SBK.2025.21
SBK.2025.21 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-04-02
2. April 2025Deutsch15 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.21 (ST.2023.32; STA.2021.4977) Art. 96 Entscheid vom 2. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führerin / […] Gesu...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.21 (ST.2023.32; STA.2021.4977) Art. 96
Entscheid vom 2. April 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, führerin / […] Gesuchstellerin […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Privatklägerin B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwältin Carole Schenkel, […]
Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ vom 21. Jagegenstand / nuar 2025 betreffend Zustellung eines Strafregisterauszugs / Ausstandsge-Gegenstand such gegen D._____, Präsident des Bezirksgerichts Q._____
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Am 26. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegen A._____ (Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin, nachfolgend: Gesuchstellerin) im Verfahren STA1 ST.2021.4977 einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher falscher Anschuldigung. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Gesuchstellerin am 2. September 2022 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Der Strafbefehl vom 26. August 2022 wurde samt Akten am 30. November 2022 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht K._____ überwiesen.
1.2. Das Bezirksgericht K._____ stellte am 11. Januar 2023 ein Ausstandsgesuch, welches die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid [...] vom 31. Januar 2023 guthiess. Nach Rechtskraft dieses Entscheids teilte die Justizleitung am 3. April 2023 das Verfahren dem Bezirksgericht Q._____ zur weiteren Behandlung zu.
1.3. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte die Gesuchstellerin u.a. den Ausstand von D._____, Präsident des Bezirksgerichts Q._____ (nachfolgend: Gerichtspräsident). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid [...] vom 30. November 2023 auf das Ausstandsgesuch nicht ein.
2.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 stellte der Gerichtspräsident den aktuellen Strafregisterauszug der Gesuchstellerin an die Privatklägerin des Strafverfahrens zur Kenntnisnahme zu.
3.
3.1. Die Gesuchstellerin stellte am 24. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein Ausstandsgesuch und erhob gleichzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Gerichtspräsident D._____ sei anzuweisen, im Verfahren gegen A._____ in den Ausstand zu treten.
2.
Die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgericht Q._____ vom 21. Januar 2025 sei aufzuheben.
3.
Es sei festzustellen, dass das Amtsgeheimnis und die Grundrechte verletzt wurden.
4.
Das Verfahren sei zu sistieren bis über den Ausstand entschieden worden ist.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau."
3.2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 nahm der Gerichtspräsident Stellung zur Beschwerde und zum Ausstandsgesuch. Er beantragte deren Abweisung.
3.3. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 = Pra 107 [2018] Nr. 152).
1.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 = Pra 107 [2018] Nr. 152).
1.2. Die Gesuchstellerin verlangt die Sistierung des Verfahrens, bis über das Ausstandsgesuch entschieden ist. Auf diesen Antrag ist mangels funktioneller Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht einzutreten. Zuständig für diesen Antrag ist die Verfahrensleitung des vor dem Gerichtspräsidium Q._____ geführten Strafverfahrens ST.2023.31 (vgl. dazu Art. 61 lit. d StPO), wobei der Sistierungsantrag mit dem vorliegenden Entscheid (auch) über das Ausstandsgesuch gegenstandslos geworden ist.
1.3. Nicht einzutreten ist weiter auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei festzustellen, dass das Amtsgeheimnis und die Grundrechte verletzt worden seien. In der Sache geht es der Gesuchstellerin darum, mit der angeblichen Verletzung des Amtsgeheimnisses den Ausstand des Gerichtspräsidenten zu begründen. Inwiefern sie darüber hinaus, d.h. die Beurteilung ihres Ausstandsgesuch unter diesem Aspekt, zusätzlich noch ein eigenes Feststellungsinteresse haben soll, begründet sie mit keinem Wort und ist auch nicht ersichtlich.
1.4. Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2025, mit welcher der aktuelle Strafregisterauszug der Gesuchstellerin der Privatklägerin zugestellt wurde, wurde bereits vollzogen. An deren Aufhebung besteht folglich kein Rechtsschutzinteresse mehr. Dies umso weniger, als selbst eine Aufhebung der Verfügung nichts an der Tatsache ändern könnte, dass die Privatklägerin vom Inhalt des Strafregisterauszugs bereits Kenntnis genommen hat. Die Gesuchstellerin verliert denn auch kein Wort darüber, weshalb sie die Aufhebung der Verfügung beantragt. Mangels jeglicher Beschwerdebegründung und aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf die im Zusammenhang mit der Verfügung vom 21. Januar 2025 erhobene Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
Das Ausstandsgesuch betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist.
2.2. 2.2.1. Die Gesuchstellerin erblickt darin, dass der Gerichtspräsident der Privatklägerin einen Auszug aus ihrem Strafregister zugestellt hat, eine Verletzung seiner "Schweigepflicht" bzw. des Amtsgeheimnisses, weshalb bei
objektiver Betrachtung ein besonders krasses "Verbrechen" vorliege, welches mit einer schweren Amtspflichtverletzung einher gehe. Dies vermöge den Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten zu begründen.
2.2.2. Der Gerichtspräsident führt in seiner Stellungnahme aus, dass Strafregisterauszüge, welche im laufenden Verfahren beigezogen würden, nicht zu den besonders schützenswerten Interessen einer Beschuldigten gehörten, weshalb einem Privatkläger Einsicht gewährt werden dürfe. Ausserdem habe er durch die Zustellung des Strafregisterauszugs kein Geheimnis, welches der Privatklägerin nicht bereits aus anderen Quellen bekannt gewesen wäre, kundgetan. Auch sei der Privatklägerin bereits früher Akteneinsicht gewährt worden, so dass sie bereits Einblick in die bis dahin beigezogenen Strafregisterauszügen gehabt habe. Der Privatklägerin seien keine Informationen, über welche sie nicht bereits verfügte habe, zugänglich gemacht worden.
2.2.3. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2025 hält die Gesuchstellerin daran fest, dass es sich beim Strafregister um besonders schützenswerte Interessen "eines Beschuldigten" handle. Sodann bringt sie im Wesentlichen vor, dem Gerichtspräsidenten sei kein Akteneinsichtsgesuch vorgelegen, welches ihm, hätte er der Gesuchstellerin vorgängig das rechtliche Gehör gewährt, erlaubt hätte, einer Partei Einsicht in die Akten zu gewähren. Mit der Abfrage des Strafregister-Informationssystems VOSTRA vom 21. Januar 2025 habe der Gerichtspräsident von ihren persönlichen Daten Kenntnis erlangt und diese der Geheimhaltung unterliegenden Informationen Drittpersonen mitgeteilt. Damit hätten er und F._____, Sachbearbeiterin, den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) klar erfüllt. Des Weiteren habe der Gerichtspräsident das Online-Abfragerecht für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA wiederholt vorsätzlich für nicht gesetzeskonforme Zwecke genutzt und die persönlichen Daten der Gesuchstellerin weitergegeben. Dieses Vorgehen lasse auf eine persönliche Abneigung schliessen.
2.3. 2.3.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a–e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56–60 StPO). Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2).
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Gerichts heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Wird der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3).
2.3.2. Gemäss Art. 195 Abs. 2 StPO holen Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund sowie weitere sachdienliche Berichte von Amtsstellen und Privaten ein.
Indem der Gerichtspräsident vor der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025 einen aktuellen Strafregisterauszug der Gesuchstellerin eingeholt hat, ist er der Verpflichtung von Art. 195 Abs. 2 StPO nachgekommen. Dass er darüber hinaus das Strafregister-Informationssystem VOSTRA "für nicht gesetzeskonforme Zwecke" genutzt haben soll, ist eine Unterstellung der Gesuchstellerin, welche jeglicher Begründung entbehrt, somit haltlos ist. Ferner trifft nicht zu, dass der Gerichtspräsident den Strafregisterauszug (etwelchen) "Drittpersonen" mitgeteilt hat, sondern handelte es sich hierbei um die Privatklägerin, somit einer Partei des Strafverfahrens, welche gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO das Recht auf Akteneinsicht hat.
2.3.3. 2.3.3.1. Wie der Gesuchstellerin gestützt auf den von ihr eingereichten Aufsatz bekannt ist, ist insofern klar und unbestritten, dass der Privatklägerschaft vorbehältlich von Art. 108 Abs. 1 StPO ein Akteneinsichtsrecht zusteht (Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Nicht von Belang sind deshalb die von der Gesuchstellerin angerufenen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Das Datenschutzgesetz findet ohnehin keine Anwendung auf laufende Strafverfahren (vgl. Art. 2 Abs. 3 DSG; DANIELA BRÜSCHWEILER/CHRISTA GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1b zu Art. 101 StPO [allerdings zur alten Bestimmung von aArt. 2 Abs. 2 lit. c DSG]). Auch Art. 12 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (SR 330) ist nicht von Belang, weil mit Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO die in jenem Gesetz erwähnte "formell-gesetzliche Grundlage" besteht. Im Übrigen ist in der Lehre umstritten, ob das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft auf jene Akten, welche sie zur Wahrung ihrer Interessen kennen muss, beschränkt ist oder sich auf die gesamten Akten gemäss Art. 100 StPO bezieht (vgl. dazu MIRIAM HANS/DOROTHE WIPRÄCHTI-GER/MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 f. zu Art. 101 StPO). Mit Blick auf den hier in Frage stehenden Strafregisterauszug ist immerhin festzustellen, dass sich vorliegend die Privatklägerin auch als Strafklägerin am Strafverfahren beteiligt, so dass ein berechtigtes Einsichtsinteresse am Strafregisterauszug der Gesuchstellerin jedenfalls nicht abwegig ist (so auch HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 10 zu Art. 101 StPO mit weiterem Hinweis). Wie es sich abschliessend damit verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Bestehen hinsichtlich des Umfangs des Akteneinsichtsrechts der Privatklägerschaft unterschiedliche Lehrmeinungen, kann dem Gerichtspräsidenten jedenfalls nicht unterstellt werden, er habe das Amtsgeheimnis verletzt, indem er der Privatklägerin Einsicht in den Strafregisterauszug der Gesuchstellerin ermöglicht hat. Ein solcher Vorwurf setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus, welcher dem Gerichtspräsidenten angesichts der unterschiedlichen Lehrmeinungen in dieser Frage mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden könnte.
Ob die Zustellung des Strafregisterauszugs an die Privatklägerin unbesehen dessen, dass sie strafrechtlich nicht von Belang ist, einen Verfahrensfehler darstellt, ist im Ausstandsverfahren nicht zu klären. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2) und dient das Ausstandsverfahren nicht dazu, prozessuale Rügen bereits vorab prüfen zu lassen, welche die Parteien ohne Weiteres im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung (oder nötigenfalls im Rechtsmittelverfahren) erheben können (Urteil des Bundesgerichts 7B_328/2023 vom 2. August 2023 E. 3.2.1). Soweit sich die Gesuchstellerin durch die Zustellung des Strafregisterauszugs an die Privatklägerin in ihren Verfahrensrechten benachteiligt sieht, kann sie dies im Haupt- und/oder Rechtsmittelverfahren geltend machen.
2.3.3.2. Zutreffend ist, dass die Akteneinsicht grundsätzlich ein entsprechendes Gesuch voraussetzt (vgl. Art. 102 StPO), was allerdings bedingt, dass die beteiligten Parteien über den Beizug neuer, entscheidwesentlicher Akten, welche sie nicht kennen und nicht kennen können, informiert werden (HANS VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 107 StPO mit Hinweis auf BGE 143 IV 380 E. 1.1). Folglich wäre es ausreichend gewesen, der Privatklägerin den Beizug eines aktuellen Strafregisterauszugs bloss mitzuteilen. Ob die unaufgeforderte Zustellung in Anbetracht dessen einen Verfahrensfehler darstellt, braucht aber wiederum hier nicht geklärt zu werden. Sieht sich die Gesuchstellerin deshalb in ihren Verfahrensrechten verletzt, kann sie dies im Hauptverfahren rügen. So oder anders stellt die ohne Gesuch erfolgte Zustellung des Strafregisterauszugs an die Privatklägerin jedenfalls keinen krassen Verfahrensfehler dar, der den Anschein von Befangenheit aufkommen lässt.
Das Ausstandsgesuch erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Die Privatklägerin hat sich am Ausstandsund Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 99.00, zusammen Fr. 899.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. April 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli