderen sachlichen Gründen (wie der vom Beschwerdeführer genannten Wahrheitsfindungspflicht, dem Recht auf ein faires Verfahren oder dem Anspruch auf rechtliches Gehör) geboten sein soll (vgl. hierzu Beschwerde, Ziff. 5). Der Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ist daher als unbegründet abzuweisen. Dies gilt auch für den einzig mit dem Vereinigungsantrag begründeten Antrag auf teilweise Rückerstattung der einverlangten und bereits geleisteten Kostensicherheit, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

Weshalb die vom Beschwerdeführer gegen diese beiden Verfügungen eingeleiteten Beschwerdeverfahren SBK.2025.185 und SBK.2025.186 dennoch zu vereinigen sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun. Entgegen seiner Behauptung (Beschwerde, Ziff. 5) trifft es insbesondere nicht zu, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 eine Verfahrensvereinigung angemahnt hätte, hielt sie doch einzig fest, dass die Einvernahme des Beschuldigten im gegen C._____ geführten Strafverfahren geboten sei (E. 3.2) und dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu prüfen habe, ob der Beschwerdeführer auch gegen andere Personen (als C._____) Strafantrag gestellt habe (E. 4). Eine von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu verantwortende "taktische" bzw. "künstliche" Verfahrensspaltung ist nicht zu erkennen. Vielmehr erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beide Verfügungen gleichentags unter der gleichen Verfahrensnummer und stehen die Begründungen dieser beiden Verfügungen in keinem erkennbaren Widerspruch zueinander. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, warum eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren aus verfahrensökonomischen oder anderen sachlichen Gründen (wie der vom Beschwerdeführer genannten Wahrheitsfindungspflicht, dem Recht auf ein faires Verfahren oder dem Anspruch auf rechtliches Gehör) geboten sein soll (vgl. hierzu Beschwerde, Ziff. 5). Der Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ist daher als unbegründet abzuweisen. Dies gilt auch für den einzig mit dem Vereinigungsantrag begründeten Antrag auf teilweise Rückerstattung der einverlangten und bereits geleisteten Kostensicherheit, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

Im Übrigen werden die beiden Beschwerdeverfahren SBK.2025.185 und SBK.2025.186 von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in gleicher Besetzung beurteilt, womit eine einheitliche Beurteilung beider Beschwerden, soweit geboten, gewährleistet ist.

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht ein Ehrverletzungstatbestand erfüllt sei. Bei der fraglichen Äusserung gehe es um eine "Einschätzung", die im arbeitsrechtlichen Kontext eines konfliktbelasteten Arbeitsverhältnisses im Rahmen innerbetrieblicher Kommunikation grundsätzlich zulässig sein müsse, solange sie nicht bewusst den "sachlich begründeten Rahmen" sprenge. Das Strafrecht diene zudem nicht der nachträglichen Aufarbeitung arbeitsrechtlicher Konflikte und dürfe nicht als Mittel zur Austragung persönlicher Differenzen zweckentfremdet werden.

3.2. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Beschwerde im Wesentlichen folgende Einwendungen:

- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 erteilte Ermittlungsanweisungen missachtet (Einvernahme des Beschuldigten nicht als beschuldigte Person, sondern als Auskunftsperson; keine Durchführung von "neuen Einvernahmen"; keine "schriftliche Beweismittelanalyse"; keine Würdigung bekannter Falschaussagen und Protokollwidersprüche; keine Protokollberichtigung).

- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Beschuldigten und C._____ nicht mit "nachgewiesenen Widersprüchen und Beweismitteln" konfrontiert.

- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe C._____ nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht erneut einvernommen, obwohl dieser "im Zentrum der ursprünglichen Strafanzeige" gestanden habe.

- Die "systematische Untätigkeit" bzw. einseitige Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei mit dem Sinn und Zweck des Rückweisungsentscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht zu vereinbaren.

- Die fraglich ehrverletzende (richtigerweise als Verleumdung zu wertende) Äusserung stelle keine "wertende Meinungsäusserung" dar, sondern eine klar nachprüfbare und nachweislich falsche Tatsachenbehauptung. Der Beschuldigte habe diese Unwahrheit gekannt oder zumindest in Kauf genommen.

- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe am 26. Juni 2025 zwei separate Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügungen betreffend den Beschuldigten und C._____ erlassen, obwohl es um einen "einheitlichen Verfahrensgegenstand" gehe. Diese "künstliche Aufspaltung" verletze sein rechtliches Gehör, auferlege ihm unnötige Hürden und diene einzig dazu, die Verantwortlichkeit der Beschuldigten durch "prozessuale Fragmentierung" zu verschleiern.

- Die fraglich ehrverletzende Äusserung, er habe Teamkollegen mit einem Gewehr bedroht, sei keine "innere Einschätzung" oder "innere Konfliktbeschreibung", sondern eine ruf- und existenzvernichtende und durch nichts belegte Tatsachenbehauptung. Die Äusserung sei nicht nur intern diskutiert worden, sondern habe Eingang in sein Personaldossier gefunden. Es gehe dementsprechend nicht bloss um einen zivilrechtlichen "Persönlichkeitskonflikt".

- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe, statt zu ermitteln, dem Beschuldigten geglaubt, und statt zu hinterfragen, dessen Sichtweise unkritisch übernommen. Es sei "ein Schutzmantel" über die D._____ AG gelegt worden, um strafrechtliche Konsequenzen für deren Kader zu verhindern.

- Die vom Beschuldigten am 27. Mai 2025 gemachten Aussagen seien widersprüchlich und (weil vage und nicht plausibel) nicht glaubhaft.

- Dass der bei der Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025 anwesende Verteidiger von C._____ nicht widersprochen habe, als der Beschuldigte C._____ belastet habe, erwecke den Verdacht einer "koordinierten Schutzstrategie".

- Die Kantonspolizei Aargau habe bei der Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025 kritische Nachfragen, etwa zu angeblich von Mitarbeitenden erhaltenen E-Mails, unterlassen, seinen entsprechenden Widerspruch nicht protokolliert und ihn (den Beschwerdeführer) entlastende Unterlagen nicht akzeptiert.

- Die fraglich ehrverletzende Äusserung stehe in einem direkten Widerspruch zu Ausführungen in seinem letzten Arbeitszeugnis, wonach er zu seinen Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen korrekt und fordernd gewesen sei, sich ihnen gegenüber durchgesetzt habe und zu Vorgesetzten den direkten Kontakt gesucht habe und dabei stets offen gewesen sei und seine Anliegen loyal und anständig weitergegeben habe. Dieses Arbeitszeugnis widerlege den gegen ihn erhobenen Vorwurf, für eine "Angstkultur" verantwortlich gewesen zu sein, und belege, dass dieser Vorwurf erst nachträglich zur Rechtfertigung seiner Kündigung konstruiert worden sei.

- Die Aussage des Beschuldigten, wonach die fraglich ehrverletzende Äusserung in einer privaten Notiz von ihm festgehalten worden sei, sei aus verschiedenen Gründen (insbesondere Form und Inhalt der entsprechenden Notiz) unglaubhaft, auch weil sie in sein Personaldossier gelangt sei. Es liege eine Falschbehauptung des Beschuldigten vor, die den Tatbestand von Art. 307 StGB erfüllen könnte.

- Die Nichtanhandnahmeverfügung basiere massgeblich auf dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025, welches – wie von ihm mit Eingabe vom 28. Mai 2025

(Beschwerdebeilage 3) beanstandet – nachweislich unvollständig und inhaltlich widersprüchlich sei und an schwerwiegenden Auslassungen in Bezug auf von ihm gestellte Fragen, erhobene Einwände und beantragte Beweismittel leide.

- Die fraglich ehrverletzende Äusserung sei keine arbeitsrechtliche Einschätzung, sondern eine strafbare Tatsachenbehauptung im Sinne der Ehrverletzungstatbestände bzw. von Art. 303 StGB (Falsche Anschuldigung). Das laufende Zivilverfahren ändere hieran nichts.

- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe eine E-Mail von E._____ aus dem Jahr 2022 trotz mehrfacher Klarstellung und eindeutiger Entlastungsumstände missbräuchlich verwendet, um ihn gezielt zu belasten. Der Beschuldigte habe sich bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025 ausdrücklich nicht auf diese E-Mail bezogen, was aber "im Protokoll" nicht angemessen gewürdigt worden sei. Diese aus dem Zusammenhang gerissene, entkräftete und in ihrer Bedeutung widerlegte E-Mail dürfe nicht mehr als Beweismittel verwendet werden.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm äusserte sich mit Beschwerdeantwort zum gegen sie gestellten Ausstandsgesuch und verwies ansonsten auf ihre angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung.

3.4. Auf die Vorbringen des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Dies gilt auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahmen vom 21. September 2025 zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des Beschuldigten, zumal er darin – abgesehen vom an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gerichteten Vorwurf, mit ihrer Beschwerdeantwort auf seine zentralen Rügen nicht eingegangen zu sein – im Wesentlichen einzig an seinen bereits mit Beschwerde gemachten Ausführungen und Anträgen festhielt und die anderslautenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des Beschuldigten (mit entsprechender Begründung) als falsch zurückwies.

4.

4.1. Auslöser der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung war eine vom Beschuldigten am 7. November 2023 unter dem Betreff "Vorbereitung Fall A._____" verfasste Notiz (act. 61). Unter dem Titel "Gedanken zum Fall A._____" finden sich, verteilt auf sechs Punkte, verschiedene solcher "Gedanken" des Beschuldigten. Diese drehen sich zusammengefasst darum, dass eine gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung entgegen dessen Behauptung nicht in Rassismus begründet gewesen sei, sondern in einer seit mindestens zwei Jahren bekannten mangelnden Teamfähigkeit des Beschwerdeführers, die sich leider nicht habe verbessern lassen. Unter Punkt 4 findet sich ein wie folgt formulierter "Gedanke":

" Grundsätzlich glaubten / hofften / vertrauten wir alle auf eine Verbesserung und Beruhigung der Ereignisse. Ich persönlich führte 2 x diverse Personalgespräche, um die Situation im Team zu verbessern. Rückblickend stand ihm hierfür aber sein unglaublicher Stolz im Weg. Es führte sogar dazu, dass seine Mitarbeiter und Teamkollegen Angst vor dieser Person hatten (Mail E._____ und Aussage C._____ bzgl. dem Gewehr)."

4.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts führte hierzu mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 in E. 3.2 aus:

Aufgrund der Formulierung der massgeblichen Textpassage kann jedenfalls beim jetzigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte [C._____] dahingehend geäussert hat, dass er vom Beschwerdeführer mit einem Gewehr bedroht worden sei, was ihn (oder eine andere Person) zudem in Angst versetzt habe ("[…] dass seine Mitarbeiter und Teamkollegen Angst vor dieser Person hatten"]). Da die Aktennotiz durch B._____ verfasst worden zu sein scheint, bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte [C._____] ihn (und damit eine Drittperson) über einen Vorfall mit dem Beschwerdeführer und einem Gewehr informiert hat.

Nachdem B._____ bis anhin nicht zu dieser Aktennotiz und insbesondere zur angeblichen Aussage des Beschuldigten [C._____] "bzgl. dem Gewehr" befragt worden ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte [C._____] die inkriminierte (oder eine ähnliche) Aussage gemacht und damit den Beschwerdeführer einer Drohung bezichtigt hat, was prima vista betrachtet eine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB darstellen könnte. Dass der Beschuldigte [C._____] die Vorwürfe anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2024 (act. 43 ff.) bestritten hat, ändert am Gesagten nichts. Mit der Einvernahme von B._____ liegen sodann weitere Ermittlungsansätze vor, von denen vorliegend noch Ergebnisse erwartet werden können.

4.3. In Entsprechung dieser Ausführungen nahm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafanzeige des Beschwerdeführers als auch gegen den Beschuldigten gerichtet zur Prüfung entgegen und ordnete die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson an. Diese fand im Beisein des Beschwerdeführers am 27. Mai 2025 statt. Gemäss dem auch vom Beschwerdeführer vorbehaltslos unterschriebenen Einvernahmeprotokoll gab der Beschuldigte zu Protokoll, - dass er den Eindruck gehabt habe, dass verschiedene Mitarbeiter wegen "beinahe" körperlicher Auseinandersetzungen Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt hätten (zu Fragen 5 f.), - dass "die Vorfälle" nie zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer stattgefunden hätten und dass nicht C._____, der "nur" der Vorgesetzte gewesen sei, Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe, sondern "die anderen" (zu Frage 9), - dass C._____ in einem Mitarbeitergespräch seinem Empfinden nach ihm gegenüber diese Angst geäussert habe (zu Frage 10), - dass sich C._____ dahingehend geäussert habe, dass er Angst habe, dass der Beschwerdeführer "jemals" mit einem Gewehr in der Firma auftauchen würde (zu Frage 11), - dass er sich die Angst von C._____ mit verschiedenen Zwischenfällen erkläre (zu Frage 12) und - dass C._____ ihm gegenüber nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer je eine solche Drohung ausgesprochen habe (zu Frage 13).

4.4. Stellt man auf die protokollierten Aussagen des Beschuldigten ab, verhielt es sich so, dass C._____ gegenüber dem Beschuldigten im besagten Mitarbeitergespräch keine angeblich vom Beschwerdeführer ausgestossene Drohung wiedergab, sondern eine unspezifische Angst äusserte, die nicht in ausgestossenen Drohungen oder handgreiflichen Auseinandersetzungen begründet lag, sondern darin, dass der Beschwerdeführer Auseinandersetzungen offenbar derart hitzig führte, dass er zumindest auf gewisse Mitarbeiter bedrohlich wirkte.

4.5. Dafür, dass der Beschwerdeführer auf Mitarbeitende der D._____ AG bedrohlich wirkte, finden sich in den Akten verschiedene Hinweise:

- E._____ gab bei seiner Einvernahme vom 8. Juli 2024 (act. 12 ff.) zu Protokoll, dass er Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe. An einem Tag sei es gut gegangen, am nächsten habe der Beschwerdeführer explodieren können (zu Frage 19). Der Beschwerdeführer habe immer wieder Streit gesucht (zu Frage 24). Er wisse, dass der Beschwerdeführer auch mit anderen "Probleme" gehabt habe (zu Frage 29).

- Gemäss einer aktenkundigen E-Mail des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022 wurde er wegen eines gleichentags stattgefundenen Vorfalls mit dem "F._____ ([…])" (wohl: E._____) nach Hause geschickt. G._____, Werkstattleiter […] der D._____ AG, beantwortete diese E-Mail gleichentags dahingehend, dass der Entschluss, den Beschwerdeführer nach Hause zu schicken, nichts mit der Frage zu tun gehabt habe, wer im Recht oder Unrecht gewesen sei, sondern dass es darum gegangen sei, dass "beiden" nichts passiere (Beschwerdebeilage 6).

- Gemäss aktenmässigem Auszug eines gerichtlichen Verfahrensprotokolls äusserte sich eine Person "Z2", bei der es sich um G._____ handeln dürfte, zu einem weiteren Vorfall im Juni 2023, an welchem der Beschwerdeführer und ein anderer Mitarbeiter (H._____) beteiligt gewesen zu sein scheinen, wie folgt:

" Ich habe ein gewisses Gewaltpotential festgestellt. Zur Situationslösung – es ging mir um die Personen, dass keine körperliche Tätigkeiten folgen. Die Distanz wurde immer kleiner zwischen den Parteien. Ich habe dann den Entschluss gefasst, die Situation aufzulösen und habe K [den Beschwerdeführer] gebeten, er soll ausstempeln und nach Hause gehen."

Weiter führte die Person "Z2" zur Frage, ob er bei beiden Beteiligten ein Gewaltpotential ausgemacht habe, aus:

" Ja. Ich fühlte mich unwohl und bedroht von der Situation."

- In der Mitarbeitendenqualifikation des Beschwerdeführers vom 8. November 2022 (Beschwerdebeilage 7) wurde dem Beschwerdeführer zum Kunden- und Vorgesetztenverhalten attestiert, dass er die Anforderungen "gut", d.h. zu 100 % erfülle. Bezüglich des Teamverhaltens (Teamfähigkeit, Kollegialität, Offenheit, Kommunikation, Toleranz, Umgang mit Kritik) wurde ihm aber lediglich attestiert, die Anforderungen "teilweise", d.h. zu 80 % zu erfüllen.

Im aktenkundigen Arbeitszeugnis vom 31. August 2023 (Beschwerdebeilage 8) wurde dem Beschwerdeführer weiter attestiert, dass er gegenüber seinen Arbeitskolleginnen und -kollegen "korrekt" gewesen sei, aber auch, dass er "fordernd" gewesen sei, dass er sich ihnen gegenüber durchzusetzen gewusst habe und dass er "oft alleine unterwegs" gewesen sei, was zumindest nicht in einem erkennbaren Widerspruch zur vom Beschuldigten geltend gemachten mangelnden Teamfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner angeblich bedrohlichen Wirkung auf gewisse Mitarbeitende steht.

4.6. Der Beschwerdeführer erstattete zur Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025 am 28. Mai 2025 eine Eingabe, mit welcher er u.a. sinngemäss behauptete, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf, auf gewisse Mitarbeitende bedrohlich gewirkt zu haben, konstruiert sei. Weil der Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss an dieser Behauptung festhielt und auf seine Eingabe vom 28. Mai 2025 verwies, ist auf die mit dieser Eingabe erhobenen Einwände nachfolgend kurz einzugehen:

- Dass der Beschuldigte C._____ in der fraglichen Notiz als "C._____" bezeichnete, legt einzig ein gut-kollegiales Verhältnis nahe, wie es weder der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025 (zu Frage 2) noch C._____ bei seiner Einvernahme vom 27. März 2024 (zu Fragen 17 ff.) in Abrede gestellt haben. Ein diesbezüglich widersprüchliches Aussageverhalten, wie vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2025 (Einwand I/1) geltend gemacht, ist nicht festzustellen.

- Dass der Beschuldigte C._____ als Vorgesetzten des Beschwerdeführers bezeichnete, steht im Einklang damit, dass C._____ offensichtlich zumindest Leiter des Teams war, welchem der Beschwerdeführer zugeteilt war (Einvernahme von C._____ vom 27. März 2024, zu Frage 24), was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Mai 2025 auch nicht bestritt. Was der Beschwerdeführer hiergegen mit Verweis auf eine Stellenbeschreibung vom 3. November 2016 (Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Mai 2025) vorbrachte (Einwand I/2), ist für die hier zu beurteilenden strafrechtlichen Fragen ohne Belang.

- Die Aussage, dass der Beschwerdeführer Angst bei anderen Mitarbeitenden erweckt habe, erscheint nach dem in E. 4.5 Ausgeführten nicht als eine – wie vom Beschwerdeführer behauptet – nachträglich konstruierte, faktisch unbelegte und ehrenrührige "Erzählung" (Einwände I/3 und I/4). Der Beschwerdeführer scheint vielmehr zumindest bei zwei Auseinandersetzungen ein Gewaltpotential gezeigt zu haben, welches bei G._____ die Befürchtung erweckte, dass es tatsächlich zu Tätlichkeiten kommen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, warum die Aussage des Beschuldigten bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025, wonach der Beschwerdeführer an "beinahe" körperlichen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei (zu Frage 6), zu beanstanden sein soll. Dass in einem Arbeitsbetrieb unter solchen Verhältnissen die Befürchtung aufkommen kann, dass es wegen des Beschwerdeführers einmal tatsächlich zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen könnte, womöglich auch unter Einsatz gefährlicher Gegenstände bzw. "Waffen", erscheint nichts als naheliegend. Warum die betriebsinterne Thematisierung einer solchen, offensichtlich nicht "erfundenen" Befürchtung unter den gegebenen Umständen ehrenrührig gewesen sein soll, ist (wie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend dargelegt) nicht einsichtig. Ob und wie diese Befürchtung dem Beschuldigten zugetragen wurde, ist strafrechtlich nebensächlich. In strafrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist auch, dass die vom Beschuldigten erstellte Notiz Eingang in das Personaldossier des Beschwerdeführers fand, woran auch nichts änderte, wenn der Beschuldigte diese Notiz für sich erstellt haben sollte, weil der Beschuldigte diese Notiz jedenfalls nicht als Privatperson erstellte, sondern in seiner Funktion als Vorgesetzter des Beschwerdeführers. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbrachte (Einwände I/5 - 9) erscheint konstruiert und vermag nicht zu überzeugen.

4.7. Stellt man, was in Beachtung der obigen Ausführungen geboten erscheint, auf die Sachlage ab, wie vom Beschuldigten bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025 geschildert, lässt sich dem Beschuldigten – wie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit entsprechender Begründung ausgeführt – weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht eine Ehrverletzung vorwerfen. Warum die schriftliche Festhaltung einer tatsächlich bestehenden Befürchtung, dass eine Person in einem Arbeitsbetrieb gegen Mitarbeitende womöglich unter Beizug einer Waffe gewalttätig werden könnte, im entsprechenden Personaldossier einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen bzw. eine entsprechende Strafe rechtfertigen soll, ist nicht einsichtig. Dass es (rechtlich betrachtet) anders sei, wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde – soweit ersichtlich – auch nicht geltend gemacht.

4.8. 4.8.1. Hingegen brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss vor, dass seine Behauptung, dass der Beschuldigte die Befürchtung seiner Gefährlichkeit wider besseres Wissen in sein Personaldossier aufgenommen habe, aktenmässig belegt bzw. zumindest glaubhaft sei. Weil er dabei aber nichts vorbrachte, was nicht bereits durch das in E. 4.6 Ausgeführte widerlegt wäre, vermag seine Beschwerde insofern nicht zu überzeugen.

4.8.2. Weiter brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss vor, dass der festgestellte Sachverhalt auf einer ungenügenden, einseitigen oder sonstwie rechtsfehlerhaften Untersuchung beruhe und damit nicht massgeblich sei. Diesbezüglich ist Folgendes zu bemerken:

- Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten in der gegen C._____ geführten Strafuntersuchung als

Auskunftsperson und nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – als beschuldigte Person einvernommen hat, ist in Berücksichtigung von Art. 178 StPO, wonach (u.a.) als Auskunftsperson einzuvernehmen ist, wer als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist (lit. e), oder wer in einem andern Verfahren wegen einer Tat beschuldigt ist, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht (lit. f), nicht zu beanstanden. Zu beachten ist zudem, dass für Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. e und f StPO sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten (Art. 180 Abs. 1 StPO). Selbst wenn der Beschuldigte als beschuldigte Person (i.S.v. Art. 111 StPO) hätte einvernommen werden müssen, wäre seine Einvernahme deshalb aller Voraussicht nach gleich ausgefallen und wäre dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden, auf welchen er sich mit Beschwerde erfolgreich berufen könnte.

- Der Beschwerdeführer beanstandete weiter (mit Verweis auf seine Eingabe vom 28. Mai 2025) die Richtigkeit des Protokolls zur Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025. Weil er aber am 27. Mai 2025 dieses Protokoll vorbehaltslos unterschrieben hat, kommt diesem ein qualifizierter Beweiswert zu und ist es deshalb zumindest grundsätzlich in seiner bestehenden Form als gültig und richtig (auch im Sinne von "vollständig") zu betrachten (vgl. hierzu PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 f. zu Art. 78 StPO). Warum es nunmehr dennoch in wesentlichen Punkten als falsch zu betrachten sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend aufzuzeigen (so auch der Beschuldigte mit überzeugender Begründung in Ziff. D.4 seiner Beschwerdeantwort). In seiner Eingabe vom 28. Mai 2025 führte der Beschwerdeführer zwar verschiedene, von ihm angeblich gestellte Fragen auf, die nicht protokolliert worden seien (etwa zu Einwand I/5). Warum diese Fragen, soweit überhaupt gestellt, für den Gang der Einvernahme wichtig gewesen sein sollen, und warum er diesfalls das Fehlen dieser wichtigen Fragen im Protokoll nicht sofort beanstandete, vermag der Beschwerdeführer aber nicht überzeugend darzulegen. Sein mit Stellungnahme gegen die Beschwerdeantwort des Beschuldigten erhobener Einwand, dass er mit seiner Unterschrift "lediglich den Abschluss der Einvernahme" bestätigt habe, und sein im Beschwerdeverfahren SBK.2025.186 mit Stellungnahme gegen die Beschwerdeantwort von C._____ erhobener Einwand, das Einvernahmeprotokoll rechtzeitig bzw. fristgerecht beanstandet zu haben, ändern hieran – weil nicht überzeugend – nichts (vgl. hierzu auch den Hinweis am Schluss das besagten Einvernahmeprotokolls, wonach die Unterzeichnenden mit ihrer Unterschrift bestätigten, sämtliche Seiten gelesen bzw. zur Kenntnis genommen zu haben; Urteil des Bundesgerichts 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 3.1, wonach Gesuche um Protokollberichtigungen "sofort nach Entdeckung des mutmasslichen Fehlers" der Verfahrensleitung zum Entscheid zu unterbreiten sind).

- Warum C._____ für eine vollständige Untersuchung nochmals hätte einvernommen und mit den Aussagen des Beschuldigten vom 27. Mai 2025 konfrontiert werden müssen, ist nach dem bisher Gesagten nicht einsichtig. Der blosse Umstand, dass C._____ bei seiner Einvernahme vom 27. März 2024 nicht aussagte bzw. sinngemäss in Abrede stellte, mit einer Bemerkung Anlass für die vom Beschuldigten verfasste Notiz (vgl. E. 4.1) gegeben zu haben (vgl. zu Frage 20, wonach er nicht wisse, wie es zu dieser Notiz gekommen sei, und er den Beschwerdeführer nie mit einer Waffe gesehen habe), stellt keinen ausreichenden Grund für weitere Einvernahmen dar. Erstens ist es für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens – wie gezeigt – nicht von Belang, ob C._____ gegenüber dem Beschuldigten eine entsprechende Befürchtung äusserte oder nicht. Zweitens erklärte C._____ (im Beschwerdeverfahren SBK.2025.186) die Aussagen des Beschuldigten bei dessen Einvernahme vom 27. Mai 2025, wonach seinem Empfinden nach er (C._____) eine Angst geäussert habe, dass der Beschwerdeführer mit dem Gewehr in der Firma auftauchen könnte (zu Fragen 10 f.), mit Beschwerdeantwort (Ziff. 4) überzeugend damit, dass der Beschuldigte seine Aussagen "falsch im Kopf" gehabt bzw. "falsch verstanden" haben könnte, mithin die Äusserung der fraglichen Befürchtung schlicht irrtümlicherweise ihm zugeordnet habe. Auch ist in Beachtung von vorstehenden Erwägungen (insbesondere E. 4.3 ff.) nicht einsichtig, weshalb im Hinblick auf den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwurf, für eine "Angstkultur" verantwortlich gewesen zu sein, noch zusätzliche Zeugen hätten einvernommen werden müssen. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die genannten, vom Beschwerdeführer auch mit Eingabe vom 28. Mai 2025 gestellten Anträge mit Schreiben vom 24. Juni 2025 abwies (Beschwerdebeilage 5). Der mit einer einseitigen und auch ansonsten fehlerhaften Verfahrensführung begründete Vorwurf einer befangenen Untersuchungsführung erweist sich damit als offensichtlich unbegründet.

- Schliesslich ist in Beachtung von vorstehender E. 4.2 nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Vorgaben der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 missachtet haben soll. Ebenso wenig, warum der Beschwerdeführer die Begründungspflicht oder sein rechtliches Gehör als verletzt betrachtet. In Beachtung von vorstehender E. 2 ist auch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine "taktische Verfahrenszersplitterung" zum Vorwurf macht.

4.9. Die Beschwerde erweist sich damit im Hauptpunkt als unbegründet und ist – soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen, womit sich die Behandlung weiterer Anträge – einschliesslich des gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestellten Ausstandsgesuchs und des Gesuchs, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren – erübrigt.

5.

5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten.

5.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seinem mit Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, weshalb ihm (bzw. seinem Wahlverteidiger) antragsgemäss eine angemessene Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO).

Der Beschuldigte hatte sich in seiner 6-seitigen Beschwerdeantwort mit einer rund 18-seitigen Beschwerde gegen eine 4-seitige Nichtanhandnahmeverfügung zu äussern. Wenngleich der Aktenumfang gering ist und der Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen insgesamt wenig komplex sind, hatte sich der erst für das Beschwerdeverfahren mandatierte Wahlverteidiger des Beschuldigten doch zunächst mit dem Fall vertraut zu machen. Für das Führen des Beschwerdeverfahrens erscheint daher ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden angemessen. Dieser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % beläuft sich die dem Beschuldigten (bzw. seinem Wahlverteidiger) zuzusprechende Entschädigung auf Fr. 1'603.35 (Fr. 240.00 x 6 x 1.03 x 1.081).

Weil es im Beschwerdeverfahren um Antragsdelikte ging und einzig der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben hat, geht diese Entschädigung vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers (vgl. BGE 147 IV 47 Regeste).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 1'100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 100.00 zu bezahlen.

3.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Peter Heuberger, […], als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'603.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard