SBK.2025.188
SBK.2025.188 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-08-04
4. August 2025Deutsch5 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.188 (ST.2024.206; STA.2023.10581) Art. 225 Entscheid vom 4. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde-...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.188 (ST.2024.206; STA.2023.10581) Art. 225
Entscheid vom 4. August 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil
Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 13. Februar gegenstand 2025 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache/Rechtskraft des Strafbefehls
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 27. Mai 2024 einen Strafbefehl gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Mitführens eines nicht gesicherten Kindes bis 12 Jahre im Motorfahrzeug, Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, Beschimpfung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Berechtigung. Sie verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 60.00.
1.2. Am 2. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl.
1.3. Am 19. September 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Baden den Strafbefehl samt Akten an das Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens.
2.
2.1. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden auf die Einsprache infolge Ungültigkeit nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls vom 27. Mai 2024 fest.
2.2. Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Verfügung vom 13. Februar 2025 seit dem 23. Februar 2025 rechtskräftig sei.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 3. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Februar 2025. Er beantragte, die Verfügung vom 13. Februar 2025 sei aufzuheben und seine Einsprache sei für gültig zu erklären. Zudem beantragte er die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Erwägungen
1.
1.1
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er sei über den Strafbefehl vom 27. Mai 2024 nicht korrekt informiert worden. Er habe davon keine Kenntnis gehabt und habe die Postsendung nicht rechtzeitig abholen können, was nicht in seinem Einflussbereich gelegen habe. Er beantrage die Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO.
1.2
Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
1.3
In der Verfügung vom 13. Februar 2025 wird lediglich festgehalten, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. August 2024 verspätet gewesen sei. Dass dies der Fall war, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ob die Verspätung verschuldet oder unverschuldet im Sinne von Art. 94 StPO war, war hingegen nicht Gegenstand der Verfügung vom 13. Februar 2025 und wurde somit noch nicht beurteilt. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist folglich zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Baden zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist weiterzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 51 vom 14. Februar 2025 E. 4).
2.
Das Beschwerdeverfahren wird mit der Überweisung an die Staatsanwaltschaft Baden gegenstandslos und ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Ebenfalls gegenstandslos geworden ist damit das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Verteidigers.
3.
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es sind keine Entschädigungen auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Baden zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist überwiesen.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. August 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus