SBK.2025.211
SBK.2025.211 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-11-06
6. November 2025Deutsch11 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.211 (STA.2025.1599) Art. 334 Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde-...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.211 (STA.2025.1599) Art. 334
Entscheid vom 6. November 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter B._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwältin Sandra Bachmann, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 16. Juli 2025
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Am 14. Februar 2025 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige gegen die "C._____" (gemeint C._____ GmbH) sowie deren Firmeninhaber B._____ (Beschuldigter) wegen Betrugs. Er warf dem Beschuldigten vor, ihm am 12. September 2024 das Fahrzeug D mit Mängeln an der Windschutzscheibe verkauft zu haben. Zudem seien Reparaturen gemacht worden, welche das Problem nicht behoben hätten.
Das Strafverfahren wurde am 14. März 2025 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen.
2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 16. Juli 2025 die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 18. Juli 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. A._____ erhob mit Eingabe vom 31. Juli 2025 Beschwerde gegen die ihm am 29. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Anhandnahme einer Strafuntersuchung.
3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 7. August 2025 (zugestellt am 9. August 2025) einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 19. August 2025 an die Obergerichtskasse bezahlt.
3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1
Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
1.2
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Nichtanhandnahme oder Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat. Die Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entsprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_50/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1 m.w.H; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 118 StPO).
Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatkläger hingewiesen worden ist, womit er zur Beschwerde zuzulassen ist. Im Übrigen kann die Erhebung der Beschwerde nur dahingehend verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Der Beschwerdeführer ist damit legitimiert, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten.
1.3
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erwog, dem Beschuldigten könne keine strafbare Handlung vorgeworfen werden. Es sei keine für eine Verurteilung wegen Betrugs erforderliche Raffinesse oder Durchtriebenheit ersichtlich. Schliesslich sei auch nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht den Vorsatz gehabt habe, den Beschwerdeführer über den Zustand des Fahrzeugs arglistig in die Irre zu führen oder sich mit dem Verkauf unrechtmässig zu bereichern. Die Beurteilung darüber, ob die Reparaturen fachmännisch vorgenommen worden seien, obliege nicht den Strafverfolgungsbehörden. Eine allfällige Vertragsverletzung sei zivilrechtlich zu prüfen.
2.2
Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, der Beschuldigte habe zugegeben, dass das Fahrzeug ein Geräusch mache. Dies bedeute Betrug. Der Beschuldigte habe ihn vor dem Kauf nicht darüber informiert. Er habe das Fahrzeug nicht gekauft, um es zurückzugeben. Der Beschuldigte habe einige Reparaturen gemacht, aber das Hauptproblem mit dem Geräusch nicht gelöst. Die E._____ habe sein Fahrzeug kontrolliert und ihn informiert, dass der Beschuldigte keine Original-Frontscheibe ersetzt habe. Er habe dafür Fr. 371.85 bezahlt. Der Beschuldigte habe ihn nicht die Frontscheibe bei der E._____ wechseln lassen, sondern habe die Reparatur selbst machen wollen. Das Problem mit dem Geräusch mindere den Preis des Fahrzeugs; er werde es in Zukunft nicht mehr verkaufen können.
3.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
4.
4.1
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
4.2
Die Strafanzeige des Beschwerdeführers steht offensichtlich im Zusammenhang mit dem zwischen ihm und dem Beschuldigten abgeschlossenen Kaufvertrag über das Fahrzeug D. Der Beschuldigte verkaufte dieses dem Beschwerdeführer am 12. September 2024 für Fr. 26'000.00 (vgl. Quittung der C._____ GmbH vom 12. September 2024; Beilage zur Strafanzeige) mit einer Garantie von 12 Monaten (oder 30'000 km). Aufgrund von Reklamationen des Beschwerdeführers wegen Mängeln (u.a. Windgeräusche) wurden entsprechend der Garantievereinbarung Arbeiten (u.a. Auswechslung von Schwungrad und der Windschutzscheibe) durch den Beschuldigten ausgeführt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein Betrug vor, wenn der Beschuldigte den Mangel (Geräusch) zugebe. Damit irrt er. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte mit dem Anerkennen eines vorhandenen Geräusches sowie den deshalb durchgeführten Reparaturen ein anderes Ziel verfolgt haben könnte als das Handeln entsprechend der abgeschlossenen Garantievereinbarung. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich der Beschuldigte besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient hätte, um die Möglichkeit eines bereits beim Verkauf bestehenden Problems mit der Windschutzscheibe zu verschleiern oder zu verbergen. Vielmehr verkaufte er das Fahrzeug ab am 31. Juli 2024 erfolgreich bestandener Motorfahrzeugkontrolle (vgl. durch den Beschuldigten am 11. Juli 2025 eingereichten Prüfbescheid des Strassenverkehrsamts vom 31. Juli 2024 sowie Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 11. Juli 2025, Frage 1). Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte mit den Reparaturen sachfremde Ziele oder eine Schädigung des Beschwerdeführers bezweckt haben könnte (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 11. Juli 2025, Frage 28, wonach die Versicherung der beste Kunde sei bzw. man von denen das Geld relativ schnell bekomme). Daran ändert auch nichts, dass er gemäss Behauptung des Beschwerdeführers die Windschutzscheibe nicht durch ein Originalprodukt ersetzt hat, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte sich oder einen andern dadurch unrechtmässig hätte bereichern können. Anderweitige Anhaltspunkte, die auf ein arglistiges Verhalten des Beschuldigten hinweisen würden, liegen ebenfalls keine vor und werden mit Beschwerde auch nicht begründet. Mithin entfällt das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art. 146 StGB. Die angeblichen Mängel am Fahrzeug bzw. der nachfolgenden Reparatur betreffen vielmehr eindeutig und einzig zivilrechtliche Fragen.
4.3
Damit bestehen vorliegend keine Hinweise auf strafbares Verhalten des Beschuldigten. Dass es sich um eine reine Zivilsache handelt, ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer mit der Strafanzeige eine Rückabwicklung des Vertrags ("Ich möchte, dass er mir mein Geld gibt und sein Auto nimmt") bzw. mit Beschwerde eine ordnungsgemässe Reparatur ("Wenn er das beheben [kann], möchte ich mein Auto gerne behalten") verlangte. Für die Klärung rein zivilrechtlicher Fragestellungen steht das Strafverfahren allerdings nicht zur Verfügung. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist damit rechtmässig erfolgt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder dem Beschwerdeführer noch dem Beschuldigten – dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist – ist eine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 1'038.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet, so dass er noch Fr. 38.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli