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Entscheid

SBK.2025.204

SBK.2025.204 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-11-13

13. November 2025Deutsch12 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.204 (ST.2025.31; STA.2025.1349) Art. 341 Entscheid vom 13. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führer […] ver...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.204 (ST.2025.31; STA.2025.1349) Art. 341

Entscheid vom 13. November 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Gränicher, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg vom gegenstand 11. Juli 2025 betreffend Rückzug der Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 3. April 2025 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG). Der Beschwerdeführer erhob am 15. April 2025 (Postaufgabe 16. April 2025) Einsprache gegen den ihm am 7. April 2025 zugestellten Strafbefehl.

1.2. Am 6. Mai 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Strafbefehl als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Laufenburg.

2.

2.1. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 ordnete die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg die Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung an und forderte ihn zur Einreichung diverser Unterlagen auf.

2.2. Mit Vorladung vom 20. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Erscheinungspflicht und Säumnisfolgen als Beschuldigter zur Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 vorgeladen. Nach Verlängerung der Abholfrist durch die Post nahm der Beschwerdeführer die Vorladung am 18. Juni 2025 am Postschalter entgegen.

2.3. Mit E-Mail vom 8. Juli 2025 ersuchte der Beschwerdeführer persönlich um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025.

2.4. Mit E-Mail vom 9. Juli 2025 teilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg dem Beschwerdeführer mit, dass sie an der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 festhalte.

2.5. Mit E-Mail vom 9. Juli 2025 ersuchte der Beschwerdeführer erneut persönlich um Verschiebung der Hauptverhandlung.

2.6. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger um Verschiebung der Hauptverhandlung ersuchen und mitteilen, dass er nicht auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichte und von

seinem Recht auf gerichtliche Überprüfung des Strafbefehls ausdrücklich Gebrauch mache.

2.7. Mit (vorab per E-Mail versandtem) Schreiben vom 9. Juli 2025 teilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg mit, dass kein wichtiger Grund für die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 vorliege, dass der Beschwerdeführer bei Nichterscheinen an der Hauptverhandlung als säumig und die Einsprache als zurückgezogen gelte und dass ein Erscheinen nur des Verteidigers aufgrund der vorgesehenen Befragung des Beschwerdeführers unbehelflich wäre.

2.8. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger blieben der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 fern.

2.9. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 schrieb die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle ab und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2025.1349 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 3. April 2025 in Rechtskraft erwachsen sei.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 16. Juli 2025 zugestellte Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg vom 11. Juli 2025 und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung der Hauptverhandlung.

3.2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 verzichtete der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg (stellvertretend für die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg) auf eine Stellungnahme und verwies auf die Vorstrafe des Beschwerdeführers sowie seinen Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Strafverfahren zu verzögern versuche.

3.3. Mit Eingabe vom 4. August 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte sind – mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar.

Nachdem vorliegend eine verfahrensabschliessende Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts angefochten wird und keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 2 StPO) ist einzutreten.

2.

2.1

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer seit dem 18. Juni 2025 Kenntnis vom Verhandlungstermin und den Säumnisfolgen habe. Aufgrund der angeordneten Befragung sei ihm auch seine Pflicht zum persönlichen Erscheinen bekannt gewesen. Die vom Beschwerdeführer genannte Buchung eines Chalets, aufgrund welcher er um Verschiebung der Hauptverhandlung ersucht habe, datiere vom 5. Juli 2025. Der Beschwerdeführer habe damit im Wissen um die gerichtliche Vorladung eine berufliche Disposition vorgenommen, weshalb kein wichtiger Grund für eine Verschiebung der Hauptverhandlung vorliege. Zudem habe er die einverlangten Unterlagen weder eingereicht noch diesbezüglich ein Fristerstreckungsgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich über die mehrfache Abweisung des Verschiebungsgesuchs hinweggesetzt und sei der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, obwohl er über die Säumnisfolgen orientiert gewesen sei. Indem er trotz Kenntnis der Vorladung, der Anwesenheitspflicht, der Abweisung seines Verschiebungsgesuchs und der gesetzlichen Rechtsfolgen der Säumnis der Hauptverhandlung ferngeblieben sei, habe er deutlich sein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens zum Ausdruck gebracht, womit die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte.

2.2

Mit Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Anwendung der Rückzugsfiktion setze voraus, dass sich der unentschuldigt Fernbleibende der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst sei und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichte. Der Beschwerdeführer habe wiederholt um Verschiebung der Hauptverhandlung ersucht, da er für den von ihm und seiner Frau geführten Hotelbetrieb eine kurzfristige Buchung erhalten habe, welche ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verunmögliche. Obwohl der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt mit seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit bestreite und auf solche (auch kurzfristige) Buchungen angewiesen sei, sei ihm eine Verschiebung verwehrt worden. Der Beschwerdeführer habe der Vorinstanz ausdrücklich mitgeteilt, dass er in keiner Weise auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichten wolle. Aus dem Fernbleiben von der Verhandlung lasse sich damit nicht herleiten, dass er bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichte und an der Fortführung des Einspracheverfahrens nicht interessiert sei. Anstelle der rechtswidrigen Feststellung des Rückzugs der Einsprache hätten bei Nichterscheinen die Behelfe nach Art. 205 Abs. 4, Art. 64 Abs. 1 sowie Art. 417 StPO zur Verfügung gestanden, worauf die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg jedoch verzichtet habe.

Im Übrigen habe die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg nicht auf sein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Einreichung von Unterlagen und Beweisergänzungsanträgen reagiert, womit die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 331 StPO) fehlerhaft erfolgt sei und die Voraussetzungen für deren Durchführungen selbst bei einem Erscheinen des Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen wären.

2.3

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.

3.

3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die angefochtene Verfügung betreffend Feststellung des Rückzugs der Einsprache bzw. der Rechtskraft des Strafbefehls sein kann. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung mangels hinreichender Vorbereitung nicht erfüllt gewesen wären, wenn er an der Hauptverhandlung erschienen wäre, ist damit nicht weiter einzugehen.

3.2

Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben. Gemäss dieser Bestimmung gilt die Einsprache einer Person als zurückgezogen, wenn diese der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt.

Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden oder die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet (Art. 336 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 336 Abs. 3 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 356 Abs. 4 StPO auch, wenn die Einsprache erhebende beschuldigte Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und lediglich ihre Verteidigung zur Verhandlung erscheint. Voraussetzung ist jedoch, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.1.2 m.w.H.).

Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, hat dies der vorladenden Behörde nach Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen; die Verhinderung ist zu begründen und soweit möglich zu belegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums. Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.1 m.w.H.).

3.3

3.3.1. Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. April 2025 erhoben hatte, wurde er mit Vorladung vom 20. Mai 2025 aufgefordert, am 10. Juli 2025 um 15.30 Uhr zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Der Beschwerdeführer wurde in der Vorladung darauf hingewiesen, dass die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte, wenn er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe und sich auch nicht vertreten lasse (act. 112). Die Vorladung wurde vom Beschwerdeführer am 18. Juni 2025 entgegengenommen (act. 129).

Am 8. und 9. Juli 2025 ersuchte der Beschwerdeführer per E-Mail um Verschiebung der Hauptverhandlung (act. 131 und 141), mit der Begründung, dass am 5. Juli 2025 eine weitere Buchung für den von ihm und seiner Frau geführten Hotelbetrieb eingegangen sei und er keine Vertretung finden könne. Da seine Frau den Betrieb mit vier gebuchten Chalets nicht alleine führen könne, könne er den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen.

Mit E-Mail vom 9. Juli 2025 (act. 138; Zustellung gemäss act. 139) und (vorab per E-Mail versandtem) Schreiben vom 9. Juli 2025 (act. 145; Zustellung E-Mail gleichentags, act. 146 f.; Zustellung Einschreiben am 10. Juli 2025, act. 148a) wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg die Verschiebungsgesuche des Beschwerdeführers ab. Sie wies darauf hin, dass die Buchung vom 5. Juli 2025 datiere und der Verhandlungstermin seit dem 18. Juni 2025 bekannt sei. Die berufliche Disposition des Beschwerdeführers sei im Wissen um den Verhandlungstermin erfolgt, weshalb kein wichtiger Grund für die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 vorliege. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg verwies erneut auf die persönliche Erscheinungspflicht des Beschwerdeführers und die Säumnisfolgen.

Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 fern (act. 149 f.).

3.3.2

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Tatvorwurf des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG) ein Vergehen vorgeworfen. Überdies wurde gemäss Verfügung vom 20. Mai 2025 die Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung angeordnet. Es bestand damit eine Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung (Art. 336 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer macht keinen neuen Verhinderungsgrund geltend, sondern verweist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine kurz vor der Hauptverhandlung eingegangene Buchung und die entsprechend hohe Arbeitslast im von ihm und seiner Frau geführten Hotelbetrieb am Verhandlungstermin. Angesichts der ihm am 9. Juli 2025 zur Kenntnis gelangten Abweisung des Verschiebungsgesuchs, welche damit begründet wurde, dass die nur wenige Tage vor der Hauptverhandlung angenommene Buchung kein wichtiger Grund für die Verschiebung der Hauptverhandlung sei, ist von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung auszugehen.

Der Beschwerdeführer hatte bereits seit dem 18. Juni 2025 Kenntnis von seiner Pflicht, persönlich an der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 zu erscheinen, sowie den Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens. Dennoch nahm er kurz vor der Hauptverhandlung im Wissen um die hohe Arbeitslast am Verhandlungstag und die offenbar bestehenden personellen Engpässe eine weitere Buchung entgegen und zog schliesslich nach Abweisung seines Verschiebungsgesuchs trotz erneuten Hinweisen auf seine Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen die Anwesenheit im Hotelbetrieb der Teilnahme an der Hauptverhandlung vor. Damit stellte der Beschwerdeführer seine beruflichen Interessen über diejenigen am Ausgang des Strafverfahrens. Seine Mitteilung, dass er nicht auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichte, vermag nichts daran zu ändern, dass aus seinem Verhalten nach Treu und Glauben nichts anderes als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens abgeleitet werden kann.

3.3.3

Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg vom 11. Juli 2025 ist damit nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 864.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler