SBK.2025.199
SBK.2025.199 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-09-24
24. September 2025Deutsch19 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.199 (STA.2025.1756) Art. 294 Entscheid vom 24. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Zentralgefängnis L...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.199 (STA.2025.1756) Art. 294
Entscheid vom 24. September 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg verteidigt durch Rechtsanwältin Sonja Pflaum, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2025 gegenstand betreffend Aufhebung von Besuchsbewilligungen
im Strafverfahren gegen A._____ betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. mehrfacher versuchter Mord
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen des Verdachts der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB evtl. des mehrfachen versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 26. April 2025 in Q._____ zum Nachteil der Brüder B._____ und C._____.
A._____ wurde am 26. April 2025 von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen und am 30. April 2025 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen bis am 25. Juli 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 25. Oktober 2025.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erteilte am 6. Mai 2025 der Ehefrau von A._____, D._____, eine Dauerbesuchsbewilligung (in der Regel ein Besuch pro Woche). Der Nichte von A._____, E._____, wurden am 12. Mai 2025 sowie am 3. und 19. Juni 2025, seiner Schwägerin F._____ am 20. Mai 2025 sowie am 19. Juni 2025 Einzelbesuchsbewilligungen erteilt. Den Söhnen G._____ (geb. […]) und H._____ (geb. […]) wurden am 3. Juni 2025 Einzelbewilligungen zum Besuch von A._____ erteilt. I._____, einem Freund von A._____, wurde am 19. Juni 2025 mit einer Einzelbewilligung erlaubt, A._____ zu besuchen.
2.2. Am 8. Juli 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach:
" Sämtliche Besuchsbewilligungen für A._____, z.Z. im Untersuchungsgefängnis Aarau Telli, werden per sofort und bis auf Weiteres aufgehoben."
2.3. Am 9. Juli 2025 wurde A._____ vom Untersuchungsgefängnis Aarau Telli in das Zentralgefängnis Lenzburg verlegt.
3.
3.1. Gegen die ihm am 10. Juli 2025 zugestellte Verfügung vom 8. Juli 2025 erhob A._____ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 21. Juli 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung vom 8. Juli 2025 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aufzuheben und es sei festzustellen, dass die bisher erteilten Besuchsbewilligungen weiterhin gültig sind.
2.
Eventualiter sei ausschliesslich die Besuchsbewilligung von J._____ aufzuheben.
3.
Subeventualiter sei der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau D._____, geb. […], eine Besuchsbewilligung (Dauerbewilligung) zu erteilen.
4.
Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 19. August 2025 zur Beschwerdeantwort Stellung.
Erwägungen
1.
Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, mit welcher sämtliche Besuchsbewilligungen per sofort und bis auf weiteres aufgehoben wurden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
Mit der angefochtenen Verfügung wurden sämtliche Bewilligungen für Besuche des Beschwerdeführers per sofort und bis auf weiteres aufgehoben. Aus der Begründung geht hervor, dass sich diese Verfügung auf "Besuchsbewilligungen für Familienangehörige" bezieht. Mit E-Mail vom 8. Juli 2025, 15:39 Uhr, präzisierte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, dass die "Besuchsbewilligung der Rechtsanwälte" von der angefochtenen Verfügung ausgenommen sei (Haftakten Reg. 1.6).
Von der angefochtenen Verfügung erfasst ist somit die D._____, der Ehefrau des Beschwerdeführers, am 6. Mai 2025 erteilte Dauerbewilligung für in der Regel einen Besuch pro Woche (Haftakten Reg. 1.5). Bis zum Erlass der Verfügung wurden keine weiteren Dauerbewilligungen an Familienangehörige des Beschwerdeführers ausgestellt. Einzelbesuchsbewilligungen erteilt wurden seiner Nichte E._____ am 12. Mai sowie am 3. und 19. Juni 2025, seiner Schwägerin F._____ am 20. Mai und 19. Juni 2025, seinen Söhnen G._____ und H._____ am 3. Juni 2025 sowie seinem Freund I._____ am 19. Juni 2025 (Haftakten Reg. 1.5). In Anbetracht der Daten, an denen die Einzelbewilligungen ausgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass die bewilligten Besuche beim Erlass der angefochtenen Verfügung am 8. Juli 2025 bereits stattgefunden hatten. In der Beschwerde wurde auch nichts anderes vorgebracht.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit einzig die Aufhebung der der Ehefrau des Beschwerdeführers am 6. Mai 2025 gewährten Dauerbesuchsbewilligung.
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Aufhebung der bestehenden Besuchsbewilligungen aus, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bestehe weiterhin Flucht- und insbesondere Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Zwar seien bislang unter strengen Auflagen diverse Besuchsbewilligungen für Familienangehörige erteilt worden. Inzwischen lägen jedoch konkrete Hinweise vor, dass verschiedene Personen am 6. Juli 2025 versucht hätten, ausserhalb der offiziellen Besuchszeiten und unter Umgehung der vorgesehenen Überwachung direkt von ausserhalb der Haftanstalt Kontakt zum Beschwerdeführer aufzunehmen. Dieses Verhalten begründe den Verdacht, dass versucht werde, auf informellem oder nicht kontrolliertem Weg mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren, was das Risiko der Einflussnahme auf das Strafverfahren erheblich erhöhe. Derartige Umgehungsversuche untergrüben die Funktion der Untersuchungshaft und stellten ein klares Indiz für aktive Kollusionsversuche dar. Es sei nicht auszuschliessen, dass Informationen zu Tatgeschehen, Mitbeschuldigten oder Beweismitteln weitergegeben oder abgestimmt werden sollten. Angesichts dieser Entwicklungen sei die bisherige Regelung nicht mehr geeignet, die mit der Untersuchungshaft verfolgten Zwecke – insbesondere die Verhinderung der Beeinflussung von Beweismitteln oder Drittpersonen – ausreichend sicherzustellen. Deshalb werde die Aufhebung sämtlicher bestehender Besuchsbewilligungen angeordnet. Diese Massnahme sei notwendig, um die Integrität des Strafverfahrens zu wahren, und verhältnismässig, da sie angesichts der neu aufgetretenen Umstände als einziges geeignetes Mittel erscheine, um der fortbestehenden Kollusionsgefahr wirksam entgegenzuwirken.
3.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, bereits aufgrund von Art. 235 StPO und § 66 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweise sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig, da sie dem Beschwerdeführer kategorisch sämtlichen familiären Kontakt untersage. Das Untersuchungsgefängnis Telli befinde sich unter dem Dach des Polizeikommandos in Aarau und somit mehrere Dutzend Meter über dem Boden, so dass nur schon aufgrund der Höhe sowie der Distanz zur Strasse und der nicht zu öffnenden Fenster (sog. Fixfenster) des Untersuchungsgefängnisses keine Kommunikation zwischen Untersuchungshäftlingen und Passanten möglich sei. Die Aufhebung sämtlicher Besuchsbewilligungen sei ungeeignet, um einer Kollusionsgefahr zu begegnen, weil Besuche unter Auflagen (z.B. Durchführung unter Aufsicht, Kommunikation ausschliesslich in deutscher Sprache, Verbot, über die laufende Untersuchung zu sprechen, Aufzeichnung der Kommunikation und Durchführung des Besuchs mit Trennscheibe) bewilligt werden könnten, mit der Androhung des sofortigen Abbruchs des Besuchs, sofern Auflagen missachtet würden. Die bisherigen Besuchsbewilligungen seien unter diesen Auflagen erteilt worden und es sei während der Besuche beim Beschwerdeführer weder seitens der Besucher noch seitens des Beschwerdeführers gegen die Auflagen verstossen worden. Kollusionsversuche von "aussen" (d.h. ausserhalb des kontrollierten Rahmens von bewilligten Besuchen) könnten nicht vermieden werden, indem die bislang ohne Vorkommnisse durchgeführten Besuche des Beschwerdeführers nicht mehr zugelassen würden. Die Aufhebung der kontrollierten Besuche stelle in dieser Hinsicht ein per se ungeeignetes Mittel dar, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Durch die am 9. Juli 2025 erfolgte Versetzung des Beschwerdeführers in das Zentralgefängnis Lenzburg habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bereits die aus ihrer Sicht erforderlichen Massnahmen zur Unterbindung etwaiger Kollusionsversuche von "aussen" umgesetzt. Weitere Massnahmen seien obsolet und auch nicht zielführend. Die Aufhebung sämtlicher Besuchsbewilligungen stelle überdies nicht das mildeste Mittel dar. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach müsste – wenn überhaupt – einzig die Besuchsbewilligungen derjenigen Personen aufheben, die aus ihrer Sicht Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen versucht haben sollen, weil von allen anderen Personen (inkl. dem Beschwerdeführer selbst) nachweislich keine diesbezügliche Gefahr ausgehe. Aus der angefochtenen Verfügung selbst gehe nicht hervor, welche Personen am 6. Juli 2025 mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen versucht haben sollten. Gemäss E-Mail vom 8. Juli 2025 von K._____, Dienstchef Kriminalpolizei, an die fallführende Staatsanwältin hätten sich am Sonntag, 6. Juli 2025 der 27-jährige J._____ und der achtjährige H._____ vor dem Polizeikommando in Aarau aufgehalten. Andere Personen als J._____ und H._____ würden von K._____ nicht genannt. Insbesondere mache die Staatanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrer Verfügung nicht geltend, dass von der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Kollusionsgefahr ausgehe. Es werde auch nicht geltend gemacht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am Vorfall vom 6. Juli 2025 beteiligt gewesen sein solle. Die Aufhebung der Besuchsbewilligung der Ehefrau des Beschwerdeführers rechtfertige sich daher in keiner Weise, zumal die Ehefrau in Vertretung des Beschwerdeführers als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer der L._____ GmbH die Geschäfte des gleichnamigen Restaurants führe und sich um die strategischen und operativen Aufgaben kümmere. Da sie diese Funktion erstmals ausübe, sei ihr auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten umgehend eine Besuchsbewilligung auszustellen. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer stets an die geltenden Haftregeln gehalten.
3.3
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, die angeordnete Massnahme stütze sich auf eine konkrete, weiterhin bestehende Kollusionsgefahr und sei im vorliegenden Fall sowohl verhältnismässig als auch rechtlich geboten. Bei der vorliegenden Strafuntersuchung handle es sich um ein Verfahren wegen eines Kapitalverbrechens (versuchte Tötung, evtl. versuchter Mord), dessen Aufklärung ein überragendes öffentliches Interesse darstelle. Es sei notorisch, dass die persönliche Freiheit während der Untersuchungshaft eingeschränkt sei, insbesondere soweit diese Einschränkung mit dem Untersuchungszweck in direktem Zusammenhang stehe. Dies entspreche der ständigen Praxis und sei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auch unter Berücksichtigung familiärer Umstände zulässig. Die Kollusionsgefahr bestehe vorliegend nicht nur im Hinblick auf mögliche Mitbeschuldigte, sondern betreffe auch zentrale Beweismittel. So hätten insbesondere die Tatwaffe und das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten M._____ bislang nicht sichergestellt werden können. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, durch Dritte auf das Verfahren Einfluss nehmen zu wollen, sei es durch Manipulation von Beweismitteln oder durch Abstimmung mit dem Mitbeschuldigten. Der Mitbeschuldigte solle dabei beobachtet worden sein, wie er versucht habe, aus dem Fenster der Haftanstalt mit Personen ausserhalb der Anstalt zu kommunizieren. Dieses Verhalten untermauere den Verdacht eines kollusionsrelevanten Kontaktnetzwerks und rechtfertige die aktuell geltende strikte Besuchsregelung. Vor der Einschränkung seines Besuchsrechts seien dem Beschwerdeführer zahlreiche Besuche durch Familienangehörige bewilligt worden, jeweils unter strikter Überwachung. Der Kontakt zur Familie sei dem Beschwerdeführer trotz des erheblichen organisatorischen und personellen Aufwands somit über eine längere Zeit hinweg ermöglicht worden. Erst nachdem festgestellt worden sei, dass sich der Mitbeschuldigte nicht mehr an die geltenden Regeln gehalten und versucht habe, durch Kommunikation aus dem Fenster der Haftanstalt mit Angehörigen zu kolludieren, habe sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gezwungen gesehen, sämtliche Besuchsbewilligungen aufzuheben. Die getroffene Massnahme sei daher nicht Ausdruck einer generellen Verweigerung des Familienkontakts, sondern eine notwendige Reaktion auf das kollusionsverdächtige Verhalten des Mitbeschuldigten. Der von der Verteidigung angeführte Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK sei weder absolut noch unbegrenzt. Die geltende Besuchssperre gelte nur, solange Kollusionsgefahr bestehe. Sie sei somit zeitlich begrenzt, sachlich gerechtfertigt und lasse alternative Kommunikationsformen weiterhin zu. So habe der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit, brieflich mit seiner Ehefrau und seiner Familie in Kontakt zu bleiben. Ein vollständiger Kontaktabbruch liege nicht vor. Zudem sei eine effektive Kontrolle persönlicher Gespräche im Rahmen von Besuchen kaum möglich. Auch bei beaufsichtigten Besuchen bestehe die reale Gefahr codierter oder nonverbaler Kommunikation. Solche unkontrollierbaren Gesprächsinhalte würden ein erhebliches Risiko für das laufende Verfahren bergen. Die Untersuchungshaft diene dazu, solche Risiken zu minimieren. Darüber hinaus bestehe das Risiko, dass die Ehefrau als Übermittlerin sensibler Informationen oder Instruktionen fungieren könnte. Dies auch im Hinblick darauf, dass sie sich unmittelbar nach der Tat und bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers mit ihm zusammen an der R-Strasse in Q._____ aufgehalten habe. Auch dies rechtfertige eine temporäre Einschränkung des Besuchsrechts.
3.4
In der Stellungnahme vom 19. August 2025 entgegnete der Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort habe er keinen Kommunikationsversuch unternommen. Der angefochtenen Verfügung wie dem E-Mail von K._____ sei zu entnehmen, dass am 6. Juli 2025 Personen von ausserhalb der Haftanstalt versucht hätten, Kontakt zum Beschwerdeführer aufzunehmen. Somit habe sich der Beschwerdeführer jederzeit wohlverhalten. Auf etwaiges Fehlverhalten von Dritten habe er keinen Einfluss. Diesfalls wäre lediglich die Besuchsbewilligung von J._____ aufzuheben gewesen. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich jederzeit wohlverhalten, weshalb ihr weiterhin ein Besuchsrecht zu gewähren sei. Die übrigen in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Kollusionsgründe, wie die immer bestehende Gefahr nonverbaler Kommunikation, die fehlende Tatwaffe und das fehlende Mobiltelefon des Mitbeschuldigten M._____, hätten bereits vor dem Widerruf sämtlicher Besuchsbewilligungen bestanden. Sie könnten daher nicht den Widerruf der Besuchsbewilligungen rechtfertigen, dies umso weniger, als keine konkreten Indizien hierzu bestünden. Ein brieflicher Kontakt sei keineswegs geeignet, ein persönliches Gespräch zu ersetzen, und genüge den Anforderungen nach Art. 8 EMRK nicht. Der in der Beschwerdeantwort vorgebrachte hohe personelle und organisatorische Aufwand sei keine Rechtfertigung für eine generelle Einschränkung resp. Aufhebung des Besuchsrechts. Da kein kollusionsverdächtiges Verhalten des Beschwerdeführers bestehe, gehe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hier von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus und widerspreche ihrer eigenen Verfügung vom 8. Juli 2025. Anstatt eine Neubewertung der angeblichen Kollusionsgefahr vorzunehmen, nachdem mittlerweile weitere Einvernahmen stattgefunden hätten, begründe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ihre Besuchsrechtsverweigerung im Schreiben vom 31. Juli 2025 nun mit dem laufenden Beschwerdeverfahren. Dies sei unzutreffend, da die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach trotz laufendem Beschwerdeverfahren unverändert die Verfahrensleitung innehabe und jederzeit eine Besuchsbewilligung ausstellen könne. Die beharrliche Verweigerung einer Besuchsbewilligung mit immer neuer Begründung mute umso befremdlicher an, da die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Mitte Juli 2025 noch telefonisch die Möglichkeit der Ausstellung einer Besuchsbewilligung an die Ehefrau in Aussicht gestellt und eine Rückmeldung binnen einer Woche versprochen habe. Dies umso mehr, als zwar der Ehefrau des Mitbeschuldigten M._____, nicht aber der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Besuchsbewilligung erteilt worden sei. Im Sinne der Gewährung des Anspruchs auf Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sei zumindest der Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls eine Besuchsbewilligung auszustellen.
4.
4.1
Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV).
Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen kann eine Haftbesuchsbewilligung − selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen − grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 7B_293/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1).
Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, jedoch nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen, wobei das Vorliegen nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Allgemeine Ausführungen reichen deshalb zur Begründung der Kollusionsgefahr nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1B_230/2009 vom 31. August 2009 E. 2.3 und 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 4.1; MIRIAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 221 StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 221 StPO).
Die Empfehlung des Europarates Rec (2006) 2 "Freiheitsentzug – Europäische Strafvollzugsgrundsätze 2006", welche vom Bundesgericht bei der Auslegung der massgebenden Grundsätze mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), sehen vor, dass Untersuchungsgefangene in gleicher Weise wie Strafgefangene Besuche empfangen und mit ihrer Familie und anderen Personen in Verbindung treten dürfen, sofern in einem Einzelfall nicht ein konkretes für einen bestimmten Zeitraum geltendes Verbot einer Justizbehörde vorliegt (Ziff. 99 lit. a der Empfehlung). Besuche und sonstige Kontakte können eingeschränkt und überwacht werden, wenn dies unter anderem für noch laufende strafrechtliche Ermittlungen und zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist; solche Einschränkungen, auch spezielle, von einer Justizbehörde angeordnete Einschränkungen, müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulassen (Ziff. 24.2 der Empfehlung).
4.2
4.2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Verfügung aus, "verschiedene Personen" hätten am 6. Juli 2025 versucht, ausserhalb der offiziellen Besuchszeiten und unter Umgehung der vorgesehenen Überwachung direkt von ausserhalb der Haftanstalt Kontakt zum Beschwerdeführer aufzunehmen. Um welche Personen es sich handelte, wurde nicht gesagt. Der E-Mail-Nachricht des Polizeibeamten K._____ an die fallführende Staatsanwältin vom 8. Juli 2025 ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bei den "verschiedenen Personen" um J._____ (den Ehemann von E._____ [der Nichte des Beschwerdeführers]) und H._____ (den jüngeren Sohn des Beschwerdeführers) handelte (Haftakten Reg. 1.6). J._____ wurde bis heute kein Besuch beim Beschwerdeführer bewilligt; sein Gesuch vom 26. Mai 2025 wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 3. Juni 2025 ab (Haftakten Reg. 1.5). Dass wegen des am 6. Juli 2025 von J._____ und H._____ gezeigten Verhaltens oder aus anderen Gründen – anders als in der Zeit davor – Kollusionshandlungen anlässlich oder aufgrund von Besuchen der Ehefrau beim Beschwerdeführer zu befürchten wären, wurde in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Gefahr, dass aussenstehende Personen auf informellem oder nicht kontrolliertem Weg mit dem Beschwerdeführer kommunizieren könnten, um Informationen zu Tatgeschehen, Mitbeschuldigten oder Beweismitteln weiterzugeben oder abzustimmen, konnte mit der am 9. Juli 2025 erfolgten Verlegung des Beschwerdeführers vom Untersuchungsgefängnis Aarau Telli (Haftakten Reg. 1.7) in das Zentralgefängnis Lenzburg in Anbetracht der dortigen baulichen Gegebenheiten im Übrigen grundsätzlich gebannt werden.
4.2.2
Andere konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr oder Hinweise auf eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt im Zusammenhang mit Besuchen der Ehefrau beim Beschwerdeführer liegen ebenfalls nicht vor.
4.2.3. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Dauerbesuchsbewilligung für die Ehefrau des Beschwerdeführers sind demnach nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2025 deshalb aufzuheben.
4.2.3. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Dauerbesuchsbewilligung für die Ehefrau des Beschwerdeführers sind demnach nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2025 deshalb aufzuheben.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.
5.2. 5.2.1. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer für seinen angemessenen Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Aufgrund von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich seiner Wahlverteidigerin zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschwerdeführer.
5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).
Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Für das Verfassen der Beschwerde und der Stellungnahme vom 19. August 2025 erscheint der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Zeitaufwand von insgesamt acht Stunden als angemessen. Da es sich um einen Fall mittlerer Schwierigkeit handelt, ist der Stundenansatz von Fr. 240.00 anzuwenden. Das Honorar beträgt somit Fr. 1'920.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 57.60, und 8,1 % MWSt auf Fr. 1'977.60, ausmachend Fr. 160.20. Der Verteidigerin des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren folglich eine Entschädigung von Fr. 2'137.80 auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2025 aufgehoben.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Verteidigerin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'137.80 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. September 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber