Lexipedia

Entscheid

SBK.2025.208

SBK.2025.208 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-09-22

22. September 2025Deutsch13 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.208 (STA.2024.1697) Art. 288 Entscheid vom 22. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], f...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.208 (STA.2024.1697) Art. 288

Entscheid vom 22. September 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 21. Juli 2025 betreffend amtliche Verteidigung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Strafbefehl vom 18. Juni 2025 (STA6 ST.2024.1697) wegen am 10. März 2024 begangener einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von B._____ zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 3'150.00, Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage.

1.2. Die Beschwerdeführerin erhob am 27. Juni 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. Juni 2025 und beantragte gleichentags die Einsetzung von Rechtsanwalt Cornel Wehrli, substituiert durch MLaw Ayca Yalcin, als amtlichen Verteidiger.

2.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung der amtlichen Verteidigung vom 27. Juni 2025 mit Verfügung vom 21. Juli 2025 ab.

3.

3.1. Gegen diese ihr am 22. Juli 2025 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2025 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und ersuchte um deren Aufhebung sowie um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerde lag ein Schreiben der Gemeindekanzlei X._____ an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Juli 2025 bei, mit welchem diese um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführerin bat.

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wies mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Die Beschwerde ist zulässig.

1.2

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es handle sich gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO zwar nicht mehr um einen Bagatellfall. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten biete, denen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen wäre. Der im Zusammenhang mit den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung relevante Sachverhalt sei nicht komplex und werfe keine besonderen Probleme auf. Lediglich die Aussagen der Beteiligten gingen auseinander, beziehungsweise habe die Beschwerdeführerin teilweise die Aussage verweigert. Im Übrigen habe sie anlässlich ihrer Befragung angemessen geantwortet, ohne Schwierigkeiten zu zeigen. Die Beschwerdeführerin habe die Grundschule besucht, sei als Küchenangestellte und mehrere Jahre im Service tätig gewesen und habe 2009 ein Fernstudium begonnen, das sie aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes abgebrochen habe. Zudem werde sie durch die Sozialhilfe unterstützt und erhalte Alimente, was darauf hinweise, dass sie regelmässig mit Behörden und dem Rechtssystem in Kontakt stehe. Daher sei davon auszugehen, dass sie in der Lage sei, sich im vorliegenden Verfahren, das keine komplexen Tatbestände betreffe, selbst zurechtzufinden. Da der Straffall keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereite, seien die Voraussetzungen der Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt und erübrige sich eine Prüfung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin.

2.2

Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, sie sei mittellos und könne administrative Angelegenheiten nicht selbst erledigen. Sie verstehe die Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und auch

die angefochtene Verfügung nicht, weshalb sie den Sozialdienst der Gemeinde X._____ habe um Hilfe bitten müssen. Sie habe die Sozialhilfe und die Alimentenbevorschussung mithilfe der Sozialarbeiterinnen der Jugendund Familienberatung und des Sozialdienstes X._____ beantragt. Sie sei über ein Jahr lang schwer krank und nicht in der Lage gewesen, ihre Sachen selbst zu erledigen. So habe sie dem Sozialdienst Arztrechnungen nicht gebracht und dadurch Schulden verursacht. Sie sei mit dem Strafverfahren überfordert und habe sich bislang nicht gewehrt. Sie habe die ihr vorgeworfenen Dinge nicht gemacht.

2.3

Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 gelangte die Gemeindekanzlei X._____ an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (als Beilage zur Beschwerde der Beschwerdeführerin) und führte aus, die Sozialdienstleiterin begleite die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren, da sie erwerbslos sei. Die Beschwerdeführerin benötige sehr viel Unterstützung bei der Erledigung ihrer administrativen Arbeiten. Abläufe müssten ihr mehrmals erklärt und Schritt für Schritt aufgezeigt werden. Sie bringe sich immer wieder unabsichtlich in Schwierigkeiten, da sie Termine nicht im Griff habe und Schreiben verschiedener Behörden nicht verstehe. Sie bemühe sich sehr, ihre Sachen richtig zu machen. Sie sei über ein Jahr lang schwer krank gewesen und habe der Gemeinde trotz mehrmaliger Aufforderung die Krankenkassenrechnungen nicht gebracht, sodass sie betrieben worden sei. Schreiben an die SVA zur Geltendmachung von Familienzulagen würden jeweils durch die Sozialdienstleiterin vorbereitet. Die Sozialdienstleiterin gelange deshalb zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, das Strafverfahren allein zu bestreiten.

3.

3.1

Liegt – wie vorliegend – kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

3.2

Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (vom Bundesgericht auch als "relativ schwer" bezeichnet, vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat (vgl. BGE 124 I 185 E. 2c). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre.

3.3

3.3.1. Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, sich am 10. März 2024 in X._____ der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Beschimpfung zum Nachteil von B._____ schuldig gemacht zu haben. B._____ habe an diesem Tag den Ex-Partner der Beschwerdeführerin, zugleich Vater der gemeinsamen Kinder, dabei begleitet, die Kinder nach einem Besuch an den Wohnort der Beschwerdeführerin zurückzubringen. Als die Beschwerdeführerin B._____ auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs ihres Ex-Partners bemerkt habe, habe sie diese mit den Worten "Du Schlampe, ich bringe dich um" beschimpft und bedroht. Anschliessend habe sie mit einem geschlossenen, jedoch ausgefahrenen Taschenschirm durch das geöffnete Fahrzeugfenster in Richtung des Kopfes von B._____ geschlagen. B._____ habe den Schirm ergriffen und festgehalten, woraufhin die Beschwerdeführerin ihr den Schirm gewaltsam entrissen habe. Dabei habe B._____ eine Riss-Quetschwunde am rechten Ringfinger erlitten, die ärztlich habe versorgt und mit zwölf Stichen genäht werden müssen. Am 27. März 2024 sei die Wunde aufgrund eines positiven Tinel-Zeichens im Wundbereich sowie einer distalen Hypästhesie erneut eröffnet und operiert worden. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess hierfür am 18. Juni 2025 einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin, mit dem sie zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00 sowie zu einer Busse von Fr. 3'150.00 verurteilt wurde. Nach der am 27. Juni 2025 erhobenen Einsprache der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am Strafbefehl festhalten und beim Bezirksgericht Laufenburg die entsprechende Sanktion beantragen wird. Mit 180 Tagessätzen übersteigt die der Beschwerdeführerin konkret drohende Sanktion die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegte Grenze von 120 Tagessätzen, ab welcher nicht mehr von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden kann. Nachdem der Beschwerdeführerin mit dieser Sanktion allerdings noch kein besonders schwerer Eingriff in ihre Rechtsposition droht, stellt sich die Frage, ob der Fall für die Beschwerdeführerin zusätzliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringt, denen sie ohne rechtlichen Beistand nicht gewachsen wäre.

3.3.2

3.3.2.1. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa dann vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 132 StPO). Tatsächliche Schwierigkeiten liegen aber nicht allein im Umstand, dass Zusatzfragen der Verteidigung für die Würdigung der Zeugenaussage eine Bedeutung haben könnten (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 38 zu Art. 132 StPO mit Hinweis auf BGE 143 I 164 E. 3.7.2). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte oder mangelnde Schulbildung können massgebliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Rechtliche Schwierigkeiten sind bspw. dann gegeben, wenn es um komplexe Tatbestände geht, heikle Abgrenzungsfragen bestehen oder wenn die Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist (RUCKSTUHL, a.a.O., N 39 zu Art. 132 StPO mit weiteren Hinweisen).

3.3.2.2

Die tatsächlichen Verhältnisse sind vorliegend einfach und leicht überblickbar, womit weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit verschiedenen Beweismitteln angezeigt ist. Mit Ausnahme der medizinischen Unterlagen zur von B._____ erlittenen Verletzung liegen keine weiteren Sachbeweise vor und solche sind angesichts der im Raum stehenden Delikte (Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung) und des mutmasslichen Tathergangs auch nicht zu erwarten. Die vorliegend vorzuladenden und zu befragenden Auskunftspersonen bzw. Zeugen beschränken sich zudem auf B._____, deren Aussagen zum Tathergang bereits aktenkundig und der Beschwerdeführerin damit bekannt sind (act. 34 ff.), sowie allenfalls D._____, welcher die Aussage gestützt auf seine persönliche Beziehung zur Beschwerdeführerin als Vater der gemeinsamen Kinder allerdings bislang verweigert hat (act. 51 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wird das Bezirksgericht Laufenburg daher in erster Linie die Aussagen von B._____ und der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre jeweilige Glaubhaftigkeit zu würdigen haben. Weder der zugrundeliegende Sachverhalt noch die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte sind besonders komplex. Es bestehen weder heikle Abgrenzungsfragen noch steht eine Ausweitung der Vorwürfe oder eine Änderung der mit Strafbefehl vom 18. Juni 2025 beantragten Sanktionen im Raum. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass B._____ rechtlich vertreten wäre, sodass sich vorliegend auch keine Fragen in Bezug auf die Waffengleichheit der Parteien stellen. Eine amtliche Verteidigung drängt sich im Ergebnis weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auf.

3.3.2.3

Zu prüfen bleibt, ob in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe vorliegen, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht in der Lage, die Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, einschliesslich der angefochtenen Verfügung, zu verstehen und ihre administrativen Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sie sei hierfür jeweils auf die Unterstützung von Sozialarbeiterinnen der Jugend- und Familienberatung sowie des Sozialdienstes X._____ angewiesen. Die Gemeindekanzlei X._____ bestätigte mit Schreiben vom 28. Juli 2025, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe, gewisse Angelegenheiten eigenständig zu bewältigen (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Dabei ist zu berücksichtigen, dass blosse psychische Auffälligkeiten, wie sie hier zumindest angedeutet werden, für sich allein noch keine amtliche Verteidigung gebieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_133/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 6). Die Beschwerdeführerin war offenkundig in der Lage, der Vorladung zur Einvernahme am 15. April 2025 selbständig Folge zu leisten und der Befragung durch die Kantonspolizei Aargau zu folgen und zu gewissen Fragen die Aussage zu verweigern. Aus den entsprechenden Protokollen (act. 10 ff. und 43 ff.) ergeben sich keine Anhaltspunkte für offensichtliche Schwierigkeiten oder eine Unfähigkeit, sich im Strafverfahren oder vor den (Straf-)Behörden grundsätzlich zurechtzufinden. Es ist daher zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin auch einer Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Laufenburg gewachsen wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre Grundbildung einschliesslich des 10. Schuljahres in der Schweiz abgeschlossen hat. Ein Fernstudium der Informatik sowie eine Ausbildung zur Köchin brach sie nach eigenen Angaben wegen der Geburt ihres Kindes ab. Anschliessend war sie mehrere Jahre als Küchenhelferin und Serviceangestellte tätig (act. 12). Intellektuelle oder sprachliche Defizite, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten, drängen sich damit nicht auf. Gleiches gilt für die von ihr geltend gemachten physischen Beschwerden im Zusammenhang mit einer 2023 diagnostizierten Tumorerkrankung, deren Therapie sich derzeit auf den Besuch von Physiotherapie und Logopädie beschränkt (act. 12). Es liegen damit auch keine in der Person der Beschwerdeführerin gründenden Umstände vor, welche die Bestellung der amtlichen Verteidigung bedingen würden.

3.4

Zusammengefasst ist eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin nicht geboten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer amtlichen Verteidigung sind folglich nicht erfüllt, weshalb die Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin offenbleiben kann. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 854.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 22. September 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch